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VwGH vom 27.11.2012, 2010/03/0161

VwGH vom 27.11.2012, 2010/03/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Ö AG in P, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl uvs-2009/19/0259-3, betreffend eine Jagdangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. F W und 2. H Wi, beide in W; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom setzte die Bezirkshauptmannschaft Imst (BH) einen zwischen der Beschwerdeführerin als Verpächterin und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien als Pächter abgeschlossenen Jagdpachtvertrag vom gemäß § 18 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 (TJG) aus. Vertragsgegenstand war die Verpachtung des Eigenjagdgebietes G mit einem Gesamtausmaß von ungefähr 786 ha.

Die für den vorliegenden Fall relevanten Passagen dieses Jagdpachtvertrages lauten:

"(…)

1.3. Der Vertrag bleibt auch dann aufrecht, wenn sich das Jagdgebiet als Folge behördlicher Entscheidungen vergrößert oder verkleinert. Das Entgelt wird entsprechend angepasst.

(…)

5.3. Die Pächter erteilen dem jeweiligen Leiter des Forstbetriebes O, derzeit Herrn E F, gemäß § 10 AVG die Vollmacht, die Abschusspläne gemäß § 37 TJG sowie Bestandmeldungen gemäß § 38a und Abschussanträge gemäß § 3 Abs. 4 der 5. DVO zum TJG im Einvernehmen mit den Pächtern zu erstellen und einzureichen. Die Pächter bleiben gegenüber der Behörde für die Einhaltung der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen voll verantwortlich.

5.7. Die Bestellung und Kündigung von Jagdschutzorganen hat im Einvernehmen mit … (der beschwerdeführenden Partei) zu erfolgen.

(…)

11.4. Die Übertragung des Vertrages auf Dritte sowie jede Vertragsänderung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der … (der beschwerdeführenden Partei).

(…)"

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 770/09, ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur weiteren Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien sahen von der Erstattung einer Äußerung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage und den zu lösenden Rechtsfragen jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, 2010/03/0159, zu Grunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.

Aus den in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen erweist sich auch die Beschwerde als unbegründet.

Daran vermag der Umstand, dass der gegenständliche Fall über den dem im hg Erkenntnis 2010/03/0159 vom heutigen Tag zugrundeliegenden Sachverhalt insofern hinausgeht, als Vertragspunkt 5.2. des Jagdpachtvertrages auch die Erstellung und Abgabe von Bestandmeldungen gemäß § 38a TJG und die Erstellung und Einreichung von Abschussanträgen gemäß § 3 Abs 4 der

5. Durchführungsverordnung zum TJG durch einen Bevollmächtigten gemäß § 10 AVG umfasst, nichts zu ändern. Die belangte Behörde hat dem angefochtenen Bescheid nämlich lediglich die Frage der Zulässigkeit der Bestellung eines Bevollmächtigten zur Erstellung und Einreichung von Abschussplänen gemäß § 37 TJG zu Grunde gelegt, nicht aber die angesprochenen darüber hinausgehenden Teile des Vertragspunktes 5.2. des Jagdpachtvertrages.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-71711