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VwGH vom 30.01.2013, 2010/03/0120

VwGH vom 30.01.2013, 2010/03/0120

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J P in M, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Salzburg vom , Zl UVS-36/10205/11-2010, betreffend Fütterungskosten (mitbeteiligte Partei: Hegegemeinschaft M z.H. des Leiters M A in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1.1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers als Jagdinhaber des Eigenjagdgebietes "Jalm", Jagdgebietsnummer 5, in der Hegegemeinschaft "M", auf Befreiung von den Rotwild-Fütterungskosten 2009 gemäß §§ 79 und 84 des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100/1993 idgF (JG) iVm § 66 Abs 4 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom (Erstbescheid)). Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den ausständigen Fütterungskostenbeitrag für das Jahr 2009 in der Höhe von EUR 466,88 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Erstbescheides an die genannte Hegegemeinschaft zu leisten habe (Spruchpunkt II. des Erstbescheides).

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

1.2.1. Im Berufungsverfahren habe die Hegegemeinschaft die Berechnung der Fütterungsbeiträge in ihrer am bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme wie folgt dargelegt:

Grundlage für die Berechnung der Fütterungsbeiträge für Rotwild sind die Satzungen der Hegegemeinschaft in der aktuellen Fassung, welche bei der Vollversammlung der Hegegemeinschaft vom einstimmig beschlossen wurden.

Im Pkt. 16 der Satzungen ist die grundsätzliche Aufteilung der Fütterungskosten geregelt. Unter Pkt. 2 ist der Rahmen für den Punktewert getrennt für Kälber, Tiere und Hirsche enthalten bzw. ist vorgesehen, dass die Mitgliederversammlung einen Punktewert im Rahmen der Vorgaben festsetzt.

Diese Festsetzung erfolgte in der Vollversammlung vom und wurde einstimmig beschlossen (Pkt. 9 des Protokolls), und zwar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kalb
1,25 Punkte
Tier/Schmalspießer
2,50 Punkte
Hirsch der Klasse III
7,50 Punkte
Hirsch der Klasse II
15,00 Punkte
Hirsch der Klasse I
31,25 Punkte

Für die Berechnung der Kosten je Stück werden im jeweiligen Jahresvoranschlag einerseits die geplanten Ausgaben für das Jagdjahr und andererseits die Abschussfreigabe herangezogen. Die Summe der freigegebenen bzw. zu erwartenden Abschüsse ergibt einen Gesamtpunktewert. Gesamtausgaben durch den Gesamtpunktewert ergibt den Wert je Punkt für das jeweilige Jagdjahr.

Im betreffenden Jagdjahr wurde der Jahresvoranschlag bei der Vollversammlung am mehrheitlich beschlossen (bei 76 anwesenden Stimmen - 8 Gegenstimmen, siehe Protokoll Vollversammlung 2009 - Pkt. 7).

Die Gesamtkosten wurden mit EUR 65.000,- beziffert.

Für die Berechnung des Punktewertes wurden folgende Abschusszahlen herangezogen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
70 Hirsche der Klasse III
a
7,50
Punkte
=
525
Punkte
150 Tiere
a
2,50
Punkte
=
375
Punkte
4 Spießhirsche
a
2,50
Punkte
=
10
Punkte
130 Kälber
a
1,25
Punkte
=
162,50
Punkte
14 Hirsche der Klasse I
a
31,25
Punkte
=
437,50
Punkte
4 Hirsche der Klasse II
a
15
Punkte
=
60
Punkte
=
1570
Punkte

Bei Heranziehen der Gesamtkosten von EUR 65.000,- ergibt dies einen Punktewert von EUR 41,40.

Zur Vorschreibung der Fütterungsbeiträge wurde im Jahresvoranschlag ein gerundeter Wert von EUR 41,50 herangezogen.

Damit ergibt sich für den bewilligten Abschuss bei Rotwild für die Jalm folgender Fütterungsbeitrag 2009:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1 Hirsch der Klasse III
a
7,50
Punkte
x
EUR 41,40
=
EUR 311,25
1 Tier
a
2,50
Punkte
x
EUR 41,50
=
EUR 103,75
1 Kalb
a
1,25
Punkte
x
EUR 41,50
=
EUR 51,88
EUR 466,88

1.2.2. Bei der mündlichen Verhandlung am habe der jagdfachliche Amtssachverständige gutachtlich Folgendes ausgeführt:

Das gegenständliche Eigenjagdgebiet in der Hegegemeinschaft befindet sich im hinteren Mtal sonnseitig auf einer Seehöhe von rd 1.400 bis rd 2.200 Metern. Es handelt sich um ein sehr steiles Gelände mit tiefen Grabeneinschnitten und Felsbändern. 2002 ereigneten sich in diesem Bereich umfangreiche Windwürfe. Zwischenzeitlich hat es keinerlei Aufforstungsmaßnahmen gegeben, sodass dort ein Erlen- und Birkenbestand vorherrschend ist. Die Steilflächen erodieren und befindet sich daher in diesem Bereich zur Vegetationszeit sicher eine attraktive Vegetation für das Rotwild. Im Winter ist es jedoch als kein geeigneter Einstand für Rotwild zu bezeichnen. Es ist stark lawinengefährdet, so ist beispielsweise die Rfütterung nur schwer zu erreichen und daher so eingerichtet, dass sie nur einmal pro Woche versorgt werden muss. Die Jalm ist daher als kein Winterstandort für Rotwild zu bezeichnen.

Ich habe vorgestern das gegenständliche Revier selbst besichtigt und dort alte wie neue Schälschäden direkt neben den Steigen wahrgenommen. Diese Schälschäden sind als unmittelbar dem Rotwild zuzurechnende Schadensereignisse und für diese Wildart typische Schadensereignisse anzunehmen. Die beiden auch heute schon erwähnten Fütterungen befinden sich im unmittelbaren Nahbereich der gegenständlichen Reviergrenzen und versorgt sich daher das Rotwild aus dem verfahrensgegenständlichen Revier primär bei diesen Fütterungen. Bei der Bfütterung handelt es sich um eine solche aus den 50-er Jahren, die sehr gut angenommen wird. Die Rfütterung besteht seit ca 15 Jahren und ist diese vor allem als Entlastungsfütterung konzipiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass nahezu der gesamte Rotwildbestand der Jalm im Winter sich an den erwähnten Fütterungen aufhält.

Auf Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers habe der Sachverständige weiters Folgendes festgehalten:

Die in der gegenständlichen Region typischen Außensteher (Steinhirsche) sind für das gegenständliche Revier nicht relevant. Es ist davon auszugehen, dass im heurigen Winter, einem sehr milden, ca 30 solche existieren, die im Fall eines strengen Winters primär zur Rfütterung herabziehen würden.

Bei der Begehung am konnte ich im Übrigen keinerlei Winterlosung von Rotwild feststellen, was auch dafür spricht, dass sich solches im Winter im gegenständlichen Revier nicht aufhält.

Nach Verlesen der Stellungnahme der in Rede stehenden Hegegemeinschaft habe der der Sachverständige Folgendes festgehalten:

Aus meiner Sicht ist diese Abrechnung völlig korrekt, die dabei zu Grunde gelegten Werte entsprechen meiner diesbezüglichen Erfahrung und sind die darin zu Grunde gelegten Punktewerte autonom seitens der Hegegemeinschaft im Rahmen der dementsprechenden Vorgaben festgesetzt. Die Abrechnung erscheint mir daher in jeder Hinsicht schlüssig.

1.2.3. Bei der mündlichen Verhandlung am habe der Leiter der Hegegemeinschaft in Bezug auf die der Berechnung der Fütterungskosten zugrunde gelegten Gesamtkosten ausgeführt, dass diese sich aus dem prognostizierten Heubedarf von 234.000 kg a EUR 0,19 (EUR 44.460,00), den voraussichtlichen Betreuungskosten von EUR 15.000,-- und veranschlagten Nebenkosten (beispielsweise Schneeräumung) über EUR 6.000,-- zusammensetzten und damit mit gerundet EUR 65.000,-- angesetzt würden. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens monierte Nichtberücksichtigung der jeweiligen Vorjahresguthaben in die künftige Vorschlagsberechnung habe nach den Ausführungen des Leiters der Hegegemeinschaft seine Begründung darin, dass der Voranschlag zu einem Zeitpunkt beschlossen würde, zu dem die Gesamtabrechnung der Fütterungssaison noch nicht vorläge und beispielsweise aus der Abrechnung des Jahres 2008 sich letztlich dann ein Guthaben von (lediglich) EUR 823,-- ergeben hätte. Die Steigerung des Fütterungskostenbeitrags für den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2009 zum Jahr 2008 habe seine Begründung darin, dass bis zum Jahr 2008 die Betreuungskosten nicht im Rahmen der Fütterungskostenaufteilung der Hegegemeinschaft abgerechnet worden seien und somit allein aus der Berücksichtigung dieser Kosten sich erstmalig für das Jahr 2009 diese Erhöhung begründe.

1.2.4. In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde - nach Wiedergabe des § 79 Abs 5 JG - fest, dass vom Beschwerdeführer im vorliegenden Antrag die Ausnahme seines Jagdgebietes von der Kostenbeteiligung und den Fütterungskosten der Hegegemeinschaft begehrt und zum anderen die Abrechnung bzw konkret die Berechnung seines Anteils als nicht den normativen Grundlagen entsprechend unangemessen bezeichnet worden sei. In Bezug auf die Ausnahme des Jagdgebiets aus der Fütterungskostenbeteiligung im Rahmen der Hegegemeinschaft habe das Beweisverfahren ergeben, dass die hiefür geforderten Voraussetzungen keinesfalls zutreffen würden. Bereits in der Berufung sei ausgeführt, dass sich lediglich ein Teil des Rotwilds im Bereich der Fütterungen aufhalte und sich der übrige Teil im Bereich der nach Süden ausgerichteten Hänge des Eigenjagdgebietes selbst versorge. Es könne somit auf Basis dieser Ausführungen eine (zumindest nahezu vollzählige) Selbstversorgung des Rotwildbestandes im Jagdgebiet des Beschwerdeführers nicht zugrunde gelegt werden. Das Beweisverfahren, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen und die fachkundigen Aussagen des Vertreters der belangten Behörde, hätten ergeben, dass der überwiegende Teil des Rotwildbestandes des vorliegenden Jagdreviers zu den unmittelbar an den Reviergrenzen situierten Fütterungsstandorten auswechsle. Somit sei schon deshalb davon auszugehen, dass im Jagdgebiet des Beschwerdeführers keine Selbstversorgung des Rotwildbestandes gegeben und damit die schadfreie Überwinterung von sekundärer Bedeutung sei, wobei auch auf Basis der Sachverhaltsschilderung sowohl des Vertreters der belangten Behörde als auch des Sachverständigen von eindeutigen Schadensereignissen auszugehen sei. Es sei daher nicht vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 79 Abs 5 JG für die Ausnahme des Jagdgebiets des Beschwerdeführers aus der Fütterungskostenbeteiligung an der Hegegemeinschaft auszugehen.

Nach den seitens der Hegegemeinschaft vorgelegten Unterlagen und dazu in der Verhandlung erfolgten Erläuterungen und Ergänzungen erfolge die Ermittlung und Festsetzung der jeweiligen Fütterungskostenbeiträge genau nach den in § 79 Abs 5 JG vorgesehenen Vorgaben. Ausgehend von den prognostizierten Gesamtkosten werde in der vorliegenden Hegegemeinschaft der Fütterungskostenbeitrag auf Basis der bewilligten Abschüsse aufgeteilt. Eine Rechtswidrigkeit im Sinn der Berufung sei dabei nicht zu erkennen. Die konkret monierten nicht berücksichtigen allfällige Überschüsse aus den Vorjahren seien tatsächlich nicht zutreffend, zumal - wie seitens des Leiters der Hegegemeinschaft nachvollziehbar erläutert worden sei - im Zeitpunkt der Voranschlagserstellung eine endgültige Abrechnung zu erstellen nicht möglich sei und de facto im Zug der weiteren Abrechnung nennenswerte Überschüsse (nach Abzug aller Zahlungsverpflichtungen) nicht übrig geblieben seien. Auch in der Höhe der konkreten Festsetzung des im vorliegenden Fall zur Vorschreibung gelangten Fütterungskostenbeitrages könne daher eine Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden.

B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des § 79 JG (idF LGBl Nr 70/2002) sowie der § 83 JG und § 84 JG lauten (samt Überschriften) auszugsweise wie folgt:

"Hegegemeinschaften

Organisation und Aufgaben

§ 79

(1) Für jede Wildregion besteht eine Hegegemeinschaft. Die Hegegemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und besitzt Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die Jagdinhaber der Jagdgebiete, die in der Wildregion liegen. Jede Hegegemeinschaft hat unter Verwendung einer durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Mustersatzung eine Satzung zu beschließen.

(2) Jede Hegegemeinschaft hat folgende Organe:

(3) Der Hegegemeinschaft obliegt:

a) die Fütterung des Rotwildes (§ 65) und die Umlegung der darauf entfallenden Kosten auf ihre Mitglieder. Die Hegegemeinschaft hat die Fütterungsdauer und die Futtermittel zu bestimmen sowie geeignete Personen mit der Fütterung zu betrauen, soweit der Jagdinhaber die ordnungsgemäße Fütterung nicht selbst besorgt;

(4) Bei der Berechnung der Fütterungskosten ist unabhängig von der Art des vorgelegten Futtermittels vom Wert einer für den Rotwildbestand der Wildregion (durchschnittlicher Fütterungsstand) ausreichenden Heuvorlage (höchstens 4 kg Heu je Stück und Tag) entsprechend guter Qualität auszugehen. Die Kosten der Betreuung der Fütterung sind nach dem Stundenlohn des jeweils geltenden Kollektivvertrages (Mantelvertrages) der Forstarbeiter in den Privatforsten zu berechnen. Zu den Kosten der Rotwildfütterung, die auf die Mitglieder verteilt werden, gehören auch jene Kosten, die einzelnen Mitgliedern durch den Ersatz von Schälschäden im unmittelbaren Fütterungsbereich, im Fütterungseinstandsbereich und den dazugehörigen Wechseln entstehen, sowie die Kosten für einen zweckmäßigen Einzelpflanzenschutz in diesen Bereichen.

(5) Die Aufteilung der Fütterungskosten auf die Mitglieder erfolgt nach einem Schlüssel, der von der Hegegemeinschaft auf Grund der Zahl der bewilligten und/oder der tatsächlich getätigten Abschüsse in den Rotwildkernzonen und Rotwildrandzonen festzulegen ist. Für Hirsche, Tiere und Kälber ist dabei jeweils ein Punktewert festzusetzen, der dem Verhältnis der durchschnittlichen Abschusswerte der genannten Wildstücke entspricht. Die Zahl der bewilligten und/oder tatsächlich getätigten Abschüsse im Bereich einer Hegegemeinschaft wird mit den festgelegten Punktewerten multipliziert und ergibt einen Gesamtwert, der den Gesamtkosten für die Fütterung gegenüberzustellen ist. Die Kosten sind entsprechend dem Verhältnis, in dem die Jagdgebiete zum Gesamtwert beigetragen haben, zu verteilen. Besorgt der Jagdinhaber selbst die Rotwildfütterungen, sind seine Leistungen als Naturalleistungen anzurechnen. Versorgt sich das Rotwild im Winter in einigen Jagdgebieten ohne Fütterung schadenfrei selbst, kann auf eine Beteiligung dieser Jagdgebiete an den entsprechenden Fütterungskosten verzichtet werden.

(6) Die Hegegemeinschaft kann in ihrem Bereich auch mehrere Fütterungsbereiche beschließen und die darauf entfallenden Kosten getrennt abrechnen.

… ."

"Voranschlag und Rechnungsabschluß

§ 83

Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben hat auf Grund eines Voranschlages für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen. Der Leiter hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres den Entwurf eines Voranschlages der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Wenn Aufwendungen notwendig werden, für die im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend vorgesorgt ist, hat der Leiter der Mitgliederversammlung ehestens den Entwurf eines Nachtragsvoranschlages zur Beschlußfassung vorzulegen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Jagdjahres hat der Leiter den Rechnungsabschluß zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen."

"Aufsicht

§ 84

(1) Die Jagdbehörde hat Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Hegegemeinschaft, die gegen Gesetze verstoßen, von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedes oder des Bezirksjägermeisters aufzuheben. …

(2) Erfüllt die Hegegemeinschaft eine ihr obliegende Aufgabe nicht, hat ihr die Behörde die Erfüllung aufzutragen. …

(3) Die Jagdbehörde kann durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und mit Befugnissen von Organen der Hegegemeinschaft betrauen. …

(4) Der Leiter der Hegegemeinschaft ist verpflichtet, der Jagdbehörde die verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen der Hegegemeinschaft und ihren Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Jagdbehörde. Über Streitigkeiten über den Fütterungskostenbeitrag entscheidet in zweiter Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat."

Weiters lautet § 57 JG:

"Wildökologische Raumplanung und Abschußplanung

Wildräume und Wildregionen

§ 57

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Wildräume des Rot-, Gams- und Steinwildes festzulegen. Dabei ist von den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Land vorkommenden Rot-, Gams- und Steinwildpopulationen auszugehen. Die Wildräume sind für Rot-, Gams- und Steinwild gesondert festzulegen.

(2) Das Landesgebiet ist weiters durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer in Wildregionen zu unterteilen.

Dabei ist Bedacht zu nehmen auf:

a) die Grenzen der Rot-, Gams- und Steinwildräume und der Lebensräume von Populationsteilen des Rot-, Gams- und Steinwildes;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
die Abgrenzung der Lebensräume der Rehwildpopulationen;
c)
eine zweckmäßige jagdbetriebliche Zusammenarbeit der Jagdgebietsinhaber im Rahmen von Hegegemeinschaften und
d)
die Grenzen der Verwaltungsbezirke.
Ein Jagdgebiet soll dabei nur zu einer Wildregion gehören; wenn es für eine zweckentsprechende Gebietseinteilung unbedingt erforderlich ist, kann ein Jagdgebiet aber auch auf zwei Wildregionen aufgeteilt werden."
2.
Da der Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten bei der mündlichen Verhandlung am einräumte (und damit das diesbezüglich gegenläufige Berufungsvorbringen daher nicht weiter verfolgte), dass ihm (ohnehin) die Ladung der Hegegemeinschaft für die außerordentliche Mitgliederversammlung vom zugestellt wurde, vermag er mit dem auch schon in der Berufung gegen den Erstbescheid erstatteten Vorbringen, der "ausgewiesene Vertreter" des Beschwerdeführers sei zur Mitgliederversammlung nicht geladen worden, nichts zu gewinnen.
3.
Wenn der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid einwendet, es wäre notwendig, den Bereich H und den Bereich A als zwei getrennte Fütterungsbereiche zu behandeln und für diese Fütterungsbereiche eine separate Abrechnung vorzunehmen, zumal der Großteil der Fütterungskosten für die Fütterung A anfalle, vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Im vorliegenden Fall hat die Hegegemeinschaft eine Unterteilung in die Fütterungsbereiche iSd § 79 Abs 6 JG, wie sie der Beschwerdeführer für erforderlich erachtet, nicht beschlossen, weshalb im angefochtenen Bescheid unterschiedliche Fütterungsbereiche auch nicht berücksichtigt werden konnten.
4.
Die belangte Behörde ist hinsichtlich der Berechnung der Fütterungskosten sowie der Aufteilung iSd § 79 Abs 5 JG der Berechnungen der Hegegemeinschaft gefolgt. Gegen diese Berechnungen, bei denen - ohnehin - die Gesamtkosten für die Fütterung dem Gesamtwert bezüglich der bewilligten Abschüsse iSd § 79 Abs 5 dritter Satz JG gegenübergestellt wurden, hat die Beschwerde keinen konkreten Einwand erhoben. Bezüglich des Einwandes, die belangte Behörde hätte die Gesamtkosten für die Fütterung bloß fiktiv angenommen und es hätten sich Überschüsse in der Höhe von EUR 10.563,-- bzw EUR 17.432,-- ergeben, die zur Rückzahlung gebracht hätten werden müssen, wurde im bekämpften Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass sich bei der Gesamtabrechnung lediglich ein Guthaben in der Höhe von EUR 823,-- ergeben hat. Dass die diesbezüglichen Ermittlungen der belangten Behörde fehlerhaft gewesen wären, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. Entgegen der Beschwerde hat diese Gegenüberstellung der veranschlagten Gesamtkosten mit dem Gesamtwert im Übrigen auch die Regelung des § 83 JG für sich, weil § 83 JG die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben auf Grund eines Voranschlages für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen hat. Dass sich der Rechnungsabschluss gegenüber dem Voranschlag maßgeblich geändert hätte, wird auch in der Beschwerde nicht näher aufgezeigt.
5.
Wenn im Rahmen der vorliegenden Hegegemeinschaft der Schlüssel für die Aufteilung der Fütterungskosten an die Zahl der bewilligten Abschüsse anknüpft, entspricht dies der in § 79 Abs 5 erster Satz JG gesetzlich getroffenen Anordnung. Angesichts der in § 79 Abs 5 zweiter bis vierter Satz JG für die Aufteilung der Fütterungskosten vorgesehenen Vorgangsweise, zunächst den Gesamtwert der Abschüsse den Gesamtkosten für die Fütterung gegenüber zu stellen und dann die Kosten entsprechend dem Verhältnis, in dem die Jagdgebiete zum Gesamtwert beigetragen haben, zu verteilen, erscheint es nicht unsachlich, hinsichtlich des Gesamtwertes auf die Zahl der bewilligten Abschüsse abzustellen, zumal diese den Gesamtwert repräsentieren, den die Jagdausübungsberechtigten erreichen können. Dass der Beschwerdeführer - wie er meint, trotz redlichen Bemühens - die bewilligten Rotwildabschüsse nicht zur Gänze tätigen kann, vermag daran nichts zu ändern. Zudem ist es, weil die Festsetzung der der Hegegemeinschaft zugrunde liegenden Wildregion (vgl § 79 Abs 1 JG) insbesondere den Grenzen des Rotwildraumes folgt (vgl § 57 Abs 2 lit a JG), nicht unsachlich, wenn die Fütterungskosten auf die an diesem Lebensraum beteiligten Jagdgebiete aufgeteilt wird.
6.
Zum Vorbringen, die belangte Behörde hätte sich mit der nach § 79 Abs 5 letzter Satz JG gegebenen Möglichkeit, auf die Beteiligung einzelner Jagdgebiete an den entsprechenden Fütterungskosten zu verzichten, bezüglich des in Rede stehenden Jagdgebietes auseinanderzusetzen gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass - wie die Wiedergabe der Begründung des bekämpften Bescheides zeigt - eine solche Auseinandersetzung ohnehin erfolgte. Ferner wurden vom Beschwerdeführer die im wiedergegebenen Sachverständigengutachten angesprochenen Schälschäden als unmittelbar dem Rotwild zuzurechnenden Schadensereignisse nicht konkret in Abrede gestellt, weshalb vom Vorliegen einer schadenfreien Selbstversorgung, wie sie für einen Verzicht an der Beteiligung eines Jagdgebietes an den Fütterungskosten von der zuletzt angesprochenen Bestimmung verlangt wird, nicht gesprochen werden kann (vgl dazu Zl 2010/03/0079).
7.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfahrensrüge, der angefochtene Bescheid wäre hinsichtlich der Fütterungskosten für das Jahr 2009 nicht hinreichend begründet, als nicht zielführend.
8.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
9.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-71620