VwGH vom 06.10.2010, 2007/19/0469
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/19/0470
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden des 1. X, geboren am , und 2. Y, geboren am , beide in Q, beide vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom , 1.) Zl. 307.660-3/2E-XII/37/07, protokolliert zu hg. Zl. 2007/19/0469, 2.) Zl. 307.659- 3/2E-XII/37/07, protokolliert zu hg. Zl. 2007/19/0470, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.106,40, sohin insgesamt EUR 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation, sind die minderjährigen Söhne der A, die am für sich und als gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführer in Österreich internationalen Schutz beantragte.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung fest und wies die Beschwerdeführer nach Polen aus.
Dagegen wenden sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/20/1040, wurde der über den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter ergangene Bescheid aufgehoben.
Dieser Umstand schlägt - im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - auf die Verfahren der Beschwerdeführer durch (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2008/01/0345 bis 0347, mwN).
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-71513