VwGH vom 27.01.2011, 2010/03/0082
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des DI BS in W, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl E1/180.105/2010, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von zwei auf vier genehmigungspflichtige Schusswaffen gemäß § 23 Abs 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12 (WaffG), iVm § 66 Abs 4 AVG abgewiesen.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer verfüge seit dem über eine Waffenbesitzkarte für zwei Stück Waffen der Kategorie B. Als Rechtfertigung habe er in diesem Verfahren angeführt, die Waffenbesitzkarte für Zwecke der Selbstverteidigung zu benötigen.
Am habe der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte gestellt. Er sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Besitz von zwei Faustfeuerwaffen (Glock 17, Kaliber 9 x 19, sowie Smith Wesson 19, Kaliber .357). Bezüglich der Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte habe er ausgeführt, Sportschütze des HSV W zu sein. Er wolle "derzeit im Ausland eingeführte Polizeipistolen (Heckler Koch, CZ) erwerben, um Vergleichsschießen durchzuführen", wobei er auch im Besitz einer Jagdkarte von Wien sei.
Im erstinstanzlichen Verfahren habe er eine "Teilnahmebestätigung" des besagten Heeressportvereins, Sektion Schießen, datiert mit , vorgelegt. In diesem Schreiben sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer Mitglied dieser Sektion sei und an den regelmäßigen Übungsschießen und Bewerben mit Faustfeuerwaffen für Klein- und Großkaliberwaffen teilnehme. Er hätte an den Schulungen für Dienstpistole teilgenommen und das Ausbildungsziel "Handhabung der Faust- und Handfeuerwaffe (insbesondere die Sicherheitsbestimmungen)" erreicht. Da der Beschwerdeführer die Bewerbe "Armeerevolver" und "Gebrauchspistole" mit eigenen Waffen bestreiten wollte, würde die Erweiterung der Waffenbesitzkarte beantragt.
Eine im Auftrag der Erstbehörde durchgeführte Verwahrungsüberprüfung habe erbracht, dass der Beschwerdeführer über einen sehr großen Waffentresor verfügte und sich dort weitere Waffen ohne Probleme verstauen ließen, zumal die anderen Familienmitglieder keinen Zugang zum Tresor bzw zu den Waffen hätten.
Einem mit datierten Aktenvermerk zufolge habe der Beschwerdeführer gegenüber der Erstbehörde telefonisch angegeben, dass er bisher noch keine Bewerbe geschossen hätte. Er würde aber demnächst daran teilnehmen und Ergebnislisten vorlegen. In einem Schreiben des Beschwerdeführers vom sei (unter Bezugnahme auf das Telefongespräch) ausgeführt worden, dass er nicht in der Lage sei, Ergebnislisten beizubringen, da er "kein klassischer Sportschütze" sei und er keine Ergebnislisten sammeln würde. Er hätte in seinem Antrag darauf hingewiesen, dass er im Ausland eingeführte Polizeipistolen erwerben wollte, um technische Vergleichsschießen zu der in Österreich eingeführten Glock 17/P 80 durchführen zu können. Bei Faustfeuerwaffen sei nämlich die bauliche Gestaltung der Waffe, wie sie in der Hand liege, das Verhalten des Abzugs und das Verhalten bei der Schussabgabe sehr wichtig für die Trefferlage bei unterschiedlichsten Einsatzbedingungen. In diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer neuerlich ersucht, seinen Antrag positiv zu bescheiden, weil er sowohl als Jäger (er habe eine Einzahlungsbestätigung zur Verlängerung der Wiener Landesjagdkarte 2009 beigebracht) als auch als Sportschütze mit technischem Waffeninteresse und in diesem Sinne auch als Sammler modernster Polizeifaustfeuerwaffen anzusehen sei.
Am sei der Beschwerdeführer ladungsgemäß bei der Erstbehörde erschienen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass die Begründung für eine Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte nicht ausreiche, weil keine berufliche Notwendigkeit für etwaige Testzwecke von Waffen, die im Ausland als Polizeiwaffen verwendet würden, bestünde. Der Beschwerdeführer sei neuerlich ersucht worden, für den Nachweis der schießsportlichen Entwicklung Ergebnislisten vorzulegen, die vom Beschwerdeführer (in der Folge) aber nicht beigebracht haben werden können. Schließlich sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass ihm als Jäger mit einer Bestätigung vom Landesjagdverband über verschiedene Jagdmöglichkeiten zusätzlich zu den bereits ausgestellten Waffenbesitzkarten für zwei Stück Faustfeuerwaffen auch ein Waffenpass für eventuell zwei weitere Stücke ausgestellt werden könnte. Der Beschwerdeführer habe sich dahingehend geäußert, dass er mit dem Landesjagdverband diesbezüglich Rücksprache halten wolle und eine Bestätigung übermitteln würde, ferner habe der Beschwerdeführer um einen (gegebenenfalls auch abweisenden) Bescheid ersucht. Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Bescheides ersucht.
Die Erstbehörde habe daraufhin mit Schreiben vom den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung des gegenständlichen Antrags in Kenntnis gesetzt. In dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei im Wesentlichen auf die die ständig wechselnden Rechtfertigungen mit der Aufforderung, diese sachlich nachzuweisen, Bezug genommen worden.
Mit Antrag vom (eingelangt bei der Erstbehörde am ) habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück Waffen der Kategorie B gestellt und als Bedarfsgrund angeführt, den Waffenpass eingeschränkt zur Ausübung der Jagd zu benötigen. Diesbezüglich sei eine vom Magistrat der Stadt Wien vom ausgestellte Jagdkarte sowie neuerlich die Einzahlungsbestätigung seines Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2009 vorgelegt worden. Im Zuge dieses Verfahrens habe der Beschwerdeführer am telefonisch bekannt gegeben, binnen zwei bis drei Wochen eine "geeignete Bestätigung bezüglich der Jagd" zu übermitteln. Mit Eingabe vom habe der Beschwerdeführer eine Ablichtung seiner am ausgestellten niederösterreichischen Jagdkarte sowie ein mit datiertes Schreiben der Jagdgesellschaft R (Gemeinde S) vorgelegt. In diesem Schreiben sei der Inhalt einer "vorwöchigen mündlichen Abmachung" bestätigt worden, wonach der Beschwerdeführer als Jagdgast iSd § 5 Abs 4 des NÖ JG berechtigt sei, im Genossenschaftsjagdgebiet S Schwarzwildabschüsse durchzuführen. Weiters sei darin ausgeführt worden, dass "für allfällige Nachsuchen ausschließlich der Jagdaufseher mit dessen fermen Jagdhund zur Verfügung" stehe. Da erfahrungsgemäß nicht jeder Schuss sofort tödlich sei, sei das Mitführen einer Faustfeuerwaffe zur Abgabe von Fangschüssen unbedingt erforderlich, wobei eine Geschossenergie von mindestens 250 Joule Bedingung sei und der Kaliberdurchmesser mindestens 8,5 mm betragen müsse. Diese Abmachung könnte nur realisiert werden, sobald der Beschwerdeführer im Besitz einer niederösterreichischen Jagdkarte sei. Ausdrücklich sei in diesem Schreiben festgehalten, dass im Fall des Einverständnisses des Beschwerdeführers dieser dies auch schriftlich bestätigen möge. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung des Waffenpasses sei nach weiteren Verfahrensschritten mit Bescheid der Erstbehörde vom gemäß § 21 Abs 2 WaffG (im Wesentlichen wegen fehlenden Nachweises einer rechtsgültigen Jagdgastvereinbarung) von der Erstbehörde abgewiesen worden, eine diesbezüglich eingebrachte Berufung sei derzeit noch anhängig (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses von der belangten Behörde mit Bescheid vom mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Bescheid auf § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 WaffG stütze).
Den gegenständlichen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte vom habe die Erstbehörde mit Bescheid vom abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Berufung sei gerügt worden, die Erstbehörde hätte irrtümlich vermeint, dass der Beschwerdeführer ständig seine Rechtfertigungsgründe geändert und seine Rechtfertigung daher unzureichend glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe zwar eingeräumt, dass die Glaubhaftmachung der Rechtfertigungsgründe "ungeschickt" durchgeführt worden sei, es sei aber unrichtig, dass er seine Rechtfertigungsgründe geändert hätte. Vielmehr hätte er tatsächlich nur ergänzende Rechtfertigungsgründe zusätzlich geltend gemacht. Er sei familiär bedingt in Jugendzeiten mit dem feldmäßigen respektive sportlichen Schießen in Kontakt gekommen und hätte aus diesen Gründen auch die Laufbahn des Offiziers eingeschlagen. Beim Österreichischen Bundesheer - zuletzt wäre er als Milizoffizier im Range eines Hauptmanns als Batteriekommandant bei der Artillerie tätig gewesen - sei er am Sturmgewehr 77 sowie an der Pistole 80 (Glock P 17) geschult worden. Aus diesen Gründen besitze er auch privat eine Pistole dieser Bauart und trainiere mit dieser genehmigungspflichtigen Schusswaffe das sportliche Schießen in der Disziplin "Dienstpistole". Er sei Mitglied des besagten Heeressportvereins und trainiere im Rahmen dieses Sportschützenvereins das sportliche Schießen mit dieser Waffe. Darüber hinaus besitze er einen Revolver der Marke Smith Wesson, Modell 19, und trainiere mit dieser Waffe - ebenfalls beim besagten Sportschützenverein - das sportliche Schießen in der Disziplin "FFW-GK".
Mit Leihwaffen, und zwar mit Sportpistolen im Kaliber .22 lr, habe er bereits das sportliche Schießen in der Disziplin "Sportpistole (Rim Fire)" trainiert. Ein Platz seines geltend gemachten Erweiterungsbedarfs stütze sich auf eine Pistole im Kaliber .22 lr., um diese Disziplin öfters und mit einer Waffe sportlich und wettkampfmäßig schießen zu können.
Darüber hinaus würde er in der Disziplin "Armeepistole" trainieren und wettkampfmäßig tätig werden. Er sei bereits mit Waffen in dieser Disziplin geschult worden und hätte bereits trainiert. Auf Grund eines Tippfehlers sei auf der Bestätigung des Heeressportvereins dort irrtümlich die Disziplin "Armeerevolver" angeführt worden.
Auf Armeepistolen, welche weitgehend auch als Polizeipistolen eingeführt seien, beziehe sich auch sein technisches Interesse als Techniker (Dipl.-Ing.). Die österreichische Armeepistole (Glock 17, P 80), welche auch als Polizeipistole in Österreich und anderswo eingesetzt sei, besitze ein sogenanntes Safe-Action System. Die "klassische" Armeepistole (Polizeipistole) besitze demgegenüber aber ein Singleaction oder (spätere Pistolen) ein Doubleaction System. Diese technischen Unterschiede fände der Beschwerdeführer äußerst interessant und würde daher auch ein Vergleichsstück zur österreichischen P 80 aus sammlerischen Interessen bereithalten. Er wollte jedoch mit dieser Pistole auch in der Disziplin Armeepistole sportlich trainieren und schießen. Das Training mit Leihwaffen sei beim besagten Heeressportverein erfolgt, aber auch bei seiner Vorbereitung auf die Jagdprüfung.
Der Beschwerdeführer habe bereits der Erstbehörde mitgeteilt, dass er kein "klassischer" Sportschütze sei und keine Ergebnislisten sammle. Für ihn sei das Training mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen auf dem Schießstand wesentlich, er schieße zwar auch Wettkämpfe, jedoch stehe das Schießen von Wettkämpfen nicht im Vordergrund. Er sehe sich selbst als Sportschütze, trainiere regelmäßig das sportliche Schießen und nehme auch (wenn auch in etwas untergeordnetem Rahmen) an sportlichen Wettbewerben teil. Daher sei die beantragte Erweiterung von zwei auf vier Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen auch im untersten Rahmen gehalten.
Als Beweis für sein gesamtes Vorbringen bot der Beschwerdeführer nicht nur seine eigene Einvernahme, sondern auch die Einvernahme eines näher genannten Brigadiers an.
Die belangte Behörde gehe von der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers iSd § 21 Abs 1 WaffG aus; die Erstbehörde habe dem Beschwerdeführer zu Recht auf Grund seiner ursprünglichen Rechtfertigung iSd § 22 Abs 1 WaffG seine genehmigungspflichtigen Schusswaffen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereithalten zu wollen, die Waffenbesitzkarte erteilt.
Da auf dem Boden des § 23 Abs 2 WaffG der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden könne, und das Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen hiefür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetze, müssten die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effektive Ausübung dieses Sports benötigt werden, andernfalls eine Rechtfertigung "hiefür" nicht vorliegen könne. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt werde, könne der für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden. Die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung setzt zunächst (noch vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens) voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden könne. Dabei werde ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln weiterer Objekte beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische Studien betreiben oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitze, die einer vernünftigen oder sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende bestimmte Einzelstücke bedürfe, und die auf Grund des bislang vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten.
Der Beschwerdeführer habe im Antrag zwar davon gesprochen, im Ausland eingeführte Polizeipistolen (Heckler Koch, CZ) erwerben zu wollen, um Vergleichsschießen durchführen zu können, und in seiner Berufung daraus auch ein sammlerisches Interesse abgeleitet. Er sei aber in diesem Zusammenhang eine genaue Bezeichnung der von ihm für den Erwerb vorgesehenen Faustfeuerwaffen schuldig geblieben, zumal nicht nur die Firma Heckler Koch und die Firma Glock, sondern auch eine Vielzahl von anderen Waffenproduzenten Polizei- bzw Armeepistolen herstelle. Selbst bei der Firma Heckler Koch würden derzeit im Internet elf verschiedene Grundmodelle angeboten, die mit unterschiedlichen Abzugssystemen bestellbar seien, wobei eine Vielzahl der angebotenen Produkte auch tatsächlich im Polizeieinsatz stehe. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsverfahren bezüglich der Erweiterung einer Waffenbesitzkarte eine initiative Verpflichtung treffe, sein waffentechnisches Interesse oder das Bestehen von waffentechnischen Studien bzw ein Sammlerinteresse glaubhaft darzulegen, habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht einmal annähernd ein konkretes Modell oder zumindest eine begrenzte Anzahl von Modellen angeführt, die es der belangten Behörde ermöglichen könnte, zu beurteilen, ob diese konkrete Waffe auf Grund ihrer technischen Beschaffenheit überhaupt geeignet sei, zu Vergleichszwecken mit der bereits im Besitz des Beschwerdeführers stehenden P 80 herangezogen zu werden.
Für die belangte Behörde sei weiters nicht ersichtlich, weshalb ein technisches Vergleichsschießen von Polizeipistolen mit unterschiedlichen Abzugssystemen nicht auch mit einer im genannten Heeressportverein ausgeliehenen Waffe möglich sei; dass die Möglichkeit des Ausborgens in dieser Anlage nicht gegeben sei, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Die belangte Behörde vertrete daher die Auffassung, dass als Rechtfertigungsgrund für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtfertigung, eine andere Polizeiwaffe wegen waffentechnischer Studien oder für den Beginn einer Sammlung erwerben zu wollen, ausscheide. Zudem benötige der Beschwerdeführer die Studien bzw auch die Sammlung behauptetermaßen nicht für berufliche Zwecke. Zwar sei er auf Grund seiner akademischen Bildung als Diplomingenieur mit Sicherheit als technisch versiert anzusehen, dieser Umstand vermöge jedoch mangels näherer Ausführungen, auf welchem Gebiet er sein Diplom abgelegt habe bzw wie das Vergleichsschießen technisch aufgebaut sein solle, keinen ausreichenden wissenschaftlichen bzw nachvollziehbaren Hintergrund zu vermitteln, die die belangte Behörde dazu hätte veranlassen können, von einer glaubhaften Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte aus dem Grund, technische Vergleichsschießen durchführen zu wollen, auszugehen.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner wechselnden Rechtfertigung ausführe, die Erweiterung der Waffenbesitzkarte als "Sportschütze" zu benötigen, sei zunächst festzuhalten, dass ihm seitens des Heeressportvereines - welchem er als Mitglied angehöre - lediglich bescheinigt worden sei, dass er am regelmäßigen Übungsschießen und Bewerben mit Faustfeuerwaffe für klein- und großkalibrige Waffen teilgenommen hätte und die Bewerbe "Armeerevolver" und "Gebrauchspistole" bestreiten wollte. Obwohl der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach aufgefordert worden sei, entsprechende Nachweise der Teilnahme an Bewerben bzw Ergebnislisten der Schießbewerbe vorzulegen, sei er dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen. Die Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren sei zwar grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Schießsportes, weil die wettkampfmäßige Verwendung der Waffen zum Zweck des Schießens vom Wortlaut der Bestimmung des § 23 Abs 2 dritter Satz WaffG her nicht gedeckt sei. Von der Ausübung einer bestimmten Sportart werde man bei einer gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Tätigkeit nach Erlernen der erforderlichen Grundbegriffe sprechen können, nicht aber erst bei der Teilnahme an Wettkämpfen in der betreffenden Sportart. Da aber der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden könne, und das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte "auch hiefür" eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetze, müssten die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sports benötigt werden, andernfalls eine Berechtigung hiefür nicht vorliegen könne. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes (in der Regel werde der Anfänger zunächst mit einer geliehenen Waffe und nach Erlernen der Grundbegriffe zur Ausübung des Schießsports mit ein oder zwei eigenen Waffen das Auslangen finden) bescheinigt werde, könne der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden.
Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers daher davon ausgehen wollte, dass in der vorgelegten Bestätigung die Bezeichnung "Armeerevolver" versehentlich verwendet und tatsächlich der Bewerb "Armeepistole" gemeint worden sei, könne der Beschwerdeführer unbestritten mit seiner Glock P 80 sowohl in der Disziplin "Armeepistole" als auch in der Disziplin "Dienstpistole" sowie auch in der - im Übrigen vom genannten Verein zwar bestätigten, aber vom Beschwerdeführer nicht behauptetermaßen ausgeübten - Disziplin "Gebrauchspistole" trainieren und vielleicht in Zukunft (aktuell sei das nicht nachgewiesen worden) auch wettkampfmäßig tätig werden.
Wenn der Beschwerdeführer im Berufungsschriftsatz lapidar behauptet habe, auch in den Disziplinen "FFW-GK" bzw in der Disziplin "Sportpistole" das sportliche Schießen zu trainieren, so sei er in diesem Zusammenhang, ohne entsprechende Gründe anzuführen, seiner initiativen Verpflichtung nicht nachgekommen, sich die Ausübung dieser Disziplinen durch den Heeressportverein bestätigen zu lassen. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen wollte, dass dieser tatsächlich - wenn auch im eingeschränkten Ausmaß - aktuell beginne, die Disziplin "Sportpistole" auszuüben, so ist vor dem Hintergrund des dargestellten Ermittlungsergebnisses unter Bedachtnahme auf die Rechtslage davon auszugehen, dass dies nicht dafür ausreiche, eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte zu bewirken. Der Beschwerdeführer könne nämlich unbestritten mit der bereits in seinem Besitz stehenden zweiten Waffe (Smith Wesson, Modell 19) das Schießen in der - im Übrigen vom genannten Verein nicht bestätigten - Disziplin "FFW-GK" bzw der - im Übrigen vom genannten Verein zwar bestätigten, aber nicht behauptetermaßen ausgeübten - Disziplin "Gebrauchspistole" trainieren. Zudem sei es dem Beschwerdeführer, der angebe, selbst kein klassischer Sportschütze zu sein, durchaus zumutbar, dass er - wenn auch das einschlägige Training nicht nachgewiesen sei - sich eine diesbezügliche Waffe bei seinem Heeressportverein ausborge, falls er (tatsächlich auch) künftig die Disziplin "Sportpistole" trainieren möchte. Es stehe jedenfalls fest, dass es der belangten Behörde auf Grund der vom Beschwerdeführer dargestellten Sachlage nicht möglich sei, das Schießsportniveau des Beschwerdeführers auch nur annähernd einzustufen.
Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren (in seiner wechselnden Rechtfertigung) auch einmal angegeben, jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb er einen weiteren Waffenbesitzkartenplatz für die Jagd benötige, und er weder in diesem Verfahren noch im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses bis dato nachgewiesen habe, tatsächlich die Jagd auszuüben, und er ferner nicht angegeben habe, welche konkret genehmigungspflichtige Waffe er dafür benötigte, habe die belangte Behörde ohne weitere Beweise aufzunehmen davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtfertigung iSd § 23 Abs 2 WaffG beigebracht habe. Zur beantragten Einvernahme des schon erwähnten Brigadiers sei diesbezüglich lediglich bemerkt, dass überhaupt nicht ersichtlich sei, zu welchem konkreten Beweisthema (bzw zu welchem Rechtfertigungsgrund) dessen Einvernahme beantragt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Nach § 21 Abs 1 WaffG idF vor der Novelle BGBl I Nr 43/2010 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
Gemäß § 23 Abs 1 WaffG idF vor der Novelle BGBl I Nr 43/2010 ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen festzusetzen, die der Berechtigte besitzen darf. Gemäß § 23 Abs 2 WaffG ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Abs 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hiefür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.
Nach § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Nach der hg Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0148, mwH). Bei einer Ermessensentscheidung handelt es sich (wie bei einer gebundenen Entscheidung) um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes, für den die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung (in gleicher Weise) zu gelten haben. Dazu gehört, dass auch bei Ermessensentscheidungen die Beschlussfassung ebenso auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruht, wie in den Fällen, in denen das Gesetz im Einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Die von der Behörde auf dem Boden des § 10 WaffG getroffene Ermessensentscheidung ist daher in einer solchen Weise zu begründen, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht zu prüfen, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 99/20/0558).
Das WaffG, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem § 23 Abs 2 für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Nach der hg Rechtsprechung reicht die bloße Ausübung des Schießsportes noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 98/20/0562, vom , Zl 99/20/0110, Slg Nr 15.200 A, vom , Zl 2001/20/0350, vom , Zl 2005/03/0067, und vom , Zl 2005/03/0168). Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann (vgl etwa das zitierte Erkenntnis Zl 2001/20/0350). Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplin des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl nochmals das Erkenntnis Zl 2001/20/0350). Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird (vgl das schon zitierte Erkenntnis Zl 98/20/0562).
3. Vor diesem Hintergrund oblag es dem Beschwerdeführer betreffend die Rechtfertigung der Ausübung des Schießsportes, auch dann, wenn er sich nicht als klassischer Sportschütze wertet, die Notwendigkeit der Ausdehnung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte um zwei weitere Faustfeuerwaffen glaubhaft zu machen.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des Heeressportvereins im Rahmen dieses Vereines mit der in seinem Besitz stehenden Pistole Glock 17 (P 80) in der Disziplin "Dienstpistole", trainiere. Mit seinem Revolver der Marke Smith Wesson, Modell 19, trainiere er ebenfalls beim besagten Heeressportverein das sportliche Schießen in der Disziplin "FFW-GK". Allerdings könne die Pistole Glock P 17 (P 80) auf Grund der technischen Gegebenheiten dieser Waffe - anders als im angefochtenen Bescheid als "unstrittig" dargestellt - nur in der Disziplin "Dienstpistole", nicht aber in der Disziplin "Armeepistole" verwendet werden. Es bestehe daher keine Doppelverwendungsmöglichkeit der besagten Pistole. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er für Disziplinen, und zwar für die Disziplin "Dienstpistole", "Sportpistole" (= Rim Fire), "Armeepistole" und "FFW-GK" bezüglich seiner Waffenbesitzkarte einen Erweiterungsbedarf aus sportlichen Gründen vorgebracht habe. Mit den beiden bereits in seinem Besitz stehenden Waffen vermöge er lediglich zwei Disziplinen abzudecken. Ergänzend zum sportlichen Interesse an den Armeepistolen habe der Beschwerdeführer als Hauptmann des Österreichischen Bundesheeres und als Techniker (Diplomingenieur) auch ein technisches Interesse; diese Waffen benötige er daher nicht nur aus Gründen des Sportschießens, sondern auch deshalb, weil er diese Waffen sammeln wolle. Dem Beschwerdeführer sei entgegen der Behörde auch nicht zumutbar, weiterhin Waffen für das Training beim Heeressportverein auszuborgen. In der Regel würden Anfänger zunächst mit einer geliehenen Waffe und nach Erlernen der Grundbegriffe zur Ausübung des Schießsportes mit einer oder zwei eigenen Waffen das Auslangen finden. Es würde aber keiner weiteren Ausführungen bedürfen, dass der Beschwerdeführer als Hauptmann des Österreichischen Bundesheeres wohl kaum als Anfänger bezeichnet werden könne. Auch werde es notorisch sein, dass er als Hauptmann die Grundbegriffe zur Ausübung des Schießsportes erlernt habe. Der Erweiterungswerber könne nicht bloß auf Leihwaffen verwiesen werden. Lediglich im Anfangsstadium, das heiße zum Erlernen der Grundbegriffe als Anfänger, müsse auf Leihwaffen zurückgegriffen werden. Keinesfalls sei dem Beschwerdeführer daher zumutbar, weiterhin mit Leihwaffen in verschiedenen Disziplinen zu trainieren. Der Beschwerdeführer führt ferner aus, er trainiere regelmäßig das sportliche Schießen, nehme aber nur untergeordnet an Wettkämpfen teil. Daher werde keine weitergehende Erweiterung der Waffenbesitzkarte als die beantragte ins Auge gefasst. Für einen regelmäßig und fleißig trainierenden Sportschützen müsse aber eine geringfügige Erweiterung bei Vorliegen der Voraussetzungen durchgeführt werden. Für den Beschwerdeführer sei das Training mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen auf dem Schießstand wesentlich, er schieße zwar auch Wettkämpfe, das Schießen von Wettkämpfen stehe aber nicht im Vordergrund. Da unter Sportschießen nicht nur das wettkampfmäßige Sportschießen verstanden werden könne, sei der Beschwerdeführer durchaus auch als Sportschütze zu werten. Die belangte Behörde habe auch verkannt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich des Trainings und des sportlichen Schießens in den genannten Disziplinen mit dem Beweisantrag auf Einvernahme des besagten Brigadiers gestellt habe. Die Einvernahme eines Brigadiers des Österreichischen Bundesheeres müsse wohl mindestens die gleiche Beweiskraft haben wie die Bestätigung des Heeressportvereins. Außerdem seien dem Gesetz oder der Judikatur die Verpflichtung, die sportliche Ausübung vom Heeressportverein oder auch einem anderen Verein bestätigen zu lassen, fremd. Insofern sei die Ausführung der belangten Behörde rechtsirrig, der Beschwerdeführer sei seiner initiativen Verpflichtung nicht nachgekommen, die Ausübung dieser Disziplin durch den Heeressportverein bestätigen zu lassen. Im Übrigen habe der Heeressportverein ohnehin bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Vereinsmitglied an regelmäßigen Übungsschießen und Bewerben mit Faustfeuerwaffen teilgenommen habe.
4. Aus der Mitgliedschaft bei einem Sportschützenverein allein lassen sich noch keine ausreichenden Rückschlüsse auf die tatsächliche Ausübung dieses Sports, insbesondere nicht hinsichtlich der Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen in verschiedenen schießsportlichen Disziplinen ziehen. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung einer speziellen Disziplin des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden (vgl das bereits genannte Erkenntnis Zl 98/20/0562).
Nach der Darstellung in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer mit seiner Pistole Glock 17 (P 80) in der Disziplin "Dienstpistole" - in der er nach der Bestätigung des Heeressportvereins vom an entsprechenden Schulungen teilgenommen hat - tätig zu werden. Aus dieser Bestätigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer "an den Schulungen für Dienstpistole teilgenommen und das Ausbildungsziel 'Handhabung der Faust- und Handfeuerwaffe' (insbesondere die Sicherheitsbestimmungen) erreicht" habe. Von daher wird der Beschwerdeführer jedenfalls in der Disziplin Dienstpistole über das Anfängerstadium hinausgehende Kenntnisse erreicht haben.
Bezüglich der nunmehr angestrebten Disziplinen "Armeepistole" und "Sportpistole" lässt sich aus der vorgelegten Bestätigung aber nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer entsprechende Schulungen absolviert hätte oder gerade in diesen Disziplinen eine entsprechende Praxis erworben hätte. Dort heißt es lediglich, dass der Beschwerdeführer "die Bewerbe Armeerevolver und Gebrauchspistole mit eigenen Waffen bestreiten will" und deshalb "um Erweiterung der WBK gem. Antrag" ersucht wird. Auch aus dem einleitenden Absatz dieser Bestätigung, in dem die Vereinsmitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigt und angegeben wird, dass dieser "an den regelmäßigen Übungsschießen und Bewerben mit Faustfeuerwaffen für Klein- und Großkaliberwaffen teilnimmt", lässt sich kein spezifischer Hinweis für über das Anfängerstadium hinausgehende Kenntnisse in den eben genannten Disziplinen ableiten. Ferner hat der Beschwerdeführer auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid trotz Aufforderungen im Verwaltungsverfahren bezüglich dieser angestrebten Disziplinen keine Nachweise der Teilnahme an Bewerben bzw keine Ergebnislisten der Schießbewerbe vorgelegt.
Vor diesem Hintergrund kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm in Aussicht genommenen neuen Disziplinen bereits über das Anfängerstadium hinausgehende schießsportliche Fähigkeiten erlangt hat, und ihm daher nicht zuzumuten war, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden. Daran vermag der allgemein gehaltene, auf die von ihm in Aussicht genommenen neuen Disziplinen des Schießsportes nicht spezifisch Bezug nehmende Hinweis, der Beschwerdeführer habe als Hauptmann des Österreichischen Bundesheeres die Grundbegriffe zur Ausübung des Schießsportes erlernt und könne als solcher wohl kaum als Anfänger bezeichnet werden, nichts zu ändern. Entgegen der Beschwerde erscheint es somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig, vom Beschwerdeführer zu verlangen, in den von ihm in Aussicht genommenen neuen Disziplinen "Armeepistole" und "Sportpistole" (= Rim Fire) mit ausgeborgten Waffen zu trainieren.
Da der Beschwerdeführer auf dem Boden seines Vorbringens den Schießsport im Rahmen des besagten Heeressportvereins betreibt, erscheint es im Rahmen der nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit bzw ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut der Nachprüfung und der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegenden Beweiswürdigung schlüssig und damit nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung auf von diesem Verein stammende Auskünfte abstellte. Mit dem gegenläufigen Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zu diesem Themenbereich ohnehin die Einvernahme des besagten Brigadiers des Österreichischen Bundesheeres sowie seine eigene Einvernahme beantragt, wird kein wesentlicher Verfahrensmangel dargetan. Die Beschwerde behauptet zwar, der Zeuge hätte aussagen können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in den strittigen Disziplinen sportlich regelmäßig das wettkampfmäßige Schießen trainiere. Diese erforderliche konkrete Bezeichnung des Beweisthemas, das durch die Einvernahme des genannten Zeugen erwiesen werden sollte, enthielt sein Beweisantrag jedoch nicht, zumal der Antrag am Ende eines längeren, viele unterschiedliche Fakten umfassenden Vorbringens gestellt wurde (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/03/0156, mwH). Im Übrigen wird nicht einmal aus dem Beschwerdevorbringen deutlich, in welcher Beziehung dieser zum besagten Heeressportverein steht bzw dass dieser über den schießsportlichen Betrieb im Heeressportverein besondere Kenntnisse aufweist, weshalb nicht gesagt werden kann, dass die belangte Behörde bei Einvernahme des angesprochenen Brigadiers zu einer anderen Beurteilung hätte kommen können.
Mit seinem allgemein gehaltenen Hinweis auf seine Stellung als Techniker (Diplomingenieur) und sein technisches Interesse wird entgegen der Beschwerde ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse noch nicht ausreichend geltend gemacht, weshalb auf dem Boden der dargestellten Rechtslage dieser Aspekt als Rechtfertigung iSd § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG nicht in Betracht kommen kann.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am