VwGH vom 27.02.2013, 2010/03/0140
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom , Zl M 5/09-161, betreffend Feststellung der beträchtlichen Marktmacht (weitere Partei:
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Orange Austria Telecommunication GmbH in 1210 Wien, Brünner Straße 52), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligte Partei waren Parteien des von der belangten Behörde zum Markt "Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Vorleistungsmarkt)" (Markt gemäß § 1 Z 5 Telekommunikationsmärkteverordnung 2008, BGBl II Nr 505/2008 (TKMV 2008)) durchgeführten Marktanalyseverfahrens.
Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" im Sinne des § 1 Z 5 der Telekommunikationsmärkteverordnung 2008, BGBl II Nr 505/2008 (TKMV 2008) über beträchtliche Marktmacht verfügen würde.
Mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde gemäß § 42 TKG 2003 für die Zusammenschaltungsleistung "Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten" mit anderen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze ein (auf Nachfrage) maximal zu verrechnendes Entgelt fest. Für die "Peak-Zeit" (Zeit von Montag von Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) wurde im angefochtenen Bescheid ein maximales Entgelt von 1,28 Cent pro Minute exklusive Umsatzsteuer festgelegt. Für die "Off-Peak-Zeit" (Zeit von Montag von Freitag von 0:00 bis 08:00 und von 18:00 bis 24:00 Uhr sowie ganztägig an Samstagen, Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen) wurde im angefochtenen Bescheid ein maximales Entgelt von 0,71 Cent pro Minute exklusive Umsatzsteuer festgelegt. Darüber hinaus legte die belangte Behörde im Spruchpunkt B fest, dass das Datenbearbeitungsentgelt 0,17 Cent pro Minute zu betragen habe und traf nähere Anordnungen hinsichtlich der Verrechnung der Entgelte.
Mit Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der belangten Behörde vom zu Zl M 9/05 für den verfahrensgegenständlichen Terminierungsmarkt festgelegten spezifischen Verpflichtung mit Rechtskraft dieses Bescheides aufgehoben sei.
Hinsichtlich dieser Aufhebung der mit Bescheid der belangten Behörde Zl M 9/05 vom auferlegten spezifischen Verpflichtungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Inkonsistenzen die durch den Bescheid zu M 9/05 auferlegten spezifischen Verpflichtungen dahingehend zu ändern wären, dass sie gleichzeitig mit der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides und der darin enthaltenen spezifischen Verpflichtungen aufgehoben würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der sowohl Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete gleichfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich seiner Spruchpunkte A und B sowohl bezüglich des Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage und den zu lösenden Rechtsfragen jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, 2010/03/0136, zu Grunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.
Aus den dort angestellten Erwägungen erweist sich auch der Spruchpunkt B des im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheides sowohl mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Der Verwaltungsgerichthof hat in diesem Erkenntnis (unter Hinweis auf seine Judikatur) auch festgehalten, dass die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, wonach die mitbeteiligte Partei auf dem verfahrensgegenständlichen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, für sich alleine betrachtet keinen Bestand zu haben vermag, weswegen es sich bei den Spruchpunkten A und B insofern um voneinander untrennbare Spruchpunkte handelt.
Gleiches gilt für den - von der Beschwerde ebenfalls erfassten - Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides. Bei diesem Ausspruch handelt es um die Aufhebung einer spezifischen Verpflichtung, sodass ein untrennbarer Gesamtzusammenhang mit dem Ausspruch über die weiteren Ergebnisse des Marktanalyseverfahrens in den Spruchpunkten A und B des angefochtenen Bescheides gegeben ist (vgl hierzu bereits , VwSlg 17485 A/2008).
Der angefochtene Bescheid war sohin - zur Gänze - vorrangig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008.
Wien, am