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VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0223

VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0223

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des B Ü in L, vertreten durch Mag. Dr. Harald Lettner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl LGSOÖ/Abt.4/2012-0566-4-000094-8, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 2. Jänner bis zum ausgesprochen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beziehe seit Notstandshilfe. Das letzte anwartschaftsbegründende Dienstverhältnis des Beschwerdeführers habe am geendet.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz habe dem Beschwerdeführer am eine Beschäftigung als Maschinenschlosser bei der Firma T., eine Beschäftigung als Betriebsschlosser bei der Firma S. und eine Beschäftigung als Facharbeiter (mechanische Instandhaltung) bei der Firma J. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme "ab sofort" verbindlich angeboten.

Am habe der Beschwerdeführer das Arbeitsmarktservice Linz per E-Mail informiert, dass er sich am bei der Firma J. und am bei den Firmen T. und S. per E-Mail beworben habe. Die Beschäftigungsverhältnisse seien nicht zustande gekommen. In der Niederschrift vom habe der Beschwerdeführer dazu angegeben, dass er sich bei der Firma T. beworben, jedoch keine Rückmeldung erhalten habe.

In der Folge wird im angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Faksimile wiedergegeben. In dieser Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe durch sein Bewerbungsverhalten bei der Firma T. eine Arbeitsaufnahme nicht vereitelt. Er habe sich dort am per E-Mail beworben und niemals eine Rückmeldung erhalten.

Die Firma T. habe gegenüber der belangten Behörde am Folgendes bekannt gegeben:

"(Der Beschwerdeführer) hat sich im März 2011 bei uns beworben. Er wollte keinen Ausweis vorlegen, ebenso wenig die Versicherungsnummer nennen. Aufgrund seines gesamten Bewerbungsverhaltens, kam dieser Bewerber für uns nicht infrage. Weder damals, noch zu einem späteren Zeitpunkt.

(Der Beschwerdeführer) hat sich im Dezember 2011 per E-Mail beworben. Er wurde aufgrund seines Verhaltens im März 2011 nicht zu einem Vorstellgespräch eingeladen und wir deponierten beim AMS, dass wir keine Zuweisung dieses Kunden mehr haben wollen."

Die Firma S. habe der belangten Behörde am Folgendes bekannt gegeben:

"Ich habe (den Beschwerdeführer) am versucht zu erreichen, weil wir eine Stelle für ihn gehabt hätten, jedoch war er telefonisch nicht erreichbar / Mailbox.

Eine Bewerbung hat er nicht gestellt, lediglich einen Lebenslauf, die Zeugnisse, die Führerscheinkopien und den Nachweis des Lehrabschlusses übermittelt."

Die Firma J. habe der belangten Behörde am Folgendes bekannt gegeben:

"Der Kunde wurde von mir 4 x angerufen, ich habe ihn nie erreicht und jedes Mal auf die mailbox gesprochen. Interesse war von unserer Seite aber gegeben."

Das Verhalten des Beschwerdeführers beim Bewerbungsschreiben lasse auf eine Verhaltensweise schließen, die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden könne. Das Arbeitsmarktservice stelle zumindest aufgrund der von der Firma T. übermittelten Stellungnahme fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bewerbungsweise einen möglichst ungünstigen Eindruck beim potentiellen Dienstgeber erweckt habe und den möglichen Dienstgeber von einer Einstellung abhalte. Zum Beispiel habe die Firma T. ein E-Mail übermittelt, in welchem der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorstellungsgesprächs im März 2011 Kosten in Höhe von EUR 2,77 fordere.

Der Beschwerdeführer bewerbe sich bei Firmen mit dem Hinweis, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen bei Nichtberücksichtigung einer angebotenen Stelle er mit einer Speicherung oder Weitergabe seiner personenbezogenen Daten nicht einverstanden sei und beantrage die Löschung und schriftliche Löschungsbestätigung entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

Die Bewerbungen des Beschwerdeführers würden folgendermaßen lauten (zitiert wie im angefochtenen Bescheid):

"Leider konnte ich Sie tel. nicht erreichen. Wo finde ich Ihre aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung vom FA und der GKK? Gewerbe oder Industrie (Referenzzuschlag)? Wie lange bin ich beim Beschäftiger?

Gibt es eine Schmutz-Erschwernis-Gefahrenzulage im Beschäftigerbetrieb? Wann wird man vom Beschäftiger übernommen? Wird das Übernahmedatum schriftlich in den Arbeitsvertrag aufgenommen? Kann man sich in Stehzeiten fortbilden?"

Der Schlusssatz "Ich würde mich freuen, wenn Sie mich zu einem persönlichen Gespräch einladen" klinge hier geradezu ironisch.

Auch in Beratungsgesprächen beim Arbeitsmarktservice Linz sei die zeitweilig auffallend provozierende, aggressive Art des Beschwerdeführers aufgefallen.

Der Beschwerdeführer übermittle dem Arbeitsmarktservice laufend E-Mails, in welchen er bekunde, dass er bis jetzt noch keine Zusagen zu den Stellenangeboten vom Arbeitsmarktservice erhalten habe. Den Firmenrückmeldungen sei jedoch zu entnehmen, dass er telefonisch nicht erreichbar sei (Mailbox). Der Beschwerdeführer stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, wenn er zu keiner Zeit erreichbar sei.

Zudem werde der Beschwerdeführer informiert, dass, wenn ein potentieller Arbeitgeber im Zuge eines Vorstellungsgesprächs mit der Frage nach einem Ausweis, welchen er zur Feststellung seiner Identität bzw der E-Card zur Feststellung seiner Versicherungsnummer benötige, und nach seinem Geburtsdatum, welches für die Sozialversicherung benötigt würde, die aufrechte Chance zur Erlangung eines Arbeitsplatzes signalisiere, die ohne nähere Erläuterung gesetzte Weigerung, diese Daten zu hinterlassen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet sei, die Arbeitswilligkeit in Bezug auf die angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen. Damit nehme der Beschwerdeführer in Kauf, dass das Beschäftigungsverhältnis "nicht infrage" komme.

Die Qualität der Bewerbungsunterlagen sei besonders wichtig. Denn nur ein gutes Bewerbungsschreiben und ein übersichtlich erstellter Lebenslauf bildeten die Basis für eine erfolgreiche Bewerbung.

Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nachweislich mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht worden. Am sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde weiters über Folgendes informiert worden:

"In Ihrer Stellungnahme wenden Sie u.a. ein, dass Sie genug Beweise haben, dass Sie auf die Anrufe und Emails der Leasingfirmen reagieren.

Ich ersuche um Nachreichung eines Einzelverbindungsnachweises Ihres Telefonnetzanbieters, für den Zeitraum Dezember 2011 bis Februar 2012 (kann auch online abgerufen werden).

Wenn Sie keinen Einzelverbindungsnachweis vorlegen, geht die (belangte Behörde) davon aus, dass Sie die Vereitelung ab Mitte Jänner 2012 vollzogen haben, weil Sie auf die bis dahin versuchten Anrufe potentieller Leasingfirmen nicht reagiert haben. Sie können zu diesem Schreiben bis spätestens schriftlich Stellung nehmen bzw. die erforderliche Unterlage nachreichen. Wenn Sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, entscheidet die (belangte Behörde) nach derzeitiger Aktenlage".

Am habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, dass er ein Wertkartentelefon habe und ein Einzelverbindungsnachweis bis nicht möglich sei. Er sei daraufhin von der belangten Behörde informiert worden, dass er auch andere "Beweise" (Bezeichnung aus seiner Stellungnahme vom ) nachweisen könne.

Am habe der Beschwerdeführer eine Stellungnahme per E-Mail abgegeben, in der er (im Wesentlichen) ausgeführt habe, er besitze ein unregistriertes, anonymes Wertkartenhandy und könne seinen Einzelverbindungsnachweis nicht online abrufen. Am habe er sich bei der Firma J. bei Herrn Mag. B. beworben. Dieser habe mit E-Mail vom Folgendes geantwortet:

"Ich hab Sie ihnen im Februar, Mai, letzte Woche und auch diese Woche schon auf die Mailbox gesprochen, jedoch leider nie einen Rückruf erhalten."

Es entspreche also nicht der Wahrheit, dass ihn M. "für DIESE Stelle" vier Mal angerufen habe. Vielmehr habe M. ihn nur einmal angerufen. Der Beschwerdeführer sei auch immer verfügbar, doch die Leasingfirmen würden selten auf seine Bewerbungen per E-Mail antworten.

Am habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine weitere Stellungnahme mit zwei Aufnahmen seines Handydisplays über getätigte Anrufe bei den Firmen J. und S. übermittelt. In der Stellungnahme habe er ausgeführt, dass er am auf den Anruf der Firma J. und am auf den Anruf der Firma S. reagiert habe.

Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mittels E-Mail vom ersucht, bekanntzugeben, was Inhalt dieser Gespräche gewesen sei und mit wem er gesprochen habe.

Am habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Firmen auf seine Anrufe reagiert hätten. Auf Nachfrage der belangten Behörde bei den Firmen S. und J. hätten diese dazu angegeben, dass keine Anrufvermerke dokumentiert seien, welche belegten, dass Gespräche an besagten Tagen mit dem Beschwerdeführer geführt worden seien.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es sei unstrittig, dass das Arbeitsmarktservice Linz dem Beschwerdeführer am eine Beschäftigung als Maschinenschlosser bei der Firma T., eine Beschäftigung als Betriebsschlosser bei der Firma S. und eine Beschäftigung als Facharbeiter (mechanische Instandhaltung) bei der Firma J. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme "ab sofort" verbindlich angeboten habe.

Am habe der Beschwerdeführer das Arbeitsmarktservice Linz per E-Mail informiert, dass er sich am bei der Firma J. und am bei den Firmen T. und S. per E-Mail beworben habe.

Den Firmenrückmeldungen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer telefonisch nicht erreichbar sei. Laut E-Mail der Firma J. habe diese den Beschwerdeführer in der Kalenderwoche 51 vergeblich zu erreichen versucht. Laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweis ("Kopie Handy gewählte Nummern") habe der Beschwerdeführer am bei der Firma J. und am bei der Firma S. angerufen. Dies habe seitens der Firmen nicht bestätigt werden können, "ansonsten darüber eine Dokumentation des Gesprächsinhaltes vermerkt worden wäre". Auch habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können, mit wem er telefoniert habe und was die Inhalte der Gespräche gewesen seien.

Das Verhalten des Beschwerdeführers "beim Bewerbungsschreiben" lasse auf eine Verhaltensweise schließen, die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden könne. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bewerbungsweise einen möglichst ungünstigen Eindruck beim potentiellen Dienstgeber erwecken wolle, der in der Folge den möglichen Dienstgeber von einer Einstellung abhalte. Zudem habe der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahmen vereitelt, weil er auf Anrufe der genannten Firmen nicht reagiert habe bzw nicht erreichbar sei.

Die Firma J. habe sich aufgrund seiner Bewerbung mit dem Beschwerdeführer telefonisch in der Kalenderwoche 51 in Verbindung setzen wollen, den Beschwerdeführer jedoch nicht erreicht. Die Firma S. habe sich aufgrund seiner Bewerbung mit dem Beschwerdeführer am in Verbindung setzen wollen um dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten, habe ihn jedoch nicht erreicht (Mailbox).

Rückrufe seitens des Beschwerdeführers "mit wesentlichem Gesprächsinhalt" habe dieser nicht nachweisen können bzw lediglich, dass er die Nummern angewählt habe. Die Firmen hätten auch keine Gesprächsinhalte bzw Anrufe verzeichnen können.

Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer weder am 2. Jänner noch am Gespräche mit besagten Firmen geführt habe, zumal ein Anruf, welcher nicht entgegengenommen werde, auch als "gewählt" aufscheine und diese Firmen auch nicht bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer Gespräche mit ihnen geführt habe. Daher bestehe im Zeitraum vom (erster Vereitelungszeitpunkt) bis kein Anspruch auf Notstandshilfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl zB das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/08/0157, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/08/0243).

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/08/0049, uva).

2. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheids sieht die belangte Behörde die Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers darin gelegen, dass der Beschwerdeführer weder am 2. Jänner noch am Gespräche mit "besagten Firmen" (gemeint: den Unternehmen J. und S.) geführt habe. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten Ablichtungen der gewählten Rufnummern auf dem Display seines Mobiltelefons sah die belangte Behörde als nicht ausreichend für den Nachweis solcher Gespräche an, "zumal ein Anruf welcher nicht entgegengenommen wird, auch als 'gewählt'" aufscheine. Darüber hinaus hätten diese Unternehmen nicht bestätigt, dass sie Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt hätten.

3. Gegen diese Beweiswürdigung wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und führt dazu aus, die von ihm vorgelegten Beweise seien nicht entsprechend gewürdigt worden.

Tatsächlich lassen die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der vorgeworfenen Vereitelungshandlung Unschlüssigkeiten erkennen:

Zunächst wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, bereits durch sein Verhalten "beim Bewerbungsschreiben" eine Vereitelungshandlung gesetzt zu haben und gibt dazu exemplarisch eine Bewerbung des Beschwerdeführers wieder, ohne diese konkret einer der zugewiesenen Beschäftigungen zuzuordnen. Gleichzeitig geht die belangte Behörde davon aus, dass das Zustandekommen der Beschäftigungen aufgrund der Bewerbungen des Beschwerdeführers noch nicht vereitelt wurde, da sich die potentiellen Arbeitgeber J. und S. mit dem Beschwerdeführer telefonisch in Verbindung setzen hätten wollen. Die tatsächliche Vereitelungshandlung sieht die belangte Behörde schließlich erst darin gelegen, dass der Beschwerdeführer in der Folge einen Rückruf unterlassen habe. Dass die Vereitelung von der belangten Behörde erst mit diesem unterlassenen Rückruf angenommen wurde, erschließt sich auch daraus, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers ab dem - der erste Tag der nicht ergriffenen Rückrufsmöglichkeit - für die folgenden sechs Wochen eingestellt wurde (vgl den Wortlaut des § 10 Abs 1 AlVG, wonach die arbeitslose Person den Anspruch "für die Dauer der auf die Pflichtverletzung (…) folgenden sechs Wochen" verliert).

In diesem Zusammenhang erweisen sich die von der belangten Behörde zum unterlassenen Rückruf des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen jedoch als mangelhaft. Die belangte Behörde hat sich dabei über die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er bei besagten Unternehmen angerufen und Gespräche geführt habe, hinweggesetzt und sich lediglich auf schriftliche Stellungnahmen von Vertretern dieser Unternehmen gestützt. In Fällen, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es jedoch im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen (im vorliegenden Fall also insbesondere die informell befragten Vertreter der Unternehmen J. und S. und den Beschwerdeführer) förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl unter vielen das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/08/0241). Solche Einvernahmen - oder auch sonstige weitere Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer getätigten Anrufen - sind im Beschwerdefall unterblieben, weshalb dem angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet.

4. Der Vollständigkeit halber ist weiters anzumerken, dass das dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgeworfene Verhalten in Zusammenhang mit einer Bewerbung beim Unternehmen T. im März 2011 nicht geeignet war, das Zustandekommen einer im Dezember 2011 zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln. Zum Zeitpunkt des inkriminierten Verhaltens war dem Beschwerdeführer nämlich eine entsprechende Beschäftigung noch nicht zugewiesen, weshalb dieses Verhalten im Zeitpunkt seiner Verwirklichung nicht kausal für das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gewesen sein konnte.

Im Übrigen sind auch die sonstigen von der belangten Behörde herangezogenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers - etwa sein allgemeines Bewerbungsverhalten bzw sein Verhalten dem Arbeitsmarktservice gegenüber - allenfalls geeignet, die generelle Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs 1 AlVG in Zweifel zu ziehen. Eine Vereitelungshandlung hinsichtlich der verfahrensgegenständlich zugewiesenen Beschäftigungen vermag dieses Verhalten jedoch nicht zu begründen.

5. Aus den unter Pkt 3. angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-71566