Handbuch Wirtschaftsprüfung
1. Aufl. 2019
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S. 10981. Einleitung
Dem Abschlussprüfer steht es im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens offen, welche Prüfmethode er hinsichtlich des Prüfungsumfangs von Funktionsprüfungen (sog Wirksamkeitsprüfungen bzw „tests of controls“) oder Einzelfallprüfungen (sog „substantive tests of details“) eines Prüffelds wählt, um ausreichende und geeignete Prüfnachweise für ein hinreichend sicheres Prüfurteil zu erlangen. Dabei entsteht oft ein Spannungsfeld zwischen dem Grad der Sicherheit (Effektivität) für das Prüfurteil und der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit (Effizienz) der Prüfungshandlungen.
Der folgende Beitrag soll einen Einblick in mögliche Verfahren zur Auswahl und Auswertung von Stichproben und damit einhergehend zur Abgrenzung des Umfangs von Prüfungshandlungen geben. Dabei sollen auch Aspekte der praktischen Anwendung berücksichtigt werden.
1.1. Rechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Stichprobenprüfung finden sich derzeit im ISA 530 („Stichprobenprüfungen“), welcher für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem beginnen, gilt.
Ursprünglich hat das IWP im Juni 1991 die Richtlinie AP4/R10 erlassen, welche später in IWP/PG5 umbenannt...