VwGH vom 14.02.2013, 2012/08/0251
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des J K in M, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Mag. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/0566/2012-Fa/S, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers gemäß § 22 AlVG ab eingestellt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am Arbeitslosengeld beantragt. Es sei ihm eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt zur Kenntnis gebracht worden, wonach er seit die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension erfülle. Er sei nachweislich über die Bestimmung des § 22 AlVG, wonach bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe, aufgeklärt worden. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass es erforderlich sei, bis zum nächsten Stichtag am bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Alterspension zu stellen.
Mit Bescheid vom habe die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Arbeitslosengeldbezug ab eingestellt.
In seiner dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, dass er von 1972 bis 2007 in Deutschland gearbeitet und dort frühestens mit 63 Jahren einen Pensionsanspruch hätte. Der Pensionsanspruch in Österreich bestünde zwar, die Pensionshöhe wäre ihm aber zu gering. Er wäre Ausgleichszulagenbezieher, weil seine Ehefrau kein eigenes Einkommen hätte. Er wäre Bauarbeiter und hätte - nach Ende der Kältewelle - am wieder bei seinem Dienstgeber zu arbeiten begonnen. Er ersuche um Zuerkennung des Arbeitslosengeldes von bis .
Nach Wiedergabe des § 22 AlVG erklärte die belangte Behörde, die Pensionsversicherungsanstalt habe am schriftlich bestätigt, dass ab dem ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bestünde. Der Beschwerdeführer habe aber keinen Pensionsantrag gestellt.
Arbeitslose Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllten, hätten gemäß § 22 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auf die Höhe der Pension komme es dabei nicht an. Daher habe auf Grund des bestehenden Pensionsanspruchs der Arbeitslosengeldbezug ab eingestellt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 786/12, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde erwogen:
§ 22 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 lautet:
"(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn das letzte Dienstverhältnis
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1. | durch Kündigung des Arbeitgebers, |
2. | durch berechtigten vorzeitigen Austritt, |
3. | durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung, |
4. | durch Lösung während der Probezeit |
5. | durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder |
6. | durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese |
a) | zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder |
b) | nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, |
beendet wurde." | |
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde eine unzutreffende Interpretation dieser Bestimmung gewählt habe. Beschränke man sich nämlich auf die Wortinterpretation, so führe dies zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis: Gleiche Sachverhalte - der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension - würden ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt. Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sei aufgehoben und durch die Korridorpension ersetzt worden. Für die Korridorpension sei in § 22 AlVG unter bestimmten Voraussetzungen der Aufschub des Leistungsausschlusses um ein Jahr eingeführt worden. Dabei habe der Gesetzgeber übersehen, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in den Übergangsbestimmungen als befristete "Hacklerpension" und als eine (weitere) - durch ein kontinuierlich ansteigendes Anfallsalter auslaufende - Variante wieder eingeführt worden sei, sodass hier eine echte Gesetzeslücke geschaffen worden sei. Eine verfassungskonforme, dem Gleichbehandlungsgebot entsprechende Auslegung könne nur dahin gehen, dass nicht nur bei der Korridorpension, sondern auch bei den anderen vorzeitigen Alterspensionen der Ausschluss von der Leistung des Arbeitslosengeldes nicht zum Tragen komme. | |
Diesem Vorbringen ist der klare Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 1 AlVG entgegenzuhalten. Dass der Gesetzgeber die "Wiedereinführung" der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer in den Übergangsbestimmungen "übersehen" hat, ist schon deswegen ausgeschlossen, weil § 22 Abs. 1 AlVG den Weiterbezug des Arbeitslosengeldes trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension ausdrücklich mit der "Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer" zeitlich begrenzt. | |
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken waren der Sache nach bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführt worden, wurden von diesem jedoch nicht aufgegriffen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 22 AlVG seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation schon das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0167). | |
Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. | |
Wien, am |