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VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0225

VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0225

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-426432/0003-II/A/3/2012, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: M G in R), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt fest, dass die 1957 geborene Mitbeteiligte vom bis nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1). Dem Antrag der Mitbeteiligten vom auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung werde nicht entsprochen (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aus, im Antrag auf Nachentrichtung von Pflichtversicherungsbeiträgen werde für die Zeit vom (Verehelichung) bis eine hauptberufliche Beschäftigung in der Landwirtschaft der Schwiegereltern behauptet; diese Behauptung decke sich auch mit Angaben der Mitbeteiligten im Antrag auf Feststellung von Pensionsversicherungsdaten vom . Eine Überprüfung habe ergeben, dass die Mitbeteiligte von Juli 1972 bis September 1974 sowie von Juni 1975 bis in der Landwirtschaft ihrer Eltern hauptberuflich beschäftigt gewesen sei. Mit dem Tag der Verehelichung am sei sie mit Bestätigung der Bezirksbauernkammer von dieser Tätigkeit abgemeldet worden. Für die Zeit ab dem bis zum (Tag der Entbindung des ersten Kindes) sei von den Schwiegereltern für die Mitbeteiligte keine Anmeldung erstattet worden. In einem Telefonat habe die Mitbeteiligte aber nun mitgeteilt, dass sie seit der Verehelichung zwar am Betrieb der Schwiegereltern gewohnt, jedoch bis zur Geburt des ersten Kindes noch im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern hauptberuflich beschäftigt gewesen sei. Im Ermittlungsbogen habe sie angeführt, dass ein durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitsaufwand von etwa 102 Stunden am elterlichen Betrieb bestanden habe.

Eine hauptberufliche Beschäftigung im schwiegerelterlichen Betrieb sei im Hinblick auf die nunmehrigen Angaben der Mitbeteiligten nicht glaubhaft. Auch eine hauptberufliche Beschäftigung im elterlichen Betrieb sei aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft, da sie im Antrag auf Nachentrichtung vom und im Antrag auf Feststellung der Pensionsversicherungsdaten vom noch eine hauptberufliche Beschäftigung im schwiegerelterlichen Betrieb behauptet habe. Außerdem sei sie mit Bestätigung der Bezirksbauernkammer vom ausdrücklich von der Beschäftigung am elterlichen Hof abgemeldet worden.

Der Antrag vom auf Nachkauf von fehlenden Pensionsversicherungszeiten diene offensichtlich nur dazu, Versicherungslücken zu schließen.

Es sei eine hauptberufliche Beschäftigung in keinem Betrieb glaubhaft, sodass für die Zeit vom bis keine Pflichtversicherung vorliege. Der Antrag auf Nachentrichtung habe demnach abgelehnt werden müssen.

Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom wurde dem Einspruch keine Folge gegeben.

Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung und beantragte, den Bescheid dahin abzuändern, dass das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern in der Zeit vom bis auf Grund einer hauptberuflichen Beschäftigung am elterlichen Betrieb, in eventu auf Grund einer hauptberuflichen Beschäftigung am schwiegerelterlichen Betrieb festgestellt werde.

Die belangte Behörde führte - im Wege des Landeshauptmannes - eine Vernehmung der Mitbeteiligten als Partei sowie ihrer Mutter, ihrer Schwiegermutter und von zwei Nachbarn als Zeugen durch.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten Folge und stellte in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, dass die Mitbeteiligte vom bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern unterlegen sei.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - aus, die Mitbeteiligte sei unbestritten bis zum (Heirat) bei ihren Eltern in der elterlichen Landwirtschaft hauptberuflich beschäftigt gewesen und habe auch dort gewohnt. Am (Verehelichung der Beschwerdeführerin) sei sie auf den schwiegerelterlichen Hof übersiedelt. Ab diesem Zeitpunkt sei sie weiterhin am elterlichen Betrieb tätig gewesen, und zwar täglich zur Stallarbeit, sonst an Werktagen, der Umfang sei saisonbedingt gewesen. Mit Übergabevertrag vom hätten die Mitbeteiligte und ihr Ehemann den schwiegerelterlichen Betrieb übernommen; ab diesem Zeitpunkt sei die Mitbeteiligte gemeinsam mit ihrem Mann Betriebsführerin.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, sie gehe davon aus, dass eine Person wie die Mitbeteiligte, die bis zur Heirat auf einem Bauernhof tätig gewesen sei, die für die Arbeit in der Landwirtschaft ausgebildet worden sei und in einen Bauernhof "eingeheiratet" habe, an einem der beide Höfe (dem der Eltern oder dem der Schwiegereltern) hauptberuflich tätig gewesen sei, weil ein Nichttätig-Sein einer damals etwa 23jährigen Person aufgrund der grundlegenden Einstellung der bäuerlichen Bevölkerung zur Arbeit und der in der bäuerlichen Kultur geltenden Werte nicht geduldet bzw. auch für die Mitbeteiligte selbst als Handlungsalternative nicht in Frage gekommen wäre; die Mitbeteiligte habe in diesem Zeitraum auch noch keine Kinder gehabt. Eine andere - außerlandwirtschaftliche - Erwerbstätigkeit habe die Mitbeteiligte unbestritten nicht ausgeübt. Es sei daher zu prüfen, an welchem Bauernhof diese hauptberufliche Tätigkeit erbracht worden sei.

Aus dem inneren Zusammenhang des Antrages auf Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen vom ergebe sich eindeutig, dass die Mitbeteiligte den Nachkauf von Versicherungszeiten und damit implizit die Feststellung der Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit am elterlichen Betrieb gemeint habe. Dies ergebe sich unter Heranziehung der Ergänzung vom , in der auf den Vater verwiesen werde und die Adresse des elterlichen Betriebes genannt werde. Die Gründe für die irrtümliche Bezeichnung "schwiegerelterlicher Betrieb" seien im bisherigen Verfahren nachvollziehbar erklärt worden (Irrtum des den Antrag aufnehmenden Bediensteten der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt durch die Ausführungen des Ehemannes der Mitbeteiligten). Dass die Mitbeteiligte das Missverständnis vor der Unterschriftsleistung nicht aufgeklärt habe, sei ihr nicht entscheidend anzulasten.

Für die Glaubwürdigkeit der Behauptung der Mitbeteiligten, sie habe am elterlichen Hof weiter regelmäßig gearbeitet, spreche, dass der elterliche Hof der größere Hof gewesen sei und daher der Bedarf an Arbeitskräften dort größer als am Betrieb der Schwiegereltern gewesen sei. Ihre Geschwister seien noch in Schulausbildung gewesen und hätten daher nicht in großem Maße zur Arbeit herangezogen werden können. Die Mutter der Mitbeteiligten und diese selbst würden glaubhaft angeben, dass die Eltern der Mitbeteiligten in diesem Zeitraum bereits gesundheitlich beeinträchtigt gewesen seien; die Mitarbeit auf dem elterlichen Hof sei daher von Nöten gewesen.

Die Abmeldung per spreche prima facie gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Mitbeteiligten. Sie könnten aber dadurch erklärt werden, dass die Tätigkeit und Versicherungspflicht (unter bestimmten Umständen) am schwiegerelterlichen Hof nach der Heirat auf der Mehrzahl der Höfe der herrschende Zustand gewesen sei und daher der Vater der Mitbeteiligten Erkundigungen bei der Landwirtschaftskammer eingeholt habe. Er habe diese Abmeldung erst fast ein Jahr nach der Heirat am (am ), wenn auch mit Wirkung vom getätigt; dies mit der Begründung, dass sich seine Tochter verehelicht habe und seither nicht mehr am elterlichen Hof sei. Diese Aussage schließe nicht explizit die Mitarbeit am Hof der Eltern aus; sie sei nicht eindeutig und wohl in dieser Form vom Bediensteten der Bauernkammer formuliert.

Eine mögliche Erklärung für die Abmeldung sei auch, dass der Vater der Mitbeteiligten sich die Beiträge habe sparen wollen, zumal geplant gewesen sei, dass sie in naher Zukunft einen Hof (der Schwiegereltern) übernehmen solle und damit eine gewisse Altersversorgung für sie geschaffen würde. Die Bedeutung eines durchgehenden Versicherungsverlaufes sei in jenem Zeitraum weder aufgrund der Rechtslage gegeben gewesen noch sei sie im Bewusstsein der Bevölkerung verankert gewesen. Die Abmeldung spreche daher nicht entscheidend gegen die Angaben der Mitbeteiligten.

Schwerer wiegen würden die Angaben im Antrag auf Feststellung von Pensionsversicherungsdaten vom . Dort habe die Mitbeteiligte angegeben, dass sie von Juli 1972 bis im elterlichen Betrieb beschäftigt gewesen sei, treffe keine Aussagen über den hier strittigen Zeitraum bezüglich der Tätigkeit, führe aber den Betrieb ihrer Schwiegermutter unter Betriebsinhaber an. Sie verweise auf den Übergabevertrag vom betreffend den Betrieb der Schwiegereltern.

Nach Vorhalt durch die Berufungsbehörde, warum die Mitbeteiligte im Antrag vom angegeben habe, ab bei ihrer Schwiegermutter hauptberuflich beschäftigt gewesen zu sein, habe sie erklärt, die Eintragung sei eine Fehleintragung, weil irrtümlich davon ausgegangen worden sei, dass infolge der Eheschließung mit der Änderung der Wohnadresse auch eine Änderung des Beschäftigungsortes verbunden sei. Diese irrtümliche (rein formale) Anknüpfung des Beschäftigungsortes an den Wohnort sei deshalb unrichtig, weil sich der Beschäftigungsort in Folge täglichen Pendelns zum elterlichen Hof zur Arbeitsverrichtung durch die Verehelichung nicht geändert habe.

Diese Argumentation sei nicht von der Hand zu weisen. Sie könne mit ihren Angaben auch ihren Wohnort und gleichzeitigen Betriebsstandort des damaligen Betriebes der Schwiegermutter gemeint haben.

Auch die Angaben der Schwiegermutter, dass aufgrund der Größe des Betriebes die Mithilfe der Schwiegertochter nicht unbedingt notwendig gewesen sei, seien nachvollziehbar und glaubwürdig.

Jedenfalls würden die Argumente für die Glaubwürdigkeit der Mitbeteiligten überwiegen.

Im Ergebnis gehe die belangte Behörde von einer regelmäßigen, täglichen Tätigkeit im elterlichen Hof im Ausmaß der notwendigen Arbeiten, jedenfalls über 40 Stunden pro Woche, aus.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, strittig sei, ob die Mitbeteiligte in der Zeit vom bis hauptberuflich am elterlichen oder am schwiegerelterlichen Betrieb beschäftigt gewesen sei oder keiner Tätigkeit nachgegangen sei. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergebe, sei die Mitbeteiligten in diesem Zeitraum im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb in einem Ausmaß tätig gewesen, das als hauptberuflich zu beurteilen sei; sie sei auch keiner anderen Beschäftigung nachgegangen.

Es sei daher die Pflichtversicherung im zu prüfenden Zeitraum festzustellen gewesen.

Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass bei dem sich aus dem Akt ergebenden Sachverhalt der Ehemann der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Die Mitbeteiligte wäre daher auch bei einer Tätigkeit am schwiegerelterlichen Hof der Pflichtversicherung unterlegen, weil die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3 BSVG in der hier anzuwendenden Fassung nicht zugetroffen habe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 2 Abs. 1 BSVG idF BGBl. Nr. 559/1987 lautet:

"Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom , BGBl. Nr. 140, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind."

2. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt rügt die Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterstelle, dass unrichtige Angaben gegenüber dem Versicherungsträger gemacht worden seien; offenbar werde ein rechtswidriges Verhalten unterstellt und dieses von der belangten Behörde auch noch als übliches Verhalten dargetan, um der Antragstellerin Glauben zu schenken. Die Glaubwürdigkeit derartiger Angaben sei aber gering, weil keinesfalls ermittelt werden könne, wann nun die Wahrheit gesagt werde und wann unrichtige Angaben vorlägen.

Der Bestätigung der Bezirksbauernkammer vom , wonach dem Ansuchen des Vaters der Mitbeteiligten entsprochen werde und eine Abmeldung zur Pflichtversicherung erfolgt sei, komme höchst Beweiskraft zu: Wenn der Vater die Tochter zur Pflichtversicherung angemeldet habe, weil sie eine hauptberufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft erbracht habe, so sei davon auszugehen, dass auch die Abmeldung korrekt erfolgt sei. Die Mitbeteiligte habe selbst 1994 angegeben, im hier zu prüfenden Zeitraum nicht hauptberuflich in der Landwirtschaft der Eltern beschäftigt gewesen zu sein. Im Jahr 1994 sei das allgemeine Verständnis bereits so ausgeprägt gewesen, dass auch Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Bereich pflichtversichert seien, sodass das Argument der belangten Behörde, es sei zum damaligen Zeitpunkt unüblich gewesen, Versicherungspflichten "ernst" zu nehmen, ins Leere gehe. Im Jahr 1994 sei es nämlich bereits aufgrund der Rechtslage aber auch im allgemeinen Bewusstsein der Leute verankert gewesen, einen durchgehenden Versicherungsverlauf zu haben, um in den Genuss einer Pensionsleistung zu kommen. Dass die Mitbeteiligte selbst in ihrem Antrag auf Feststellung der Pensionsversicherungsdaten nicht von einer hauptberuflichen Tätigkeit in diesem Zeitraum ausgehe, spreche eindeutig dafür, dass tatsächlich keine hauptberufliche Beschäftigung in einem der beiden landwirtschaftlichen Betriebe vorgelegen habe. Die versuchte Erklärung mit der Stellungnahme vom , dass es sich um eine Fehleintragung handle, sei in keiner Weise glaubhaft und auch nicht geeignet, die eigenen Angaben aus dem Jahr 1994 zu widerlegen. Dass die Mitbeteiligte versuche, nach wie vor Aussagen zu korrigieren, ergebe sich auch aus der Berufung selbst, wonach ausgeführt worden sei, dass entweder beim elterlichen oder schwiegerelterlichen Betrieb eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegen müsse.

Es sei auch auffallend, dass es bei den Angaben der Mitbeteiligten laufend zu Irrtümern komme, die korrigiert werden müssten. Nicht nur das Ausmaß der Beschäftigung (6 bis 7 Tage pro Woche Tätigkeit bei nahezu 102 Stunden pro Woche) sei wenig plausibel. Auch wenn saisonale Schwankungen unterstellt bzw. jene Arbeiten auf ein durchschnittliches Maß reduziert würden, die nur saisonal durchzuführen seien, komme man noch immer auf eine wöchentliche Stundenanzahl von 70. Es sei unglaubwürdig, derart viele Stunden (auch am Wochenende) bei einer jungen Ehe in einem entfernten Betrieb zu arbeiten. Diese Angaben hätten freilich korrigiert werden müssen. Aber auch die Angaben in der Niederschrift vom seien korrigiert worden, wonach sie doch nicht im schwiegerelterlichen Betrieb, sondern im elterlichen Betrieb tätig gewesen sei. In Summe zeige sich aber, dass zu viele Ungereimtheiten bestünden, was dafür spreche, dass die nunmehr gemachten Angaben konstruiert seien, um einen Nachkauf der Versicherungszeiten zu ermöglichen. Zu verweisen sei auch darauf, dass sich die Angaben aus dem Jahr 1994 mit jenen aus dem Jahr 1981 deckten.

Die Angaben der Mutter der Mitbeteiligten würden demgegenüber deutlich hinter die ursprünglich getätigten Angaben zurücktreten. Es sei allgemein verständlich, dass eine Mutter ihrer Tochter zu einer Pensionsleistung verhelfen möchte. Es passe auch ins Bild, dass die Aussagen der Mutter und der Schwiegermutter sehr gut aufeinander abgestimmt seien. Ein unbeteiligter Zeuge habe sich aber nicht daran erinnern können, dass die Mitbeteiligte häufig an seinem Hof vorbeigefahren sei; dies hätte aber der Fall sein müssen, wenn die Mitbeteiligte tatsächlich so häufig im elterlichen Betrieb gearbeitet habe, wie von ihr behauptet. Das lasse auch darauf schließen, dass die ursprünglich getätigten Angaben richtig seien.

3. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0064, mwN).

Es entspricht - wie von der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt an sich zutreffend ausgeführt - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen; eine zwingende Beweisregel in dieser Hinsicht besteht freilich nicht. Auch kann - wie ebenfalls von der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt ausgeführt - eine rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , mwN).

4. Der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt gelingt es mit ihren Ausführungen, aufzuzeigen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse schlüssig begründbar wäre. Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde kann damit aber nicht dargelegt werden. Die belangte Behörde hat sich ausführlich mit (im Wesentlichen) sämtlichen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt; sie hat dabei nicht gegen Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen:

Die Abmeldung durch den Vater der Mitbeteiligten, welche erst am rückwirkend mit erfolgte, mag - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - von der Motivation getragen gewesen sein, Beitragszahlungen für die inzwischen verheiratete Mitbeteiligte zu vermeiden.

Die Angaben der Mitbeteiligten im Antrag auf Feststellung von Pensionsversicherungsdaten vom mögen von einem Irrtum betreffend der Zuordnung der Tätigkeit und damit der Pflichtversicherung zum Betrieb ihrer Schwiegereltern getragen sein. Insbesondere ist aber aus diesem Antrag auch nicht ableitbar, dass die Mitbeteiligte nicht mehr landwirtschaftlich tätig gewesen sei, verweist sie doch in dieser Urkunde (unter Punkt C: "Gesamter Beschäftigungsverlauf …") mit auf die "Heirat und Betriebsübernahme" und unter Punkt D ("Nähere Angaben über die Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft") darauf, dass sie seit (ohne Enddatum) am Betrieb der Schwiegermutter hauptberuflich tätig sei. Entgegen dem Beschwerdevorbringen argumentierte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch nicht damit, dass (noch) im Jahr 1994 Versicherungspflichten nicht "ernst" genommen worden seien.

Wenn die Mitbeteiligte in der Niederschrift vom neuerlich ausführt, ab ihrer Verehelichung in der schwiegerelterlichen Landwirtschaft beschäftigt gewesen zu sein, so wurde dies von der belangten Behörde nicht unschlüssig damit erklärt, dass insoweit die Angaben des Ehemanns der Mitbeteiligten über dessen Schwiegereltern (also die Eltern der Mitbeteiligten) übernommen worden seien.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welcher Vorteil für die Mitbeteiligte daraus resultieren sollte, dass sie unrichtigerweise angibt, im Betrieb ihrer Eltern tätig gewesen zu sein, wenn sie tatsächlich im Betrieb ihrer Schwiegereltern tätig gewesen wäre. § 5 Abs. 1 Z 3 BSVG (idF BGBl. Nr. 532/1979 und BGBl. Nr. 284/1981) sah zwar vor, dass die Ehegattin einer als Sohn gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG pflichtversicherten Person aufgrund ihrer Beschäftigung im schwiegerelterlichen Betrieb von der Pflichtversicherung ausgenommen war; nach den nicht bestrittenen (und aus dem Inhalt der Verwaltungsakten bestätigten) Feststellungen der belangten Behörde war der Ehemann der Mitbeteiligten im damaligen Zeitraum aber unselbständig beschäftigt. Eine Motivation einer diesbezüglichen Falschaussage wäre daher in keiner Weise ersichtlich, sodass ein Irrtum durchaus in Frage kommt.

Die Mitbeteiligte gab auch nicht - dem menschlichen Erfahrungsgut widersprechende - überhöhte Beschäftigungsdauern an, ist doch aus ihren Eintragungen im Fragebogen zur Klärung der Versicherungs- und Beitragspflicht ersichtlich, dass sie lediglich die Stallarbeiten (28 Stunden pro Woche) alle Tage erbracht habe, die übrigen Arbeiten aber lediglich saisonal bedingt; die angeführten Wochenstunden können daher nicht einfach addiert (insgesamt 102 Wochenstunden) werden. Wenn die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hiezu ergänzend einwendet, dass es unglaubwürdig sei, dass derart viele Stunden "bei einer jungen Ehe in einem entfernten Betrieb" aufgewendet worden seien, so ist aber darauf zu verweisen, dass sich die Betriebe in derselben Gemeinde befanden und auch der Ehemann der Mitbeteiligten berufstätig war.

Nicht auseinandergesetzt hat sich die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung mit den Angaben der als Zeugen befragten Nachbarn. Der Zeuge P sagte aber lediglich zu Betrieben in F (Betrieb der Schwiegereltern der Mitbeteiligten) und in P (Betrieb der Adoptiveltern der Mitbeteiligten, welcher von der Mitbeteiligten im Jahr 1985 übernommen wurde) aus; zu einer Tätigkeit der Mitbeteiligten im Betrieb der Eltern der Mitbeteiligten (in Ö) sagte der Zeuge nichts aus, sodass insoweit eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dieser Aussage auch nicht erforderlich war.

Der telefonisch befragte Nachbar K sagte hingegen aus, ihm sei (als ehemaligem unmittelbarem Nachbar des Betriebes der Schwiegereltern in F) nicht aufgefallen, dass die Mitbeteiligte zu regelmäßigen Zeiten und tagtäglich oder auch auffallend öfters am Tag bei ihnen vorbeigefahren sei; auch sei ihm dies am Wochenende nicht aufgefallen. Er sei aber regelmäßig schon um 6 Uhr in der Arbeit gewesen und gegen 18 Uhr wieder heimgekommen; er sei also oft zu diesen Zeiten nicht zu Hause gewesen. Es sei auch schwierig, sich nach so langer Zeit überhaupt zu erinnern. Insoweit ist daher nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde bei Auseinandersetzung mit diesen Aussagen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zumal - wie etwa aus Straßenplänen notorisch ableitbar ist - es nicht zwingend ist, dass die Mitbeteiligte bei ihrer Fahrt vom Hof der Schwiegereltern zu jenem ihrer Eltern am Haus des Zeugen vorbeigefahren wäre.

5. Ausgehend von den sohin auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung gründenden Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, ist auch der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten; insoweit enthält die Beschwerde auch kein Vorbringen.

6. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass sich die Berufungsentscheidung - wie aus den Berufungsanträgen und dem Kopf des angefochtenen Bescheides ("betreffend die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BSVG") abzuleiten ist - zutreffend (§ 415 Abs. 1 ASVG) lediglich auf Punkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides bezieht.

7. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am