VwGH vom 30.06.2011, 2010/03/0069
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/03/0070
2010/03/0071
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/03/0068 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden der W GmbH in W, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/3/29, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 1.) , Zl BMVIT-220.104/0022-IV/SCH2/2010,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.) | , Zl BMVIT-220.104/0024-IV/SCH2/2010, |
3.) | , Zl BMVIT-220.104/0025-IV/SCH2/2010, betreffend Vorschreibung von Kostenvorschüssen in Angelegenheiten des Eisenbahngesetzes 1957, zu Recht erkannt: |
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.717,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (ein Eisenbahnunternehmen) beantragte mit insgesamt drei gesonderten Anträgen vom bzw die eisenbahnrechtliche Genehmigung gemäß § 21a EisbG für die 1.) Ausbildungsvorschriften betreffend Verschieber, Verschubleiter und Zugvorbereiter, 2.) Dienstvorschriften betreffend Eisenbahnaufsichtsorgane und
3.) Ausbildungsvorschriften betreffend Fahrzeugprüfer, Wagenmeister und Bremsenschlosser.
Mit Bescheiden vom 22. bzw bestellte die belangte Behörde für alle drei Verfahren einen nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Eisenbahnbetrieb und trug ihm (übereinstimmend) auf, aus Sicht des angeführten Fachgebiets Befund und Gutachten darüber abzugeben,
"1. ob durch die vorgelegten allgemeinen Anordnungen das Verhalten einschließlich der Ausbildung von Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften geregelt wird und
2. welche öffentlichen Verkehrsinteressen (insbesondere die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs) durch die vorgelegte allgemeine Anordnung berührt werden."
Am bzw am erstattete der Sachverständige drei schriftliche "Gutachten", in denen er - zusammengefasst - zu dem Schluss kam, dass eine abschließende "eisenbahnbetriebliche Beurteilung" erst nach Klärung von im Einzelnen angeführten Punkten möglich sei.
Zur mündlichen Erörterung der Ermittlungsergebnisse lud die belangte Behörde (ua) die Beschwerdeführerin und den Sachverständigen für den vor.
Mit Schreiben jeweils vom beantragte der Sachverständige Gebührenvorschüsse in der Höhe von EUR 7.200,-- (für das Gutachten über die Ausbildungsvorschriften für Verschieber, Verschubleiter und Zugvorbereiter), von EUR 4.800.-- (für das Gutachten über die Dienstvorschriften für Eisenbahnaufsichtsorgane) und von EUR 6.000,-- (für das Gutachten über die Ausbildungsvorschriften für Fahrzeugprüfer, Wagenmeister und Bremsenschlosser). Begründend verwies er (ua) darauf, dass die begehrten Vorschüsse vollständig durch die bereits angefallenen Tätigkeiten abgedeckt seien und präzisierte seine diesbezügliche Mühewaltung mit (zu 1.) 63 Stunden zu je EUR 104,78, (zu 2.) 45 Stunden zu je EUR 104,78 und (zu 3.) 52 Stunden zu je EUR 104,78.
Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom wurden dem Sachverständigen die beantragten Kostenvorschüsse gewährt, es wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, diese Kosten zu tragen und es wurde ihr aufgetragen, die Beträge binnen zwei Wochen auf ein näher bezeichnetes Konto der belangten Behörde zu überweisen.
Auf Grund der gegen diese Mandatsbescheide eingebrachten Vorstellungen leitete die belangte Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren ein und erließ die nunmehr angefochtenen Bescheide, mit denen die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, die Kostenvorschüsse binnen zwei Wochen bei sonstiger Vollstreckung zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde in den Bescheiden im Wesentlichen gleichlautend aus, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Sachverständige nicht für die Beurteilung von "rechtlichen Fragen" bestellt worden. Vom Sachverständigen sei vielmehr zu beurteilen, ob die Vorschriften unter den gegebenen betrieblichen, technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen einen sicheren Eisenbahnbetrieb sicherstellten. Dabei wären vom Sachverständigen natürlich betriebliche Auswirkungen der Vorschriften, die mit rechtlichen, betrieblichen und technischen Rahmenbedingungen im Widerspruch stünden, aufzuzeigen. Es treffe auch nicht zu, dass der Sachverständige öffentliche Interessen zu beurteilen habe. Erst durch seine Ausführungen zu den betrieblichen Auswirkungen der Vorschriften könne die Behörde aber deren Auswirkungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen erkennen und bei der rechtlichen Beurteilung entsprechend berücksichtigen. Die Beurteilung dieser gutachterlichen Fragen setze eine umfassende Kenntnis des Eisenbahnbetriebs voraus und könne nicht nur durch das bei der Behörde vorhandene rechtliche Wissen erfolgen. Ebenso wenig würden dafür allgemeine Lebenserfahrungen ausreichen, sondern es wären hiefür besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen eisenbahnrechtlicher Natur erforderlich.
Soweit die Beschwerdeführerin kritisiere, dass keine genügende Gebührennote vorliege, sei dies darauf zurückzuführen, dass der Sachverständige seine Tätigkeit noch nicht abgeschlossen habe, sondern lediglich Kostenvorschüsse nach § 53a Abs 1 AVG iVm § 26 GebAG begehre. Deren Höhe habe er mit dem Umfang der bereits erbrachten Leistungen begründet. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse einem solchen Antrag keine den Bestimmungen des GebAG entsprechende Gebührennote beiliegen.
Dagegen richten sich die vorliegenden, wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden mit den Anträgen, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichte Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin macht - zusammengefasst - geltend, die Einholung der Sachverständigengutachten zur Überprüfung der von ihr zur Genehmigung vorgelegten Dienst- und Ausbildungsvorschriften sei nicht notwendig gewesen. Die Fragen laut Gutachtensauftrag fielen nämlich "unzweifelhaft in den Kernbereich der behördlichen Aufgaben der belangten Behörde als oberste Eisenbahnbehörde" und könnten nicht auf Kosten der Partei an einen Sachverständigen "ausgelagert" werden. Im Übrigen habe der Sachverständige seine Tätigkeit entsprechend dem Gutachtensauftrag mit der Übermittlung seiner Gutachten vom bzw abgeschlossen gehabt und innerhalb der ab diesem Zeitpunkt laufenden Frist nach § 38 Abs 1 GebAG keine Gebühren geltend gemacht. Dadurch habe er seinen Gebührenanspruch verloren und könne auch keine Vorschüsse mehr beanspruchen. Anzumerken sei schließlich, dass der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand für seine Tätigkeit nicht nachvollzogen werden könne.
2. Gemäß § 21a Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) hat das Eisenbahnunternehmen jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln.
Nach § 21a Abs 3 leg cit bedürfen die im Abs 1 angeführten Anordnungen der Genehmigung der Behörde, welche zu erteilen ist, wenn nicht öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstehen.
Ausgehend davon hat die Eisenbahnbehörde vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen, ob ihr überhaupt Anordnungen iS des § 21a Abs 1 EisbG vorgelegt wurden, weil nur solche einer Genehmigung nach Abs 3 zugänglich sind. Dabei hat sie - entsprechend den Vorgaben dieser Gesetzesstelle - zu beachten, dass die Anordnungen für die näher umschriebenen Eisenbahnbediensteten deren Verhalten (einschließlich Ausbildung) "im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen" zu regeln haben und sie sich im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften halten müssen. Somit entsprechen derartige Anordnungen des Eisenbahnunternehmens den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn die genannten Ziele erreicht werden. Darüber hinaus hat die Behörde zu beurteilen, ob den Anordnungen öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstehen.
3. Im vorliegenden Fall erachtete die belangte Behörde es als notwendig, "zur Beurteilung der entscheidungsrelevanten Tatfragen" (Zitat aus der Begründung der Sachverständigenbestellungsbeschlüsse) einen nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen, weil ihr - so die weitere Begründung der Bestellungsbeschlüsse - keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebiets zur Verfügung stünden. Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.
Soweit die Beschwerde die Notwendigkeit einer Begutachtung in Frage stellt und deshalb eine Zahlung der begehrten Vorschüsse verweigern möchte, ist ihr Folgendes zu erwidern:
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen (insbesondere auch Gebühren, die einem Sachverständigen zustehen), so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann nach § 76 Abs 4 AVG die Partei, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
Nach § 52 Abs 1 AVG ist Voraussetzung für die Beiziehung eines Sachverständigen, dass die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Dies gilt auch, wenn mangels eines Amtssachverständigen - wie im vorliegenden Fall - ein nichtamtlicher Sachverständiger herangezogen wird. Diese Bindung einer Sachverständigenbeiziehung an die Notwendigkeit eines Sachverständigenbeweises bewirkt, dass die antragstellende Partei auch nur für die Kosten eines notwendigen Sachverständigengutachtens aufzukommen hat und ihr ein Kostenvorschuss nur für ein notwendiges Sachverständigengutachten vorgeschrieben werden kann (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 97/07/0074, mwN).
Ausgehend davon ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beiziehung des gegenständlichen Gutachters sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht notwendig gewesen, auch in den gegenständlichen Verfahren, in denen es um die Vorschreibung von Gebührenvorschüssen nach § 76 Abs 4 AVG geht, beachtlich; es ist jedoch in der Sache nicht berechtigt:
Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist - abgesehen von Fällen, in denen die Verwaltungsvorschriften die Einholung eines Gutachtens ausdrücklich anordnen - erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Tatfragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist. Die selbständige Beurteilung solcher Fachfragen ist der Behörde im Allgemeinen verwehrt (vgl dazu etwa Hengstschläger/Leeb , AVG § 52 Rz 9 und (zur ausnahmsweise selbständigen fachlichen Beurteilung von Fragen durch die Behörde) Rz 16, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die hg Rechtsprechung).
Es ist hingegen keine Aufgabe des Sachverständigen, den Sachverhalt rechtlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich die Behörde aufgrund des Sachverständigengutachtens ihr Urteil über die Rechtsfragen zu bilden (vgl etwa Hengstschläger/Leeb , AVG § 52 Rz 6).
Für den vorliegenden Fall wurde zuvor bereits dargestellt, welche Prüfschritte die Eisenbahnbehörde vor einer allfälligen Genehmigung der Anordnungen nach § 21a EisbG zu setzen hat. Es kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie es für die Beurteilung der - in diesem Zusammenhang von ihr zu lösenden - Rechtsfragen zunächst als klärungsbedürftig ansah, ob die vorgelegten Vorschriften überhaupt die in § 21a Abs 1 EisbG geforderten Regeln enthalten und welche öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch "berührt" (gemeint wohl: beeinträchtigt) sein könnten.
Mit anderen Worten wurde der Sachverständige - bei verständiger Würdigung des Sinngehalts des Gutachtensauftrags - nicht damit beauftragt, die Überstimmung der vorgelegten Dienst- und Ausbildungsvorschriften mit den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Vielmehr lässt sich der Gutachtensauftrag - zusammenfassend - nur so verstehen, dass der Sachverständige der belangten Behörde das Tatsachensubstrat zu vermitteln hatte, welches sie in die Lage versetzen sollte, die Vereinbarkeit der vorgelegten Dienstvorschriften mit den Interessen eines sicheren Eisenbahnbetriebs und den öffentlichen Verkehrsinteressen (rechtlich) zu beurteilen.
Dass diese Tatfrage kein Fachwissen aus dem Fachgebiet des Eisenbahnbetriebs erfordert, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, setzt doch etwa die Beurteilung, ob die gegenständlichen Verhaltens- und Ausbildungsvorschriften überhaupt geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn sicherzustellen, entsprechende fachliche Kenntnisse voraus. Die belangte Behörde hat verneint, dass derartige Kenntnisse bei ihr auch ohne Beiziehung eines Sachverständigen vorhanden sind. Die Beschwerde vermag Gegenteiliges nicht darzulegen.
Ob der Sachverständige dem Gutachtensauftrag mit seiner bisherigen Tätigkeit entsprochen hat oder - wie die Beschwerdeführerin meint - sich "in einer Inhaltsangabe der … zur Genehmigung eingereichten Dienstvorschrift und sprachlicher Kritik daran" begnügte, ist für die hier zu entscheidende Frage (Berechtigung der Vorschreibung von Kostenvorschüssen) nicht von Belang und daher auch nicht weiter zu überprüfen.
4. Soweit die Beschwerde einen Verlust des Gebührenanspruchs des Sachverständigen (und damit auch eines Anspruchs auf Gebührenvorschuss) behauptet, ist ihr zunächst zuzustimmen, dass der Sachverständige gemäß § 38 Abs 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975 idF BGBl I Nr 111/2007 (GebAG) den Anspruch auf Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust in näher umschriebener Form geltend zu machen hat. Diese Bestimmung ist (wie auch die Regelungen der §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG) gemäß § 53a Abs 1 AVG auch für einen - wie hier - im Verwaltungsverfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen anzuwenden.
Hätte der Sachverständige seinen Gebührenanspruch in obigem Sinn verloren, so käme auch die Gewährung eines "angemessenen Vorschusses" auf die Gebühren nach § 26 GebAG nicht mehr in Betracht.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Sachverständige seine Tätigkeit mit den "Gutachten" vom bzw aber nicht abgeschlossen, weil er darin zu den an ihn gestellten Fragen noch nicht abschließend Stellung nahm, sondern eine abschließende Beurteilung erst nach Klärung weiterer - von ihm näher präzisierter Punkte - für möglich ansah. Auch die Behörde ging - wie schon die Ladung des Sachverständigen zur Erörterung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zeigt - nicht davon aus, dass die Tätigkeit des Sachverständigen mit der Übermittlung der "Gutachten" beendet worden sei. Der Sachverständige war daher nicht gehalten, mit der Übermittlung der "Gutachten" seine Gebühren iS des § 38 Abs 1 GebAG geltend zu machen und ging seines Gebührenanspruchs daher auch nicht verlustig. Ausgehend davon kommt ihm auch der Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Gebührenvorschusses nach § 26 GebAG zu.
5. Das Beschwerdevorbringen, der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand für seine bisherige Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar, kann im gegebenen Zusammenhang nur dahingehend verstanden werden, dass damit die "Angemessenheit" der Höhe der begehrten und von der Behörde zuerkannten Vorschüsse in Zweifel gezogen wird; das Vorbringen erweist sich jedoch nach Einsicht in die Verwaltungsakten als unzulässige Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
6. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Der Vorlageaufwand war - entgegen dem Kostenantrag der belangten Behörde - nur einfach zuzusprechen, weil die Verwaltungsakten in den verbundenen Verfahren gemeinsam vorgelegt wurden (vgl aus der ständigen hg Rechtsprechung zuletzt etwa das hg Erkenntnis vom , Zlen 2008/22/0731, 0732).
Wien, am