Handbuch Wirtschaftsprüfung
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 10481. Einleitung
Die Bestellung des gesetzlichen Abschlussprüfers wird in § 270 UGB geregelt. Eine wirksame Bestellung setzt sowohl die Wahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschafter als auch den Abschluss eines Prüfungsvertrages zwischen dem prüfungspflichtigen Unternehmen und dem gewählten Abschlussprüfer voraus. Wurde die Wahl nicht durchgeführt, ist der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages, der die Durchführung der gesetzlichen Abschlussprüfung zum Gegenstand hat, unwirksam, solange keine Heilung durch einen nachträglichen Wahlbeschluss stattfindet. Erst die Auswahl eines Abschlussprüfers durch die Gesellschafter schafft die für den wirksamen Vertragsabschluss erforderliche gesellschaftsrechtliche Grundlage und legitimiert die Organe der Gesellschaft zur Vertretung. Da es der Wahlbeschluss alleine aber nicht vermag, den gewählten Abschlussprüfer rechtlich zu binden, hängt die Wirksamkeit der Bestellung darüber hinaus auch vom Zustandekommen eines Prüfungsvertrages ab.
2. Wahl des Abschlussprüfers
2.1. Zuständigkeit
Nach § 270 Abs 1 UGB hat die Wahl des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses grundsätzlich durch die Gesellschafter des prüfungspflichtigen Unternehmens zu erfolgen. Die Wahl des Abschl...