Suchen Hilfe
VwGH vom 25.06.2013, 2012/08/0236

VwGH vom 25.06.2013, 2012/08/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des F B in D, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt.4/2012-0566-4-000567-0, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem in Bezug von Notstandshilfe stehenden Beschwerdeführer wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice T (im Folgenden: AMS T) am unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG niederschriftlich aufgetragen, bis zum und in der Folge 14-tägig "(m)indestens 6 eigene Bewerbungen nachvollziehbar dem Arbeitsmarktservice unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson, sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung vorzulegen."

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS T am erklärte der Beschwerdeführer, keine Bewerbungen vorlegen zu können.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom sprach das AMS T daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom bis aus. Nach Ansicht des AMS T sei er dem mit ihm am niederschriftlich festgehaltenen Auftrag, nachweisliche Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, nicht nachgekommen. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

In seiner Berufung vom führte der Beschwerdeführer aus, dass er, wie dem AMS T bekannt sei, derzeit neben der Arbeitssuche sehr mit der Pflege seiner im 91. Lebensjahr befindlichen Mutter beschäftigt sei. Dieser sei mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom das Pflegegeld der Stufe 5 zugesprochen worden, da sie für sämtliche Erledigungen fremde Hilfe benötige. Es sei daher für ihn als einzigen im Haus lebenden Angehörigen immer wieder schwierig, die Pflege durchzuführen und zu organisieren. Er beantrage daher, der Berufung stattzugeben.

Mit Schreiben vom informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer wie folgt: Er beziehe seit April 2010 beim AMS T Notstandshilfe (in Form eines Pensionsvorschusses). Sein einziges und letztes dauerhaftes Dienstverhältnis habe im Oktober 2004 geendet. Zuletzt sei er vom bis beschäftigt gewesen. Aus diesem Grund habe ihm das AMS T am den Auftrag erteilt, bis und in Folge 14-tägig sechs eigene Bewerbungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.

Diesen Nachweis der eigenen Bewerbungen habe der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis erbracht. Ab diesem Zeitpunkt habe er keine eigenen Bewerbungen mehr vorgelegt. Mit seiner Berufung bringe er vor, dass er neben seiner Arbeitssuche mit der Pflege seiner im

91. Lebensjahr befindlichen Mutter beschäftigt sei. Er werde daher ersucht, bestehende ärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand seiner Mutter vorzulegen sowie konkrete Angaben (Beschreibung der Tätigkeiten, zeitliches Ausmaß, konkret zu welchen Zeiten sei welche Pflege erforderlich) zu den Pflegetätigkeiten seiner Mutter (durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat) zu machen. Weiters werde der Beschwerdeführer ersucht, eine Entbindung von Dr. S. (des behandelnden Arztes) von seiner ärztlichen Schweigepflicht durch die Mutter zu bewirken, sodass die belangte Behörde direkt mit diesem Kontakt aufnehmen könne.

Mit Schreiben vom führte der Beschwerdeführer aus, dass bei seiner Mutter Pflegebedarf der Stufe 5 bestehe, was einem monatlichen Pflegeaufwand von mehr als 180 Stunden entspreche. Seine Mutter habe es bisher abgelehnt, von anderen Personen betreut zu werden. Abgesehen vom Baden, das durch eine mobile Hilfe erledigt werde, würden daher sämtliche Pflegeleistungen von ihm selbst durchgeführt (Einkaufen von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Geh-Hilfe zur Toilette, Wohnungsreinigung, Hilfe beim Aufstehen und teilweise zu Bett gehen, Aufsicht infolge Demenz, nächtliche Betreuung u.v.a.m.). In der Anlage übersende er die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht betreffend Dr. S. Das ärztliche Gutachten der PVA liege ihm leider nicht vor, beiliegend übermittle er jedoch eine unterschriebene Ermächtigung seiner Mutter, dieses Gutachten anzufordern. Er beantrage daher erneut, seiner Berufung stattzugeben.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes mit: Angesichts der in der Stellungnahme vom genannten Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer für seine Mutter ausübe, sei er mit der Pflege seiner Mutter jedenfalls mindestens sechs Stunden pro Tag beschäftigt (180 Stunden durch 30 Tage/Monat), sogar mehr als sechs Stunden pro Tag, da der Pflegeaufwand bei Pflegestufe 5 mehr als 180 Stunden pro Monat erfordere. Die Betreuung bzw. Pflege der Mutter des Beschwerdeführers erfordere nach seinen Ausführungen seine Anwesenheit von 24 Stunden, da er seiner Mutter in der Früh beim Aufstehen und am Abend beim zu Bett gehen helfe und auch die nächtliche Betreuung durch ihn erfolge.

Der von ihm beim AMS T angegebene Berufswunsch sei Außendienstmitarbeiter und Lagerverwalter. Als Außendienstmitarbeiter sei vielleicht die Betreuung seiner Mutter in der Früh noch möglich, da er bei dieser Tätigkeit die Möglichkeit habe, bei eventuellen Kundenterminen freier zu agieren als bei fixen Arbeitszeiten (zB als Lagerverwalter), jedoch könne die Geh-Hilfe zur Toilette oder die Beaufsichtigung infolge Demenz untertags von ihm nicht durchgeführt werden. Auch könne es bei der Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Fall sein, dass ihm eine tägliche Heimkehr an seinen Wohnort nicht möglich sei.

Sowohl die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter als auch die Tätigkeit als Lagerarbeiter mit zB einer täglichen Arbeitszeit von 8:00 bis 16:00 Uhr scheide durch die vom Beschwerdeführer dargelegte Betreuung seiner Mutter aus. Auch eine Schichtarbeit (2- er Schicht, 3-er Schicht oder nur Nachtschicht) sei für ihn aufgrund der Betreuung seiner Mutter (nächtliche Betreuung) nicht machbar.

Dass daher sein Interesse an Bewerbungen für offene Stellen oder überhaupt sein Interesse an der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit nicht im Vordergrund stehe, sondern die Betreuung seiner Mutter, sei aus seinen Darlegungen abzuleiten. Dies zeige auch der Umstand, dass er seit bis Juli 2012, trotz des Auftrages des AMS T für eigene Bewerbungen, lediglich vom 10. (richtig: 20.) Jänner 2012 bis sechs eigene Bewerbungen nachgewiesen habe. Die Betreuung seiner Mutter beanspruche ihn derart intensiv, dass es ihm nicht möglich sei, Jobangebote zu sichten und sich dort telefonisch oder schriftlich (per Post oder per E-Mail) zu bewerben oder jedenfalls Blindbewerbungen durchzuführen.

Eine Voraussetzung für den Bezug der Notstandshilfe sei, neben der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers, auch seine Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung. Diese liege nur dann vor, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithalte. Darunter sei ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen.

Ein 24-stündiges Pflegeerfordernis sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Ziel, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, aber nicht in Einklang zu bringen. Verfügbarkeit sei auch dann nicht gegeben, wenn der Pflegebedarf einen solchen zeitlichen Umfang erfordere, dass er auch eine Beschäftigung am Wohnort ausschließe, und der Arbeitslose nach den tatsächlichen Verhältnissen diese Pflege auch nicht innerhalb kurzer Zeit an andere Personen übertragen könne.

Da die Mutter des Beschwerdeführers es bisher abgelehnt habe, von anderen Personen betreut zu werden, könne er die Pflege auch nicht innerhalb kurzer Zeit an andere Personen übertragen. Auf Grund der Ausführungen in der Stellungnahme vom stünde er, so die belangte Behörde, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer habe nochmals die Möglichkeit, die Zeiten der Betreuung und Pflege seiner Mutter zeitlich zu konkretisieren (zB: Hilfe beim Aufstehen von 7:00 bis 8:00 Uhr), die konkreten Termine (mit Dauer von - bis) der Arztbesuche mit seiner Mutter ab Ende Mai 2012 bei Dr. S darzulegen sowie bekanntzugeben, welche Institution bzw. welcher Verein die mobile Pflege (Baden) seiner Mutter übernommen habe. Ein Pflegegutachten hole die belangte Behörde bei Dr. S nicht ein.

Mit Schreiben vom führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Pflegeleistungen für seine Mutter über einen täglichen (und nächtlichen) Zeitraum von 24 Stunden verteilten. Es gebe daher (zB mit fremder Hilfe in der Beaufsichtigung) Zeiträume vormittags und über Mittag, welche eine berufliche Tätigkeit ermöglichten, die einer wöchentlichen Arbeitszeit von sogar etwas mehr als 20 Stunden entspreche:

Diesbezüglich lasse sich die Pflege am Morgen zwischen ca. 6:30 und 8:15 Uhr durchführen (Anziehen, Waschen, Toilette, Medikamente, Frühstück etc.). Eine berufliche Tätigkeit (zB Außendienst) komme dann in der Zeit von 8:30 bis ca.14:00 Uhr in Betracht, was einer täglichen Arbeitszeit von 5,5 Stunden entspräche. Dies ergäbe bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen (von Montag bis Freitag) eine wöchentliche Arbeitszeit von 27,5 Stunden. Nach 14:00 Uhr könne dann die Einnahme einer Mahlzeit sowie die weitere Pflege seiner Mutter von ihm durchgeführt werden. Das Baden seiner Mutter erfolge durch den Sozialhilfeverband L.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer beziehe seit 2010 beim AMS T Notstandshilfe. Seit April 2004 beziehe er, mit wenigen kurzen Unterbrechungen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zur Feststellung seiner Anstrengungen zur Erlangung einer neuerlichen Beschäftigung habe das AMS T mit ihm am vereinbart, dass er bis zum (und sodann 14-tägig) insgesamt sechs Eigenbewerbungen im Bereich Verwaltung (Büro) und Außendienst nachweise. Diese Nachweise hätten den Zeitpunkt der Bewerbung, die kontaktierte Firma, die dortige Gesprächsperson, die Art der angestrebten Tätigkeit und das Ergebnis der Bewerbung beinhalten sollen. Als Nachweise gälten ebenso Kopien von Bewerbungsschreiben und deren Antwortschreiben (auch in Form von E-Mails). Diese Vereinbarung sei mit dem Beschwerdeführer am niederschriftlich festgehalten worden. Anlässlich seiner Vorsprache am habe er entgegen der getroffenen Vereinbarung keine (ausreichenden) Eigenbewerbungen nachgewiesen. In der dazu aufgenommenen Niederschrift habe er angegeben, dass er keine Bewerbungen vorlegen könne. Laut erstinstanzlichem Bescheid vom erhalte er vom bis für acht Wochen keine Notstandshilfe.

Nach vollständiger Wiedergabe der im Verwaltungsverfahren erstatteten Schriftsätze führte die belangte Behörde weiters aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Auftrag des AMS T zur Durchführung von eigenen Bewerbungen am (14-tägig sechs eigene Bewerbungen) bis zur Aufnahme der Niederschrift am in Summe sechs eigene Bewerbungen vorgelegt habe. Dabei bezog sie sich auf die vom AMS T vorgefertigte und vom Beschwerdeführer eigenhändig ausgefüllte Tabelle zum Nachweis von Bewerbungsaktivitäten. Diese gab sie im angefochtenen Bescheid vollständig wieder. Daraus ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer lediglich zwischen dem 20. und bei sechs verschiedenen Unternehmen beworben hat. Er hatte in der Tabelle jeweils das Datum der Bewerbung, den Namen des Unternehmens, die Art der Tätigkeit, den Namen der Kontaktperson, eine Telefonnummer und die Art der Bewerbung angegeben.

Die PVA, so die belangte Behörde weiter, habe zum Pflegeaufwand der Mutter des Beschwerdeführers das Gutachten übermittelt, aus welchem ersichtlich sei, dass ein monatlicher Pflegeaufwand von 218 Stunden bestehe. Außerdem habe der Beschwerdeführer einen Nachweis des Sozialhilfeverbandes L vom vorgelegt, wonach der mobile Betreuungsdienst vom 1. bis insgesamt 2,5 Stunden für seine Mutter tätig gewesen sei. Ebenso habe eine telefonische Rücksprache der belangten Behörde mit dem Sozialhilfeverband L am ergeben, dass auch Rechnungen für mobile Betreuung seiner Mutter für Mai, Juni und August 2012 vorlägen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Die arbeitslose Person müsse bereit sein, selbständig Aktivitäten bei der Arbeitssuche zu entwickeln, soweit ihr dies nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar sei. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters der regionalen Geschäftsstelle von der arbeitslosen Person nicht die entsprechende Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werde, sei die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice verpflichtet, vom Leistungsbezieher den Nachweis einer vorgegebenen Zahl von Bewerbungen in einer bestimmten Zeit anhand von Unterlagen zu verlangen, sofern nicht von vornherein ein Leistungsbezug wegen Arbeitsunwilligkeit auszuschließen sei. Bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen sei auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung und die entsprechenden Arbeitsmarktbedingungen in den Arbeitssegmenten, die für den Leistungsbezieher überhaupt in Frage kommen, entsprechend Bedacht zu nehmen.

Behaupte eine Arbeit suchende Person, sich seit ihrer Arbeitslosmeldung stets auf Arbeitssuche zu befinden, so könne es nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn auf Grund der Gesetzeslage von ihr ein entsprechender Nachweis (Kopien von Bewerbungsschreiben oder Kontaktpersonen u.Ä.) verlangt und sie aufgefordert werde, in einer bestimmten Zeit eine vorher vereinbarte Anzahl von Bewerbungen bzw. "Vorstellungen" nachzuweisen.

Jedoch seien letztendlich nicht nur Art und Ausmaß der nachgewiesenen Anstrengungen bei Feststellung der Arbeitswilligkeit bedeutsam, sondern auch deren Ernsthaftigkeit unter den konkret vorliegenden Verhältnissen im Einzelfall. Ebenso sei das Gesamtverhalten der arbeitslosen Person im Zeitraum von der Aufforderung, den vereinbarten Eigenbewerbungen nachzukommen, bis zur Aufnahme der Niederschrift bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung zu betrachten.

Mit seiner Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er mit der Pflege seiner im 91. Lebensjahr befindlichen Mutter sehr beschäftigt sei. Nach Vorhalt der belangten Behörde mit Schreiben vom , dass auf Grund seiner Ausführungen im Schreiben vom seine Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung in Frage gestellt sei, habe er mit Schreiben vom vorgebracht, dass er trotz Betreuung und Pflege seiner Mutter der Arbeitsvermittlung für 20 Stunden in der Woche zur Verfügung stehe. Auf Grund der in diesem Schreiben enthaltenen Ausführungen gehe die belangte Behörde davon aus, dass es dem Beschwerdeführer trotz der Betreuung seiner Mutter zeitlich möglich gewesen sei, pro Woche drei eigene Bewerbungen durchzuführen. Diese (Blind )Bewerbungen könne er schriftlich per E-Mail oder auch per Post und auch telefonisch durchführen. Komme es dann aufgrund seiner Bewerbungen zu konkreten persönlichen Vorstellungsgesprächen, wäre es ihm jedenfalls möglich, Termine dafür am Vormittag wahrzunehmen.

Dass er für bestimmte Erledigungen und Termine außer Haus gehen könne (wenn dies wirklich in seinem Interesse läge), zeige sich durch seine Berufung vom und seine Stellungnahme vom . Diese Schreiben habe er bei der Arbeiterkammer in L verfassen lassen. Derartige Schreiben würden nach entsprechender Terminvereinbarung bei der Arbeiterkammer verfasst, oder im Rahmen der persönlichen Rechtsberatung zu den öffentlichen Beratungszeiten. Im letzteren Fall habe er jedoch Wartezeiten vor Ort bei der Arbeiterkammer, wenn er dort ohne Termin vorspreche.

Bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen habe das AMS T auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Beschwerdeführers und auf die entsprechenden Arbeitsmarktbedingungen in den Arbeitssegmenten, die für ihn überhaupt in Frage kämen, entsprechend Bedacht genommen. Gründe, warum ihm drei eigene Bewerbungen pro Woche nicht zumutbar wären, könne die belangte Behörde nicht erkennen, zumal er in einem Zeitraum von sechs Monaten sechs eigene Bewerbungen nachgewiesen habe, im Durchschnitt somit eine Bewerbung pro Monat.

Da er die entsprechenden eigenen Bewerbungen nicht nachgewiesen habe, stehe jedenfalls seine Arbeitswilligkeit für acht Wochen in Frage. Das AMS T habe bereits eine Ausschlussfrist vom bis verhängt. Daher sei in der jetzigen Entscheidung im Wiederholungsfall die Ausschlussfrist von sechs auf acht Wochen zu erhöhen, da der Beschwerdeführer zwischen den verhängten Ausschlussfristen keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe. Im Zeitraum vom bis bestehe daher für acht Wochen kein Anspruch auf Notstandshilfe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die belangte Behörde auf Grund seiner Ausführungen in der Stellungnahme vom unrichtigerweise davon ausgehe, dass er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom habe er klar und unmissverständlich seine Arbeitswilligkeit und Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung kundgetan und konkret ausgeführt, dass eine berufliche Tätigkeit (zB die von ihm gewünschte Außendiensttätigkeit) trotz notwendiger Pflege seiner Mutter jedenfalls in der Zeit von 8:30 bis ca. 14:00 Uhr, sohin 5,5 Stunden täglich bzw. 27,5 Stunden wöchentlich, möglich und machbar sei. Er habe der belangten Behörde daher sehr klar die Möglichkeit seiner Arbeitsaufnahme dargetan. Eine Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung sei im konkreten Fall gegeben, da diese jedenfalls auch dann anzunehmen sei, wenn die Arbeitstätigkeit mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden verbunden sei.

Dieses Vorbringen geht ins Leere, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihre während des Berufungsverfahrens geäußerte Vermutung, der Beschwerdeführer stehe wegen seiner Betreuungspflichten der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, nicht aufrecht erhalten hat. Es wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht gemäß §§ 7 und 24 iVm § 38 AlVG der Notstandshilfebezug mangels Verfügbarkeit eingestellt, sondern gemäß §§ 9 und 10 iVm § 38 AlVG (nur) der Verlust der Leistung für acht Wochen ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer die mit dem AMS T niederschriftlich abgeschlossene Vereinbarung vom nicht erfüllt und damit nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG keine ausreichenden Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen hatte.

3. Außerdem macht der Beschwerdeführer geltend, dass nicht nur Art und Ausmaß der nachgewiesenen Anstrengungen bei der Feststellung der Arbeitswilligkeit bedeutsam seien, sondern auch deren Ernsthaftigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse. Er habe tatsächlich bereits - wie auch die belangte Behörde richtig ausführe - "mehrere Eigenbewerbungen" verfasst und der Behörde nachgewiesen.

Damit behauptet er aber nicht, dass er - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - der Vereinbarung, nach der er 14-tägig mindestens sechs eigene Bewerbungen nachweisen sollte, Genüge getan habe.

Die belangte Behörde hat sich im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0020) auch ausreichend damit auseinandergesetzt, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bewerbungen unter den konkreten Umständen des Falles einen ausreichenden Nachweis zur Erlangung einer Beschäftigung darstellen, und dies - im Hinblick auf den Umstand, dass für den Zeitraum Februar bis Mitte Juli 2012 überhaupt keine Bewerbungen vorlagen - zu Recht verneint.

4. Offenbar unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, "allfällig notwendige ergänzende Erhebungen einzuholen". Insbesondere weitere Erkundigungen über den Gesundheitszustand bzw. tatsächlichen Pflegebedarf beim behandelnden Arzt seiner Mutter seien trotz Anregung seinerseits und Beischaffung einer Entbindungserklärung nicht vorgenommen worden. Außerdem sei die belangte Behörde irrig davon ausgegangen, dass seine Mutter nicht in L., sondern bei seiner Schwester in K. lebe.

Die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Ausgang des Verfahrens wird aber nicht dargelegt.

5. Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass jedenfalls ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 Abs. 3 AlVG vorhanden sei. Durch die "Nichtberücksichtigung der Nachsicht (insbesondere schlechter Gesundheitszustand bzw. notwendiger Betreuungsbedarf meiner Mutter)" sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0043, mwN). Das vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Nachsichtsgründe erstattete Vorbringen legt aber in keiner Weise dar, dass dieser durch den Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart getroffen würde.

6. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-71621