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VwGH vom 27.11.2012, 2010/03/0159

VwGH vom 27.11.2012, 2010/03/0159

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/03/0158 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Ö AG in P vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17- 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl uvs-2009/19/0430-5, betreffend Aussetzung eines Jagdpachtvertrages (mitbeteiligte Parteien: 1. K L in S 2. C A L in S; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Zum angefochtenen Bescheid

1. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) einen zwischen ihr als Verpächterin und den beiden im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien als Pächter abgeschlossenen (mit datierten) Jagdpachtvertrag mit der Bitte um Kenntnisnahme. Vertragsgegenstand war die Verpachtung der Eigenjagd B mit einem Gesamtausmaß von ungefähr 384 ha. Die für den vorliegenden Fall relevanten Passagen dieses Jagdpachtvertrages lauten:

"(…)

1.3. Der Vertrag bleibt auch dann aufrecht, wenn sich das Jagdgebiet als Folge behördlicher Entscheidungen vergrößert oder verkleinert. Das Entgelt wird entsprechend angepasst.

(…)

2.2. Die … (beschwerdeführende Partei) kann diesen Vertrag jedenfalls vorzeitig beenden, wenn

2.2.1. die Kaution entgegen 4. nicht rechtzeitig erlegt oder auf den jeweils aktuellen Höchstbetrag ergänzt wird.

2.2.2. am Vertragsgegenstand eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses im Sinne des § 16 Abs. 5 Forstgesetz vorliegt.

2.2.3. jagdgesetzliche Auflösungsmöglichkeiten werden dadurch nicht berührt.

(…)

5.2. Die Pächter erteilen dem jeweiligen Leiter des Forstbetriebes Utal, derzeit FM DI W W, gemäß § 10 AVG die Vollmacht, die Abschusspläne gemäß § 37 TJG im Einvernehmen mit den Pächtern zu erstellen und einzureichen. Die Pächter bleiben gegenüber der Behörde für die Einhaltung der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen voll verantwortlich.

(…)

5.4. die Bestellung und Kündigung von Jagdschutzorganen hat im Einvernehmen mit der … (beschwerdeführenden Partei) zu erfolgen.

(…)

11.1. Behördengenehmigungen, mit Ausnahme der Abschussplangenehmigung, haben die Pächter einzuholen. Auflagen, auch wenn sie sich an die … (beschwerdeführende Partei) richten, sind von ihnen zu erfüllen.

(…)

11.4. Die Übertragung einzelner Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag (insbesondere wird auf § 19 Abs. 2 TJG verwiesen) sowie jede Vertragsänderung bedürfen der schriftlichen Genehmigung der … (beschwerdeführenden Partei).

(…)

13.2. Die mit den Pächtern der Eigenjagd S abgeschlossene Vereinbarung vom betreffend Jagdflächentausch im Bereich Ggraben (EJ B) und den sog. Fhöfen (EJ S), wird auf eine weitere Pachtperiode verlängert."

2. Mit Bescheid der BH vom wurde der Jagdpachtvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und den mitbeteiligten Parteien gemäß § 18 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 41/2004 u.a. deshalb ausgesetzt, weil der Vertrag nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich seiner Punkte 2.2. (2.2.1., 2.2.2.), 5.2., 5.4., 11.1., 11.4. und 13.2. im Widerspruch zum Tiroler Jagdgesetz 2004 stehe.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab, wobei ausgesprochen wurde, dass die Rechtswirksamkeit des in Rede stehenden Pachtvertrags vom gemäß § 18 Abs 3 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41 idF LGBl Nr 9/2008 (TJG), ausgesetzt wird.

Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass es sich bei der Jagdpacht um eine Rechtspacht handle. Der Jagdpachtvertrag sei ein Bestandvertrag, der nach den Bestimmungen der §§ 1090 ff ABGB insoweit zu beurteilen sei, als das TJG keine Sonderregelungen enthalte. Inhalt des Pachtvertrages sei die Übertragung des Jagdausübungsrechtes auf eine gewisse Zeit gegen Entgelt an eine oder mehrere Personen. Der Charakter eines solchen Vertrages sei im Verhältnis von den Parteien zueinander ein zivilrechtlicher, die Frage nach der Zulässigkeit und dem rechtlichen Bestand dieses Vertrages vom Standpunkt der Jagdvorschriften sei dagegen eine öffentlich-rechtliche, worüber die Jagdbehörde zu entscheiden habe. Die Ausübung des Jagdrechtes könne nur in seiner Gänze Gegenstand des Pachtvertrages sein. Die Befugnis des Pächters sei damit eine ausschließliche, das heiße weder der Verpächter noch irgendein Dritter dürfte ohne Erlaubnis des Jagdpächters auf dem gepachteten Grundstück die Jagd ausüben. Klauseln, womit Teile des Jagdausübungsrechts auf den Verpächter rückgebunden würden, seien aus öffentlich-rechtlicher Sicht gesetzwidrig und würden daher zwangsläufig zur Aussetzung des angezeigten Vertrages führen. Die in § 37 TJG vorgesehenen Vorschriften über die Abschussplanung würden sich an den Jagdausübungsberechtigten richten, der in dieser Hinsicht alleine berechtigt und verpflichtet sei. Die Vertragspunkte 5.4. sowie 5.2. in Verbindung mit 11.4. würden eine derartige gesetzwidrige Rückbindung darstellen.

Die Verpflichtung zur Bestellung des Jagdschutzpersonales liege im Fall einer Verpachtung ausschließlich beim Pächter, der Vertragspunkt 5.4. wonach die Bestellung und Kündigung des Jagdschutzpersonals im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin zu erfolgen habe, sei mit den §§ 30 f TJG nicht in Einklang zu bringen, da Einvernehmen im konkreten Fall nichts anderes bedeute als das Erfordernis der Zustimmung der Verpächterin unter anderem zur Bestellung des Jagdschutzpersonales.

Vertragspunkt 5.2., wonach der Pächter dem jeweiligen Leiter des Forstbetriebes Utal gemäß § 10 AVG die Vollmacht erteile, die Abschusspläne gemäß § 37 TJG im Einvernehmen mit dem Pächter zu erstellen, sei im Zusammenhang mit der Vertragsklausel 11.4. zu lesen, weswegen davon auszugehen sei, dass das Vollmachtsverhältnis nicht gekündigt werden könne. Dies habe zur Konsequenz, dass die Abschusspläne faktisch von der Verpächterin erstellt werden würden. Im Vertragspunkt 5.2. sei normiert, dass der Pächter für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen - auch für die Erstellung und Einreichung eines Abschussplanes - verantwortlich bleibe. Zwar sei der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Pächter zu erstellen (was dessen Zustimmung zum Abschussplan bedeute), erteile der Pächter allerdings die Zustimmung nicht, so käme es zu keiner Vorlage der Abschusspläne an die Behörde. Der Pächter werde daher - um seiner im Gesetz normierten Pflicht nachzukommen - letztlich das umzusetzen haben, was seitens der Verpächterin vorgegeben werde. Dazu komme, dass Vertragspunkt 5.2. es der Verpächterin auch ermögliche die Abschusspläne ohne Einbindung des Pächters zu erstellen und bei der Behörde einzureichen, da die vertragliche Beschränkung nur im Innenverhältnis gelte und die Wirksamkeit einer Antragstellung bei der Behörde nicht berühre. Es liege daher auch in diesem Punkt eine (gesetzwidrige) Rückbindung von Teilen des Jagdrechts an die Verpächterin vor.

§ 18 Abs 4 TJG bestimme, dass Feststellungen eines Jagdgebietes nach § 4 Abs 2 und 3 TJG sowie Angliederungen und der Widerruf von solchen gemäß § 8 TJG auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss haben. Die Vertragsparteien hätten nun im Pachtvertrag festgelegt, dass derartige Änderungen insofern "rechtsändernde Wirkung" haben würden, als sie sich auf den Entgeltsanspruch auswirken würden. Daher stehe der verfahrensgegenständliche Pachtvertrag auch in diesem Punkt im Widerspruch zum TJG.

Die Rechtswirksamkeit eines Pachtvertrages sei gemäß § 18 Abs 3 TJG bereits dann auszusetzen, wenn dieser in nur einem Punkt dem Gesetz widerspricht, weswegen es sich erübrige auf die Überlegungen der ersten Instanz im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des verfahrensgegenständlichen Pachtvertrages näher einzugehen.

B. Zum Beschwerdeverfahren

1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , Zl B 723/09, ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur weiteren Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

2. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien sahen von der Erstattung einer Äußerung ab.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des TJG (§§ 4, 18 und 30 TJG in der Stammfassung,§§ 8, 31 und 37 TJG in der hier anzuwenden Fassung LGBl Nr 9/2008) lauten auszugsweise:

"§ 4. (1) Die Jagd darf - unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 4 - nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen.

(3) Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2 oder 3 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend."

"§ 8. (1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.

(2) Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, sind auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht.

(3) Zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden.

(…)

(5) Ein Bescheid, mit dem eine Angliederung verfügt wurde, ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr gegeben ist.

(6) Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche hat gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins. Dieser Anteil ist nach dem Verhältnis der Fläche der angegliederten Grundfläche zu jener des Eigenjagdgebietes zu berechnen. Bei nicht verpachteten Eigenjagden besteht ein Anspruch auf einen nach dem Verhältnis der Flächen berechneten Anteil am Pachtwert (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Jagdabgabegesetzes)."

"§ 18. (1) Die Ausübung des Jagdrechtes kann nur in seiner Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Der Verpächter einer Eigenjagd kann jedoch die Nutzung bestimmter Wildarten im Vertrag ausnehmen und sich vorbehalten. Die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes kann nur dann Gegenstand eines gültigen Jagdpachtvertrages sein, wenn jeder Teil den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entspricht.

(2) Die Pachtdauer beträgt mindestens zehn Jahre. Die Verlängerung eines Pachtvertrages kann auch auf kürzere Zeit erfolgen. Der Pachtvertrag erlischt mit dem Tod des Einzelpächters. Bei Tod eines Mitpächters treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.

(3) Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter innerhalb von drei Wochen nach dem Vertragsschluss unter Vorlage einer Vertragsausfertigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid auszusetzen, wenn er nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustande gekommen ist, wenn er diesem Gesetz widersprechende Bestimmungen enthält, wenn im Fall des § 11 Abs. 7 die Ausübung des Jagdrechtes nicht auf einen Jagdleiter übertragen wird oder wenn ein früherer Jagdpachtvertrag nach § 20 aufgelöst wurde. Gegen einen solchen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Nach dem Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige des Pachtvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig.

(4) Feststellungen nach § 4 Abs. 2 und 3 sowie Verfügungen nach § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5 haben auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss, wohl aber auf Pachtverhältnisse nach Ablauf der ursprünglichen Pachtdauer, wenn sie noch vor diesem vereinbart worden sind."

"§ 30. (1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd, den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.

(2) Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes.

(3) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben."

"§ 31. (1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen. Die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.

(…)

(4) Anstelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen."

"§ 37. (1) Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.

(…)

(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild und für Murmeltiere bis zum 1. Mai jeden Jahres in elektronischer Form zu übermitteln oder vorzulegen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in drei Altersklassen, und zwar die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Beim weiblichen Wild kann die Einteilung in drei Altersklassen unterbleiben.

(7) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Abschussplan von Amts wegen festzusetzen,

a) wenn der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

b) wenn durch den vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes nicht gewährleistet ist."

2.1. Zunächst wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung der belangten Behörde, wonach Punkt 5.2. des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages den Bestimmungen des TJG widerspreche. Es ergäbe sich schon aus der Textierung des ersten Satzes des Vertragspunktes 5.2., dass diese Bestimmung ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den beiden Vertragsteilen betreffen würde; sie lasse die Bestimmungen des TJG völlig unberührt. Außerdem habe der Pächter aufgrund des § 10 Abs 6 AVG jederzeit die Möglichkeit, selbst Erklärungen abzugeben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne der Pächter die Vollmacht auch jederzeit kündigen, Punkt 11.4. des Vertrages stehe dem nicht entgegen. Aus dem TJG lasse sich nicht ableiten, dass es den Pächtern verwehrt sei, die dort angeführten Maßnahmen durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Dass die strittige Vertragsklausel nur das Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien betreffe, jagdrechtlich unbedenklich sei und die Wirksamkeit der Antragstellung überhaupt nicht berühre, ergebe sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , 93/03/0223). Der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, wonach bei Vorliegen eines Jagdpachtverhältnisses die Vorlage der Abschusspläne nur durch den Jagdpächter höchstpersönlich vorgenommen werden dürfe und sich der Jagdpächter hierfür keines Bevollmächtigten gemäß § 10 AVG bedienen dürfe, fehle aber jede rechtliche Grundlage. Offenbar in diesem Zusammenhang führt die beschwerdeführende Partei (als Verfahrensrüge) aus, dass die belangte Behörde in Verkennung des Wesens einer nach § 10 Abs 1 und Abs 2 AVG erteilten Vollmacht von einer "Rückbindung" von Teilen des Jagdrechtes an die Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Hätte die belangte Behörde die Bestimmung des § 10 AVG beachtet und richtig angewendet, wäre sie nicht von einer "Rückbindung" ausgegangen und hätte von einer Aussetzung des gegenständlichen Jagdpachtvertrages Abstand genommen.

2.2. Dieses Vorbringen geht fehl.

Gemäß § 37 Abs 1 TJG ist ein Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs 1 dritter Satz TJG ist, zu erstellen. Dieser Abschussplan ist gemäß § 37 Abs 5 leg cit vom jeweiligen Jagdausübungsberechtigten bis 1. April bzw bis 1. Mai jedes Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Im Fall der Verpachtung einer Eigenjagd wird der Pächter zum Jagdausübungsberechtigten (vgl dazu , zu einer vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Jagdrecht). Dem Pächter obliegt daher in weiterer Folge die Erfüllung der dem Jagdausübungsberechtigten zukommenden gesetzlichen Pflichten.

§ 37 Abs 1 und Abs 5 TJG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs so zu verstehen, dass der zur Übermittlung bzw zur Vorlage des Abschussplanes verpflichtete Jagdausübungsberechtigte diesen Abschussplan auch zu erstellen hat, wobei ihn diese Pflicht höchstpersönlich trifft (vgl wiederum ).

Die Klausel 5.2. des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages sieht aber vor, dass die Abschusspläne von dem dazu vertraglich bevollmächtigten Leiter eines Forstbetriebes im Einvernehmen mit den mitbeteiligten Pächtern - denen das Jagdausübungsrecht zukommt - zu erstellen sind.

Unter "Einvernehmen" wird in der österreichischen Rechtssprache grundsätzlich das Erfordernis der Zustimmung erfasst (vgl , 0350, VwSlg 15148 A). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Parteien den in Punkt 5.2. des verfahrensgegenständlichen Pachtvertrages enthaltenen Passus "im Einvernehmen" im Sinne von "Zustimmung" verstanden wissen wollten.

Wenn Punkt 5.2. des in Rede stehenden Pachtvertrags die Erstellung der Abschusspläne gemäß § 37 TJG "im Einvernehmen" zwischen den mitbeteiligten Pächtern und dem der beschwerdeführenden Partei - der Verpächterin - zuzurechnenden Leiter eines Forstbetriebes normiert, steht dieser Vertragspunkt mit der Gesetzeslage in einem Widerspruch. Dass sich die mitbeteiligte Partei, nachdem sie einen Abschussplan erstellt hat, zur Übermittlung bzw zur Vorlage an die Behörde (worauf die Beschwerde hinweist) eines bevollmächtigten Vertreters oder auch eines Boten bedienen kann, vermag daran nichts zu ändern.

Aus dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten hg Erkenntnis vom , 93/03/0223, ist für den gegenständlichen Fall schon deshalb nichts zu gewinnen, da dieses - im Unterschied zum nunmehr zu beurteilenden Fall - eine Beschwerde gegen einen Bescheid, welcher die jagdbehördliche Genehmigung eines konkreten Abschussplanes zum Gegenstand hatte, betroffen hat und nicht - wie der nunmehrige Fall - eine Beschwerde, welche sich gegen den einen Jagdpachtvertrag aussetzenden Bescheid richtet. In dem Fall, welcher dem zitierten Erkenntnis vom zu Grunde lag, war die Frage, ob die Erteilung einer Vollmacht zur Erstellung bzw Einreichung von Abschussplänen mit den Reglungen des (oberösterreichischen) Jagdgesetzes in Widerspruch steht, nicht zu beurteilen. Ungeachtet dessen würde - was sich aus dem zitierten Erkenntnis vom ergibt - die Wirksamkeit der Vorlage eines vom Leiter des Forstbetriebs als Bevollmächtigten gefertigten und von ihm übermittelten Abschussplanes nicht beeinträchtigt, wenn dieser entgegen dem Vertragspunkt 5.2. diesen Abschussplan nicht im Einvernehmen mit den mitbeteiligten Pächtern erstellte, weshalb dieses Erkenntnis auch deshalb gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin spricht (in diese Richtung weist auch das Erkenntnis des , wo auf dem Boden einer dem Vertragspunkt 5.2. vergleichbaren vertraglichen Regelung die Unwirksamkeit des vom Verpächter bereits vorgelegten Abschussplanes erst mit der Vorlage eines widersprechenden Abschussplans seitens des jagdausübungsberechtigten Pächters angenommen wurde).

3.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wiederspricht auch der Vertragspunkt 5.4. des verfahrensgegenständlichen Jagdvertrages nicht den Vorgaben des TJG, weil die Herstellung des Einvernehmens lediglich das Innenverhältnis zwischen den Parteien betreffen würde. Dieser Vertragspunkt würde es jedoch keineswegs untersagen, dass der Pächter die Bestellung und Kündigung des Jagdschutzpersonals erst nach Herstellung eines internen Einvernehmens mit anderen Personen (sei es ein Dritter oder der Verpächter selbst) vornimmt.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach dem Vorgesagten ist unter Herstellung des Einvernehmens im konkreten Fall die Erteilung einer Zustimmung zu verstehen, womit für die - vertragskonforme - Bestellung eines Jagdschutzorganes die Zustimmung der Beschwerdeführerin notwendig wäre.

Demgegenüber obliegt gemäß § 30 TJG aber dem Jagdausübungsberechtigten - im konkreten Fall somit den Pächtern - der Schutz der Jagd, den er entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat. Auch die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers obliegt gemäß § 31 Abs 1 leg cit dem Jagdausübungsberechtigten. Den Jagdausübungsberechtigten treffen seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Jagdschutzes einschließlich der Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers höchstpersönlich (vgl dazu nochmals das Erkenntnis des ). Weiters steht eine vertragliche Einschränkung im Zusammenhang mit der Bestellung bzw Kündigung des Jagdschutzorganes im Widerspruch zu der in § 30 Abs 3 TJG vorgesehenen Verpflichtung zur Gewährleistung einer regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes, weil die geforderte Permanenz des Jagdschutzes dadurch behindert werden kann, dass ein Einvernehmen nicht bzw nicht umgehend zustande kommt. Ein Jagdausübungsberechtigter, der vertraglich zur Herstellung des Einvernehmens bezüglich der Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers verpflichtet ist, der Behörde aber im Sinne dieser Permanenz die Bestellung eines Jagdschutzorganes anzeigt, ohne zuvor gemäß der vertraglichen Verpflichtung das Einvernehmen hergestellt zu haben, würde sich - obwohl er so dem Gesetz entsprochen hat - dem Vorwurf aussetzen, seiner vertraglichen Verpflichtung zuwider gehandelt zu haben. Damit lässt sich eine solche Vertragsbestimmung entgegen der Beschwerde auch nicht dahingehend deuten, dass sich diese bloß auf ein "Innenverhältnis" zwischen den Vertragsparteien bezöge.

4. Entgegen der Beschwerde stehen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Ausübung der Jagd auf einem zur Ausübung der Jagd verpachteten Grundstück nur mit "Erlaubnis" des Pächters als Jagdausübungsberechtigten zulässig sei, nicht in Widerspruch zu ihren Ausführungen zu den Punkten 5.2. und 5.4. des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages. Diese Ausführungen beziehen sich klar erkennbar nur darauf, dass auf einem zwecks Ausübung zur Jagd verpachteten Grundstück die Jagd nur mehr mit Zustimmung ("Erlaubnis") des Pächters als Jagdausübungsberechtigter ausgeübt werden darf. Sie dienen lediglich der Illustration des Umfangs des (verpachteten) Jagdrechts und stehen daher in keinem Spannungsverhältnis zu den darauf folgenden Ausführungen der belangten Behörde zur Zulässigkeit der gegenständlichen Vertragsklauseln. Der von der Beschwerdeführerin vermeintlich aufgezeigte Widerspruch in der Argumentation der belangten Behörde liegt somit nicht vor.

5.1. Ferner meint die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erkennen, dass die belangte Behörde Punkt 1.3. des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages als dem TJG widersprechend angesehen hat. § 18 Abs 4 TJG könne nur derart ausgelegt werden, dass eine Anpassung des Entgelts von laufenden Pachtverträgen in den Fällen von Feststellungen nach § 4 Abs 2 und 3 leg cit und von Verfügungen nach § 8 Abs 1, 2, 3 und 5 leg cit zulässig bleibe, da der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd einen Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins hat. Eine Auslegung, die eine Anpassung des Pachtzinses unzulässig machen würde, würde dazu führen, dass die Beschwerdeführerin als Verpächterin an den Eigentümer der angegliederten Grundfläche einen entsprechenden Anteil am Pachtzins ausbezahlen müsste, die Beschwerdeführerin ihrerseits jedoch keine Möglichkeit hätte, eine entsprechende Anpassung des Entgeltes zu vereinbaren.

5.2. Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.

Schon die Formulierung des § 18 Abs 4 TJG lässt eine Auslegung dieser Bestimmung nur dahingehend zu, dass während der "ursprünglichen Pachtdauer" Festlegungen nach § 4 Abs 2 und Abs 3 TJG sowie Verfügungen nach § 8 Abs 1, 2, 3 und 5 TJG keine Modifikation von zum Zeitpunkt der Vornahme der Verfügung oder Festlegung bestehenden Pachtverträgen nach sich ziehen können, während - im Gegensatz dazu - nach dem Ablauf der "ursprünglichen Pachtdauer" solche Modifikationen zulässig sind, sofern sie schon vor diesem Ablauf vereinbart wurden. Dafür, dass sich der in Rede stehende Vertragspunkt nur auf den Zeitraum nach Ablauf der "ursprünglichen Pachtdauer" beziehen würde, besteht kein Anhaltspunkt. Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie Vertragspunkt 1.3. als mit § 18 Abs 4 TJG in Widerspruch stehend qualifiziert hat.

6. Schließlich erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der verfahrensgegenständliche Jagdpachtvertrag bereits dann gemäß § 18 Abs 3 TJG auszusetzen ist, wenn nur eine Bestimmung des Vertrages dem TJG widerspricht, als rechtskonform (vgl das Erkenntnis des , zur vergleichbaren Regelung im Kärntner Jagdrecht).

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am