Suchen Hilfe
VwGH vom 15.04.2005, 2005/02/0086

VwGH vom 15.04.2005, 2005/02/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des FW in K, vertreten durch Mag. Werner Hammerl, Rechtsanwalt in Schärding, Oberer Stadtplatz 40, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-109411/12/Kei/An, betreffend Übertretungen der StVO, des FSG und des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am Verwaltungsübertretungen und zwar zu

1) nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO, zu 2) nach § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG und zu 3) nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG begangen zu haben. Es wurden Geldstrafen zu 1) von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage), zu 2) von EUR 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und 3) EUR 20,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt.

Der lediglich gegen die Strafbemessung erhobenen Berufung gab die belangten Behörde mit Bescheid vom keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) durch die belangte Behörde rügt.

Dazu genügt zunächst der Hinweis, dass die belangte Behörde bei der zu 3) verhängten Strafe die Vorschrift des § 134 Abs. 1 erster Satz KFG herangezogen hat, die keine Mindeststrafe vorsieht; insoweit kam daher von vornherein eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0458)

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO (Spruchpunkt 1) und § 37 Abs. 1 FSG (Spruchpunkt 3) sehen dagegen Mindeststrafen vor.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde als mildernd gewertet. Dass der Beschwerdeführer durch die - nach seinem Vorbringen - am erfolgte "Selbstanzeige" (also 2 Tage nach der Tat) zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen habe (vgl. den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 16 StGB), war hingegen nicht als mildernd zu werten, behauptet er doch selbst nicht, dass seine Täterschaft zu diesem Zeitpunkt nicht schon festgestanden sei; der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB kommt bei Betretung auf frischer Tat - wie hier - nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/03/0306). Dass aber kein Schaden entstanden sei (§ 34 Abs. 1 Z. 13 StGB) kommt bei Ungehorsamdelikten - wie den vorliegenden - nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/02/0352). Von einem "beträchtlichen Überwiegen" der Milderungsgründe im Sinn des § 20 VStG kann daher schon deshalb keine Rede sein (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/02/0352).

Was aber die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anlangt, so kommt es bei der Vollziehung des § 20 VStG darauf nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/02/0276).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-71542