VwGH vom 11.08.2006, 2005/02/0224
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des SN in E, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.12-5/2004-18, betreffend Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/02/0268, verwiesen, womit der Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
Im zweiten Rechtsgang wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug als "Verantwortlicher und Arbeitgeber" der Fa. S.N. in E. einer Reihe von Übertretungen des § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG jeweils in Verbindung mit einer näher zitierten Vorschrift der Bauarbeiterschutzverordnung-BauV - festgestellt auf einer örtlich umschriebenen Baustelle - für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich dahin zusammenfassen, für die ihm vorgeworfenen Übertretungen der BauV sei nicht er, sondern die N.-GesmbH, welche als Bauführer gemäß § 34 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes (BGBl. Nr. 59/1995) für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich gewesen sei.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage: Er bestreitet nämlich nicht die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach der Arbeitsinspektor an beiden Tattagen (ausschließlich) Arbeitskräfte des Beschwerdeführers angetroffen habe, die im jeweils beschriebenen Teil des Bauwerkes Arbeiten verrichtet hätten. Dass aber der "Arbeitgeber" - und sohin nicht der im Beschwerdefall mit ihm nicht idente "Bauführer" nach den baurechtlichen Vorschriften - für die Einhaltung der BauV verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2000/02/0022, mit Darlegung der Rechtslage, vgl. auch § 1 Abs. 1 und § 155 BauV).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am