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VwGH vom 24.07.2012, 2010/03/0073

VwGH vom 24.07.2012, 2010/03/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom , Zl. 611.940/0007-BKS/2010, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (mitbeteiligte Partei: G in W, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Siebensterngasse 42-44; weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs 1 und § 37 Abs 1 ORF-G fest, dass die beschwerdeführende Partei dadurch, dass sie die stellvertretende Bundessprecherin der mitbeteiligten Partei nicht als Vertreterin der G an der am um ca 13 Uhr in ORF 2 ausgestrahlten Diskussionsrunde der "Bundesvorsitzenden der politischen Parteien" in der Sendung "Licht ins Dunkel" habe teilnehmen lassen, das durch § 4 Abs 5 Z 1 und 2 und § 10 Abs 5 und 6 ORF-G näher ausgeformte Objektivitätsgebot verletzt habe.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 37 Abs 4 ORF-G aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung den Spruchpunkt I. an einem Werktag in der Sendung ZIB1 in näher bestimmter Weise durch Verlesung zu veröffentlichen und binnen weiterer zwei Wochen über die Veröffentlichung einen Nachweis in Form der Übermittlung von Aufzeichnungen zu erbringen.

2. In der Begründung des angefochtenen Bescheides legt die belangte Behörde zunächst den Inhalt der von der mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz vom eingebrachten Beschwerde dar:

Die mitbeteiligte Partei habe vorgebracht, dass sie unmittelbar geschädigt worden sei, weil ihre offizielle (Stell )Vertreterin nach bereits erfolgter Einladung zu einer politischen "Parteichefrunde" in der am ausgestrahlten Sendung "Licht ins Dunkel" mit einer willkürlichen Begründung wieder ausgeladen und daher eine Teilnahme willkürlich nicht gestattet worden sei. Dadurch wäre der mitbeteiligten Partei im Gegensatz zu allen anderen im Nationalrat vertretenen Parteien die Möglichkeit genommen worden, der Öffentlichkeit ihre politischen Positionen zum Thema der Sendung "Die soziale und menschliche Komponente von Weihnachten 2009" zu vermitteln. Durch das Fehlen einer Vertreterin habe der Eindruck entstehen müssen, die mitbeteiligte Partei stünde den Zielsetzungen der Sendung gleichgültig oder gar ablehnend gegenüber.

Die "Bundesvorsitzenden der im Parlament vertretenen Parteien" seien von der beschwerdeführenden Partei zu einer Sendung eingeladen worden, die am ausgestrahlt worden sei. Die Funktion der Bundesvorsitzenden nehme bei der mitbeteiligten Partei die Bundessprecherin ein. Nach § 11.2. der Statuten vertrete die Bundessprecherin des Vorstands die mitbeteiligte Partei nach außen. Mitte Dezember 2009 hätte die damalige kaufmännische Direktorin der beschwerdeführenden Partei telefonisch Kontakt mit der Pressesprecherin der Bundessprecherin der mitbeteiligten Partei aufgenommen und die Bundessprecherin zur "Parteichefrunde" eingeladen. Da sich die Bundessprecherin während der Feiertage ausschließlich ihrer Familie gewidmet habe, hätte die Pressesprecherin deren Fernbleiben entschuldigt und mitgeteilt, dass die Vertreterin, nämlich die stellvertretende Bundessprecherin Mag. V, entsandt würde. Die kaufmännische Direktorin hätte festgehalten, dass es eine Entscheidung der mitbeteiligten Partei sei, "wen sie entsenden würden." Auf ausdrückliche Rückfrage, ob die Angelegenheit "damit endgültig geklärt sei", sei eine Bestätigung erfolgt. Am habe der Pressesprecher der stellvertretenden Bundessprecherin noch einmal Rücksprache mit der beschwerdeführenden Partei gehalten und es sei ihm mitgeteilt worden, dass sich die stellvertretende Bundessprecherin um 11:30 im ORF-Zentrum einfinden solle, sie würde dort in Empfang genommen werden. Die Runde der Parteispitzen sei für ca 13 Uhr angesetzt gewesen.

Am wäre der mitbeteiligten Partei in einem Mail der damaligen kaufmännischen Direktorin an eine Mitarbeiterin des Pressebüros im G Parlamentsklub mitgeteilt worden, dass auch in diesem Jahr in die Sendung "Licht ins Dunkel" die Runde der Bundesvorsitzenden eingeladen werde. Erstmals wäre vorgebracht worden, dass Vertretungen nur in Absprache mit der Informationsdirektion nominiert werden könnten und die Nominierung von Mag. V nicht akzeptiert werden könne, weil sie bei der Wiener Wahl Spitzenkandidatin sei. Als Vorschlag für eine andere Vertretung wäre der Bundesgeschäftsführer der G angeführt worden.

Diese aus ihrer Sicht willkürliche Vorgangsweise sei für die mitbeteiligte Partei nicht akzeptabel gewesen, weil sie von ihr als massiver Verstoß gegen das Objektivitätsgebot gewertet worden sei. Bei der Runde der Parteichefs handle es sich zweifellos um eine unter das Objektivitätsgebot fallende Sendung.

Der mitbeteiligten Partei sei es von der beschwerdeführenden Partei nicht gestattet worden, zur Sendung eine offizielle Vertreterin zu entsenden. Das Fernsehpublikum sei über die Gründe des Fehlens der mitbeteiligten Partei nicht informiert worden. Klubobmann S sei nicht nur Bundesparteiobmann der F, sondern auch Landesparteiobmann der Wiener F und nach eigenen Worten Bürgermeisterkandidat gewesen. Auch er hätte nach der "Logik" der beschwerdeführenden Partei mit einem Auftrittsverbot belegt werden müssen.

Es wäre auch nicht der erste Auftritt von Mag. V bei Licht ins Dunkel gewesen. Sie hätte bereits 2004 teilgenommen, damals ebenfalls als gewählte Spitzenkandidatin für die Gemeinderatswahl 2005.

Unter Bezugnahme auf die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes und der belangten Behörde habe die mitbeteiligte Partei dargelegt, dass zwar kein Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung bestehe. Im gegenständlichen Fall gehe es aber darum, dass die beschwerdeführende Partei bestimmte Funktionsträger eingeladen habe, nämlich alle Bundesvorsitzenden der im Parlament vertretenen Parteien. Aufgrund der Verhinderung der angefragten Funktionsträgerin sei vereinbart worden, deren offizielle Vertreterin zu entsenden, wogegen von der beschwerdeführenden Partei zunächst auch kein Einwand vorgebracht worden sei. Mag. V wäre - völlig überraschend - erst am Tag vor der Sendung wieder ausgeladen und hierzu eine völlig verfehlte Begründung geliefert worden. Wenn Mag. V statutengemäß Stellvertreterin der Bundessprecherin sei, könne eine Ausladung nicht mit der Kandidatur bei der Wiener Wahl begründet werden. Doppelfunktionen seien zu respektieren, da ansonsten eine unzulässige Einmischung vorläge. Parteiobmann S sei zur Sendung eingeladen worden und werde ebenfalls Spitzenkandidat bei der Wiener Wahl sein. Die Begründung der beschwerdeführenden Partei verletze daher das Objektivitätsgebot. Der Vorschlag, den Bundesgeschäftsführer einzuladen, sei angesichts der journalistischen Auswahlkriterien "völlig widersinnig" und nicht sachgerecht, mache aber die Willkürlichkeit der gesamten Vorgangsweise deutlich.

Diese Vorgangsweise hätte dazu geführt, dass die mitbeteiligte Partei keine befugte Vertreterin entsenden habe können. Es liege auf der Hand, dass die Runde der Parteichefs in der Sendung "Licht ins Dunkel" einzigartig sei und eine Teilnahme schon aus symbolischen Gründen für die mitbeteiligte Partei dringend geboten gewesen wäre. Die mitbeteiligte Partei stelle daher den Antrag, eine Verletzung des Objektivitätsgebotes gemäß §§ 4 Abs 5 und 6 sowie § 10 Abs 5 und 6 ORF-G festzustellen und der beschwerdeführenden Partei die Veröffentlichung der Entscheidung aufzutragen.

3. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrem Schriftsatz vom den von der mitbeteiligten Partei dargestellten Sachverhalt im Wesentlichen außer Streit gestellt.

Zusätzlich habe die beschwerdeführende Partei ausgeführt, dass in ORF-internen Gesprächen unter Hinweis auf die bevorstehende Wiener Gemeinderatswahl, bei der Mag. V Spitzenkandidatin der G sei, deren Teilnahme an der Sendung "kritisch hinterfragt" worden sei. Bereits bei den Sommergesprächen im August und September 2009 wären ORF-intern Bedenken geäußert worden, dass die Vertretung der Bundessprecherin durch Mag. V erfolge. Aufgrund der großen zeitlichen Distanz zur Wiener Gemeinderatswahl sei dieser Vertretung damals zugestimmt worden. Selbstverständlich wäre angeboten worden, statt Mag. V einen anderen Vertreter der G einzuladen, wobei es den G freigestellt worden wäre, einen Teilnehmer zu benennen. Der beschwerdeführenden Partei wäre aber mitgeteilt worden, dass dies kategorisch abgelehnt würde. Die mitbeteiligte Partei hätte darauf bestanden, Mag. V zu akzeptieren oder auf eine Teilnahme zu verzichten. Am hätte P St, Pressesprecher der beschwerdeführenden Partei, während einer Sitzung des Stiftungsrates zugesagt, diese Angelegenheit mit dem Abgeordneten zum Nationalrat D B zu klären. Bis habe die Angelegenheit nicht erledigt werden können, weshalb das in der Beschwerde der mitbeteiligten Partei genannte Mail geschickt worden sei. Der Vergleich mit der F und S hinke, da S Bundesparteiobmann sei und er damit ungeachtet seiner Rolle als Spitzenkandidat bei den Wiener Gemeinderatswahlen die Einladungskriterien erfülle. Wäre Dr. G auch Spitzenkandidatin in Wien oder Mag. V Bundeschefin der G, hätte die beschwerdeführende Partei "keinerlei Einwand gegen eine Teilnahme an dieser Diskussionsrunde gehabt".

In rechtlicher Hinsicht habe die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf die Entscheidungspraxis der belangten Behörde ausgeführt, dass es Angelegenheit und Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei sei festzulegen, welche Personen in solche Informationssendungen eingeladen werden. Im konkreten Fall wäre das sachliche Kriterium jenes des/der "Bundesparteivorsitzenden" gewesen, welches den Eingeladenen kommuniziert worden sei. Selbstverständlich hätte die beschwerdeführende Partei einer Vertretung zugestimmt. Lediglich Mag. V hätte nicht teilnehmen können, da sie als Spitzenkandidatin bei der bevorstehenden Wiener Gemeinderatswahl antreten werde und "eben nicht dem primären Auswahlkriterium - Innehabung der Funktion einer Bundesparteivorsitzenden - entsprach". Dabei handle es sich um ein sachliches Kriterium, sodass kein Verstoß gesehen werden könne. Sonst wären keine Vertreter der mitbeteiligten Partei ausgeschlossen gewesen.

4. Die belangte Behörde stellte fest, dass der von der mitbeteiligten Partei dargestellte Sachverhalt (oben, Punkt 2.) von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten worden sei, und dieser Sachverhalt daher der Entscheidung zugrunde zu legen sei. Insbesondere sei daher davon auszugehen, dass zum relevanten Zeitpunkt Mag. V die Funktion der stellvertretenden Bundessprecherin und damit statutengemäß diejenige der Stellvertreterin der Bundessprecherin der mitbeteiligten Partei innegehabt habe. Die beschwerdeführende Partei habe im Rahmen der Sendung "Licht ins Dunkel" am die Bundesvorsitzenden der im Parlament vertretenen politischen Parteien zu einer Diskussionsrunde eingeladen. Eine solche Einladung sei auch an die Bundessprecherin der mitbeteiligten Partei ergangen. Daraufhin hat die mitbeteiligte Partei der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die Bundessprecherin aus privaten Gründen über die Weihnachtsfeiertage des Jahres 2009 an der Ausübung ihrer Funktion verhindert sei und von ihrer Stellvertreterin, der stellvertretenden Bundessprecherin, vertreten werde. Die beschwerdeführende Partei habe zunächst keine Einwände gegen eine Teilnahme der stellvertretenden Bundessprecherin Mag. V an der Diskussionsrunde im Rahmen der Sendung "Licht ins Dunkel" vorgebracht. Erst einen Tag vor der Sendung habe die beschwerdeführende Partei mitgeteilt, dass eine Vertretung der mitbeteiligten Partei durch die stellvertretende Bundessprecherin deswegen nicht akzeptiert werden könne, weil diese bei der bevorstehenden Wiener Gemeinderatswahl als Spitzenkandidatin fungiere. Gegen sonstige Vertreter oder Vertreterinnen der mitbeteiligten Partei bestünden keine Einwände.

5. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behaupte, die Legitimation zur Erhebung von Beschwerden über die Verletzung von Bestimmungen des ORF-G zukomme. Behaupte eine politische Partei, der ORF habe das ihm aufgetragene Objektivitätsgebot verletzt, weil er unsachlich diese Partei gegenüber anderen politischen Parteien im Rahmen seiner Berichterstattung in einem konkreten Zusammenhang benachteiligt habe, oder dass der ORF der politischen Partei deswegen eine Darstellung ihres Standpunkts unsachlich verwehrt habe, weil er sachlich nicht gerechtfertigt eine Vertreterin/einen Vertreter dieser Partei nicht als solche/solchen akzeptiert habe, könne darin potentiell eine unmittelbare Schädigung bestehen. Diese könne nach ständiger Rechtsprechung auch in einem immateriellen Schaden dahingehend bestehen, dass aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen beeinträchtigt würden. Die öffentliche Darstellung ihrer Standpunkte und die Vertretung derselben in der öffentlichen politischen Diskussion zähle zu den rechtlich geschützten Interessen einer politischen Partei, die durch die hier behauptete Verletzung des Objektivitätsgebots des ORF-G im Sinne des § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G unmittelbar geschädigt sein können. Die vorliegende Beschwerde sei daher - da auch die sonstigen Beschwerdevoraussetzungen unbestritten vorliegen - zulässig.

Das ORF-Gesetz verpflichte die beschwerdeführende Partei an mehreren Stellen zu Objektivität und Unparteilichkeit bei ihrer Berichterstattung (vgl etwa § 1 Abs 3, § 4 Abs 5, § 10 Abs 5 ORF-G). Objektivitäts- und Unparteilichkeitsgebot bezögen sich auf alle Sendungen, die zur umfassenden Information gemäß § 10 Abs 4 ORF-G, also zu einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit, beitragen sollen. Dass es sich auch bei der verfahrensgegenständlichen (Live)Diskussionsveranstaltung um eine derartige Sendung, die der Vermittlung von Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen diene, handle, bedürfe keiner weiteren Erörterung und werde auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Die beschwerdeführende Partei habe zur Erfüllung ihres Auftrags zur umfassenden Information Sorge dafür zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen in einem Programm in ihrer Gesamtheit zum Ausdruck komme. Entscheidend sei, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich sei, ihre Meinungen darzulegen. Dabei sei auch die Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen Sache der beschwerdeführenden Partei. Grundsätzlich bestehe hierbei kein Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Bei der Auswahl des Kreises der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an einer Diskussion komme nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der beschwerdeführenden Partei vor dem Hintergrund des Gebots der Objektivität und Unparteilichkeit ein weiter journalistischer Entscheidungsspielraum zu. Gleichwohl realisiere sich hier das Objektivitätsgebot und das Gebot der Unparteilichkeit vor allem über eine entsprechend sachlich begründete Auswahl des Teilnehmer- und Teilnehmerinnenkreises.

Der konkrete Sachverhalt in der Abfolge der Ein- und Ausladung einer Vertreterin der mitbeteiligten Partei sei im vorliegenden Fall unbestritten. Die Besonderheit des verfahrensgegenständlichen Falls liegt darin, dass die beschwerdeführende Partei der mitbeteiligten Partei zwar die Möglichkeit der Teilnahme an der Diskussionssendung eröffnet habe, allerdings eine konkrete Person, genauer eine bestimmte Funktionsträgerin, nämlich die stellvertretende Bundessprecherin, nicht als Vertreterin der Bundessprecherin der Beschwerdeführerin an der Sendung teilnehmen habe lassen.

Konkret habe die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme ihre Entscheidung, Mag. V nicht an der Diskussionsrunde teilnehmen zu lassen, im Wesentlichen einerseits damit begründet, dass in "ORF-internen Gesprächen (…) unter Hinweis auf die bevorstehende Wiener Gemeinderatswahl, deren Spitzenkandidatin ebenfalls Frau Mag. V ist, deren Teilnahme an der Sendung (…) kritisch hinterfragt (wurde)", und andererseits damit, dass das "primäre" Auswahlkriterium "Bundesparteivorsitzende/r der im Parlament vertretenen politischen Parteien" beim ebenfalls eingeladenen Bundesparteiobmann S "ungeachtet seiner Rolle als Spitzenkandidat bei den Wiener Gemeinderatswahlen" erfüllt gewesen sei, ja der ORF "keinerlei Einwand gegen eine Teilnahme an dieser Diskussionsrunde gehabt (hätte), wäre (…) Mag. V Bundeschefin der G."

Ausgangspunkt sei, dass im konkreten Zusammenhang eine Diskussionsrunde der "Bundesvorsitzenden der im Parlament vertretenen politischen Parteien" im Rahmen der Sendung "Licht ins Dunkel" am 24. Dezember mit dem Ziel einer Darstellung und Diskussion der Standpunkte der politischen Parteien zum Thema "Die soziale und menschliche Komponente von Weihnachten 2009" unter dem Blickwinkel des Objektivitätsgebots nach einer Einladung aller "Parteichefs/Parteichefinnen" der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien verlange. Dies wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Grundsätzlich sei weiters festzuhalten, dass die Frage, wer eine politische Partei entsprechend ihrer Organisations- und Verfahrensregeln als Funktionsträger/Funktionsträgerin nach außen repräsentiere und somit im hier vorliegenden Zusammenhang als "Bundesvorsitzender/Bundesvorsitzende" anzusehen sei, der entsprechenden Selbstbestimmung der politischen Partei überlassen und in concreto von der beschwerdeführenden Partei zu akzeptieren sei. Die (Aus)Wahl der einschlägigen Funktionsträger und Funktionsträgerinnen ist wesentlicher Teil des öffentlichen Vertretungsanspruchs ihres Programms durch politische Parteien.

Es könne in bestimmten Konstellationen allerdings auch eine sachliche Rechtfertigung darstellen, sich im Zuge einer Diskussionsveranstaltung gerade nicht bevorstehenden Wahlen widmen zu wollen, sondern spezifisch zu sozialen und menschlichen Komponenten von wie hier hohen christlichen Feiertagen diskutieren lassen zu wollen und daher keiner Partei eine (dem Thema unangemessene) Möglichkeit einzuräumen, "Wahlkampf" zu betreiben. Diese Zielsetzung - die insbesondere auch über die Themenstellung und deren Durchsetzung durch die Moderation verfolgt werden könne -

könne es sachlich begründen, dass die beschwerdeführende Partei die Teilnahme ad hoc nominierter Stellvertreter/Stellvertreterinnen für an sich eingeladene Funktionsträger/Funktionsträgerinnnen nicht akzeptiere, weil die Nominierung entsprechenden "Wahlkampfinteressen" diene. Davon zu unterscheiden sei - wie dies die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme auch im Hinblick auf den Bundesparteiobmann der F und seine Rolle im Rahmen der bevorstehenden Wiener Gemeinderatswahl festhalte - der Fall, dass eine bestimmte Person als Funktionsträger/Funktionsträgerin der politischen Partei ausgewiesen und damit in dieser Funktion auch von der beschwerdeführenden Partei aus den genannten Gründen zu akzeptieren sei. Habe die beschwerdeführende Partei Sorge, dass eine Diskussionssendung mit einem aus bestimmten Funktionsträgerinnen und -trägern zusammengesetzten Teilnehmerkreis sich nicht auf das gewählte Thema festmachen lasse, sondern die Diskussionsrunde "umfunktioniert" werde, dann müsse - glaube die beschwerdeführende Partei nicht durch entsprechende journalistische Maßnahmen insbesondere im Zuge der Moderation die Einhaltung des Themas gewährleisten zu können - das Auswahlkriterium bei der Einladung überdacht werden. Wähle die beschwerdeführende Partei ein bestimmtes allgemeines Kriterium wie hier dasjenige des/der Bundesvorsitzenden, dann müsse sie dieses Kriterium aber gegenüber allen eingeladenen politischen Parteien gleichermaßen anwenden und gelten lassen.

Dies schließe, wie die mitbeteiligte Partei zu Recht vorbringe, die Konstellation mit ein, dass ein bestimmter Funktionsträger/eine bestimmte Funktionsträgerin aus nicht mit der konkreten Sendung und ihren Kontextbedingungen im Zusammenhang stehenden Gründen (etwa wie hier aus privaten Gründen) für einen bestimmten Zeitraum verhindert sei und daher allgemein (und wiederum nicht nur ad hoc für die konkrete Sendung) von dem/der dazu nach den Organisations- und Verfahrensregeln der politischen Partei berufenen Funktionsträgerin/Funktionsträger vertreten wird. Eine derartige allgemeine Stellvertretung habe die mitbeteiligte Partei im dargestellten Sinn zu akzeptieren. Es sei Sinn derartiger Stellvertretungsregelungen, dass der vertretenen Partei aus dem Umstand der Verhinderung eines Funktionsträgers/einer Funktionsträgerin kein Nachteil in der Wahrnehmung ihrer Interessen entstehe.

Mag. V habe daher im vorliegenden Fall zum einen ebenso wie alle weiteren Teilnehmer der Diskussionsrunde die Anforderungen an das allgemeine Auswahlkriterium "Bundesvorsitzende/r" erfüllt. Zum Zweiten treffe daher diesbezüglich auch auf Mag. V die von der beschwerdeführenden Partei für den Bundesparteiobmann der F herangezogene Argumentation, dass die Erfüllung des "primären" Auswahlkriteriums "Bundesparteivorsitzende/r" entscheidend und damit allfällige weitere Rollen dieses Funktionsträgers im Rahmen der von ihm vertretenen Partei unbeachtlich seien, zu.

Indem die beschwerdeführende Partei das von ihr gewählte allgemeine Auswahlkriterium "Bundesparteivorsitzende/r" (das im Fall der Verhinderung des eigentlichen Funktionsträgers/der eigentlichen Funktionsträgerin eben die/den nach den Regeln der jeweiligen politischen Partei bestellte Stellvertreterin/Stellvertreter einschließe) ohne sachliche Rechtfertigung auf die mitbeteiligte Partei nicht angewandt habe und überdies - selbst wenn man die wie gezeigt für das vorliegende Auswahlkriterium nicht tragfähige Begründung der beschwerdeführenden Partei heranziehe - unsachlich zwischen der mitbeteiligten Partei und einer anderen zu der in Rede stehenden Diskussionsrunde eingeladenen politischen Partei differenziere, habe sie das aus dem Objektivitätsgebot erfließende Gebot einer sachlich begründeten Auswahl des Kreises von Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Diskussionsrunde im Rahmen der Sendung "Licht ins Dunkel" verletzt.

6. Zum Ausspruch über die Veröffentlichung der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates führte die belangte Behörde aus, dieser stütze sich auf § 37 Abs 4 ORF-G und dessen Auslegung im Sinne von VfSlg 12.497/1990 und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 2003/04/0045. Nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sei die Veröffentlichung als "contrarius actus" zu einem solchen Zeitpunkt im entsprechenden Programm aufzutragen, dass "tunlichst der gleiche Veröffentlichungswert" erzielt werde. Im Hinblick auf die singuläre zeitliche Positionierung der gegenständlichen Sendung und den langen Zeitraum bis zum nächsten 24. Dezember sei eine Veröffentlichung als unmittelbarer contrarius actus im Rahmen der - vermutlich wiederum zur Ausstrahlung gelangenden - nächsten Sendung "Licht ins Dunkel" unangemessen, weil diesbezüglich die mit der Feststellung verbundene Information der Öffentlichkeit (einschließlich des entsprechenden Informationsanspruchs der mitbeteiligten Partei) zu lange verzögert würde. Stelle man den "Öffentlichkeitswert" der hier in Rede stehenden Diskussionssendung am 24. Dezember gegen 13.00 Uhr in Rechnung, so sei ein vergleichbarer Veröffentlichungswert nur zu einer im Sinne der Aufmerksamkeit der Zuseherinnen und Zuseher "Spitzenzeit" zu erreichen. Im Hinblick auf die Qualität der in Rede stehenden Sendung als Informationssendung sei eine zu einer äquivalenten Spitzenzeit ausgestrahlte Informationssendung des ORF der angemessene "contrarius actus", um den gebotenen Öffentlichkeitswert der Information, dass der ORF das Objektivitätsgebot im Zusammenhang mit der Diskussionssendung im Rahmen der Sendung "Licht ins Dunkel" verletzt habe, zu erzielen. Insoweit sei dem ORF aufzutragen, die Feststellung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei das Objektivitätsgebot verletzt habe, durch Verlesen im Rahmen einer Sendung "Zeit im Bild 1" zu veröffentlichen.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 4 Abs 5 ORF-G (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 50/2010) hat der Österreichische Rundfunk bei Gestaltung seiner Sendungen für

"1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;

2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;

3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität"

zu sorgen.

Nach § 10 Abs 5 ORF-G hat die Information umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

Gemäß § 10 Abs 6 leg. cit ist die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.

2. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass ihr nach der Rechtsprechung ein weiter Spielraum zukomme, nach welchen journalistischen Kriterien Diskussionsrunden zusammenzusetzen seien (die beschwerdeführende Partei verweist dazu auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/04/0175). In diesem Zusammenhang realisiere sich das Objektivitätsgebot und das Gebot der Unparteilichkeit vor allem über die sachlich begründete Auswahl des Kreises an Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Von diesen Grundsätzen sei auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

Die belangte Behörde meine allerdings, dass die beschwerdeführende Partei gegen diese Grundsätze verstoßen habe, weil die Bundesvorsitzende der mitbeteiligten Partei aus mit der konkreten Sendung nicht in Zusammenhang stehenden Gründen verhindert gewesen sei und Mag. V als ihre Stellvertreterin daher das Auswahlkriterium "Bundesvorsitzende" erfüllt habe. Schließlich wäre es Sinn derartiger Vertretungsregeln, den/die Bundesvorsitzende/n im Fall der Verhinderung vertreten zu können. Eine derartige - plastisch gesagt: nicht künstlich produzierte - Stellvertretung hätte die beschwerdeführende Partei zu akzeptieren.

Dies halte die beschwerdeführende Partei für verfehlt:

Natürlich bestehe der Sinn von Stellvertretungsregeln darin, im Fall der Verhinderung einer an sich berufenen Person die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten. Gleichwohl sei es für die beschwerdeführende Partei von zentralem Interesse, dass sie nach - natürlich sachlichen - Kriterien festlege, welche Personen an Diskussionsrunden usw teilnehmen und welche - zB eben wegen der Gefahr von "Wahlkampf" in einer thematisch gänzlich anders angelegten Diskussion - nicht. Aus Sicht der beschwerdeführenden Partei müsse dieses Interesse höher bewertet werden als die strikte Einhaltung der "Vertretungskette". Denn die von der belangten Behörde aufgezeigten Kriterien seien für die beschwerdeführende Partei letztlich nicht nachprüfbar. Es möge durchaus sein, dass Dr. G am aus privaten Gründen keine öffentlichen Termine wahrnehmen habe wollen. Gleiches hätte der beschwerdeführenden Partei auch der Bundesparteiobmann der S, Dr. F, mitteilen können und seinen Stellvertreter Dr. H entsenden können, der bekanntlich S Wien-Vorsitzender und Wiener Bürgermeister sei. Und die beschwerdeführende Partei könne auch nicht beurteilen, ob der Bundesparteiobmann der V möglicherweise schon einen Sommerurlaub geplant habe und er daher zu einem Sommergespräch eine/n Stellvertreter/in (die V habe vier Stellvertreter/innen des Bundesparteiobmanns!) entsenden müsse, oder ob vielleicht doch der Sommerurlaub "absichtlich" so gelegt werde, um zB den Landeshauptmann von Tirol entsenden zu können, der sich möglicherweise gerade im Wahlkampf befinde. Wenn es um allgemeine politische, soziale usw Fragen gehe, sei der beschwerdeführenden Partei natürlich wichtig, dass alle relevanten Gruppen vertreten seien. Ebenso wichtig sei ihr aber, dass man ihr nicht aus insbesondere parteipolitischen Interessen einen Vertreter "vor die Nase setze". Deswegen achte sie strikt darauf, dass sie - natürlich nach sachlichen Kriterien - bestimme, wer an derartigen Diskussionen teilnehme und wer - ebenfalls nach sachlichen Kriterien - nicht.

Es sei etwa durchaus möglich, dass die beschwerdeführende Partei - aus Anlass eines bestimmten Falls einer Ausweisung einer abgelehnten Asylwerberin - eine auf allgemein-politische und insbesondere auch soziale Aspekte abzielende Diskussionsrunde zum Thema Aufenthalts- und Asylrecht in Österreich veranstalte und hierzu führende Repräsentanten der Parteien einlade. Was die beschwerdeführende Partei in einem solchen Fall aber von einer solchen Runde voraussichtlich eher nicht wolle, sei dass daran die Innenministerin teilnehme und die allgemein angelegte Thematik dazu "missbrauche", die Richtigkeit ihrer Position im konkreten Fall darzulegen. Sollte eine solche Runde stattfinden und der Bundesparteiobmann der V aus welchen Gründen immer verhindert sein, würde sich die beschwerdeführende Partei vorbehalten, seine Stellvertreterin - das sei (zum Beschwerdezeitpunkt) eben auch die Innenministerin - nicht als Teilnehmerin zu akzeptieren. Dies einfach deswegen, weil die beschwerdeführende Partei meine, dass hiermit gerade keine dem Thema entsprechende objektive Zusammensetzung gewährleistet wäre, möge die Innenministerin auch als Stellvertreterin des terminlich verhinderten Bundesparteiobmanns zur Sendung erscheinen wollen.

Insofern sei die beschwerdeführende Partei der Auffassung, dass ein sachlich begründetes Auswahl- bzw Ausschlusskriterium Vorrang vor allfälligen Vertretungsregeln haben müsse.

Schließlich habe die beschwerdeführende Partei der mitbeteiligten Partei "sogar explizit mitgeteilt", dass es ihr frei stehe, einen anderen Repräsentanten für den 24. Dezember zu entsenden. Die beschwerdeführende Partei habe allerdings verhindern wollen, dass sich am 24. Dezember politische Funktionäre gegenüber sitzen, die im Folgejahr Wahlen auszutragen hätten.

Vor diesem Hintergrund sei die beschwerdeführende Partei der Meinung, das Objektivitätsgebot nicht verletzt zu haben. Denn sie habe die mitbeteiligte Partei nicht von der Diskussionsrunde ausschließen wollen und habe das auch nicht getan. Sie habe nur aus dargelegten Gründen ersucht, an Stelle von Mag. V - eine andere Vertreterin / einen anderen Vertreter zu entsenden.

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der ORF zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen "in einem Programm (in seiner Gesamtheit)" zum Ausdruck kommt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessenvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/04/0175, mwN).

Die beschwerdeführende Partei hat zutreffend ausgeführt, dass ihr demnach ein weiter Spielraum zukomme, nach welchen journalistischen Kriterien Diskussionsrunden zusammenzusetzen seien und dass sich in diesem Zusammenhang das Objektivitätsgebot und das Gebot der Unparteilichkeit vor allem über die sachlich begründete Auswahl des Kreises an Teilnehmerinnen und Teilnehmern realisiere.

Auch das Beschwerdevorbringen vermag jedoch nicht darzulegen, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Auswahl des Kreises der schließlich zur Diskussionssendung "zugelassenen" Teilnehmerinnen und Teilnehmer tatsächlich sachlich und nach journalistischen Kriterien begründet worden wäre:

Es kann dahingestellt bleiben, welche journalistischen Überlegungen für eine Diskussionsrunde der Spitzenrepräsentanten der politischen Parteien zum Thema "Die soziale und menschliche Komponente von Weihnachten" - zu der nach den unbestrittenen Feststellungen die kaufmännische Direktorin (!) eingeladen hatte - ausschlaggebend gewesen sein mögen, zumal jedenfalls feststeht, dass die Bundessprecherin der G zum vorgesehenen Sendungstermin verhindert war und ihre statutengemäße Stellvertreterin von der mitbeteiligten Partei als "Ersatzteilnehmerin" genannt und von der beschwerdeführenden Partei zunächst ohne Vorbehalte akzeptiert worden war. Auch die beschwerdeführende Partei hat nicht behauptet, dass ihr der Umstand, dass im folgenden Jahr Wiener Gemeinderatswahlen - mit Mag. V als Spitzenkandidatin der G - stattfinden würden, zum Zeitpunkt der Einladung und der Zusage, dass Mag. V teilnehmen könne, nicht bekannt gewesen wäre (die beschwerdeführende Partei hat im Übrigen auch nicht bestritten, dass von ihrer Seite noch zwei Tage vor der Sendung Details des Ablaufs der Sendung mit dem Pressesprecher von Mag. V erörtert worden waren).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der Einladung journalistische Überlegungen zugrunde gelegen wären, die für die Auswahl gerade der schließlich eingeladenen Teilnehmer, aber gegen Mag. V als statutengemäße Stellvertreterin der Bundessprecherin der mitbeteiligten Partei - die anlässlich der Einladung und noch zwei Tage vor der Sendung als Vertreterin der mitbeteiligten Partei akzeptiert worden war - gesprochen hätten. Wie die belangte Behörde dargelegt hat, hat Mag. V das allgemeine Auswahlkriterium für die gegenständliche Diskussionssendung, "Bundesvorsitzende/r" einer im Parlament vertretenen Partei, erfüllt. Das - erst nach der ursprünglich gegebenen Zusage vorgebrachte - Ausschlusskriterium, nicht Spitzenkandidatin bzw Spitzenkandidat einer Partei für den Wahlkampf in Wien 2010 zu sein, hat, wie die belangte Behörde ebenfalls dargelegt hat, auch auf einen weiteren - nicht "ausgeladenen" - Diskussionsteilnehmer zugetroffen.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Umstand, dass die beschwerdeführende Partei die stellvertretende Bundesprecherin der G nicht als deren Vertreterin an der am um ca 13 Uhr in ORF 2 ausgestrahlten Diskussionsrunde der "Bundesvorsitzenden der politischen Parteien" in der Sendung "Licht ins Dunkel" teilnehmen ließ, eine Verletzung des durch § 4 Abs 5 Z 1 und 2 und § 10 Abs 5 und 6 ORF-G näher ausgeformten Objektivitätsgebotes erkannt hat.

4. Die beschwerdeführende Partei macht weiters geltend, dass die ihr aufgetragene Veröffentlichung nicht dem Gesetz entspreche. Die Veröffentlichung von Bescheiden der belangten Behörde diene der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen eines Rundfunkveranstalters. Zu vergleichbaren Regelungen entspreche es der ganz herrschenden Ansicht, dass aus diesem Aufklärungssynallagma der Grundsatz des gleichen Veröffentlichungswerts folge. Dieser sei im medienrechtlichen Gegendarstellungsrecht sogar positiviert (§ 13 Abs 4 MedienG). Die der beschwerdeführenden Partei aufgetragene Veröffentlichung gehe über den gleichen Veröffentlichungswert aber deutlich hinaus. Die ZIB 1 sei eine der seherstärksten Sendungen der beschwerdeführenden Partei, die im Jahr 2009 durchschnittlich 976.000 Seher gehabt habe. Demgegenüber habe die inkriminierte Sendung 166.000 Seher gehabt. Die der beschwerdeführenden Partei aufgetragene Veröffentlichung erreiche daher mehr als fünfmal so viele Seher wie die inkriminierte Sendung. Dies sei mit dem Grundsatz des gleichen Veröffentlichungswerts nicht zu vereinbaren.

5. Gemäß § 37 Abs 4 ORF-G kann der Bundeskommunikationssenat auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

Nach der ständigen hg Rechtsprechung räumt § 37 Abs 4 ORF-G der belangten Behörde in der Frage der Veröffentlichung ihrer Entscheidung Ermessen ein. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entwickelten Gesichtspunkte zu beachten (vgl dazu insbesondere das hg Erkenntnis vom , Zlen 2003/04/0045 und 0060, mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 12.497). Danach dient die Veröffentlichung der Entscheidung einer angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung und es soll die begangene Rechtsverletzung durch einen "contrarius actus" wieder ausgeglichen werden.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, aus welchen näheren Überlegungen sie zur Auffassung gekommen ist, dass die aufgetragene Veröffentlichung in ihrem "Öffentlichkeitswert" der verfahrensgegenständlichen Sendung entspreche. Dass diese Überlegungen unzutreffend wären und die belangte Behörde das ihr zukommende Ermessen überschritten hätte, kann mit dem bloßen Hinweis auf die tatsächlichen Seherzahlen der gegenständlichen Sendung in Verbindung mit den durchschnittlichen Seherzahlen der ZIB 1 nicht aufgezeigt werden.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am