Suchen Hilfe
VwGH vom 27.11.2012, 2010/03/0160

VwGH vom 27.11.2012, 2010/03/0160

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Ö AG in P vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl uvs-2009/19/0292-5, betreffend Aussetzung eines Jagdpachtvertrages (mitbeteiligte Partei: Dr. F P in I, vertreten durch Greiter Pegger Kofler Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) einen am selben Tag zwischen der Beschwerdeführerin als Verpächterin und der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei als Pächter abgeschlossenen Jagdpachtvertrag mit der Bitte um Kenntnisnahme. Vertragsgegenstand war die Verpachtung des Jagdgebietes S mit einem Gesamtausmaß von ungefähr 948 ha. Die für den vorliegenden Fall relevanten Passagen dieses Jagdpachtvertrages lauten:

"1.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Ausübung des Jagdrechts im mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom … festgelegten Jagdgebiet S und auf den mit Bescheid vom … angegliederten Flächen, mit folgender Zusammensetzung:

1.3. Der Vertrag bleibt auch dann aufrecht, wenn sich das Jagdgebiet als Folge behördlicher Entscheidungen vergrößert oder verkleinert. Das Entgelt wird entsprechend angepasst.

5.2. Die (mitbeteiligten) Pächter erteilen dem jeweiligen Leiter des Forstbetriebes O, derzeit Herrn E F, gemäß § 10 AVG die Vollmacht, die Abschusspläne gemäß § 37 TJG sowie Bestandmeldungen gemäß § 38a und Abschussanträge gemäß § 3 Abs. 4 der 5. DVO zum TJG im Einvernehmen mit den Pächtern zu erstellen und einzureichen. Die Pächter bleiben gegenüber der Behörde für die Einhaltung der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen voll verantwortlich.

5.4. Die Bestellung und Kündigung von Jagdschutzorganen hat im Einvernehmen mit der … (beschwerdeführenden Partei) zu erfolgen.

11.4. Die Übertragung des Vertrages auf Dritte sowie jede Vertragsänderung bedürfen der schriftlichen Genehmigung der … (beschwerdeführenden Partei)."

Mit Bescheid der BH vom wurde der Jagdpachtvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien gemäß § 18 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 41/2004 (TJG 2004) ausgesetzt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, wobei ausgesprochen wurde, dass die Rechtswirksamkeit des in Rede stehenden Pachtvertrags gemäß § 18 Abs 3 TJG ausgesetzt wird.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , Zl B 743/09, ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur weiteren Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage und den zu lösenden Rechtsfragen jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, 2010/03/0159, zu Grunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.

Aus den in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen erweist sich auch die Beschwerde als unbegründet.

Daran vermag der Umstand, dass der gegenständliche Fall über den dem im hg Erkenntnis 2010/03/0159 vom heutigen Tag zugrundeliegenden Sachverhalt insofern hinausgeht, als Vertragspunkt 5.2. des Jagdpachtvertrages auch die Erstellung und Abgabe von Bestandmeldungen gemäß § 38a TJG und die Erstellung und Einreichung von Abschussanträgen gemäß § 3 Abs 4 der

5. Durchführungsverordnung zum TJG durch einen Bevollmächtigten gemäß § 10 AVG umfasst, nichts zu ändern. Die belangte Behörde hat dem angefochtenen Bescheid nämlich lediglich die Frage der Zulässigkeit der Bestellung eines Bevollmächtigten zur Erstellung und Einreichung von Abschussplänen gemäß § 37 TJG zu Grunde gelegt, nicht aber die angesprochenen darüber hinausgehenden Teile des Vertragspunktes 5.2. des Jagdpachtvertrages.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-71707