VwGH vom 27.01.2011, 2010/03/0079
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des K B in M, vertreten durch Dr. Edwin Demoser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mohrstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl UVS- 36/10186/7-2010, betreffend Fütterungskosten (mitbeteiligte Partei: Hegegemeinschaft 6.5, z.H. des Leiters M A in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom betreffend die Befreiung des Eigenjagdgebietes "W", Jagdgebietsnummer 5, in der Hegegemeinschaft "6.5 - M" aus den Fütterungskosten der besagten Hegegemeinschaft gemäß § 79 Abs 5 des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100 (JG), iVm § 66 Abs 4 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den ausständigen Fütterungskostenbeitrag für das Jahr 2009 in der Höhe von EUR 363,13 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Erstbescheides an die Hegegemeinschaft 6.5 zu leisten habe (Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom (Erstbescheid)).
In der Berufung gegen den Erstbescheid habe sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen das von der Erstbehörde eingeholte forst- und jagdfachliche Gutachten vom gewendet und ins Treffen geführt, dass das Eigenjagdgebiet W Teil eines großen traditionellen Winterlebensraumes sei, nämlich der sogenannten "M-Sonnseite". Diese zeichne sich sowohl durch eine enge Verzahnung von Deckung mit verfügbaren Äsungsflächen als auch durch einen ausgezeichneten Schutz vor menschlicher Störung infolge ihrer Unzugänglichkeit aus. Damit sei auch das besagte Eigenjagdgebiet für eine schadensfreie natürliche Überwinterung des Rotwildes geeignet und es werde auch als solche angenommen. Anlässlich der wildökologischen Raumplanung sei die M-Sonnseite als hochwertiger, natürlicher Wildlebensraum qualifiziert worden. Es sei auch vorgeschlagen worden, dort ein Habitatschutzgebiet einzurichten. Demgegenüber sei der forst- und jagdfachliche Sachverständige im erstinstanzlichen Verfahren in seinem Gutachten vom davon ausgegangen, dass das besagte Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers keine typischen Flächen oberhalb der Baumgrenze für die Überwinterung von Rotwild als Selbstversorger aufweise. Derartige Flächen seien nach Auffassung der Sachverständigen windexponiert und somit oft schneefrei und könnten vom Rotwild (sogenannte Steinhirsche) beim Fehlen menschlicher Beunruhigung als Winterlebensraum genutzt werden. Mit diesem Widerspruch habe sich die Erstbehörde nicht auseinander gesetzt, weil sie die Auffassung vertreten habe, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des Sachverständigen in seiner schriftlichen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei. Dabei werde aber übersehen, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um eine sachverständige Meinung im Sinne eines Gutachtens, sondern um Sachverhaltsfeststellungen handle, die sehr wohl einer weitergehenden Erörterung bedurft hätten. Der Erstbescheid sei jedwede Begründung dafür schuldig geblieben, warum eine schadensfreie Überwinterung von Rotwild nicht auch in dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Lebensraum, nämlich auf der M-Sonnenseite, möglich sein solle, wo der Schnee - im Gegensatz zu Flächen oberhalb der Baumgrenze, die windexponiert seien - eben nicht verweht werde, sondern auf Grund der Sonneneinstrahlung rasch schmelze und damit Äsung freigebe. Dazu komme im konkreten Fall der Vorteil, dass Rotwild unter günstigeren klimatischen Bedingungen überwintere und damit die Energiebilanz erheblich besser ausfalle, als dies in größeren Höhen und bei ungünstigen Wildverhältnissen der Fall sei.
Die belangte Behörde führte am eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer und ein Vertreter der Erstbehörde angehört und das Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eingeholt wurden. Dieses Gutachten wird im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben:
"Das gegenständliche Jagdrevier befindet sich in der Wildregion 6.5 und weist einschließlich der Einschlussflächen eine Gesamtgröße von rund 198 ha auf. Es ist sonnseitig exponiert, im Bereich der östlichen Gemeindegrenze von M gelegen und erstreckt sich über eine Seehöhe von rd. 1.000 bis 1.900 m. Das Jagdgebiet erstreckt sich von der Talsohle bergaufwärts und ist eine ziemlich steile Geländeexposition gegeben. Das Jagdgebiet weist ehemalige Mahdflächen auf, die wie vom Berufungswerber beschrieben zum Teil mit Lärchen bestockt sind.
Aus den mir vorliegenden einschlägigen Unterlagen, beispielsweise dem wildökologischen Gutachten von Dr. R und F V aus dem Jahr 1993 ergibt sich, dass im gegenständlichen Bereich von einer Problematik aufgrund von Wild- und Weideviehverbiss für den Waldbestand auszugehen ist. Dieser Verbiss stellt ein Hemmnis für die Waldentwicklung im dortigen Bereich dar. Dieser Wildverbiss erscheint vor allem aus der Sicht bedenklich als in diesem Bereich aufgrund einer nicht gegebenen touristischen Störung odgl. keine externe Ursache dafür auszumachen ist. Aus dem Gutachten R ergibt sich auch, dass der Rotwildbestand im gegenständlichen Bereich sich seit den 50er Jahren erhöht hat und gleichzeitig die Lebensräume für die sogenannten 'Steinhirsche' zurückgegangen sind. Ausgehend von den im erstinstanzlichen bereits eingeholten Gutachten dokumentierten vorhandenen Schälschäden ist von keinem schadfreien Überwintern des Rotwildes im gegenständlichen Revier auszugehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Teil des Rotwildbestandes auf die auf der anderen Talseite gelegene A-Fütterung auswechselt.
Ich habe derzeit keinen aktuellen Augenschein vorgenommen. Dies wäre angesichts des zeitlichen Ablaufes der in den vergangenen Monaten bestehenden jagdlichen Notzeit nicht zweckdienlich gewesen. Ich kenne die gegenständliche Region aus verschiedenen Aktenvorgängen aus den Vorjahren und in Bezug auf die konkrete Region, beispielsweise im Bereich Z. Darüber hinaus im Zusammenhang mit den Windwurfereignissen des Jahres 2002, wie sie in dieser Gegend sich ereignet haben. Verbiss und Schälschäden sind aus der gegenständlichen Region allgemein bekannt und ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass diese Ereignisse sicher nicht auf Jagdgebietsgrenzen beschränkt sich ereignen. Waldbestandsgefährdende Schäden wurden in den aktenkundigen Gutachten, wie sie erstinstanzlich beigeschafft wurde, nicht erwähnt.
In Bezug auf die aktenkundig erwähnten Kollerbüsche ist auszuführen, dass diese durch den Verbiss der Terminaltriebe entstehen und damit verbunden ist, dass diese Pflanzen einen Zeitraum von rund 30 Jahren benötigen bis sie über die Verbisshöhe hinauswachsen. Mit Schälschäden ist unmittelbar beispielsweise Rotfäule die Folge, die dazu führt, dass derart geschädigte Stämme kaum mehr als Brennholz tauglich nutzbar sind. Eine weitere Folge von Verbiss und Schälschäden ist die Baumartenentmischung, wodurch es auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Waldes kommt, wie sie im gegenständlichen Bereich vordergründig und insbesondere angesichts der topografischen Lage des Gebietes von eminenter Bedeutung ist.
Zu den seitens des Berufungswerbers vorgelegten Lichtbildern ist auszuführen, dass einerseits darauf eine Naturverjüngung, wie sie in guter Entwicklung sich befindet, erkennbar ist, zum anderen aus mehreren Fotos dokumentiert ist, dass es sich um ein sehr seltenes Gelände handelt und auf diesen Fotos von einer aufkommenden Naturverjüngung nichts zu sehen ist.
Wenn ich darauf angesprochen werde, ob davon ausgegangen werden könnte, dass aufgrund der Steilheit und der Sonnenexposition des gegenständlichen Reviers von einer günstigen Vegetationsentwicklung bzw. Äsungsangebot für das überwinternde Wild ausgegangen werden kann, ist auszuführen, dass angesichts der so gegebenen Situation nicht nur die Vegetation auf den Äsungsflächen früher zu sprießen beginnt, sondern auch der Forstpflanzenbestand und daraus sich die Gefahr ergibt, dass aufgrund der quellenden Knospen, diese vorzeitig der Verbissgefahr ausgesetzt sind und so geschädigt werden können. Dies unabhängig davon, dass im wildökologischen Gutachten (R) zur diesbezüglichen Raumplanung davon die Rede ist, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen hochwertigen Wildlebensraum handelt, wie er auf die gesamte M Sonnseite und nicht nur auf das gegenständliche Jagdgebiet zutrifft. Dies hat allerdings nicht unmittelbar zur Folge bzw. bedeutet nicht unmittelbar, dass damit eine schadfreie Überwinterung des Wildes möglich ist. Angesichts der steigenden Wildbestände und der gleichzeitig immer beengteren Lebensräume für das Wild, ist es immer schwerer vorstellbar, eine schadfreie Überwinterung des Wildes ohne Fütterung sicherzustellen. Aus den Schäden, konkret Verbiss- bzw. Schälschäden lässt sich sehr wohl feststellen, ob es sich dabei um einen Sommer- oder Winterverbiss handelt.
In Bezug auf die Verbissschäden ist es kaum festzustellen, von welcher Wildart diese Schäden verursacht werden. Darauf ist auch bereits im Gutachten R Bezug genommen.
Hinsichtlich der Schälschäden sind diese nahezu ausschließlich dem Rotwild zuzuordnen, da dies eben ein artspezifischer Schaden ist.
Weidevieh, das derartige Schäden noch verursachen könnte, ist im gegenständlichen Bereich auszuschließen."
Nach dem letzten Satz des § 79 Abs 5 JG könne auf eine Beteiligung einzelner Jagdgebiete an den Fütterungskosten, die auf die Mitglieder der Hegegemeinschaft nach § 79 Abs 5 leg cit aufgeteilt werden, verzichtet werden, wenn sich das Rotwild im Winter in diesem Jagdgebiet ohne Fütterung schadenfrei selbst versorge.
In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Antrag, dass das Jagdgebiet des Beschwerdeführers von der Kostenbeteiligung der Fütterungskosten der Hegegemeinschaft ausgenommen werde, habe das Beweisverfahren - insbesondere auf Grundlage des wiedergegebenen Gutachtens als auch der fachkundigen Aussagen des Vertreters der belangten Behörde - ergeben, dass diese schadensfreie Versorgung des Wildes auf das Revier des Jagdgebiets des Beschwerdeführers nicht zutreffe. Die Ausführungen des Sachverständigen sowie jene des Vertreters der erstinstanzlichen Behörde ergäben ein insgesamt schlüssiges und auch in den jeweiligen Ausführungen zueinander völlig widerspruchsfreies Gesamtbild, das angesichts der aktenkundig dokumentierten Schäden in Form von Verbiss- und Schälschäden einer Ausnahme des Reviers aus der Beteiligung an den Fütterungskosten der Hegegemeinschaft entgegenstehe. Vor allem das Vorliegen von Schälschäden, wie sie für das Rotwild artspezifisch seien, als auch von Verbissschäden, wie sie unter anderem auch von Rotwild verursacht würden, sei unbestreitbar als Bestätigung dafür zu sehen, dass im vorliegenden Revier (Jagdgebiet) die Voraussetzungen für die schadlose Überwinterung des Rotwildes nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe die beschriebenen Schadensbilder unbestritten gelassen, die seitens des Vertreters der Erstinstanz beschriebenen unmittelbaren Wahrnehmungen mit den fotografisch dokumentierten diesbezüglichen Erkundigungen bestätigten die diesbezügliche objektive Schadenssituation. Vom Beschwerdeführer sei auch unwidersprochen geblieben, dass jedenfalls ein Teil des Rotwildbestandes aus dem gegenständlichen Revier in den Bereich der "Afütterung" auswechsle und damit auch aus diesem Aspekt eine Berechtigung zur Ausnahme aus der Fütterungskostenbeteiligung nicht zu erkennen sei, zumal angesichts des Auswechselns jedenfalls eines Teiles des Rotwildbestandes nicht von einer Selbstversorgung dessen im Sinn der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung gesprochen werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des § 79 JG (idF LGBl Nr 70/2002) sowie des § 84 JG lauten (samt Überschriften) auszugsweise wie folgt:
"Hegegemeinschaften
Organisation und Aufgaben
§ 79
(1) Für jede Wildregion besteht eine Hegegemeinschaft. Die Hegegemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und besitzt Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die Jagdinhaber der Jagdgebiete, die in der Wildregion liegen. Jede Hegegemeinschaft hat unter Verwendung einer durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Mustersatzung eine Satzung zu beschließen.
(2) Jede Hegegemeinschaft hat folgende Organe:
…….
(3) Der Hegegemeinschaft obliegt:
a) die Fütterung des Rotwildes (§ 65) und die Umlegung der darauf entfallenden Kosten auf ihre Mitglieder. Die Hegegemeinschaft hat die Fütterungsdauer und die Futtermittel zu bestimmen sowie geeignete Personen mit der Fütterung zu betrauen, soweit der Jagdinhaber die ordnungsgemäße Fütterung nicht selbst besorgt;
(4) Bei der Berechnung der Fütterungskosten ist unabhängig von der Art des vorgelegten Futtermittels vom Wert einer für den Rotwildbestand der Wildregion (durchschnittlicher Fütterungsstand) ausreichenden Heuvorlage (höchstens 4 kg Heu je Stück und Tag) entsprechend guter Qualität auszugehen. Die Kosten der Betreuung der Fütterung sind nach dem Stundenlohn des jeweils geltenden Kollektivvertrages (Mantelvertrages) der Forstarbeiter in den Privatforsten zu berechnen. Zu den Kosten der Rotwildfütterung, die auf die Mitglieder verteilt werden, gehören auch jene Kosten, die einzelnen Mitgliedern durch den Ersatz von Schälschäden im unmittelbaren Fütterungsbereich, im Fütterungseinstandsbereich und den dazugehörigen Wechseln entstehen, sowie die Kosten für einen zweckmäßigen Einzelpflanzenschutz in diesen Bereichen.
(5) Die Aufteilung der Fütterungskosten auf die Mitglieder erfolgt nach einem Schlüssel, der von der Hegegemeinschaft auf Grund der Zahl der bewilligten und/oder der tatsächlich getätigten Abschüsse in den Rotwildkernzonen und Rotwildrandzonen festzulegen ist. Für Hirsche, Tiere und Kälber ist dabei jeweils ein Punktewert festzusetzen, der dem Verhältnis der durchschnittlichen Abschusswerte der genannten Wildstücke entspricht. Die Zahl der bewilligten und/oder tatsächlich getätigten Abschüsse im Bereich einer Hegegemeinschaft wird mit den festgelegten Punktewerten multipliziert und ergibt einen Gesamtwert, der den Gesamtkosten für die Fütterung gegenüberzustellen ist. Die Kosten sind entsprechend dem Verhältnis, in dem die Jagdgebiete zum Gesamtwert beigetragen haben, zu verteilen. Besorgt der Jagdinhaber selbst die Rotwildfütterungen, sind seine Leistungen als Naturalleistungen anzurechnen. Versorgt sich das Rotwild im Winter in einigen Jagdgebieten ohne Fütterung schadenfrei selbst, kann auf eine Beteiligung dieser Jagdgebiete an den entsprechenden Fütterungskosten verzichtet werden.
(6) Die Hegegemeinschaft kann in ihrem Bereich auch mehrere Fütterungsbereiche beschließen und die darauf entfallenden Kosten getrennt abrechnen.
….. ."
"Aufsicht
§ 84
(1) Die Jagdbehörde hat Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Hegegemeinschaft, die gegen Gesetze verstoßen, von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedes oder des Bezirksjägermeisters aufzuheben. …..
(2) Erfüllt die Hegegemeinschaft eine ihr obliegende Aufgabe nicht, hat ihr die Behörde die Erfüllung aufzutragen. …..
(3) Die Jagdbehörde kann durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und mit Befugnissen von Organen der Hegegemeinschaft betrauen. …..
(4) Der Leiter der Hegegemeinschaft ist verpflichtet, der Jagdbehörde die verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(5) Über Streitigkeiten, die zwischen der Hegegemeinschaft und ihren Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Jagdbehörde. Über Streitigkeiten über den Fütterungskostenbeitrag entscheidet in zweiter Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat."
4.2. Mit dem allgemein gehaltenen Einwand, der Sachverständige habe sich in seinem oben wiedergegebenen Gutachten auf alte und nicht mehr aktuelle Unterlagen gestützt - beispielsweise das wildökologische Gutachten von Dr. R und F V aus dem Jahr 1993, verschiedene Aktenvorgänge aus den Vorjahren betreffend die Region und über die Windwurfereignisse des Jahres 2002 - und ferner dem Hinweis, der Sachverständige habe keinen eigenen Befund an Ort und Stelle aufgenommen und sich insofern kein eigenes Bild verschafft, werden die im Gutachten angenommenen aus dem Winter stammenden Schäl- und Verbissschäden nicht konkret in Abrede gestellt. Das Gutachten räumt (zwar) ein, dass das Jagdgebiet des Beschwerdeführers (wie dieser selbst in der Berufung gestützt auf das angesprochene Gutachten aus 1993 ausführte) in einem hochwertigen Wildlebensraum liege, die weiteren Ausführungen des Sachverständigen, dass dies aber nicht unmittelbar bedeutete, dass damit eine schadenfreie Überwinterung des Wildes möglich sei, erscheinen auf dem Boden der diesbezüglich angestellten Überlegungen, dass nämlich die Wildbestände stiegen und die Lebensräume für das Wild gleichzeitig immer beengter würden - denen der Beschwerdeführer für sein Jagdgebiet nicht konkret entgegen tritt - im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle nicht unschlüssig (vgl das hg Erkenntnis eines verstärkten Senats vom , Zl 85/02/0053). Der Beschwerdeführer hat nicht konkret dargetan, dass diese Überlegungen auf sein Jagdgebiet nicht zutreffen würden. Zudem ist der Beschwerdeführer der Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten, dass ein Teil des Rotwildbestandes aus seinem Jagdgebiet im Winter in den Bereich der Afütterung auswechsle. Damit geht der Einwand fehl, die belangte Behörde habe sich mit seinen Einwendungen zu dem von der Erstbehörde eingeholten Sachverständigengutachten, dass es sich nämlich bei der M-Sonnseite um einen hochwertigen, natürlichen Wildlebensraum und traditionellen Winterlebensraum handle, der sehr wohl dazu geeignet sei, als Winterlebensraum für Rotwild zu dienen, in dem es sich schadenfrei selbst versorgen könne, nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis kam, dass die nach § 79 Abs 5 JG für einen Verzicht einer Beteiligung an den Fütterungskosten verlangte Voraussetzung, dass sich das Rotwild im Winter im Jagdgebiet des Beschwerdeführers ohne Fütterung schadenfrei selbst versorgt, im Beschwerdefall nicht gegeben ist und daher eine Ausnahme des Jagdgebietes des Beschwerdeführers von der Beteiligung an den Fütterungskosten in der Hegegemeinschaft 6.5 nicht in Betracht kommt. Derart war es auch nicht erforderlich, das im Verfahren vor der Erstbehörde eingeholte Sachverständigengutachten, mit dem sich der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Berufung auseinandersetzte, im Berufungsverfahren einer Überprüfung durch einen anderen Sachverständigen zu unterziehen, zumal die belangte Behörde im Berufungsverfahren im Zuge der mündlichen Verhandlung das für den bekämpften Bescheid maßgebliche und dort wiedergegebene jagdfachliche Sachverständigengutachten einholte, zu dem der Beschwerdeführer im Übrigen schon bei der Verhandlung Stellung nehmen konnte.
Bei diesem Ergebnis sind weiters die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angesprochenen (dort nicht weiter festgestellten) fachkundigen Aussagen des Vertreters der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung nicht bedeutsam, weshalb schon deshalb mit den Hinweisen, es liege in der Natur der Sache, dass im Berufungsverfahren der Vertreter der Erstbehörde einen anderen Standpunkt vertrete wie der Berufungswerber, und die belangte Behörde habe es entgegen den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unterlassen, im Einzelnen zu begründen, warum sie gerade die Aussagen des Vertreters der Erstbehörde für besonders glaubwürdig und diejenigen des Beschwerdeführers für besonders unglaubwürdig gehalten habe, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird.
4.3. Da es für die Abtretung einer Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof (anders als nach Art 144 Abs 3 B-VG für den umgekehrten Fall) keine Rechtsgrundlage gibt, war der Antrag des Beschwerdeführers, für den Fall, dass seine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde erfolglos bleiben sollte, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, zurückzuweisen.
Im Übrigen steht das Wort "kann" im letzten Halbsatz des § 79 Abs 5 JG dem Erfordernis der ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit dieser Regelung nach Art 18 B-VG nicht entgegen, zumal bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ("Versorgt sich das Rotwild im Winter in einigen Jagdgebieten ohne Fütterung schadenfrei selbst") das Wort "kann" im Licht des Art 18 B-VG ohnehin so zu deuten ist, dass dann der Verzicht auf eine Beteiligung dieser Jagdgebiete an den entsprechenden Fütterungskosten Platz zu greifen hat. Der Hinweis, auch die Regelung der Aufteilung der Fütterungskosten auf die Mitglieder der Hegegemeinschaft nach § 79 Abs 5 JG sei zu unklar und zu unbestimmt und daher für den Normunterworfenen nicht nachvollziehbar, ist schon deshalb nicht zielführend, weil sich der angefochtene Bescheid nicht auf diese Aufteilungsregelung, sondern auf die im letzten Satz dieser Bestimmung normierte Möglichkeit einer Ausnahme von der Beteiligung an den Fütterungskosten stützt und die Aufteilungsregelung daher für den bekämpften Bescheid nicht präjudiziell erscheint. Dessen ungeachtet ist dieser Hinweis zu wenig substantiiert, um Anlass zu Bedenken an dieser Aufteilungsregelung im Lichte ihrer Nachvollziehbarkeit zu geben. Entgegen der Beschwerde sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, sich bezüglich der angesprochenen Regelung in § 79 Abs 5 JG im Sinn des Art 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu wenden.
4.4. Da § 84 Abs 5 JG dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumte, sich zur Entscheidung über einen Verzicht auf Fütterungskosten für sein Jagdgebiet iSd § 79 Abs 5 letzter Satz JG an die Jagdbehörde zu wenden, war er entgegen der Beschwerde diesbezüglich nicht auf eine Entscheidung durch die anderen Mitglieder der Hegegemeinschaft zu seinen gegenläufigen Interessen angewiesen.
4.5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4.6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am