VwGH vom 19.12.2006, 2005/03/0003
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H S in L, vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 41, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-556.004/0001- II/W1/2004, betreffend Umschreibung eines Heeresführerscheines, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene, nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde hat folgenden Inhalt:
"Betr.: Umschreibung eines Heeresführerscheines für Wasserfahrzeuge
Bescheid
Sie haben mit Schreiben vom die Umschreibung des Heeresführerscheines für Wasserfahrzeuge, Klasse I, AuboF. erweitert auf Kl. Ib AuboF u. KdtlFä, auf ein Schiffsführerpatent - 10 m beantragt.
Spruch
Gemäß § 120 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62/1997 i.d.g.F. wird Ihr Antrag auf Umschreibung des Heeresführerscheines auf ein Schiffsführerpatent - 10 m abgewiesen.
Begründung
Gemäß § 120 leg. cit. ist eine Umschreibung des Heeresführerscheines auf ein Schiffsführerpatent - 10 m nur dann möglich, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen des 'Zivilpatentes' entsprechen. Da mit dem umzuschreibenden Heeresführerschein nur die Klasse I nachgewiesen wurde, deren Anforderungen nicht denen des Schiffsführerpatentes - 10 m entsprechen, war spruchgemäß zu entscheiden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten
Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt (unter anderem) das Fehlen einer ausreichenden Begründung des angefochtenen Bescheides als
Mangelhaftigkeit des Verfahrens und ist damit im Recht:
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger hg Judikatur ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist, und worauf sich die getroffenen Sachverhaltsannahmen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern auch den (angerufenen) Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0224).
Die belangte Behörde hat es unterlassen, im angefochtenen Bescheid, dessen vollständiger Inhalt oben wiedergegeben wurde, ihre Annahme, der der "Klasse I" zugehörende Heeresführerschein des Beschwerdeführers entspreche nicht den Anforderungen des "Schiffsführerpatentes - 10m ", nachvollziehbar darzulegen. Offen bleibt, welche Anforderungen das "Zivilpatent" stellt und welche dieser Voraussetzungen der Beschwerdeführer nicht erfüllt hat. Dieser Mangel lässt eine Beurteilung, ob die belangte Behörde zu Recht vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 120 Schiffahrtsgesetz ausgegangen ist, nicht zu. Soweit die Gegenschrift der belangten Behörde diesbezügliche Ausführungen enthält, ist auf die ständige hg Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Begründung des Bescheides durch die Gegenschrift im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachgeholt werden kann. Schon deshalb hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet.
Er war deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Wien, am