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VwGH vom 20.06.2012, 2010/03/0063

VwGH vom 20.06.2012, 2010/03/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des R H in M, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 21, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl LWSJF-LR-3053/1, betreffend Untersagung einer Fischzuchtanlage und Feststellung betreffend fischereirechtliche Bewilligungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom an die Bezirkshauptmannschaft Imst (BH) zeigte der Beschwerdeführer die geplante Errichtung eines Fischzuchtbetriebes zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen in einer Menge von weniger als 100 Kilo jährlich gemäß § 38 Abs 2 Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 54/2002 (TFG), an. Im Bereich des "Mbachls" solle auf einer näher bezeichneten Liegenschaft durch Einsetzen von einigen Steinen sowie quer gelegten Holzschwellen das genannte Gewässer zweifach bis etwa auf eine Höhe von 30 bis 40 cm aufgestaut werden. Daraus würden sich zwei aufgestaute Flächen in einem Ausmaß von etwa 2,5 m (Bachbreite) mal 5 bis 7 m (Aufstaulänge) ergeben.

Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer mehrere Feststellungsanträge, darunter auch jenen "festzustellen, ob jemals - und wenn - in welcher Zeitspanne eine wasser- oder fischereirechtliche Bewilligung zur Ausübung von wasser- oder fischereirechtlich relevanten Tätigkeiten im Bereich des "Mbachls" und insbesondere der GSt 8476, .615 sowie 8473/8 zu Gunsten der J W bzw deren Rechtsvorgänger bestanden" habe.

Mit Bescheid vom untersagte die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 7 TFG die angezeigte Betreibung einer Fischzucht, da - aufgrund der Stellungnahme des beigezogenen Sachverständigen - "die errichteten Aufstaubecken im Kbach mit der ordentlichen Fischereibewirtschaftung des Fließgewässers nicht in Einklang zu bringen seien und auch andere notwendige fischereispezifische Einrichtungen für eine geordnete Fischhaltung" fehlten (Spruchpunkt I.).

Gleichzeitig wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Nichtbestehens einer fischereirechtlichen Bewilligung als Grundlage einer fischereirelevanten Tätigkeit am "Mbachl" in der Vergangenheit für Frau W J oder deren Rechtsvorgänger "wegen Fehlens einer bestimmten Angelegenheit und nicht bestehender Antragslegitimation gemäß §§ 13 Abs. 6 und 8 AVG" iVm den Bestimmungen des TFG zurück (Spruchpunkt II.)

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Begründend führte sie unter anderem aus, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei die Untersagung des Fischzuchtbetriebes nicht verfristet, weil die Anzeige des Beschwerdeführers nur auf Kenntnisnahme einer geplanten Errichtung des Fischzuchtbetriebs gerichtet gewesen sei und deshalb nicht als (fristauslösende) "Betriebsanzeige" im Sinne des § 38 Abs 7 zweiter Satz TFG angesehen werden könne.

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Fischzuchtbetrieb nach § 38 TFG gegenständlich nicht vor. Durch das Einbringen eines oder mehrerer Gegenstände (Steine, Rechen) in einen Bach entstehe keine Fischzuchtanlage, da die wesentlichen Anlagenteile wie Teiche, Becken, Absetzbecken, Absetzeinrichtungen, Betriebsmittel, erforderliche Wasserversorgung, etc fehlten. Es handle sich somit um den Aufstau des Baches, der selbstverständlich anderen landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften unterliege, keineswegs jedoch um eine Fischzuchtanlage. Eine Prüfung der Behörde nach fischereirechtlichen Kriterien habe daher auch nicht stattfinden können. Die BH habe daher zu Recht die Untersagung ausgesprochen.

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, das Gutachten des Amtssachverständigen sei schon vor dem Rückbau der Anlage erstattet worden, werde einerseits auf das oben Gesagte verwiesen, andererseits reichten die Aussagen (gemeint offenbar des Amtssachverständigen) aus, um durch die Erstbehörde eine Entscheidung - den erstinstanzlichen Bescheid - zu treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 38 TFG lautet auszugsweise wie folgt:

"Fisch- und Krebszuchtbetriebe

(1) Fischzuchtbetriebe sind Betriebe, in denen natürliche oder künstliche Wasseransammlungen zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen oder zu Fischzuchtversuchen verwendet werden. (…)

(2) Der Betrieb und die wesentliche Änderung von Fischzuchtbetrieben, die zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen in einer Menge von mehr als 100 kg jährlich bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Der Betrieb sonstiger Fischzuchtbetriebe ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) (…)

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, wie Teiche und Becken, Absetzbecken oder sonstige Absetzeinrichtungen, und die erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind, die Wasserversorgung nach fischereiwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichend ist und keine Beeinträchtigungen von Fischwässern zu erwarten sind. Die Bewilligung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach dem ersten Satz zu entsprechen.

(5) (…) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht mehr gegeben sind.

(6) (…)

(7) Die Behörde hat einen nach Abs. 2 zweiter Satz angezeigten beabsichtigten Betrieb eines Fischzuchtbetriebes zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht gegeben sind. Der Betrieb eines anzeigepflichtigen Fischzuchtbetriebes darf erst aufgenommen werden, wenn die Behörde der Aufnahme des Betriebes schriftlich zugestimmt hat oder wenn sie den Betrieb nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige mit schriftlichem Bescheid untersagt hat. (…)"

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid (nur) in seinem subjektiven Recht auf Betreibung eines Fischzuchtbetriebes zur Produktion von Besatz- und Speisefischen in einer Menge von weniger als 100 kg jährlich verletzt. In diesem Recht wird er durch die Abweisung der Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Spruchpunktes II. (Zurückweisung des eingangs zitierten Feststellungsantrages) nicht verletzt. Die Beschwerde wird zu diesem Themenkomplex inhaltlich auch nicht weiter ausgeführt. Ihr kommt daher insofern schon deshalb keine Berechtigung zu.

3. In Bezug auf die Untersagung des Betriebes des Fischzucht verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine im Verwaltungsverfahren eingebrachten Schriftsätze. Damit entspricht er dem Erfordernis des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG, wonach die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat, nicht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss (vgl zur ständigen hg Rechtsprechung etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 2011/06/0027, und vom , Zl 2009/05/0339).

Die Anforderungen der genannten Gesetzesstelle erfüllt nur das (weitere) Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei innerhalb der im § 38 Abs 7 TFG genannten Frist von vier Wochen nach dem Einlagen seines Antrages die Genehmigung nicht versagt worden, sodass von einem "aufrechten Rechtsbestand des angezeigten Fischzuchtbetriebes" auszugehen sei.

Dem ist - ungeachtet der hier nicht weiter zu überprüfenden Fragen, ob die betreffende Anzeige geeignet war, die Frist des § 38 Abs 7 TFG auszulösen, und ob die Behörde wegen Verstreichens der Frist daran gehindert war, einen allenfalls rechtswidrigen Fischzuchtbetrieb zu untersagen - Folgendes zu erwidern:

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das ursprünglich angezeigte Projekt nach eigenem Vorbringen wesentlich geändert hat. In seinem als "Stellungnahme" bezeichneten Schriftsatz vom an die erstinstanzliche Behörde (dort eingelangt am ) teilte er mit, Rückbauten (insbesondere die Entfernung von Holzschwellen sowie der Quereinbauten mit Eisenrechen) vorgenommen zu haben, um eine - im vorangegangenen Verfahren behördlich beanstandete - Fischdurchgängigkeit im Bachbereich wieder herzustellen. Ausgehend davon ist im gegenständlichen Verfahren nicht mehr von Bedeutung, welche Rechtsfolgen mit der (ursprünglichen) Anzeige vom verbunden waren, weil der Beschwerdeführer den Betrieb einer Fischzucht in der dort angezeigten Form zuletzt gar nicht mehr in Aussicht nahm.

4. Hinsichtlich des geänderten Projektes unterließ es der Beschwerdeführer in seiner "Stellungnahme" vom , auch nur ansatzweise zu umschreiben, welche Fischzuchtanlagen bzw - einrichtungen - nach Vornahme der Rückbauten - überhaupt noch verblieben waren und allenfalls in Betrieb zu nehmen wären.

Dass die belangte Behörde ihn insofern zu keiner Präzisierung aufforderte, sondern ihm den Betrieb der (nur unzureichend angezeigten und daher auch keine neue Frist auslösenden) Fischzucht untersagte, begründet keine (relevante) Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat sich nämlich in ihrer Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die für eine Fischzuchtanlage erforderlichen Anlagen und Einrichtungen (im Sinne des § 38 Abs 4 TFG) nicht vorhanden seien. Dass diese Sachverhaltsannahmen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Projektänderungen unzutreffend wären, legt die Beschwerde nicht dar.

5. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGH in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-71494