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VwGH 25.11.2005, 2005/02/0221

VwGH 25.11.2005, 2005/02/0221

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
GVG Tir 1996 §1 Abs2 litd;
RS 1
Nach § 1 Abs. 2 lit. d des Tir GVG 1996 sind die Einräumung ua von Geh- und Fahrrechten vom Geltungsbereich des Grundverkehrsgesetzes ausgenommen, doch unterscheidet sich die "Nutzung als Parkplatz" eindeutig von diesen Rechten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/02/0223 E RS 1
Norm
GVG Tir 1996 §4 Abs1 litg;
RS 2
Der Umstand, dass ein Parkplatz (gelegentlich) zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen benutzt wird, ändert nichts daran, dass er primär dem Abstellen von (anderen) Kraftfahrzeugen gewidmet und somit der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen ist bzw. diese zumindest wesentlich beeinträchtigt (§ 4 Abs. 1 lit. g Tir GVG 1996).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/02/0223 E RS 2
Normen
GVG Tir 1996 §2 Abs1;
GVG Tir 1996 §4 Abs1 litg;
GVG Tir 1996 §4 Abs2 lita;
RS 3
Im Zusammenhang mit § 4 Abs 1 lit g Tir GVG 1996 kann es nicht darauf ankommen, dass nur ein relativ kleiner Teil eines Grundstückes durch die Errichtung eines Parkplatzes der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wurde. Werden nämlich entsprechend viele kleine Teile eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes iSd § 4 Abs. 1 lit. g legcit zu einer die Nutzung iSd § 2 Abs. 1 erster Satz legcit ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung überlassen, verliert das gesamte Grundstück seinen Charakter als eines, das landwirtschaftlich genutzt wird. Dass der Gesetzgeber ein derartiges Ergebnis nicht billigen wollte, ergibt sich schon aus dem Zweck des Gesetzes, leuchtet aber auch aus der Bestimmung des § 4 Abs. 2 lit. a Tir GVG 1996 hervor, wonach für jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken eine Genehmigung erforderlich ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/02/0223 E RS 3
Normen
GVG Tir 1996 §31 Abs2;
GVG Tir 1996 §31;
GVG Tir 1996 §36 Abs2 lita;
RS 4
§ 31 Tir GVG 1996 regelt in seinem Abs. 2 gemäß seiner Überschrift (allein) die zivilrechtlichen Folgen der unterlassenen Anzeige; die strafrechtliche Verjährungsbestimmung des § 36 Abs. 2 lit. a legcit ist davon nach der Gesetzessystematik nicht beeinflusst.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/02/0223 E RS 4
Normen
GVG Tir 1996 §23 Abs1;
GVG Tir 1996 §31 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
RS 5
Bei der Unterlassung der Anzeige gemäß § 23 Abs 1 Tir GVG 1996 handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es kann nun nicht angenommen werden, dass es in der Absicht des Gesetzgebers gelegen wäre, die Anzeigepflicht erlöschen zu lassen, auch wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft infolge Ablaufes der Frist des § 31 Abs. 2 Tir GVG 1996 nicht mehr genehmigt werden kann. Ansonsten hätte es der Anzeigepflichtige durch Unterlassen der Anzeige und Abwarten der genannten Frist in der Hand, den ordnungspolitischen Zwecken des Grundverkehrsrechts dadurch straflos zuwiderzuhandeln, dass der tatsächlich geschaffene Zustand ohne Genehmigung aufrecht erhalten wird (Hinweis E , 98/02/0078, ergangen zum Tir GVG 1994).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/02/0223 E RS 5

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der JH in M, vertreten durch Brüggl & Harasser OEG, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2004/K8/005-2, betreffend Übertretung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin für schuldig, sie habe im Oktober 2001 im nordöstlichen Bereich des im Eigentum des J.A. stehenden, landwirtschaftlich genutzten und näher bezeichneten Grundstückes Nr. 1053 (und zwar direkt gegenüber der Einfahrt zu ihrem unter anderem auf den Grundstücken .138 und .139 liegenden Anwesen) einen Besucherparkplatz im Gesamtausmaß von ca. 750 m2 (geschotterte Parkfläche mit Randsteinen befestigt) errichtet und es unterlassen, die spätestens zu Beginn der Parkplatzerrichtung erfolgte Überlassung dieses Grundstückes zu einem die landwirtschaftliche Nutzung ausschließenden Zweck innerhalb von acht Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; bis zumindest sei eine entsprechende Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde nicht eingelangt. Die Beschwerdeführerin habe hiedurch § 36 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. g und § 23 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 75/1999, übertreten, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. verhängt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes wie auch der anzuwendenden Rechtsgrundlagen demjenigen, der mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/02/0223, entschieden wurde; auf dieses Erkenntnis kann daher insofern gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Soweit die Beschwerdeführerin aber die Überlassung des gegenständlichen Grundstückes (Parkplatzes) auch an sie (und nicht nur an ihren Ehemann) und ihr verwaltungsstrafrechtliches Verschulden bestreitet, genügt der Hinweis auf die Feststellungen der belangten Behörde, wonach sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Ehemann die Errichtung des gegenständlichen Besucherparkplatzes geplant war und beider Interessen dienen sollte. Diese Feststellungen finden ihre Stütze in der Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen D. vor der Erstbehörde am , wonach der gegenständliche Parkplatz auf dem Grund des J.A. von der "Familie H" (und somit auch der Beschwerdeführerin) errichtet worden sei. Dieser Zeuge spricht in der erwähnten Einvernahme überdies mehrfach von einer Nutzung des Parkplatzes durch die Familie H. Diesen Angaben des Zeugen ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom nicht entgegengetreten. Im Hinblick darauf ist es der Beschwerdeführerin als Verschulden zuzurechnen, dass sie sich nicht um die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Tiroler Grundverkehrsgesetzes gekümmert hat.

Soweit sich die Beschwerdeführerin schließlich noch gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe wendet und in diesem Zusammenhang unterlassene Ermittlungen der belangten Behörde bemängelt, ist ihr zu entgegnen, dass in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde ihr Rechtsvertreter erklärte, es lägen ihm keine detaillierten Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (auch) der Beschwerdeführerin vor. Wenn daher die belangte Behörde die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin an Hand der Aktenlage beurteilte, kann der Verwaltungsgerichtshof darin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in subjektiven öffentlichen Rechten erkennen. Im Übrigen hat aber die belangte Behörde ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie eine Strafe in gleicher Höhe wie die Erstbehörde für angemessen erachtete.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
GVG Tir 1996 §1 Abs2 litd;
GVG Tir 1996 §2 Abs1;
GVG Tir 1996 §23 Abs1;
GVG Tir 1996 §31 Abs2;
GVG Tir 1996 §31;
GVG Tir 1996 §36 Abs2 lita;
GVG Tir 1996 §4 Abs1 litg;
GVG Tir 1996 §4 Abs2 lita;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020221.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAE-71603