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VwGH vom 22.10.2012, 2010/03/0065

VwGH vom 22.10.2012, 2010/03/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des Dipl. oec. Ing. G H in L, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom , Zl uvs-2009/17/0607-4, betreffend Übertretungen nach dem Luftfahrgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Geschäftsführer eines näher genannten Unternehmens in L und somit als nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, wie anlässlich einer Anzeige der Polizei der Gemeinde S mitgeteilt worden sei, dass ein Hubschrauber seines Unternehmens am gegen 18 Uhr im Bereich des "G" im Gemeindegebiet von "S" entgegen den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes eine Außenlandung, also eine Landung außerhalb eines Flugplatzes, durchgeführt habe,

1. ohne im Besitz einer entsprechenden Außenlandebewilligung zu sein;

2. ohne das Einverständnis mit dem über das Grundstück Verfügungsberechtigten eingeholt zu haben, weshalb (auch) die Bedingung 2) des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom , mit dem dem Unternehmen des Beschwerdeführers die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und -abflügen im Bundesland Tirol erteilt worden sei, nicht eingehalten worden.

Dadurch habe der Beschwerdeführer zu 1. § 9 Abs 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 (in der Folge: LFG), und zu

2. § 9 Abs 4 LFG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb nach § 169 Abs 1 Z 1 LFG zu 1. eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Wochen), und zu 2. ebenfalls eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Wochen) verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Mit dem genannten Bescheid der Tiroler Landesregierung aus dem Jahr 2007 (in der Folge: "Außenlandebewilligungsbescheid") sei dem Unternehmen des Beschwerdeführers die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen im Bundesland Tirol mit den in dessen Halterschaft befindlichen Hubschraubern bis zum für im Bescheid näher angegebene Arten von Transporten und unter der Voraussetzung, dass im Bescheid aufgezählte Bedingungen eingehalten würden, erteilt worden. Insbesondere sei dort unter Punkt I. lit c festgelegt, dass die Bewilligung zum Zweck von Materialtransporten und den dazu notwendigen Personentransporten nur in unwegsamem Gelände und im Rahmen "des Zu- und Umbaues sowie der Erhaltung und der Ver- und Entsorgung von Schutzhütten, Gastgewerbebetrieben, Seilbahn- und Liftanlagen sowie der Alp- und Forstwirtschaft" erfolgen dürfen; im Katalog der Bedingungen werde unter 2) vorgesehen, dass die Außenlandungen und Außenabflüge unbeschadet dieser Bewilligung nur zulässig seien, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden sei.

Ausgehend von der (mehrfach fortgesetzten) mündlichen Verhandlung - bei der neben dem Beschwerdeführer auch (als Zeuge) der Chefpilot des Unternehmens einvernommen worden sei - komme die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zum Ergebnis, dass die besagte Außenlandung im Bereich von G durchgeführt worden sei. Es sei auch dann (wie das anzeigelegende Jagdaufsichtsorgan beobachtet habe) ein Außenabflug von G aus erfolgt. Am Hubschrauber seien keine Lasten angebracht gewesen, es habe sich um einen Personentransport gehandelt. Es seien zwei Personen transportiert worden, außerdem seien ein Wasserschlauch und eine Hilti-Bohrmaschine geliefert worden. Es habe kein Einverständnis zur Durchführung der Außenlandung bzw des Außenabflugs bezüglich des G vorgelegen, da die Gemeinde S als Grundstückseigentümerin das Einverständnis zur Durchführung der Flüge nicht erteilt habe.

Der Jagdaufseher habe gegenüber der Erstbehörde angegeben, er sei zum Tatzeitpunkt auf einem Hochsitz im Bereich "W" gewesen und habe von dieser Position gut beobachten können, dass der gegenständliche Hubschrauber in G gelandet sei, um zwei Jäger bei der Jagdhütte des dortigen Jagdpächters und Auftraggebers (in der Folge: Jagdpächter) des Flugs abzuladen. Er habe die Personen selbst nicht erkennen können, auch habe er nicht sehen können, ob es nur zwei oder mehrere Personen gewesen seien. In den Monaten August und September seien sicherlich noch fünf weitere derartige Außenlandungen bzw Außenabflüge durchgeführt worden, auch dort seien Personen transportiert worden; von diesen weiteren Flügen habe er Kenntnis, weil er zu dieser Zeit im Bereich G seine Jagd ausgeübt habe; die Flüge hätten einmal in der Woche stattgefunden, meistens Freitag abends. Die Hütte des Jagdpächters sei eine von ihm vor acht Jahren neu errichtete Jagdhütte, sie sei keine Schutzhütte.

Ein weiterer Zeuge habe vor der Erstbehörde angegeben, dass er am bei der Fahrt zu einer Alm zwei Personen gesehen habe, die in G gestanden seien und vollbepackte Rucksäcke mit sich gehabt hätten; der Zeuge - seit 30 Jahren Jäger - habe sich gedacht, dass sie zur Jagdausübung ins Gebirge gehen würden, allerdings habe er weder den Außenabflug noch die Landung gesehen. Bei der Hütte des Jagdpächters handle es sich um eine Jagdhütte.

Der Beschwerdeführer habe unter anderem angegeben, dass beim vorliegenden Transport ein 100 m langer Wasserschlauch geliefert werden sollte. In der Nähe der Hütte des Jagdpächters liege die L Hütte; diese und die Hütte des Jagdpächters würden von der selben Plattform aus versorgt; nachdem die L Hütte gebaut worden sei, sei sie jedes Jahr mit Lebensmittel beliefert worden, auch wenn Reparaturen an der Hütte selber nötig gewesen seien, sei Material angeflogen worden. Die Materialien für die Hütte des Jagdpächters seien praktisch von derselben Trasse hinauftransportiert worden. Der Pilot habe bei dem besagten Transport zwei Arbeiter mitgenommen, diese beiden Arbeiter hätten einen Abbruchhammer (Hilti 72) und auch den Schlauch mitgenommen, um diesen zu montieren.

Der Chefpilot habe angegeben, dass der gegenständliche Flug beim Disponent als Materialtransport angemeldet gewesen sei. Es sei ein Netzflug (Netz mit Material) für den Jäger W und seine Jagdhütte angemeldet gewesen, im Nachhinein habe sich dann herausgestellt, dass das Material für die Forstwirtschaft gewesen sei. Der Abflugplatz G werde auch für Transporte für die L Hütte benützt. Der Jagdpächter sei schon lange Kunde des in Rede stehenden Hubschrauberunternehmens. Dieser habe dem Disponenten mitgeteilt, dass er den Grundstückbesitzer gefragt hätte. Das G betreffe den unteren Landeplatz; für den oberen Landeplatz sei der Grundstückseigentümer um Erlaubnis der Landung gefragt worden, welche man schriftlich erhalten habe. Im vorliegenden Fall gehe es um die Landung in G, diese Genehmigung hätte die Gemeinde S geben müssen. Der Chefpilot und sein Einsatzleiter hätten keinen Bedarf gehabt, die Angaben des Jagdpächters diesbezüglich zu überprüfen. Bei dem gegenständlichen Flug habe man den Schlauch im Hubschrauber transportiert und der Pilot habe mitgeteilt, dass zwei weitere Personen an Bord gewesen seien, nämlich der Installateur für den Schlauch und der Jagdpächter selbst. Man sei auf der Straße gelandet und in der Folge dann zu Fuß ins Tal abgestiegen. Der Jagdpächter habe mitgeteilt, dass die Außenlandebewilligung mündlich von der in Rede stehenden Gemeinde an ihn erteilt worden sei; dieser sei jahrlang Kunde des in Rede stehenden Unternehmens und von G schon oft mit dem Hubschrauber weggeflogen, auch bei den Umbauarbeiten betreffend seine Jagdhütte sei dies so gehandhabt worden. Bei dem genannten Jagdpächter hätte man auf Grund der bisherigen Praxis gewusst, dass der Grundstückseigentümer die Bewilligung zur Landung in G abgegeben hätte. Der anzeigelegende Jagdaufseher sei in einem Streitverfahren gegen den Jagdpächter bei Gericht verwickelt.

Es sei, so die belangte Behörde weiter im Verwaltungsstrafverfahren, zweifelsfrei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen gesetzt habe. Zum einen habe eine entsprechende Außenlandebewilligung nicht vorgelegen, weil es sich im gegenständlichen Fall um einen Material- und Personentransport zu einer Jagdhütte gehandelt habe. Im Außenlandebewilligungsbescheid sei jedoch nur von Material- und Personentransporten im Rahmen des Zu- und Umbaus sowie der Erhaltung und der Ver- und Entsorgung von Schutzhütten, Gastgewerbebetrieben, Seilbahnen und Liftanlagen sowie der Alp- und Forstwirtschaft die Rede, eine Jagdhütte sei von dieser Bestimmung nicht erfasst. Es habe sich im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt dafür ergeben, weshalb die Jagdhütte nunmehr der Alp- und Forstwirtschaft untergeordnet werden sollte. Da der Jagdpächter Jäger sei und sowohl der Material- als auch der Personaltransport zu seiner Jagdhütte geflogen worden sei, stehe fest, dass dieser Transport nicht der besagten Bewilligung (Punkt I c) subsumiert werden und somit dort keine rechtliche Grundlage finden könne. Der Transport des Wasserschlauchs und der Hiltimaschine sei dem Jagdpächter zuzuordnen, weil sie von diesem gekauft und transportiert worden seien und im Lieferschein als Baustelle die Jagdhütte des Jagdpächters angeführt worden sei.

Es sei daher die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass der Transport durch den Hubschrauber seines Unternehmens nach G unterblieben wäre. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unter 2. zur Last gelegten Tat sei auszuführen, dass keiner der Beteiligten behauptet habe, sich persönlich bei der in Rede stehenden Gemeinde erkundigt zu haben, ob ein Einverständnis zur Außenlandung in G vorliege. Die Mitarbeiter im Unternehmen des Beschwerdeführers hätten sich auf die falsche Auskunft des Jagdpächters verlassen, wonach mündlich die Zustimmung erteilt worden wäre. Man hätte jedoch bedenken müssen, dass der Jagdpächter selbst ein nachvollziehbares Interesse daran gehabt habe, dass der Flug durchgeführt werde, um auf die einfachste Art und Weise mit dem Material zu seiner Jagdhütte zu gelangen. Bezüglich des Unterlassens der Überprüfung sei eine grob fahrlässige Verhaltensweise des Beschwerdeführers gegeben.

Ferner wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass der gegenständliche Transport unterblieben wäre, weil keine entsprechende Außenlandebewilligung dafür vorhanden gewesen sei; der Beschwerdeführer habe jedoch (wie er selber angegeben habe) vom Außenlandebewilligungsbescheid keine Kenntnis gehabt, weshalb ihm grob fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.

In seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer sei der Beschwerdeführer gehalten gewesen, in dem besagten Unternehmen ein Kontrollsystem zu installieren, welches mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen hätte, dass rechtliche Verfehlungen wie die gegenständlichen geschehen könnten. Auf dem Boden des § 5 Abs 1 VStG hätte der Beschwerdeführer von sich aus darzulegen gehabt, in welcher Weise er ein wirksames Kontrollsystem errichtet habe; dies sei weder in der Berufung noch in der mündlichen Verhandlung geschehen. Wenn der Beschwerdeführer auf das Flugbetriebshandbuch (Operation Manual) verweise, wonach der Chefpilot für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, welche den Flugbetrieb betreffen, verantwortlich sei, sei er auf § 9 VStG hinzuweisen, wonach die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften eine wirksame Bestellung voraussetze und der dazu erforderliche Zustimmungsnachweis des Chefpiloten der belangten Behörde nicht vorliege. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers richte sich § 9 LFG von seinem Text her nicht ausschließlich an einen Piloten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter (nicht aber als Anstifter iSd § 7 VStG) anzusehen sei.

Zum Vorbringen, dass der Tatort L (der Sitz des Unternehmens) und nicht G wäre, werde darauf hingewiesen, dass Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hätten, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werde; im vorliegenden Fall sei die Gefahr der Doppelbestrafung auf Grund der genauen Angaben der einzelnen Fakten im Spruch ausgeschlossen, eine Gefahr der Doppelbestrafung bestehe für den Beschwerdeführer nicht.

Bezüglich der verletzten Verwaltungsvorschrift sei das erstinstanzliche Straferkenntnis, in dem als übertretene Norm § 9 Abs 2 LFG angegeben worden sei, richtigzustellen gewesen. Dem Beschwerdeführer würden zu Punkt 1 und 2 als Tatvorwurf grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Die über ihn verhängten Geldstrafen seien unter Berücksichtigung des Strafrahmens bis zu EUR 22.000,--, der einschlägigen Vorstrafe und des § 19 Abs 1 und 2 VStG als schuld- und tatangemessen zu bewerten und nicht zu hoch gegriffen. Bereits im Jahr 2005 sei über den Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.815,-- verhängt worden, weil er eine Verwaltungsübertretung nach § 169 Abs 1 Z 1 LFG begangen habe.

B. Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Übermittlung der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens seitens der belangten Behörde (auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet) erwogen:

1. § 9 LFG idF BGBl I Nr 83/2008 lautet wie folgt:

"Außenlandungen und Außenabflüge.

§ 9. (1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(3) Außenabflüge und Außenlandungen von Militärluftfahrzeugen sind zulässig, wenn öffentliche Interessen, die das Interesse am Außenabflug beziehungsweise an der Außenlandung überwiegen, nicht entgegenstehen.

(4) Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Abs. 2 oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.

(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4. Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur von Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden."

Nach dem mit "Strafbestimmungen" überschriebenen § 169 Abs 1 Z 1 LFG idF BGBl I Nr 83/2008 begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwider handelt oder zuwider zu handeln versucht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 22.000,-- zu bestrafen.

2. § 9 Abs 1 LFG normiert grundsätzlich einen Flugplatzzwang; unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 2 ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) vom Landeshauptmann eine Bewilligung zu erteilen.

Nach der hg Rechtsprechung stellt § 9 Abs 2 LFG eine gesetzliche Grundlage lediglich für die Durchführung eines Administrativerfahrens dar, dessen Gegenstand ein Antrag auf Erteilung einer Außenabflugbewilligung bzw einer Außenlandebewilligung bildet. § 9 Abs 2 leg cit stellt jedoch keine solche Verhaltensnorm dar, die als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG in Betracht kommen könnte. Dies gilt auch für § 169 Abs 1 Z 1 LFG, der keine selbständigen Straftatbestände enthält und insbesondere nicht die Strafbarkeit im Falle eines Verstoßes gegen Bestimmungen eines Bewilligungsbescheids nach § 9 Abs 2 LFG normiert (vgl , , mwH).

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die verletzten Verwaltungsvorschriften dahingehend richtigstellte, dass dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 9 Abs 1 und des § 9 Abs 4 LFG (wo Gebote normiert werden und sich daraus die damit korrespondierenden Verbote ergeben) zur Last gelegt wird, ist sie ihrer sie auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährung treffenden Verpflichtung nachgekommen (; , beide mwH), worin keine "Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhalts" gesehen werden kann (, mwH).

3. Aus § 9 Abs 1 LFG ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern - für den vorliegenden Fall relevant - sich in § 9 Abs 2 LFG nichts anderes ergibt. Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) sind nach Abs 2 des § 9 leg cit nur mit der dort geregelten Bewilligung zulässig.

Dazu tritt (wie seine Formulierung zeigt: " außerdem nur zulässig" (Hervorhebung nicht im Original)) das Gebot des Abs 4 des § 9 LFG, wonach für die Benützung einer Landfläche für eine Außenlandung oder einen Außenabflug iSd § 9 Abs 2 LFG das Einverständnis - somit die Zustimmung - des über das Grundstück Verfügungsberechtigten erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass derjenige, der (wie im vorliegenden Fall das Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist) eine Außenlandung bzw einen Außenabflug in Aussicht nimmt, zusätzlich zum Besitz der nach § 9 Abs 2 LFG erforderlichen Bewilligung das Einverständnis des Bewilligungsberechtigten der Landfläche einzuholen hat, die für den Abflug bzw die Landung benützt werden soll.

Während es nach § 9 Abs 1 iVm Abs 2 LFG darauf ankommt, dass für eine Außenlandung bzw eine Außenabflug eines Zivilluftfahrzeugs die erforderliche Bewilligung eingeholt wurde, kommt es nach § 9 Abs 4 LFG darauf an, dass (zudem) das Einverständnis des Verfügungsberechtigten für die Benützung eines Grundstücks für die Außenlandung bzw den Außenabflug eingeholt wurde. Damit betreffen § 9 Abs 1 LFG mit seinem Verweis auf § 9 Abs 2 LFG einerseits, und § 9 Abs 4 LFG andererseits, Verhaltensweisen, die sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Vorwurf der beiden Übertretungen nach den genannten Bestimmungen nicht zur Last gelegt, diese Bestimmungen mit demselben Verhalten übertreten zu haben (vgl EGMR (Große Kammer) , Appl 14939/03, Zolotukhin gegen Russland, Rz 70 ff, insb 82; EGMR , Appl 13079/03, Ruotsalainen gegen Finnland, Rz 48 ff, insb 82; EGMR , Appl 55759/07, Maresti gegen Kroatien, Rz 62 ff, ; vgl weiters VfSlg 18.833, insb Pkte III.3. ff, III.5.; , mwH; ). Damit tritt die Frage nicht in den Blick, ob dem Vorwurf der Übertretung des § 9 Abs 4 LFG das Doppelbestrafungsverbot des Art 4 des 7. ZPERMK entgegen stand, weil dem Beschwerdeführer bereits die Übertretung des § 9 Abs 1 LFG zur Last gelegt wurde, und damit der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft wurde. Schon deshalb ist eine vom Beschwerdeführer gerügte Doppelbestrafung nicht gegeben. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass in dem in Rede stehenden Außenlandebewilligungsbescheid gemäß § 9 Abs 2 LFG auf das sich aus § 9 Abs 4 LFG ergebende zusätzliche Gebot (im Sinne einer "Bedingung") Bedacht genommen wurde.

4. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass eine Außenlandung bzw ein Außenabflug nahe einer Jagdhütte durchgeführt wurde. Ferner wird der Feststellung nicht entgegengetreten, dass beim Flug zur Außenlandung bei der Hütte zwei Personen sowie ein Wasserschlauch und eine Bohrmaschine transportiert wurden. Nach der Beschwerde ging es am darum, einen Wasserschlag zu einer "Alp- bzw Jagdhütte" zu legen, um den dort bestehenden Alpbetrieb weiter aufrecht zu halten, weil Vieh den alten Schlauch zertrampelt hätte.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass eine Jagdhütte zur Alp- und Forstwirtschaft zähle, weil sich der Aufgaben- und Wirkungsbereich eines Jägers mit dem eines Hirten überschneide, ferner eine Alp- oder Jagdhütte einen notwendigen Bestandteil zur Setzung zielgerichteter und laufender Aktivitäten betreffend die Alpwirtschaft darstelle, eine Jagdhütte wesentliches Moment zur Betreibung einer Alpwirtschaft darstelle und ohne Jagdhütten die Infrastruktur für die Alpwirtschaft nicht gegeben wäre (Alphütten dienten zur Lagerung von Gerätschaften und böten Schutz und Gelegenheit für Nächtigungen ) und mitunter zu Versorgungszwecken ein Wasserschlauch zur Alphütte gelegt werden und dieser für Wartungszwecke mit einem Hubschrauber angeliefert werden müsse, übersieht sie, dass mit dem Begriff "Alpwirtschaft" in der Außenlandebewilligung offensichtlich "Almwirtschaft" gemeint ist (das Wort Alpe steht in Tirol und Vorarlberg für das Wort "Alm", vgl Österreichisches Wörterbuch41, 2009, 40; vgl auch Duden, Die deutsche Rechtschreibung24, 2006, 175). Unter "Alm" wird eine "Viehweide im Gebirge mit Behausung" (Österreichisches Wörterbuch, a. a.O.) bzw eine "Bergweide" (vgl Duden, a.a.O.) verstanden, die Bewirtschaftung einer solchen Weide ist - ebenfalls wie die in der Außenlandebewilligung angeführt Forstwirtschaft - unzweifelhaft vom Bereich der Jagd zu unterscheiden. Von daher macht der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend, dass die Jagdhütte, bei der die Außenlandung bzw der Außenabflug stattfand, dem Bereich der Alpwirtschaft zuzurechnen wäre. Dass die Jagd auch (wie die Beschwerde anspricht) positive Auswirkungen auf die Betreibung der Alpwirtschaft haben kann, vermag daran nichts zu ändern.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, dass die in Rede stehende Außenlandebewilligung mit dem von der Beschwerde herangezogenen Passus betreffend die Alp- und Forstwirtschaft keine Grundlage für die Außenlandung bzw den Außenabflug, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, abgeben kann.

5. Auf dem Boden der insofern unstrittigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die Zustimmung des Verfügungsberechtigten zur Benützung der Landfläche für die Außenlandung und den Außenabflug nicht selbst eingeholt. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer nach den insofern unstrittigen Feststellungen darauf verlassen, dass der Jagdpächter diese Genehmigung für den vorliegenden Fall eingeholt hätte; die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang, dass der Genannte nicht einvernommen worden sei, obwohl er bestätigen hätte können, dass diese Genehmigung vorgelegen hätte.

Wenn sich der Beschwerdeführer darauf verließ, dass der besagte Jagdpächter die Genehmigung eingeholt hat, wurde er aber der Regelung des § 9 Abs 4 LFG nicht gerecht, die die Einholung des Einverständnisses (wie erwähnt) demjenigen aufträgt, der die Außenlandung bzw den Außenabflug in Aussicht nimmt. Damit hätte sich der Beschwerdeführer vor Durchführung der Außenlandung und des Außenabflugs jedenfalls selbst (etwa durch eine Rückfrage bei der Gemeinde S, der Grundstückseigentümerin) vergewissern müssen, ob die Einwilligung zur Benützung der Landfläche hiefür tatsächlich gegeben war. Dass eine derartige Überprüfung erfolgt wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dafür ergibt sich auch sonst kein Anhaltspunkt. Vor diesem Hintergrund geht auch die Verfahrensrüge fehl, dass die belangte Behörde die Einvernahme des Jagdpächters als Zeuge zum Vorliegen der genannten Einwilligung unterlassen hätte.

6. Da die in § 9 Abs 4 LFG geregelte Einwilligung auf die Landfläche abstellt, die für Außenlandungen und Außenabflüge benützt werden soll, wird das sich aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergebende Gebot an dem Ort verletzt, wo sich diese Landfläche befindet. Damit war entgegen der Beschwerde Tatort der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Unterlassung der im angefochtenen Bescheid angegebene Tatort, nicht aber - wie der Beschwerdeführer meint - der Sitz des besagten Hubschrauberunternehmens in einem Ort in Vorarlberg. Entgegen der Beschwerde wurden daher die Ermittlungen im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren auch nicht von örtlich unzuständigen Behörden vorgenommen (vgl § 27 Abs 1 VStG und § 51 Abs 1 VStG).

7. Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen grundsätzlich die Person verantwortlich ist, die zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl zum Folgenden , mwH) liegt in der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens - die Beschwerde weist darauf hin, dass der Chefpilot für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, welche einen Flugbetrieb betreffen, verantwortlich ist - nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG. Gemäß § 9 Abs 2 iVm Abs 4 VStG ist eine nachweisliche Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten bestellten erforderlich. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht. Dass der Chefpilot eine auf die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit abstellende nachweisliche Zustimmung abgegeben hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine solche Erklärung vermag nicht dadurch ersetzt zu werden, dass der Chefpilot das Flugbetriebshandbuch erstellt und bei der Behörde eingereicht habe. Ob - wie die Beschwerde meint - vorliegend auch der Pilot, der die Außenlandung bzw den Außenabflug durchführte, zur Verantwortung gezogen werden kann, vermag an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als (unstrittig) handelsrechtlicher Geschäftsführer des in Rede stehenden Unternehmens iSd § 9 Abs 1 VStG nichts zu ändern.

8. Auch unter dem Blickwinkel des Verschuldens erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht erfolgreich. Da es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, hätte er gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Umsetzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte es ihm oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (vgl , mwH). Mit seinem Hinweis auf die Position des Chefpiloten (eines seiner Hilfsorgane) wird ein derartiges Kontrollsystem nicht aufgezeigt. Ebenso wenig zielführend erweist sich das Vorbringen, die belangte Behörde habe anhand des § 5 Abs 1 VStG den Aufgaben- und Einflussbereich des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt bzw überschätzt.

9. Vor dem Hintergrund des nach § 169 Abs 1 LFG für die vorliegenden Übertretungen gegebenen Strafrahmens bis zu EUR 22.000,-- und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde bezüglich der Strafbemessung angestellten Überlegungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass er durch die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- in seinen Rechten verletzt wurde.

Nicht zielführend ist schließlich das Vorbringen der Beschwerde, die belangte Behörde hätte gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Dass die belangte Behörde vom § 21 VStG nicht Gebrauch machte, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es dem Beschwerdeführer (wie dargestellt) nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, weshalb von einem geringfügigen Verschulden iSd genannten Vorschrift nicht gesprochen werden kann (vgl etwa , mwH).

10. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

11. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am