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VwGH 21.10.2005, 2005/02/0168

VwGH 21.10.2005, 2005/02/0168

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
ArbIG 1993 §23 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 1
Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 (erster Satz) ArbIG 1993 ist eine zwingende. Lässt die Behörde diese Bestimmung außer Acht (Hinweis E , 97/02/0094), so verkennt sie die Rechtslage. (Hier: Der Bf bringt ua vor, seine Bestrafung sei unzulässig gewesen, weil die Vorschrift des § 23 Abs. 1 ArbIG 1993 - erster Satz - (wonach eine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst mit einer entsprechenden Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat über die Bestellung rechtswirksam ist) nicht eingehalten worden sei. Damit ist er im Recht: In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belBeh nämlich insoweit aus, diese Bestellung des Bf sei zwar nicht dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitgeteilt worden, doch habe der Bf seiner Bestellung auch schriftlich zugestimmt.)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des RM in A, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt-KEG in 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom , Zl. Senat-ME-04-3006, betreffend Übertretung des ASchG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter eines namentlich genannten Arbeitgebers einer Übertretung des ASchG für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, seine Bestrafung sei unzulässig gewesen, weil die Vorschrift des § 23 Abs. 1 ArbIG - erster Satz - (wonach eine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst mit einer entsprechenden Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat über die Bestellung rechtswirksam ist) nicht eingehalten worden sei. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nämlich insoweit aus, diese Bestellung des Beschwerdeführers (vom ) sei zwar nicht dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitgeteilt worden, doch habe der Beschwerdeführer seiner Bestellung auch schriftlich zugestimmt.

Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, weil sie die - zwingende - Bestimmung des § 23 Abs. 1 (erster Satz) ArbIG außer Acht lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0094, auf welches der Beschwerdeführer zutreffend verweist). Der Einwand der belangten Behörde in der Gegenschrift, beim diesbezüglichen Beschwerdevorbringen handle es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, ist dem Gerichtshof nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen sei zu der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bestellung des Beschwerdeführers vom auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1310, zu Z. 112 zitierte hg. Rechtsprechung über den Nachweis auch einer "entsprechenden Anordnungsbefugnis" verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren betreffend Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese im pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz bereits enthalten ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ArbIG 1993 §23 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020168.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAE-71568