VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0221

VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0221

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der J W vertreten durch die Sachwalterin B W in Linz, diese vertreten durch Mag. Christian Ebmer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 12, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl LGSOÖ/Abt.4/2012-4-000307-09, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einer mit der Beschwerdeführerin am vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz aufgenommenen Niederschrift hat die Beschwerdeführerin eine Kontrollmeldung am 15. November "2012" (gemeint: 2011) nicht eingehalten, da sie krank gewesen sei "ohne ärztlich krank geschrieben gewesen zu sein".

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom bis keine Notstandshilfe erhalte, da sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am nicht eingehalten und sich erst am wieder bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

In ihrer gegen diesen Bescheid (von ihrer nunmehrigen Sachwalterin B.W. "iV") erhobenen Berufung vom führte die Beschwerdeführerin aus, es sei ihr nicht möglich gewesen, sich am in der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzufinden oder sich zwischenzeitlich zu melden. Es lägen in ihrem Fall besondere Umstände vor, entsprechende Nachweise dafür seien "angefordert" worden und würden nachgereicht.

Mit einem Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Entschuldigung des Terminversäumnisses nur aus triftigen Gründen erfolgen könne. Dabei müsse es sich um einen Grund handeln, der sie tatsächlich daran gehindert habe, den Termin einzuhalten oder der die Einhaltung des Termins unzumutbar gemacht habe. Es bedürfe einer ärztlichen Bestätigung, dass die Einhaltung des Termins auf Grund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen sei. Ohne eine solche Bestätigung könne der vorgebrachte Einwand "weil ich krank gewesen bin" nicht als triftiger Grund angesehen werden.

Mit Stellungnahme vom brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beibringung der angeforderten Unterlagen sei derzeit nicht möglich, diese würden jedoch ehestmöglich übermittelt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Neben der Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde als Sachverhalt fest, die Beschwerdeführerin sei ab im Bezug von Notstandshilfe gestanden. Zur Sicherung ihres Leistungsanspruchs habe die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz der Beschwerdeführerin bei ihrer persönlichen Vorsprache am für den um 7:45 Uhr eine Kontrollmeldung vorgeschrieben. Diesen Termin habe das Arbeitsmarktservice Linz der Beschwerdeführerin schriftlich am ausgehändigt und sie gleichzeitig über die Rechtsfolgen aufgeklärt, falls sie die Kontrollmeldung nicht einhalte.

Am habe das Arbeitsmarktservice Linz den für vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin aufgrund eines telefonischen Ersuchens der Beschwerdeführerin mit der Begründung eines privaten Kursbesuchs und eines Vorstellungsgesprächs auf den um 13:00 Uhr verlegt und dies schriftlich festgehalten und der Beschwerdeführerin das Schreiben per Post zugestellt. Diesen Termin habe die Beschwerdeführerin nicht eingehalten und erst am wieder beim Arbeitsmarktservice Linz vorgesprochen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es sei unstrittig, dass die für den (gemeint: 2011) vorgeschriebene Kontrollmeldung von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten worden sei und diese erst wieder am beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen habe.

Die Beschwerdeführerin habe eingewendet, dass sie die Kontrollmeldung am nicht eingehalten habe, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, sich beim Arbeitsmarktservice Linz einzufinden oder sich zwischenzeitlich zu melden, da besondere Umstände vorlägen. Weiters habe sie mitgeteilt, dass besondere Umstände vorlägen und entsprechende Nachweise angefordert worden seien und nachgereicht würden.

Mit Schreiben vom habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nachweislich über die Sach- und Rechtslage informiert und sie aufgefordert, die von ihr erwähnten und angeforderten Nachweise, welche die vorliegenden besonderen Umstände nachweisen würden, bis zum gesetzten Termin nachzureichen und dass aus diesen Nachweisen klar hervorgehen müsse, dass es ihr in der Zeit vom bis weder möglich gewesen sei, persönlich beim Arbeitsmarktservice vorzusprechen noch sich telefonisch in Verbindung zu setzen.

In ihrer Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Beibringung der angeforderten Unterlagen derzeit nicht möglich sei, diese jedoch ehest übermittelt würden. Die Nachreichung dieser Nachweise sei bei der belangten Behörde bis zum gesetzten Termin am jedoch nicht eingelangt.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen könnten daher nicht als triftige Gründe im Sinne des Gesetzes angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 49 AlVG idF BGBl I Nr 142/2000 lautet:

"Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

2. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom sei B.W. zur einstweiligen Sachwalterin der Beschwerdeführerin bestellt worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom sei B.W. schließlich zur Sachwalterin für die Beschwerdeführerin bestellt worden. Wie sich aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten, welches im Zuge des Verfahrens der Sachwalterbestellung eingeholt worden sei, ergebe, bestünden bei der Beschwerdeführerin seit früher Jugend Auffälligkeiten, die sich bis zum heutigen Tag fortsetzten. Bei der Beschwerdeführerin bestünde eine psychische Erkrankung, die vorwiegend mit einer generalisierten Zwangshandlung, aber auch mit Persönlichkeitsveränderungen und Stimmungsschwankungen einhergehe.

§ 49 Abs 2 AlVG setze eine entsprechende Belehrung über Rechtsfolgen voraus. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung bereits am "prozessunfähig" gewesen sei, sei ihr gegenüber keine rechtmäßige Belehrung erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung und Tragweite eines Nichterscheinens zur Kontrollmeldung und der sich daraus ergebenden Folgen zu erkennen, zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten um eine daraus folgende Versagung der Notstandshilfe hintanzuhalten. Auch die Verlegung der Kontrollmeldung vom auf den samt der Belehrung nach § 49 Abs 2 AlVG sei "lediglich der Beschwerdeführerin" mitgeteilt worden, weshalb auch diese Rechtsbelehrung nicht rechtswirksam erfolgt sei und der Beschwerdeführerin nicht entgegen gehalten werden könne. Gleiches gelte für den Bescheid vom sowie das Aufforderungsschreiben vom . Mangels Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten diese keine Wirkung entfalten können.

3. Zunächst ist zu diesem Vorbringen festzuhalten, dass ein eingeschränkter Geisteszustand zu einer Entschuldigung einer Kontrollmeldeversäumnis führen kann (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/08/0039).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wie auch der als ihre Vertreterin einschreitenden B.W. im Verwaltungsverfahren erschöpfte sich jedoch darin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum ihrer Nichtmeldung krank gewesen sei, "besondere Umstände" vorlägen und weitere Unterlagen "derzeit" nicht vorgelegt werden könnten. Es wurde jedoch kein substantiiertes Vorbringen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erstattet, das darauf schließen hätte lassen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Lage nicht fähig gewesen wäre, sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beim Arbeitsmarktservice zu melden bzw dass sich die Beschwerdeführerin den Folgen der Versäumung einer Kontrollmeldung nicht bewusst gewesen wäre.

Aus dem Umstand, dass der von der Beschwerdeführerin versäumte Kontrollmeldetermin am aufgrund ihres eigenen Betreibens auf diesen Tag verschoben wurde, konnte die belangte Behörde zudem vermuten, dass der Beschwerdeführerin die Bedeutung eines Kontrollmeldetermins grundsätzlich begreiflich war, da sich diese sonst kaum um eine Verlegung des Kontrollmeldetermins auf einen für sie passenden Tag bemüht hätte. Dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Kontrollmeldetermine versäumt hatte, lässt hingegen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht automatisch den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, Kontrollmeldetermine einzuhalten bzw deren Bedeutung zu erfassen.

Die weiteren in der Beschwerde genannten Umstände - dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres auffälligen Verhaltensmusters und ihres Erscheinungsbildes gewisse Rückschlüsse auf ihre Prozessbzw Handlungsfähigkeit zugelassen hätte bzw dass B.W. bereits früher auf "Schwierigkeiten in Zusammenhang mit ihrer Tochter" hingewiesen hätte - finden weder Deckung in der Aktenlage noch wurde im Verwaltungsverfahren entsprechendes Parteienvorbringen erstattet.

Im Verwaltungsverfahren wurde daher kein Vorbringen erstattet, aufgrund dessen die belangte Behörde zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass triftige Gründe für die Versäumung des Kontrollmeldetermins vorgelegen wären.

4. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl 2001/08/0192, ausführte, kann ein Prozessunfähiger, für den erst nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens ein Sachwalter bestellt wurde, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beachtliches Vorbringen dahin erstatten, dass er schon vor der Bestellung dieses Sachwalters prozessunfähig gewesen ist.

Im vorliegenden Beschwerdefall war jedoch eine (einstweilige) Sachwalterbestellung bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheids mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom erfolgt. In der Folge wäre es der einstweiligen Sachwalterin, die auch die Berufung erhoben hat, möglich gewesen, im Verwaltungsverfahren entsprechend substantiiertes Vorbringen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erstatten.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die belangte Behörde die Aufforderung zur Stellungnahme vom direkt an die Beschwerdeführerin und nicht an ihre Sachwalterin übersendet hat, da die Sachwalterin mit Schriftsatz vom auf das Schreiben der belangten Behörde reagierte und daher davon auszugehen ist, dass sie von diesem Schreiben Kenntnis erlangte.

5. Die Beschwerde macht geltend, der Beschwerdeführerin hätte "bereits vor die prozessuale Handlungsfähigkeit gefehlt", weshalb der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin "nicht rechtswirksam zugestellt werden konnte".

Dazu ist anzumerken, dass für die Beschwerdeführerin nach dem - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten - Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom B.W. als einstweilige Sachwalterin für (unter anderem) die "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern" bestellt wurde. Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren Zustellungen an die Beschwerdeführerin persönlich unwirksam (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2011/05/0084).

Der angefochtene Bescheid wurde - nach dem im Verwaltungsakt enthaltenen Rückschein - der Beschwerdeführerin persönlich am zugestellt. Dennoch war im Beschwerdefall eine ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Bescheids gegeben:

Gemäß § 9 Abs 3 ZustG (idF BGBl I Nr 2008/5) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter. Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/08/0087, mwN).

Nach einer vom Beschwerdeführervertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme wurde die nach der Zustellverfügung der Beschwerdeführerin persönlich zuzustellende Ausfertigung des angefochtenen Bescheids hinterlegt und in der Folge durch die Sachwalterin B.W. abgeholt; die Sachwalterin habe damit auch Kenntnis vom Inhalt erlangt.

Der Sachwalterin als gesetzlicher Vertreterin der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Bescheid damit tatsächlich zugekommen, sodass eine die Zurückweisung der Beschwerde bedingende Nichterlassung des angefochtenen Bescheids nicht vorliegt (vgl zu einem solchen Fall das bereits zitierte hg Erkenntnis vom , Zl 2011/05/0084).

6. Soweit die Beschwerde überdies rügt, bereits der erstinstanzliche Bescheid vom habe mangels Prozessfähigkeit nicht an die Beschwerdeführerin zugestellt werden können und folglich dieser gegenüber keine Wirkung entfaltet, ist festzuhalten, dass auch unter der Annahme, die Beschwerdeführerin sei bereits zum Zeitpunkt der Absendung des erstinstanzlichen Bescheides prozessunfähig gewesen, dieser Bescheid in der Folge der mit zur einstweiligen Sachwalterin bestellten B.W. zugekommen ist, die auch gegenüber der Behörde eingeschritten ist und die Berufung in Vertretung der Beschwerdeführerin eingebracht hat. Auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheides ist ein - allfälliger - Zustellmangel daher im Sinne des § 9 Abs 3 Zustellgesetz als geheilt anzusehen.

7. Die Beschwerde erweist sich als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am