VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0083
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Mag. rer. soc. oec. U V in M, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom , Zl E1/20986/2009, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erweiterung ihrer Waffenbesitzkarte auf insgesamt siebzehn genehmigungspflichtige Schusswaffen und drei Zubehörteile Kategorie B gemäß § 23 Abs 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), ab.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag damit begründet, dass ihr Ehegatte die in seinem Besitz befindlichen Waffen auf Grund der Aberkennung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit an einen befugten Händler abgeben habe müssen. Diese Waffen seien jedoch ihrem ehelichen Gebrauchsvermögen gemäß § 81 Abs 2 EheG gewidmet gewesen und es stünde daher der Beschwerdeführerin daran kraft Gesetzes gemeinschaftliches Eigentum zu; dies dadurch, dass sie diese Waffen während der Ehe ebenfalls benützt habe. Für die Erweiterung bestünde ein ausreichender Rechtsfertigungsgrund, weil sie die Beschwerdeführerin in den Besitz jener Gegenstände setzen würde, an denen ihr ein gesetzlich begründetes Miteigentum zustehe und seit der Verehelichung zugestanden sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe die Waffen mittlerweile der Fa. Ing. F T GmbH übertragen. Dabei sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführerin gemeinschaftliches Eigentum an den Waffen zustehe und die Übertragung unter Aufrechterhaltung ihres Eigentumsrechts, also unter Eigentumsvorbehalt, erfolge.
Die Beschwerdeführerin habe somit als Rechtfertigung für die von ihr beantragte Erhöhung der Anzahl der erlaubten Waffen ihr Miteigentum am ehelichen Gebrauchsvermögen angegeben und ausgeführt, dass sie ex lege aufgrund der Bestimmungen der §§ 81ff EheG Miteigentümerin an den Waffen ihres Ehegatten sei. Das treffe aber nicht zu. Die Erstbehörde habe bereits ausgeführt, "dass diesem Terminus (eheliches Gebrauchsvermögen) lediglich für den Fall der Ehescheidung bzw. der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens Relevanz" zukomme. Während aufrechter Ehe bestünde nach den §§ 1233, 1237 ABGB grundsätzlich Gütertrennung. Diese könne nur durch einen (notariatsaktspflichtigen) Ehepakt abgeändert werden. Erst im Zusammenhang mit einer Scheidung sei alles, was während der Ehe erworben wurde, nach den Maßstäben der §§ 81 ff EheG aufzuteilen. Dies mache deutlich, dass die Beschwerdeführerin eben (noch) nicht Miteigentümerin an den Waffen ihres Ehegatten sei und von daher auch keine Rechtfertigung ableiten könne. Eine andere Form des Eigentumsüberganges (zB Ehepakt) als jenen nach §§ 81 ff EheG habe sie nicht behauptet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Abstandnahme von einer Gegenschrift vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs 1 WaffG ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
Gemäß § 23 Abs 2 WaffG ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den (von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachten) Fällen des Abs 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde.
Wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft macht, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht (vgl zum Ganzen etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/03/0157, mwN).
2. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte ihren Erweiterungsantrag damit, dass sie dadurch in die Lage versetzt würde, jene Waffen, die ihr Ehemann mangels waffenrechtlicher Verlässlichkeit an einen Händler abgeben habe müssen, zurück zu bekommen und dadurch ihr aufgrund der Widmung dieser Waffen als eheliches Gebrauchsvermögen gesetzlich begründetes Miteigentum zu wahren.
Zu Recht hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass weder die Eheschließung an sich noch die "Widmung" von im Eigentum eines Ehegatten stehenden Gegenständen als eheliches Gebrauchsvermögen Miteigentum des anderen Ehegatten an diesen Sachen begründet (vgl §§ 1233, 1237 ABGB). Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, aus ihrem Vorbringen (und insbesondere aus der von ihr vorgelegten Vereinbarung vom "" mit der Firma F T GmbH) sei unzweifelhaft hervorgegangen, dass sie sich zwar im Terminus vergriffen habe, sie aber Miteigentümerin der Waffen gewesen sei, übersieht sie, dass sie im gesamten Verfahren keinen geeigneten Rechtstitel dargetan hat, auf den sich das behauptete Miteigentum stützen könnte. Auch in der angesprochenen Vereinbarung (gemeint dürfte jene mit der Fa. Ing. F T GmbH vom sein, in der unter Punkt 1. "festgestellt wird, daß die Überlasser miteinander verheiratet sind und ihnen an den Waffen … gemeinschaftliches Eigentum gem. Ehegesetz zusteht") wird kein anderer Rechtstitel für das angebliche Miteigentum als das EheG angegeben, das jedoch - wie bereits ausgeführt - keine Grundlage für das angebliche Miteigentum bietet.
Schon deshalb ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am