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Romuald Bertl/Klaus Hirschler/Ewald Aschauer

Handbuch Wirtschaftsprüfung

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-0620-0

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Handbuch Wirtschaftsprüfung (1. Auflage)

S. 8261. Einleitung

Der Abschlussprüfer hat unverzüglich zu berichten, wenn ihm bei Wahrnehmung seiner Aufgaben bestimmte in den § 273 Abs 2 und 3 UGB umschriebene Umstände bekannt werden. Das wird allgemein „Redepflicht“ des Abschlussprüfers genannt (ohne dass das Gesetz diesen Begriff verwenden würde). § 273 UGB nennt fünf Fallgruppen solcher zu berichtender Umstände, mehrheitlich Umstände in oder aus dem Vorfeld der Krise. Die Redepflicht kann als Warn- oder Aufklärungspflicht angesehen werden, wobei ihr wesentlich Frühwarnfunktion zukommt, dies auch speziell in den krisennahen Fällen der Redepflicht.

Im Vergleich zu Warn- oder Aufklärungspflichten in anderen Rechtsbereichen lassen sich folgende Besonderheiten der Redepflicht des Abschlussprüfers festmachen: Die Redepflicht

  • ist konkret im Gesetz geregelt (§ 273 Abs 2 und 3 UGB), womit gemeint ist, dass § 273 UGB ausdrückliche Vorgaben enthält, wann die Redepflicht auszuüben ist, wobei

  • das Gesetz zahlreiche unbestimmte Gesetzesbegriffe (zB „wesentlich“, „schwerwiegend“) verwendet und teilweise in die Zukunft bezogene Einschätzungen des Abschlussprüfers anspricht (zB „Gefährdung des Bestands“), sowie

  • die Redepflicht nicht abhängig vom Kenntnisstand bei der geprüften Gesellschaft ist, die Redepflicht ...

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