VwGH vom 30.06.2011, 2010/03/0062
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des O M in S, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg/Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl Senat-AB-09-0151, betreffend Entziehung der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr gemäß § 5 Abs 2 Z 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei wegen folgender Verwaltungsübertretungen bestraft worden:
"1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom ,
GZ: TUS2-S-062895
Zeit: , 21.20 Uhr
Ort: Gemeindegebiet Königsbrunn am Wagram auf der S 5, km 85,2,
Richtungsfahrbahn Wien
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug mit Sattelanhänger TU 9 und TU 6
Lenker: (Beschwerdeführer)
1) Das Fahrzeug gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr, an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertragen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit LKW's, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist.
2) Es wurde vor Beginn des Arbeitsstages am , um 21.00 Uhr, kein neues Schaublatt eingelegt. Das Schaublatt vom , 06.27 Uhr bis , 20.12 Uhr wurde mehr als 24 Stunden verwendet.
3) Das Schaublatt für den wurde dem Kontrollorgan auf Verlangen nicht vorgelegt.
1) Übertretungsnorm: § 42 Abs. 2 StVO 1960
Strafnorm: § 99 Abs. 2b StVO 1960
Geldstrafe: EUR 72,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden
2) Übertretungsnorm: Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85, § 134 Abs. 1 KFG 1967
Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967
Geldstrafe: EUR 58,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden
3) Übertretungsnorm: Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85, § 134 Abs. 1 KFG 1967
Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967
Geldstrafe: EUR 58,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden
2. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom ,
GZ: TUS2-S-061969
Zeit: , 07.45 Uhr
Ort: Gemeindegebiet Grafenwörth vor dem Objekt Gewerbepark NB
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug TU 9
Am Kraftfahrzeug war keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht.
Übertretungsnorm: § 103 Abs. 1 Z 1, § 26 lit. e KFG 1967
Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967
Geldstrafe: EUR 43,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden
3. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom ,
GZ: TUS2-S-0711190
Zeit: bis
Ort: B, Hstraße 7
Der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt 'Statistik Austria' trotz mehrmaligen Ersuchens zumindest bis nicht nachgekommen.
Statistikmeldung: Berichtswoche bis
Übertretungsnorm: § 3 Z 1, § 7 Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz,
§§ 2 und 17 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung
Strafnorm: § 17 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung i.V.m.
§§ 66 und 67 Bundesstatistikgesetz
Geldstrafe: EUR 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden
4. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom ,
GZ: TUS2-S-088019
Zeit: , 10.00 Uhr
Ort: Gemeindegebiet Grafenwörth, S 5 nächst Strkm 097,500 (Freiland)
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, Volvo, mit Sattelanhänger TU 9 und TU 5
Lenker: (Beschwerdeführer)
Das Fahrzeug der Klasse 'C', dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t betrug, gelenkt, obwohl der Alkohohlgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l betrug.
Übertretungsnorm: § 20 Abs. 5 FSG
Strafnorm: § 37 Abs. 1 FSG
Geldstrafe: EUR 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden"
Diese Delikte stellten nach Auffassung der belangten Behörde teilweise Tatbestände nach § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG dar. Die belangte Behörde stufe Übertretungen, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, andere Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt enthielten, als schwerwiegende Verstöße iS des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG ein. Danach seien Verstöße gegen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Ausstattung des Fahrzeuges sowie Überladungen beträfen, als an sich schwerwiegend anzusehen. Somit seien die in den Punkten 1/2, 1/3, 2 und 4 bezeichneten Übertretungen als grundsätzlich schwer zu werten. Während des Berufungsverfahrens seien keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafen hinzugekommen. Somit lägen gegen den Beschwerdeführer insgesamt sechs rechtskräftige Verwaltungsstrafen vor, davon eine wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, drei wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), eine wegen Übertretung nach der Schienengüterverkehrsstatistikverordnung und eine wegen Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl 96/03/0351 seien bei einem Fahrzeugstand von 20 Kfz 40 Verwaltungsübertretungen als Entzugstatbestand iS des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG gewertet worden. Im vorliegenden Fall lägen im Beobachtungszeitraum sechs Bestrafungen bei einem Fahrzeugstand von lediglich einem Fahrzeug vor. Im zitierten Erkenntnis sei ausgeführt worden, dass es nicht erforderlich sei, darauf einzugehen, ob die Anzahl der Delikte im Verhältnis zur Größe des Unternehmens geringfügig sei; entscheidend sei, dass nach der Beschaffenheit der begangenen Handlungen und Unterlassungen keine Gewähr dafür geboten sei, dass der Gewerbetreibende bei Ausübung des Gewerbes die hierbei zu beachtenden öffentlichen Interessen wahre. Aus den zitierten Verwaltungsstrafen müsse im vorliegenden Fall mit Grund angenommen werden, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers diese Gewähr nicht mehr gegeben sei. Angesichts seiner im Beobachtungszeitraum begangenen Delikte scheine eine positive Zukunftsprognose ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe sich auch durch eine bereits einmal erfolgte Entziehung seiner Konzession nicht davon abhalten lassen, weitere, zum Teil als schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG zu wertende, Verwaltungsübertretungen zu setzen. Somit lägen die Voraussetzungen für die Entziehung der Konzession vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593/1995 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 23/2006 (GütbefG), darf eine Konzession (zur gewerblichen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen) nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes (ua) die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers vorliegt. Diese Voraussetzung muss während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung gegeben sein. Wird (ua) diese Voraussetzung vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.
Gemäß § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG ist die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Gewerbeberechtigte wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Vorschriften über a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.
2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht als schwer wiegend iS des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG gewertet werden hätten dürfen. Es sei in Bezug auf die unter den Punkten 1/2 und 1/3 festgestellten Delikte nicht ersichtlich, warum das Unterlassen der Einlegung eines neuen Schaublattes oder die Verweigerung der Vorlage eines Schaublattes an ein Kontrollorgan ein besonderes Gefahrenelement enthalten solle. Das unter Punkt 2 angeführte Delikt, wonach am Kfz keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, sage über eine Gefährdung oder mangelhafte Ausstattung des Fahrzeuges überhaupt nichts aus. Aus der unter Punkt 4 bezeichneten Bestrafung sei ebenfalls kein schwer wiegender Verstoß gegen Rechtsvorschriften abzuleiten, weil bei einer Übertretung des § 20 Abs 5 FSG - anders als bei "tatsächlich schwerwiegende Alkoholdelikten" - gesetzlich kein Führerscheinentzug angeordnet sei. Insgesamt habe die belangte Behörde nur sechs Verwaltungsübertretungen in einem Zeitraum von vier Jahren festgestellt, die mit äußerst geringen Strafen geahndet worden seien. Da eine positive Zukunftsprognose daher nicht ausgeschlossen sei, lägen die Voraussetzungen für einen Konzessionsentzug nicht vor. Völlig unverständlich sei in diesem Zusammenhang der Verweis der belangten Behörde auf einen früheren (erstinstanzlichen) Konzessionsentziehungsbescheid, weil dieser im Berufungsverfahren aufgehoben worden sei.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde - im Ergebnis - im Recht:
3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwer wiegender Verstöße iS dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/03/0189).
Mehrere Verstöße gegen die in der genannten Bestimmung demonstrativ angeführten Vorschriften, insbesondere betreffend die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, sind für sich allein betrachtet noch nicht ausreichend, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG zu verwirklichen. Sie führen nur dann zu einer Entziehung der Konzession, wenn sie als schwer wiegende Verstöße anzusehen sind. Durch diese Einschränkung soll - ähnlich dem insoweit gleichlautenden § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 - vermieden werden, dass schon jede geringfügige Verletzung solcher Vorschriften die Entziehung der Konzession zur Folge hat. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (vgl dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl , GewO 19943, (2011) Rz 13f zu § 87 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien).
In der hg Rechtsprechung zu § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 wurde wiederholt erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/04/0096, mwN). Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2011/04/0036, mwN).
Diese Überlegungen lassen sich aufgrund ähnlicher Zielvorstellungen der Gesetze sinngemäß auch auf die Entziehung der Konzession im Anwendungsbereich des GütbefG übertragen (vgl dazu bereits das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0051); allerdings sind bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0080, mwN).
4. Die belangte Behörde hat die Entziehung der Konzession im vorliegenden Fall darauf gestützt, dass einzelne vom Beschwerdeführer begangene Verstöße "schwer wiegend" gewesen seien. Im Einzelnen bezog sie sich dabei auf die Verstöße gegen den Austausch und die Vorlage von Schaublättern, die abgelaufene Begutachtungsplakette und die Verletzung des § 20 Abs 5 FSG.
In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde zunächst zuzustimmen, dass die genannten Delikte Schutzinteressen betreffen, denen für das Güterbeförderungsgewerbe wesentliche Bedeutung zukommt (Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Lenker; Sicherheit im Straßenverkehr und Sicherheit der Fahrzeuge). Insofern ist auch den Versuchen der Beschwerde, die Bedeutung der übertretenen Vorschriften zu relativieren, nichts abzugewinnen.
Ungeachtet der Bedeutung der betroffenen Schutzinteressen ist jedoch im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Strafbehörden die Strafen für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen im untersten Bereich der gesetzlichen Strafrahmen (§ 134 Abs 1 KFG 1967: Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--; § 37 Abs 1 FSG:
Geldstrafe von EUR 36,-- bis EUR 2.180,--) festgesetzt haben (bei Anwendung des § 134 Abs 1 KFG: Geldstrafen von EUR 58,-- und EUR 43,--; bei Anwendung des § 37 Abs 1 FSG: EUR 150,--). Der Unrechtsgehalt der Taten und die Schuld des Beschwerdeführers wurden dementsprechend niedrig bewertet.
Ausgehend davon greift die Beurteilung der belangten Behörde, die gegenständlichen Übertretungen seien schwer wiegend gewesen, zu kurz, weil dabei allein das Schutzinteresse, nicht aber auch die Schwere seiner Verletzung im Einzelfall Berücksichtigung findet.
Daran vermögen auch die Hinweise der belangten Behörde auf das hg Erkenntnis vom , Zl 96/03/0351, nichts zu ändern, weil der dort entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Die "mathematische" Sichtweise der belangten Behörde, dass 40 Verwaltungsübertretungen bei 20 betriebseigenen Fahrzeugen im dortigen Fall mit den sechs Verwaltungsübertretungen bei einem Fahrzeug im gegenständlichen Fall gleichzusetzen wären, findet in den Aussagen dieses Erkenntnisses jedenfalls keine Deckung und ist auch nicht zutreffend.
5. Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hilfsweise mit der Vielzahl an geringfügigen Verstößen argumentiert, die - insgesamt - eine Entziehung der Konzession rechtfertigen sollen, ist ihr zum Einen zu erwidern, dass sie derartige Überlegungen im angefochtenen Bescheid nicht angestellt hat. Zum Anderen ist aufgrund der zuvor dargestellten Überlegungen und unter Berücksichtigung des Beobachtungszeitraums von etwa vier Jahren, in dem die vorgeworfenen Übertretungen in größeren Zeitabständen stattgefunden haben, von keiner solchen Dichte an geringfügigen Verstößen auszugehen, dass eine Entziehung der Konzession verhältnismäßig wäre.
6. Wenn die Beschwerde den Hinweis der belangten Behörde auf einen früheren (erstinstanzlichen) Entziehungsbescheid, der den Beschwerdeführer von den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht abgehalten habe, als "unverständlich" bezeichnet, ist ihr nur insoweit zuzustimmen, als sich die spezialpräventiven Überlegungen der belangte Behörde nach dem bisher Gesagten - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG -
erübrigten.
7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am