VwGH vom 16.04.2009, 2007/19/0730

VwGH vom 16.04.2009, 2007/19/0730

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2007/19/0731

2007/19/0733

2007/19/0732

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed, Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) , Zl. 308.595-3/2E-XV/53/07,

2.) , Zl. 308.598-3/2E-XV/53/07, 3.) , Zl. 308.596-3/2E-XV/53/07, 4.) , Zl. 308.997-3/2E-XV/53/07, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. K, 2. K C, 3. D, 4. M),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Der Antrag des Beschwerdeführers, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen der mitbeteiligten Parteien, alle russische Staatsangehörige und Mitglieder einer Familie, gegen die erstinstanzlichen Bescheide, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens für die Prüfung dieser Anträge ausgesprochen und die mitbeteiligten Parteien gemäß § 10 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen worden waren, gemäß § 66 Abs. 4 AVG statt und behob die angefochtenen Entscheidungen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Bescheid betreffend den Erstmitbeteiligten im Wesentlichen aus:

Der Erstmitbeteiligte habe am einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Am habe die Republik Polen ihre Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung erklärt. Die Erstbehörde habe daher mit Bescheid vom eine Unzuständigkeitsentscheidung gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 getroffen, welche von der belangten Behörde mit Bescheid vom gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben worden sei, nachdem zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war. Für diese Entscheidung sei tragend gewesen, dass die erste Instanz den Sachverhalt hinsichtlich der medizinischen Behandlungssituation in Polen mangelhaft geklärt habe. Es sei im Einzelnen dargelegt worden, welche zusätzlichen Ermittlungen zur abschließenden Beurteilung der Zuständigkeitsfrage angestellt werden müssten.

Mit Bescheid vom (zugestellt am ) sei der Antrag des Erstmitbeteiligten auf internationalen Schutz (neuerlich) gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 zurückgewiesen und die Ausweisung nach Polen ausgesprochen worden. Die dagegen erhobene Berufung des Erstmitbeteiligten vom sei der belangten Behörde am vorgelegt worden. Über sie habe die belangte Behörde wie folgt erwogen:

Im vorliegenden Fall sei dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung grundsätzlich bestanden habe. Eine solche Zuständigkeit sei von Polen auch ausdrücklich anerkannt worden. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung (nach § 5 AsylG 2005) sei somit zunächst gegeben gewesen.

Das Bundesasylamt habe jedoch die Rechtslage verkannt, wenn es davon ausgegangen sei, dass zum Zeitpunkt der Erlassung seiner neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung (also des Bescheides vom ) die Zuständigkeit Polens noch aufrecht gewesen sei. Nach dem hier maßgebenden Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung müsse die Überstellung spätestens sechs Monate nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung habe, erfolgen, anderenfalls die Zuständigkeit wieder an den ersuchenden Mitgliedstaat (Österreich) übergehe. Die Erstbehörde vertrete offenbar die Rechtsauffassung, dass die Sechsmonatsfrist mit Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom neu zu laufen begonnen habe, weil im vorangegangenen Berufungsverfahren dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Eine derartige reine Wortinterpretation des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung sei jedoch verfehlt. Folge man dieser Auffassung würde die Erstbehörde für die Erlassung eines mangelhaften Bescheides (der dann später behoben werde) insofern "belohnt", als ihr neuerlich die ganze Sechsmonatsfrist zur Verfügung stehe (würde die Berufungsbehörde einer neuerlichen Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkennen und erneut eine Behebung vornehmen, begänne die Frist sogar ein drittes Mal neu, usw.; auch wenn in einem solchen Fall die Berufungsbehörde schlussendlich die Berufung abweisen würde, stünde die Sechsmonatsfrist ab dieser Entscheidung noch ein weiteres Mal offen); dies im Unterschied zu Verfahren, in denen sie sogleich eine rechtskonforme Entscheidung erlasse. Ferner würde etwa, wenn die Berufungsbehörde sofort innerhalb der Siebentagesfrist des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 eine Behebung nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 vornehme (ohne aufschiebende Wirkung zuzuerkennen) die Sechsmonatsfrist nicht neu zu laufen beginnen (im Unterschied zu einer Behebung nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung). Eine derartige Differenzierung wäre sachlich im Sinne des Gleichheitssatzes keinesfalls rechtfertigbar.

Unter der der Dublin-Verordnung inhärenten Prämisse, Überstellungen möglichst zeitnah durchzuführen und die Dauer des "Dublin-Verfahrens" bei Wahrung aller rechtsstaatlichen Grundsätze und Verfahrensgrundrechte möglichst kurz zu halten, könne daher der Begriff "Entscheidung" in Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung nur dahingehend verstanden werden, als nur eine solche Entscheidung gemeint sei, die den Rechtsbehelf abweise und somit die Überstellung faktisch sogleich wieder ermögliche. Der "telos" dieser Regelung liege ja darin, dass die Erstbehörde nicht (durch ein Außerkrafttreten ihrer Entscheidung) dafür "bestraft" werden soll, wenn Gerichte nicht rasch über ein Rechtsmittel im Dublin-Verfahren mit aufschiebender Wirkung entscheiden. In diesem Fall soll die Erstbehörde, wenn ihre Entscheidung letztendlich bestätigt wird, noch einmal sechs Monate Zeit haben, die Überstellung durchzuführen.

Der Regelungszweck könne aber nicht darin liegen, bei Fehlern der Erstbehörde dieser noch einmal die ganze Frist zur Überstellung einzuräumen, insbesondere da dies - wie oben an konkreten Beispielen angeführt - die Frist zum Nachteil des Asylwerbers sogar um ein Vielfaches verlängern könnte. Innerstaatliche Verfahrensgestaltungen, die gemeinschaftsrechtliche Fristen unterliefen, könnten nach allgemeinen Regeln des Gemeinschaftsrechts nicht gemeinschaftsrechtskonform sein, bzw. seien gemeinschaftsrechtskonform zu interpretieren. Im Ergebnis heiße das, dass in Fällen wie dem Vorliegenden zwar, solange ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung besteht, die Überstellungsfrist gehemmt sei, diese Frist aber im Falle einer Zurückverweisung nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 fortlaufe. Ein Fall des Art. 20 Abs. 1 lit. d letzter Halbsatz Dublin-Verordnung liege nur vor, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung abgewiesen werde.

Im gegenständlichen Fall sei die polnische Zustimmung am erfolgt; die Frist wäre somit am abgelaufen. Eine Hemmung durch einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung habe zumindest (allenfalls auch bereits ab erstinstanzlicher Bescheiderlassung oder Berufungserhebung, als ja zu diesem Zeitpunkt auch nicht festgestanden habe, ob aufschiebende Wirkung zuerkannt werde) vom Datum der Erlassung des Bescheides über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenüber der Erstbehörde am bis zur Erlassung des behebenden Bescheides der belangten Behörde am bestanden. Der Erstbehörde seien danach noch mehr als fünf Wochen Zeit bis zum Ablauf der Überstellungsfrist zur Verfügung gestanden. Mittlerweile sei es aber zu einem Fristablauf gekommen, der nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung zwingend den Zuständigkeitsübergang an Österreich zur Folge habe, wodurch der gegenständlichen Unzuständigkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage entzogen worden sei.

Unabhängig davon wäre der Erstbescheid aber auch deshalb zu beheben gewesen, weil den Aufträgen der Berufungsbehörde im rechtskräftigen Bescheid vom zur Verfahrensergänzung - aus näher dargestellten Gründen - nicht Rechnung getragen worden sei.

In den Bescheiden betreffend die zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien argumentierte die belangte Behörde (unter Verweis auf die oben wiedergegebene Begründung im Bescheid betreffend den Erstmitbeteiligten) im Wesentlichen gleichlautend.

Dagegen wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Gleichzeitig wird ein Antrag auf Vorlage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift vom , die sie mit Schriftsatz vom ergänzte.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Amtsbeschwerde erwogen:

1. Zum Inhalt der Amtsbeschwerde:

Die Amtsbeschwerde erachtet die angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig. Der Rechtsansicht der belangten Behörde zur "Fristenthematik" der Dublin-Verordnung könne nicht beigetreten werden. Der belangten Behörde sei zwar insofern beizupflichten, als in jenen Fällen, in denen der Berufung gegen die erstinstanzlichen Unzuständigkeitsentscheidungen von der Berufungsbehörde innerhalb der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist von sieben Tagen ab Berufungsvorlage keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, die Frist zur Überstellung nach der Dublin-Verordnung sechs Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Asylwerbers nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung betrage. Dies ergebe sich einerseits aus dem reinen Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 lit. d leg. cit. und andererseits aus der "Grundregelung" des generellen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen im Dublin-Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung, dessen Zweck unter Beachtung des Erwägungsgrundes 4 der Präambel zur Dublin-Verordnung insbesondere die rasche Bestimmung des zuständigen Staates und somit eine zügige Zuführung zum inhaltlichen Verfahren bzw. eine Umsetzung dessen Ergebnisses im zuständigen Mitgliedstaat sei. Die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei der Dublin-Verordnung folgend jedoch im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes dem nationalen Recht (im Einzelfall) vorbehalten und es sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor allem für jene Fälle vorgesehen, in denen die Überstellung in den sich für zuständig erklärten Mitgliedstaat die Gefahr der Verletzung der EMRK zur Folge habe. Dass ein solcher Einzelfall, in welchem bei Überstellung nach Polen die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne, vorliege, sei mit Bescheid der belangten Behörde vom festgestellt worden und auch nicht Gegenstand dieser Amtsbeschwerde.

Ein wesentlicher Rechtsirrtum unterlaufe der belangten Behörde jedoch bei der Interpretation des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung. Nach dem Wortlaut ergäben sich nach Meinung der Erstinstanz wie im Übrigen auch anderer Mitgliedstaaten, welche bis dato eine Überstellung binnen Sechsmonatsfrist ab Entscheidung der Berufungsbehörde oder der Höchstgerichte über ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung akzeptierten bzw. diese Reglung gängige Praxis sei, zwei fristauslösende Tatbestände: entweder erfolge die Überstellung innerhalb von sechs Monaten ab Zustimmung oder es stünden sechs Monate ab Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung habe, zur Verfügung. Auch in der englischen Originalfassung der Dublin-Verordnung werde von einer Überstellung binnen sechs Monaten ab Zustimmung oder Entscheidung über einen Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung zukomme, ausgegangen. Weder aus dem Wortlaut der entsprechenden Regelung noch aus entsprechender Judikatur ergebe sich ein Hinweis darauf, dass Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung derart auszulegen sei, dass der Fristenlauf von der Art der Entscheidung der Behörde, welche über das gegen die Überstellungsentscheidung eingebrachte Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung entscheide, abhänge. Eine Berechnung der Überstellungsfrist der Ansicht der belangten Behörde folgend würde - aus näher dargestellten Gründen -

zu einem letztmöglichen Überstellungstermin am führen. Nach Wortlautinterpretation des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung ergebe sich im gegenständlichen Fall aber als Termin der (sechs Monate ab Entscheidung der belangten Behörde über die Berufung mit aufschiebender Wirkung vom ) als letztmöglicher Überstellungstermin.

Die belangte Behörde verkenne auch, dass der "Missbrauch" der Fristenbestimmung nicht nur bei den Asylbehörden, sondern auch beim Asylwerber liegen könne. Auch dieser könne wichtige abschiebungsrelevante Daten und Fakten zurückhalten, erst in der Berufung vorbringen und damit eine Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 initiieren, weil die Berufungsbehörde auf Grund der vorgegebenen Fristen von zwei bzw. acht Wochen (gemäß § 37 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 41 Abs. 2 AsylG 2005) nicht die Möglichkeit habe, selbst zu ermitteln. Somit werde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid Asylwerbern die Möglichkeit eröffnet, durch Verfahrensverzögerungen eine Zulassung auf Grund selbst initiierten Ablaufs der Überstellungsfrist zu erzwingen. Eine solche Vorgangsweise würde jedenfalls Erwägungsgrund 5 der Dublin-Verordnung widersprechen. Einer der wichtigsten Grundsätze und Ziele des Dublin-Systems sei nämlich, durch die Schaffung eines Zuständigkeitssystems Asylsuchenden nach einem Asylverfahren die Möglichkeit des Durchlaufens eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat zu verwehren und somit einen Asylantragstourismus zu vermeiden. Eine gegenteilige Auslegung würde jedenfalls eine Verletzung des "effet utile"-Grundsatzes zur Folge haben.

Nach Ansicht der Amtsbeschwerde sei die einzige Voraussetzung für den Beginn der Sechsmonatsfrist mit Entscheidung über den Rechtsbehelf, dass diesem die aufschiebende Wirkung zukomme; dies unabhängig von der Frage, wie über den Rechtsbehelf entschieden wurde, also ob der erstinstanzliche Bescheid behoben, bestätigt oder das Rechtsmittel zurückgewiesen worden sei.

Bei rechtsrichtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die in Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung vorgesehene Überstellungsfrist erst am ende.

2. Zum Inhalt der Gegenschrift:

Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift zunächst darauf, dass die erstinstanzlichen Bescheide auch dann behoben worden wären, wenn sich die Frage der Verfristung nicht gestellt hätte. Dem bezughabenden Teil ihrer Bescheidbegründung sei die Amtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Selbst wenn man also der Argumentation des Bundesministers folge, würde dies nichts an der Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Bescheide vom ändern, die somit zu beheben gewesen seien. Aus Sicht der belangten Behörde liege deshalb kein rechtlich schützenswertes Interesse des Bundesministers für Inneres an der gegenständlichen Beschwerde vor.

Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung sehe unbestritten zwei Ausgangspunkte für den Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist vor, die Zustimmung des anderen Mitgliedstaats oder die Entscheidung über den Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung. Die Bestimmung enthalte aber keine näheren Ausführungen hinsichtlich des Verhältnisses dieser zwei Ausgangspunkte zueinander, vor dem Hintergrund der jeweiligen Einbettung in verschiedene nationale verfahrensrechtliche Ausgestaltungen, was dem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität entspreche. Es sei daher eine ergänzende verordnungskonforme Interpretation vorzunehmen. Dabei erfordere es das Gemeinschaftsrecht, das nationale Recht so auszulegen, dass damit dem Gebot der effizienten Realisierung des Gemeinschaftsrechts entsprochen werde. Aus Sicht der belangten Behörde habe die Sechsmonatsfrist der Verordnung den gemeinschaftsrechtlichen Zweck, den mit der Überstellung des Drittstaatsangehörigen befassten Vollzugsbehörden der Dublin-Verordnung (das heißt in Österreich Bundesasylamt und Fremdenbehörden) nach Klärung der Zuständigkeitsfrage durch Zustimmung des anderen Mitgliedstaats insgesamt sechs Monate Zeit zu geben, die Überstellung durchzuführen. Zweck sei es aber nicht, den nationalen Behörden Zeit zu geben, eigentlich vor Befassung des anderen Mitgliedstaats notwendig gewesene Ermittlungsschritte nachzuholen. Unter dieser Prämisse erscheine es aber sachgerecht, für die Dauer der Unmöglichkeit der Durchführbarkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung den weiteren Verlauf der mit der Zustimmung des anderen Mitgliedstaats begonnenen Frist zu hemmen bis die Rechtsmittelinstanz über den Fall entscheide. Bestätige sie die erstinstanzliche Entscheidung nach vorangegangener Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, stehe kraft der ausdrücklichen Anordnung in Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung einmal die Sechsmonatsfrist zur Überstellung zur Verfügung. Erkläre sie die erstinstanzliche Entscheidung für rechtswidrig, sollte grundsätzlich das Dublin-Verfahren beendet sein und sich die Fristfrage nicht mehr stellen. Nun kenne die österreichische Rechtsordnung aber die Spezialnorm des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, die in Verbindung mit der Anordnung des § 28 Abs. 1 AsylG 2005 die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung erlaube. Der Amtsbeschwerdeführer vertrete zentral die Ansicht, dass es keinen Unterschied mache, ob die belangte Behörde eine Berufung nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abweise oder den Erstbescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behebe. Aus Sicht der belangten Behörde bedürfe die Sonderregelung des österreichischen Rechts (die vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht mitbeachtet werden konnte) aber einer differenzierten Betrachtungsweise. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 (wie auch § 66 Abs. 4 AVG) gehe von rechtswidrigen Verfahrensergebnissen der Erstinstanz aus. Es erscheine daher sachgerecht, der Erstbehörde im Falle einer Behebung nach dieser Bestimmung nur mehr die auf die seinerzeitige Sechsmonatsfrist fehlende Frist zur Verfügung zu stellen, damit sie das rechtskonform durchführe, was sie bereits im seinerzeitigen erstinstanzlichen Verfahren hätte durchführen sollen. Ließe man dennoch die Sechsmonatsfrist auch in den Fällen des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 neu laufen, würde das nicht nur dem dargestellten "telos" der Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung zuwider laufen, sondern insbesondere auch eine mit der Verordnung und ihrem "effet utile" nicht vereinbare wiederholte Verlängerung der Überstellungsfrist erlauben.

Entgegen der Ansicht des Amtsbeschwerdeführers eröffne die von der belangten Behörde vertretende Rechtsansicht einem Asylwerber auch nicht die Möglichkeit, durch Verfahrensverzögerung eine Zulassung auf Grund selbst initiierten Ablaufs der Überstellungsfrist zu erzwingen. Zunächst sei es Aufgabe der Erstbehörde, ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchzuführen. Wenn aber Asylwerber nach Durchführung dieses Verfahrens durch das Bundesasylamt erst in der Berufung in rechtsmissbräuchlicher Absicht relevantes neues Vorbringen erstatteten, biete § 40 AsylG 2005 nach den Intentionen des Gesetzgebers das geeignete Instrumentarium für die Berufungsbehörde, in solchen Fällen derartige Berufungen abzuweisen, sodass § 41 Abs. 3 AsylG 2005 regelmäßig auf jene Fälle beschränkt sei, in denen der Erstbehörde ein Fehler unterlaufen sei. Dass es ausnahmsweise Fälle geben möge, in denen neue Beweismittel ohne erkennbare rechtsmissbräuchliche Absicht der Asylwerber erst im Berufungsstadium offenbar würden und eine Behebung nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 erfolge, könne daher kein schlagendes Argument für die Richtigkeit der Rechtsansicht des Amtsbeschwerdeführers sein.

In ihrer Ergänzung zur Gegenschrift vom wies die belangte Behörde auf das mittlerweile ergangene (siehe dazu im Folgenden unter Punkt 5.) hin. In dieser Entscheidung habe der EuGH Aussagen zum Fristablauf nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung getroffen, denen aus Sicht der belangten Behörde auch im gegenständlichen Verfahren Bedeutung zukomme. Er habe ausgesprochen, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist unter anderem dann neu zu laufen beginne, wenn über eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung gegen eine Überstellungsentscheidung ein gerichtliches Urteil ergangen sei, welches in der Sache abgesprochen habe und die Überstellung nun nicht mehr verhindere. Mit diesen Ausführungen gebe der EuGH eindeutig zu verstehen, dass nicht alle gerichtlichen Urteile über Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung die sechsmonatige Überstellungsfrist neu auslösten. Diese Auffassung stehe im Einklang mit der von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden und in der Gegenschrift vertretenen Rechtsauffassung. Sollte der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung nicht teilen, werde angeregt, diesbezüglich ein Vorabentscheidungsverfahren des EuGH nach Art. 234 EG einzuleiten.

3. Zur Zulässigkeit der Amtsbeschwerde:

Die belangte Behörde bestreitet in der Gegenschrift ein "rechtlich schützenswertes Interesse" des Beschwerdeführers an der vorliegenden Amtsbeschwerde und sie verweist darauf, dass die erstinstanzlichen Bescheide - ungeachtet der strittigen Rechtsfrage zur Verfristung nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung -

jedenfalls zu beheben gewesen wären. Der diesbezüglichen Hilfsbegründung in den angefochtenen Bescheiden sei der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten.

Gemäß § 62 AsylG 2005 kann der Bundesminster für Inneres Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Berufungsbehörde erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 38 Abs. 5 AsylG 1997 wiederholt erkannt, dass damit ein objektives Beschwerderecht des Bundesministers für Inneres umschrieben wird. Die Wendung "sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden" stellt klar, dass die Amtsbeschwerde nicht nur zum Nachteil des Fremden erhoben werden darf, sondern dass es auf seine Interessenlage überhaupt nicht ankommt. In einem solchen Fall ist die Beschwerdelegitimation ein von den Verfahrensparteien und den beteiligten Behörden losgelöstes Kontrollinstrument zur Prüfung, ob der angefochtene Bescheid in objektiver Weise rechtmäßig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/20/0304, mwN). Da nicht zu erkennen ist, dass der Gesetzgeber mit dem AsylG 2005 von diesen Grundsätzen abweichen wollte, gelten sie auch für die Auslegung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Vorschrift des § 62 AsylG 2005.

Der belangten Behörde ist zwar zuzugestehen, dass die Amtsbeschwerde - ungeachtet des zuvor Gesagten - nicht dazu dient, abstrakte Rechtsfragen zu lösen, die für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide keine Relevanz hätten. Davon kann in den vorliegenden Fällen aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die belangte Behörde ihre vom Beschwerdeführer nicht geteilte Rechtsansicht, Österreich sei für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge wegen Ablauf der Sechsmonatsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung zuständig geworden, mit den angefochtenen Bescheiden auf die erste Instanz überbunden hat. Wären diese Berufungsbescheide unbekämpft geblieben, so käme es auf die hilfsweise angestellten Überlegungen der belangten Behörde nicht mehr an. Schon deshalb kann dem Beschwerdeführer eine Legitimation zur Erhebung der Beschwerde nicht abgesprochen werden. Im Übrigen hält aber auch die Rechtsansicht der belangten Behörde betreffend die Tragfähigkeit ihrer Hilfsbegründung einer nachprüfenden Kontrolle nicht Stand (vgl. dazu im folgenden Punkt 13.).

4. Zur maßgeblichen Rechtslage:

4.1. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50/1 vom (gemäß der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005, im Folgenden: Dublin-Verordnung) lauten:

"4. Erwägungsgrund:

Eine … (klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats) sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.

...

Art. 4

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikels 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

...

Art. 16

(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

Art. 20

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

...

d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat;

e) der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.

...

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags auf Grund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. …"

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

"Zuständigkeit eines anderen Staates

§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

...

Zulassungsverfahren

§ 28. (1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

...

Wirkung von Berufungen

§ 36. (1) Einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen einer mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.

(4) Kommt einer Berufung gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Berufungsvorlage zuzuwarten. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlagen der Berufungsvorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

...

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Berufung ergriffen, hat der unabhängige Bundesasylsenat dieser binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

(3) Über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der unabhängige Bundesasylsenat binnen zwei Wochen zu entscheiden.

...

Verfahren in der zweiten Instanz

§ 41. ...

(3) In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

..."

5. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom in der Rechtsache C-19/08 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 68 Abs. 1 EG und 234 EG, eingereicht vom Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol (Schweden), wie folgt entschieden:

"Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sind dahin auszulegen, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann."

Im Einzelnen hat der Gerichtshof dazu wörtlich ausgeführt:

"Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 iVm Abs. 1 Buchst. c können je nach den Umständen drei Ereignisse den Lauf der Frist von sechs Monaten auslösen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um die Überstellung des Asylbewerbers durchzuführen. Es kann sich erstens um die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats handeln, die Wiederaufnahme des Asylbewerbers zu akzeptieren, zweitens um den fruchtlosen Ablauf der Frist von einem Monat, die dem ersuchten Mitgliedstaat für eine Stellungnahme zum Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers gesetzt worden ist, und drittens um die Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser im ersuchenden Mitgliedstaat aufschiebende Wirkung hat (RNr. 35(

Diese drei Ereignisse müssen in Abhängigkeit davon analysiert werden, ob es in den Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gibt oder nicht, wobei das Ziel zu berücksichtigen ist, desentwegen die Verordnung Nr. 343/2003 eine Frist für die Durchführung der Überstellung vorsieht (RNr. 36(.

Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden (RNr. 37(

Wie aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 hervorgeht, läuft in der ersten Konstellation, wenn kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorgesehen ist, die Frist zur Durchführung der Überstellung ab der ausdrücklichen oder vermuteten Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Betreffenden akzeptiert, unabhängig von den Unwägbarkeiten, denen der Rechtsbehelf unterliegt, den der Asylbewerber gegebenenfalls gegen die seine Überstellung anordnende Entscheidung von den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats erhoben hat (RNr. 38(.

Dann bleiben lediglich die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln und insbesondere deren Datum festzusetzen (RNr. 39(.

In diesem Zusammenhang erlegt Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Frist von sechs Monaten für die Durchführung der Überstellung auf. Somit verfolgt diese Frist in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt (RNr. 40(.

Außerdem ergibt sich aus der Darlegung der Gründe zu dem von der Kommission am vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rats zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (KOM (2001) 474 endg., S. 5, 19 und 20), dass die Kommission gerade deshalb, um den für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überstellung bestehenden praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, vorgeschlagen hat, die Frist für die Durchführung der Überstellung zu verlängern. Diese Frist, die im am in Dublin unterzeichneten Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (ABl. 1997, C 254, S. 1), das durch die Verordnung Nr. 343/2003 ersetzt wurde, mit einem Monat festgesetzt wurde, wurde sodann entsprechend dem genannten Verordnungsvorschlag in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung auf sechs Monate erhöht (RNr. 41(.

Für die zweite Konstellation - wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt - sieht Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung ab der "Entscheidung über den Rechtsbehelf" läuft (RNr. 42(.

In dieser zweiten Konstellation ist zwar der Beginn der Frist zur Durchführung der Überstellung ein anderer als der, der für die erste angeführte Konstellation festgelegt wird, doch bleibt es dabei, dass sich jeder der beiden betroffenen Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überstellung mit den gleichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert sieht und folglich über die gleiche Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um diese Überstellung zu bewerkstelligen. Denn der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 enthält keinen Hinweis darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt hätte, diese beiden Konstellationen unterschiedlich zu behandeln (RNr. 43(.

Daraus folgt, dass angesichts des Ziels, das damit verfolgt wird, dass den Mitgliedstaaten eine Frist gesetzt wird, der Beginn dieser Frist in der zweiten Konstellation so zu bestimmen ist, dass die Mitgliedstaaten wie in der ersten Konstellation über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen (RNr. 44(.

Die Frist für die Durchführung der Überstellung kann daher erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dass diese Überstellung erfolgen wird, kann nicht als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschieden hat, sondern sich darauf beschränkt hat, zu einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen (RNr. 45(.

Daraus ergibt sich, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, mit dem die Frist zur Durchführung der Überstellung festgelegt wird, diese Frist in der zweiten angeführten Konstellation nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegen stehen kann (RNr. 46(.

Dieses Ergebnis wird durch zwei weitere Reihen von Erwägungen bestätigt, die sich einerseits aus der Wahrung des von einem Mitgliedstaat gewährleisteten gerichtlichen Schutzes und zum anderen aus der Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten herleiten (RNr. 47(.

Erstens ist davon auszugehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die Mitgliedstaaten gewährleisten, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung aussetzen können und es somit dem Asylbewerber ermöglichen, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzugreifen (RNr. 48(.

Die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe schaffen wollten, die zu Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung im Rahmen des Überstellungsverfahrens führen können, dürfen nämlich nicht im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet haben (RNr. 49(.

So befände sich der Mitgliedstaat, der im Rahmen des Überstellungsverfahrens beschlossen hat, gegebenenfalls mit aufschiebender Wirkung versehene Rechtsbehelfe zu schaffen, und der daher hinnehmen müsste, dass die Frist, über die er für die Ausweisung des Asylbewerbers verfügt, um die Zeit verkürzt wird, die die innerstaatlichen Gerichte benötigen, um über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, in einer misslichen Lage, da er, wenn es ihm nicht gelänge, die Überstellung des Asylbewerbers innerhalb des sehr kurzen Zeitraums zu organisieren, der zwischen der Entscheidung des Tatrichters und dem Ablauf der Frist für die Durchführung der Überstellung liegt, Gefahr liefe, nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 - wonach, sobald die Frist für die Durchführung der Überstellung einmal abgelaufen ist, die Annahme der Zuständigkeit durch den ersuchten Mitgliedstaat hinfällig wird - letztlich als für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig bestimmt zu werden (RNr. 50(.

Die Auslegung der Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, der den Beginn der Frist festlegt, die dem ersuchenden Mitgliedstaat für die Vornahme der Überstellung des Asylbewerbers gesetzt wird, kann folglich nicht zu dem Ergebnis führen, dass sich der ersuchende Mitgliedstaat im Namen der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts über die aufschiebende Wirkung der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung hinwegsetzen müsste, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs ergangen ist, der eine derartige Wirkung haben kann, die dieser Staat in seinem innerstaatlichen Recht doch vorsehen wollte (RNr. 51(.

Was zweitens die Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dahin, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung bereits ab der vorläufigen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung läuft, das nationale Gericht, das die Einhaltung dieser Frist mit der Beachtung einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung vereinbaren wollte, veranlasst wäre, über die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens vor Ablauf der genannten Frist durch eine Entscheidung zu befinden, die gegebenenfalls wegen Zeitmangels der Richter nicht in zufriedenstellender Weise dem komplexen Charakter des Rechtsstreits Rechnung tragen konnte. Wie einige Regierungen und die Kommission in ihren dem Gerichtshof vorliegenden Stellungnahmen betonen, liefe eine derartige Auslegung dem genannten Grundsatz zuwider, wie er in der Gemeinschaftsrechtsprechung niedergelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Safalero, C-13/01, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 49, und vom , Unibet, C- 432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 39) (RNr. 52(. "

6. Mit Hilfe der unter Punkt 4. genannten Rechtsvorschriften einerseits und der unter Punkt 5. wiedergegebenen Auslegung des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung durch den EuGH andererseits lässt sich auch der gegenständliche Rechtsstreit lösen, ohne dass es einer Vorlage des Falles an den EuGH gemäß Art. 234 EG bedürfte. Der diesbezüglichen Anregung der belangten Behörde wird deshalb nicht gefolgt. Der bezughabende Antrag des Amtsbeschwerdeführers war zurückzuweisen, weil dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf das Einholen einer Vorabentscheidung nicht zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/18/0019, mwN).

7. Zu den Vorgaben der Dublin-Verordnung:

7.1. Das Dublin-System zielt auf eine rasche und effektive Klärung der Zuständigkeiten ab. Wird in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, für den nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, ist im Wege von Konsultationen dessen Einverständnis zur (Wieder-)Aufnahme des Asylwerbers einzuholen.

Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat - wie im vorliegenden Fall -

einer Wiederaufnahme zu, liegt es am ersuchenden Mitgliedstaat, die Überstellung des Asylwerbers grundsätzlich binnen sechs Monaten zu bewerkstelligen, anderenfalls wird der ersuchende Mitgliedstaat selbst für die Prüfung des Antrags zuständig (Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung).

Der bei Fristversäumnis vorgesehene Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Staat ist eine Neuheit der Dublin-Verordnung. Er gründet sich - so der Vorschlag der Kommission zur Verordnung (KOM (2001( 474 endg., S. 20) - auf die Überlegung, "dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Einwanderung nicht umsetzt, gegenüber den Partnerländern die Folgen tragen muss. Außerdem soll so vermieden werden, dass eine Kategorie sog. ‚refugees in orbit' entsteht, deren Antrag in keinem Mitgliedstaat geprüft wird". Daraus wird deutlich, dass der in Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung angeordnete Zuständigkeitsübergang bei Fristversäumnis vor allem auch dem Interessenausgleich zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat dient.

Nach den Vorstellungen der Kommission in ihrem Vorschlag zur Dublin-Verordnung konnte der Asylwerber gegen die Überstellungsentscheidung zwar einen Rechtsbehelf einlegen, diesem sollte jedoch keine aufschiebende Wirkung zukommen. Im Zuge der Verhandlungen über den von der Kommission vorgelegten Verordnungsentwurf wurde über Wunsch einiger Mitgliedstaaten eine Ausnahme von diesem Prinzip vorgesehen, weil sie verfassungsrechtliche Bedenken hatten, die umfassende Kognitionsbefugnis ihrer nationalen Gerichte derart einzuschränken. Deshalb wurde letztlich dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit offen gelassen, Regelungen vorzusehen, nach denen dem Rechtsbehelf im Einzelfall aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Diesfalls sollte die Sechsmonatsfrist erst nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf zu laufen beginnen (vgl. etwa Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 144).

7.2. Für den Beginn der in Art. 20 Abs. 1 lit. d leg. cit. vorgesehenen Sechsmonatsfrist sind daher - wie der EuGH in dem zitierten Urteil näher ausgeführt hat - zwei Konstellationen zu unterscheiden:

7.3. Kommt einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung zu oder wird kein Rechtsbehelf eingelegt, so läuft die Frist zur Durchführung der Überstellung ab der ausdrücklichen (oder vermuteten) Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Asylwerbers akzeptiert hat.

Dabei nahm der Gemeinschaftsgesetzgeber in Kauf, dass innerhalb dieser Frist nicht nur die Modalitäten für die Überstellung zu regeln sind, sondern die erstinstanzliche Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme noch Zeit benötigt, um dem Asylwerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme "mitzuteilen". Diese Entscheidung ist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zu begründen und kann vom Asylwerber auch angefochten werden. Der EuGH führte aus, dass "Unwägbarkeiten", denen der Rechtsbehelf des Asylwerbers unterliegt, auf den Fristenlauf keinen Einfluss haben (RNr. 38 des EuGH-Urteils). Daraus lässt sich insgesamt der Schluss ziehen, dass in der - im Sinne der Terminologie des EuGH - "ersten Konstellation" auch die Ausfertigung der Überstellungsentscheidung innerhalb der sechsmonatigen Frist ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme erfolgen muss und der dafür erforderliche Zeitbedarf zu keiner Verlängerung dieser Frist führt. Nichts anderes kann gelten, wenn die erstinstanzliche Behörde nach Vorliegen der Annahmeerklärung des ersuchten Mitgliedstaats ergänzende Ermittlungen anstellt, ehe sie die Überstellungsentscheidung trifft.

7.4. Davon ist die - im Sinne der Terminologie des EuGH - "zweite Konstellation" zu unterscheiden. Wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht des Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt, beginnt die Frist zur Durchführung der Überstellung erst mit der "Entscheidung über den Rechtsbehelf" (RNr. 42 des EuGH-Urteils). Der EuGH führte im Zusammenhang mit der ihm vorgelegten Vorabentscheidungsfrage ferner aus, dass mit dieser "Entscheidung" jedenfalls nicht die bloße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemeint sein kann. Vielmehr sei darunter jene gerichtliche Entscheidung zu verstehen, "mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegen stehen kann" ( vgl. den Spruch der Vorabentscheidung sowie RNr. 46 des EuGH-Urteils).

7.5. Aus der zitierten Wendung leitet die belangte Behörde ab, dass nur eine endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf diesem Erfordernis gerecht wird, weil nur sie einer Überstellung nicht mehr entgegensteht. Dem ist insoweit zuzustimmen, als der Gemeinschaftsgesetzgeber und der EuGH grundsätzlich eine "Entscheidung" im Auge hatten, die den Rechtsstreit betreffend die Überstellung (endgültig) erledigt. Auf die in nationalen Rechtsordnungen wie der österreichischen bestehende Möglichkeit, dass die Entscheidung über den Rechtsbehelf auch in der Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides zum Zweck der Vornahme weiterer Ermittlungen liegen kann, wurde dabei nicht Bedacht genommen. Ob und wie diese nationale (österreichische) Verfahrensregelung mit den Vorgaben der Dublin-Verordnung vereinbar ist, bleibt daher im Folgenden zu klären.

8. Bei der Lösung dieser Frage darf nicht außer Acht gelassen werden, dass - im Sinne des unter Punkt 7.1. angesprochenen Interessenausgleichs zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten - erstinstanzliche Ermittlungen zur Rechtmäßigkeit der Überstellung eines Asylwerbers nach Vorliegen der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu keiner Fristverlängerung führen. Obwohl noch keine (erstinstanzliche) Überstellungsentscheidung vorliegt, wird im Dublin-System also ab der Annahmeerklärung des ersuchten Mitgliedstaats davon ausgegangen, dass eine Überstellung in den zuständigen Staat materiell möglich wäre. Unter diesem Blickwinkel könnte auch ein von der Berufungsbehörde in die erste Instanz zurückverwiesenes Verfahren nicht anders zu behandeln sein.

9. Allerdings gab der EuGH auch zu verstehen, dass es nicht Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers gewesen sein kann, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Rechtsschutz zu opfern und dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens "in zufriedenstellender" und "dem komplexen Charakter des Rechtsstreits Rechnung" tragender Weise vorzunehmen sei (RNr. 48 und 52 des EuGH-Urteils). Es sei auch nicht gerechtfertigt, jene Mitgliedstaaten hinsichtlich des Fristenlaufs und seiner rechtlichen Konsequenzen schlechter zu stellen, die beschlossen haben, gegebenenfalls mit aufschiebender Wirkung versehene Rechtsbehelfe zu schaffen (RNr. 50 des EuGH-Urteils).

Ausgehend davon ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die Berufungsbehörde aufgrund des erhobenen Rechtsbehelfs, dem sie aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, den ihr vorliegenden Sachverhalt ohne zeitlichen Druck, der zulasten der Qualität des Rechtsschutzes ginge, selbst oder - im Rahmen des Berufungsverfahrens - durch die im Instanzenzug untergeordnete Behörde (vgl. § 66 Abs. 1 AVG) prüft bzw. ergänzt und eine (abschließende) Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens trifft. Voraussetzung ist allerdings, dass diese notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens im Verfahren über den Rechtsbehelf stattfinden, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. In einem solchen Fall, der unter die "zweite Konstellation" im Sinne der Ausführungen des EuGH fällt (vgl. oben Punkt 7.4.), würde die Frist von sechs Monaten erst mit der Entscheidung der Berufungsbehörde zu laufen beginnen.

10. Der österreichische Gesetzgeber hat von der im Gemeinschaftsrecht offen gelassenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Berufung gegen die mit einer zurückweisenden erstinstanzlichen Entscheidung verbundene Ausweisung unter den in § 37 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 angeführten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Für diesen Fall sieht § 37 Abs. 3 AsylG 2005 allerdings vor, dass die Rechtsmittelbehörde über die Berufung binnen zwei Wochen zu entscheiden hat. Damit wird es der Berufungsbehörde nicht möglich sein, zeitaufwändige Sachverhaltsermittlungen selbst vorzunehmen oder durch die im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 kann sie aber der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren (auch) stattgeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Erweist sich daher das Ermittlungsverfahren der ersten Instanz in Bezug auf den strittigen Sachverhalt als mangelhaft (und ergänzungsbedürftig), so wird die Berufungsbehörde über den Rechtsbehelf des Asylwerbers, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, regelmäßig dahingehend entscheiden, dass sie den erstinstanzlichen Bescheid nach dieser Gesetzesstelle behebt und das Rechtsmittelverfahren damit beendet. Die notwendigen ergänzenden Ermittlungen zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit einer Überstellung werden so der ersten Instanz übertragen, obwohl das erstinstanzliche Verfahren - wie unter Punkt 8. gezeigt wurde - nach den Vorstellungen des Gemeinschaftsgesetzgebers ab der Annahmeerklärung des ersuchten Mitgliedstaates nicht dazu dient, den für die Überstellungsentscheidung erforderlichen Sachverhalt erst zu klären und derartige Ermittlungsschritte auf den Fristenlauf des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung ("erste Konstellation") keine Auswirkungen haben.

Zu überlegen wäre, ob eine mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Auslegung Platz greifen könnte, wonach ein derartiges (ergänzendes) erstinstanzliches Ermittlungsverfahren nicht anders zu behandeln ist wie ein solches, das von der Berufungsbehörde selbst (gemeinschaftsrechtlich zulässig) vorgenommen wird; mit anderen Worten, ob die Frist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung im Falle der Behebung nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zum Zweck weiterer Ermittlungen erst zu laufen begänne, wenn diese Ermittlungen abgeschlossen sind und eine (neuerliche) erstinstanzliche Entscheidung getroffen wird. Abgesehen davon, dass eine solche Sichtweise von keiner der Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingenommen wird, ließe sie sich mit den zuvor behandelten Überlegungen zum Dublin-System nicht in Einklang bringen.

11. Die Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine "gerichtliche" Entscheidung die das Berufungsverfahren über den Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, beendet. Das weitere Verfahren ist wieder von der Erstbehörde zu führen. Deren Ermittlungstätigkeit hat auf den Lauf der Frist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung aber keinen (verlängernden) Einfluss. Der ersuchte Mitgliedstaat kann daher grundsätzlich (zur möglichen Ausnahme siehe im folgenden Punkt 12.) damit rechnen, sechs Monate nach Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 wegen des dann stattfindenden Zuständigkeitsübergangs auf Österreich nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Nichts Anderes würde aber gelten, wenn die Berufungsbehörde über den Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, endgültig entschieden hätte. Unter dem Blickwinkel des bereits mehrfach angesprochenen Interessenausgleichs zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten erscheint es daher mit den Vorgaben der Dublin-Verordnung am Besten vereinbar, die im nationalen österreichischen Verfahrensrecht vorgesehene Möglichkeit der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 als eine Entscheidung über den Rechtsbehelf anzusehen, der die Frist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung neuerlich in Gang setzt.

Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht einer Fortlaufhemmung würde demgegenüber zu einer Verkürzung der den österreichischen Asylbehörden zur Verfügung stehenden Überstellungsfrist führen. Das ist auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Dublin-Verordnung nicht einzusehen, zumal das Verfahren bis zur Entscheidung der Berufungsbehörde nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 im Rahmen der von der Dublin-Verordnung vorgesehenen nationalen Verfahrensautonomie ablief (Möglichkeit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung mit entsprechenden Folgen für den Fristenlauf). Dass die Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung zwecks Vornahme weiterer Ermittlungen aber im Vergleich zu einer endgültigen Entscheidung durch die Berufungsinstanz eine Verkürzung der danach zur Verfügung stehenden Überstellungsfristen nach sich ziehen sollte, wäre auch nach den geschilderten gemeinschaftsrechtlichen Grundprinzipien nicht verständlich.

Somit gelangt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass - entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde - auch die nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 getroffene Entscheidung, mit der das Berufungsverfahren, in welchem dem Rechtsbehelf des Asylwerbers aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, beendet worden ist, eine Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung darstellt, womit die sechsmonatige Überstellungsfrist ab diesem Zeitpunkt (neu) zu laufen beginnt.

12. Wenn die belangte Behörde den "effet utile" der Dublin-Verordnung zu bedenken gibt, und darauf hinweist, dass es bei der auch vom Verwaltungsgerichtshof eingenommenen Sichtweise zu einer deutlichen Verlängerung des Zuständigkeitsprüfungsverfahrens kommen könnte, wenn die erste Instanz im fortgesetzten Verfahren eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung trifft, der Asylwerber dagegen neuerlich ein Rechtsmittel erhebt und die belangte Behörde diesem Rechtsmittel auch im weiteren Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkennt (Derartiges könne sich auch mehrfach wiederholen), ist ihr Folgendes zu erwidern:

Nur wenn die Berufungsbehörde einer Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkennt, kann es nach dem bisher Gesagten zu einer Verlängerung des Zuständigkeitsprüfungsverfahrens kommen, indem die Frist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung mit der Entscheidung über diesen Rechtsbehelf neu zu laufen beginnt.

Im gegenständlichen Verfahren kann die von der belangten Behörde aufgeworfene Frage einer möglichen mehrfachen Unterbrechung der Frist (bei mehreren Rechtsgängen mit wiederholter Zuerkennung aufschiebender Wirkung) auf sich beruhen, weil den Berufungen der mitbeteiligten Parteien nur einmal die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Die Sechsmonatsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung hat daher mit der aufhebenden Entscheidung der belangten Behörde vom zu laufen begonnen und wurde in der Folge nicht mehr unterbrochen. Nichts anderes würde aber gelten, wenn die belangte Behörde über den Rechtsbehelf damals in abweisendem Sinne entschieden hätte.

Ungeachtet dessen bleibt festzuhalten, dass die Berufungsbehörde im Einzelfall zu entscheiden hat, ob sie einer Berufung gegen eine erstinstanzliche Unzuständigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des § 37 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkennt. Dabei ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

Ausgehend davon ist es Sache der Berufungsbehörde, bei ihrer Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch das Effizienzgebot der Dublin-Verordnung zu beachten. Würde sich die Erstbehörde über die ihr im Falle einer Behebung nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zwecks Vornahme weiterer Ermittlungen erteilten Aufträge der Berufungsbehörde zu Unrecht hinwegsetzen, ließe sich im darauf folgenden Berufungsverfahren die inhaltliche Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Ersatzbescheide (vgl. dazu auch Punkt 13. der Erwägungen) regelmäßig rasch erkennen. In diesem Fall wäre aus Sicht der Berufungsbehörde zu erwägen, ob die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt erforderlich ist, oder die Berufungsentscheidung binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage stattfinden kann. Letzterenfalls wäre dem Rechtsschutzbedürfnis des Asylwerbers, während des anhängigen Berufungsverfahrens nicht überstellt zu werden, schon durch § 36 Abs. 4 AsylG 2005 entsprochen. Auf diese Art und Weise käme es zu keiner (weiteren) Unterbrechung der Frist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung, womit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts (ohne Preisgabe des dem Asylwerber zugebilligten Rechtsschutzes) Rechnung getragen werden könnte.

13. Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass der Hilfsbegründung der angefochtenen Bescheide, wonach die erstinstanzlichen Bescheide auch deshalb zu beheben seien, weil die im ersten Rechtsgang aufgezeigten Ermittlungs- und Feststellungsmängel im fortgesetzten Verfahren - entgegen den Aufträgen der Berufungsbehörde - nicht beseitigt wurden, vom Amtsbeschwerdeführer nicht entgegen getreten wird. Es trifft zwar zu, dass sich die Erstbehörde über die im Berufungsbescheid vom ihr überbundenen tragenden Gründe hinweggesetzt und die Ersatzbescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat. Während die Primärbegründung der belangten Behörde aber auf eine ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Unzuständigkeitsentscheidungen hinauslief, die zur Folge gehabt hätte, dass die Erstbehörde über den Verfahrensgegenstand (nämlich die Unzuständigkeit) nicht mehr neuerlich hätte entscheiden dürfen, wären solche Rechtsfolgen mit einer Behebung der erstinstanzlichen Bescheide gestützt auf die Hilfsbegründung der belangten Behörde nicht verbunden gewesen. Insofern führen die Primär- und die Hilfsbegründung zu unterschiedlichen Bescheiden mit verschiedenem normativen Inhalt. Eine Bestätigung der angefochtenen Bescheide unter Bedachtnahme auf die Hilfsbegründung der belangten Behörde kommt deshalb nicht in Betracht.

14. Der Vollständigkeit halber ist abschließend festzuhalten, dass die in der Hilfsbegründung aufgeworfenen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens mittlerweile keine Bedeutung mehr haben, weil fallbezogen die Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung nach Erlassung der Berufungsbescheide eingetreten ist und neuerliche Unzuständigkeitsentscheidungen der ersten Instanz schon deshalb nicht in Betracht kommen.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am