VwGH vom 07.06.2016, Ra 2016/22/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bundesministerin für Inneres, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2015/17/2075-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: L A in V), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Behörde) wies mit Bescheid vom den Antrag der Mitbeteiligten, einer russischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 68 AVG iVm §§ 3 und 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen entschiedener Sache zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Mitbeteiligte bereits am einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gestellt habe, der von der Behörde ebenso wie die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht (LVwG) mangels entsprechender finanzieller Mittel abgewiesen worden sei. Da sich im Hinblick auf die Entscheidung des LVwG keine Änderungen ergeben hätten, sei der neuerliche Antrag der Mitbeteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG der Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom statt und erteilte der Mitbeteiligten den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten. Weiters erklärte es die ordentliche Revision für unzulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Bundesministerin für Inneres; die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 Mit dem Hinweis, dass das LVwG seine Befugnis zur Entscheidung in der Sache überschritten habe, zeigt die Revisionswerberin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
6 Nach ständiger hg. Rechtsprechung zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2015/22/0115, und die hg. Erkenntnisse vom , Ra 2014/07/0002 und 0003, und vom , Ra 2015/22/0040), ist das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückwies, lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.
7 Da das LVwG mit seiner Entscheidung die ihm im Beschwerdeverfahren gesetzten Grenzen überschritt, wich es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision ist demnach zulässig und auch berechtigt.
8 Wegen der aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Wien, am