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VwGH vom 30.09.2010, 2010/03/0110

VwGH vom 30.09.2010, 2010/03/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Marktgemeinde R, vertreten durch Dr. Norbert Stütler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl US 6A/2010/8-9, betreffend Feststellung nach dem UVP-G 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Die S Gesellschaft mbH (idF: S) hatte mit Schreiben vom um die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung für den "Heliport Privatklinik H" (idF: Heliport) auf einer Liegenschaft im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin angesucht, diesen Antrag mit Schreiben vom dahin ergänzt, dass der Heliport überwiegend für Hubschrauber, die Rettungseinsätze durchführen, dienen solle, und schließlich mit Schreiben vom den Antrag dahin eingeschränkt, dass der Betrieb des Heliport auf Rettungsflüge gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom über Ambulanz- und Rettungsflüge mit Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug-Ambulanzund Rettungsflugverordnung, ZARV 1985) eingeschränkt werde.

Im Rahmen des luftfahrtrechtlichen Verfahrens stellte die Beschwerdeführerin am einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Vom Bezirkshauptmann von Innsbruck wurde dieser Antrag der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde vorgelegt und das luftfahrtrechtliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die UVP-Pflicht ausgesetzt.

Mit Bescheid vom entschied die Tiroler Landesregierung, dass der UVP-Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt I.), und stellte von Amts wegen fest, dass für die Errichtung und den Betrieb des Heliport eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei (Spruchpunkt II.).

Die Erstbehörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen dahin, dass die Beschwerdeführerin als Standortgemeinde nicht zur Stellung eines Feststellungsantrages nach § 3 Abs 2 UVP-G 2000 legitimiert sei und die S den luftfahrtrechtlichen Genehmigungsantrag ausdrücklich auf Rettungsflüge gemäß der ZARV 1985 eingeschränkt habe, weshalb der Ausnahmetatbestand der

Z 14 lit a des Anhang 1 des UVP-G 2000 erfüllt sei.

2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin gegen den Erstbescheid gerichtete Berufung ab. Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und einer Darlegung der Bestimmungen der §§ 3 Abs 7 UVP-G 2000, Anhang 1 Z 14 lit a UVP-G 2000 und § 2 ZARV 1985 führte sie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass die Beschwerdeführerin als Standortgemeinde kein Antragsrecht nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 habe, weshalb die Erstbehörde den diesbezüglichen Antrag zutreffend zurückgewiesen habe.

In dem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren hingegen habe auch die Standortgemeinde Parteistellung. Im Feststellungsverfahren werde entschieden, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kämen. Die Prüfung habe an Hand des Projekts zu erfolgen, das durch den materienrechtlichen Genehmigungsantrag und die zu Grunde liegenden Projektunterlagen definiert sei. Der UVP-Feststellungsbescheid habe daher nur für das darin beschriebene Vorhaben Bindungswirkung. Die Behörde sei bei ihrer Beurteilung grundsätzlich an die Beschreibung des Vorhabens, wie dieses im luftfahrtrechtlichen Verfahren eingereicht worden sei, gebunden. Im luftfahrtrechtlichen Antrag sei der Betrieb des Flugplatzes ausdrücklich auf Rettungsflüge gemäß der ZARV 1985 beschränkt worden.

Gemäß der Z 14 des Anhang 1 zum UVP-G 2000 sei der Neubau von Flugplätzen für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des § 2 der ZARV 1985 dienten, von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen. Es erscheine - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht etwa unmöglich, die Beschränkung auf Rettungsflüge im Sinne der ZARV 1985 zu überprüfen, etwa durch Führung und Vorlage eines Logbuchs und stichprobenartige Kontrollen durch die Luftfahrtbehörde. Daher sei die Beurteilung der Erstbehörde, dass das Vorhaben keinen Tatbestand im Sinne der

Z 14 des Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfülle und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, zutreffend.

3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs 7 in Verbindung mit Anhang 1 Z 14 lit a UVP-G 2000 durchzuführen sei, verletzt, und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerde bemängelt, dass die belangte Behörde keine Ausführungen darüber getätigt habe, ob auf den Beschwerdefall das UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I Nr 2/2008 oder bereits in der Fassung nach der letzten Novelle, also BGBl I Nr 87/2009, anzuwenden sei. Dies sei deshalb wesentlich, weil nach der neuen Rechtslage klargestellt worden sei, dass der Projektwerber ausreichende Unterlagen vorlegen müsse, die eine Identifikation des Vorhabens und seiner Umweltauswirkungen ermöglichten.

Vor allem aber sei entscheidend, dass auch die Z 14 des Anhang 1 des UVP-G 2000 geändert worden sei. Während nach der alten Rechtslage der Ausnahmetatbestand enger gewesen sei, nämlich Hubschrauber, die "überwiegend Rettungseinsätzen, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen" umfasst habe, sei durch BGBl I Nr 87/2009 ausdrücklich auch die Bestimmung des § 2 der ZARV 1985 mit aufgenommen worden, womit nunmehr auch Ambulanz- und Rettungsflüge unter den Ausnahmetatbestand zu subsumieren seien. Die Novelle sei - mangels anderer Übergangsvorschriften - erst am Tag nach Kundmachung, am , in Kraft getreten, weshalb der Genehmigungsantrag der S noch nach der früheren Rechtsgrundlage beurteilt hätte werden müssen, wo Rettungs- und Ambulanzflüge im Sinne des § 2 ZARV 1985 noch nicht vom Ausnahmetatbestand umfasst gewesen seien. Da Gegenstand der Prüfung nur der Antrag der Projektwerberin S sein könne, der vom stamme und sich auf Rettungsflüge gemäß § 1 Abs 1 ZARV 1985 beschränkt habe, die auf Grund der damaligen Rechtslage noch nicht vom Ausnahmetatbestand des Anhang 1 Z 14 lit a UVP-G 2000 umfasst gewesen seien, hätte jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen.

Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides sei auch darin zu sehen, dass sich die belangte Behörde nicht explizit mit dem zeitlichen Anwendungsbereich des UVP-G 2000 auseinander gesetzt habe.

Im Übrigen erscheine es nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend, einen Genehmigungsantrag, der ausführe, lediglich Rettungsflüge im Sinne der ZARV 1985 durchzuführen, nicht weiter zu überprüfen, sondern die diesbezüglichen Angaben, ohne weitere Erkundigungen und ohne der Prüfung von Unterlagen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichten, hinzunehmen. So sei weder darauf eingegangen worden, warum überhaupt ein Hubschrauberlandeplatz zu errichten sei, obwohl die Privatklinik gar keine Notfallmedizin anbiete und im Umkreis von 15 Fahrminuten bereits drei Hubschrauberlandeplätze installiert seien, noch, wie denn die überwiegende Zahl der Flüge nachgewiesen werden könne.

Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass gerade die verstärkten Transporte an den Wochenenden mit prognostizierten zehn Flugbewegungen in der Zeit von 10 bis 19 Uhr eine erhöhte Lärmbelästigung, vor allem für die in unmittelbarer Nähe liegende Wohnbesiedelung, darstellen würden. Das Interesse der in diesem Gebiet wohnenden Menschen an Ruhe überwiege das private Interesse der Projektwerberin jedenfalls bei weitem, noch dazu, wo es sich nicht um lebensrettende bzw - erhaltende Rettungsflüge handle, sondern ausschließlich um Ambulanzflüge.

4. Mit diesem Vorbringen wird von der Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

4.1.1. Während Anhang 1 Z 14 lit a UVP-G 2000 idF vor der Novelle BGBl I Nr 87/2009 den "Neubau von Flugplätzen, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungseinsätzen, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen", der UVP-Pflicht unterzog, lautet Z 14 lit a seit der genannten Novelle:

"Neubau von Flugplätzen, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinn des § 2 der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen".

4.1.2. Die Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr 87/2009 in § 46 Abs 20 UVP-G 2000 lauten wie folgt:

"(20) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2009 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:


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1.
Die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 1 und 2, 23b Abs. 2, 24 Abs. 7, 24a Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist.
2.
§ 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 ist in Verfahren nicht anzuwenden, in welchen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle die öffentliche Auflage gemäß § 9 dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet wurde.
3.
§ 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Feststellungsverfahren nach bisheriger Rechtslage anhängig ist.
4.
Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 unterliegt, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt.
5.
Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
6.
Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner novellierten Fassung weiterhin anzuwenden.
7.
Auf Vorhaben, auf die gemäß Abs. 18 Z 5 und Abs. 19 der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 nicht anzuwenden ist, findet auch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2009 keine Anwendung."

4.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe die genannte Novelle den Ausnahmetatbestand nach Z 14 lit a des Anhang 1 des UVP-G 2000 erweitert, weil nach der alten Rechtslage lediglich Rettungsflüge, nach neuer Rechtslage "Rettungs- und Ambulanzflüge" im Sinne des § 2 der ZARV 1985 ausgenommen seien (die weiteren Ausnahmetatbestände sind im Beschwerdefall nicht von Bedeutung); erst nach der neuen Rechtslage unterfalle das Vorhaben also nicht mehr dem UVP-G 2000. 4.3. In der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 20 UVP-G 2000 wird hinsichtlich Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 (Z 1, Z 6) und Feststellungsverfahren nach dem UVP-G (Z 3) bzw Genehmigungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften (Z 5) differenziert.

Hinsichtlich des Übergangs zur neuen Rechtslage in Fällen, in denen bisher UVP-Pflicht bestand, nach der neuen Rechtslage aber nicht mehr, bestimmt § 46 Abs 20 Z 6 UVP-G 2000, dass das UVP-G weiterhin anzuwenden ist, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist.

Für die (weitere) UVP-Pflicht ist danach also entscheidend, ob - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle - bereits ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 ("nach diesem Bundesgesetz") anhängig ist oder nicht.

Daraus folgt für den Beschwerdefall, in dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl I Nr 87/2009 () ein Genehmigungsverfahren nach dem LFG anhängig war, nicht aber ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000, und in dem das Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 nach Inkrafttreten der genannten Novelle eingeleitet wurde, dass nicht entscheidend ist, ob bei Einleitung des luftfahrtrechtlichen Verfahrens für das Vorhaben (noch) UVP-Pflicht bestanden hat. Mangels anderslautender Übergangsvorschrift ist von der Behörde vielmehr die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden. Im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, aber auch schon der erstinstanzlichen Behörde, war Z 14 lit a des Anhang 1 des UVP-G 2000 in der Fassung der genannten Novelle in Kraft, weshalb eine UVP-Pflicht für ein Vorhaben, das den Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes auf Rettungsflüge nach der ZARV 1985 beschränkte, schon deshalb nicht bestand.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine abschließende Auseinandersetzung damit, ob durch die genannte Novelle der Ausnahmetatbestand tatsächlich weitergefasst oder nur "klargestellt" wurde (so offensichtlich die Regierungsvorlage, 236 BlgNR XXIV. GP, Erläuterungen zu Z 70, 71 und 105).

4.4. Die allgemein gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Projektunterlagen ließen eine abschließende Beurteilung der UVP-Pflicht des Vorhabens nicht zu, zeigen keinen relevanten Verfahrensmangel auf:

Für die UVP-Pflicht eines Hubschrauberlandeplatzes ist nach dem Gesagten im gegebenen Zusammenhang entscheidend, ob er (zumindest überwiegend) Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des § 2 der ZARV 1985 dient.

Nach der Legaldefinition des § 2 ZARV 1985 sind Ambulanzflüge "Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwer kranken oder schwer verletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere sowie mit solchen Flügen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Flüge".

Rettungsflüge wiederum sind "Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, und zwar


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a)
zur Bergung bzw. Versorgung von verunglückten oder in lebensbedrohende Situationen geratenen Personen oder
b)
zur Beförderung von Notfallspatienten, die noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich versorgt wurden, oder
c)
zur Heranbringung von Rettungs- bzw. Bergungspersonal oder
d)
zur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere auch von Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischen Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg bzw. nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend durchgeführt werden kann."

Für die Frage der UVP-Pflicht eines Vorhabens ist es hingegen nicht von Bedeutung, ob in der betreffenden Klinik "Notfallmedizin angeboten" wird, was die Beschwerdeführerin bestreitet, in welchem Umkreis weitere Hubschrauberlandeplätze installiert sind und welche Lärmbelästigung durch das Vorhaben für in unmittelbarer Nähe liegende Wohnsiedlungen erfolgt.

Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass im Verfahren über die Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung nach dem LFG (ua) zu prüfen ist, ob sonstige öffentliche Interessen einer Bewilligung entgegen stehen (§ 71 Abs 1 lit d LFG). Zu den derart zu berücksichtigenden sonstigen öffentlichen Interessen im Sinne des § 71 Abs 1 lit d LFG zählen unter anderem der Schutz der Allgemeinheit, die Hintanhaltung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum, die Fernhaltung störender Einwirkungen auf Personen und Sachen sowie die Vermeidung vermeidbaren Geräusches (vgl das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg 7913/A).

5. Schon das Beschwerdevorbringen lässt also erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am