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VwGH vom 26.09.2007, 2007/19/0086

VwGH vom 26.09.2007, 2007/19/0086

Beachte

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2007/19/0178 E

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2007/20/0499 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. N. Bachler und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 308.460- C1/E1-II/06/06, betreffend Behebung eines auf §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 gestützten Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Amit Mehta, ein indischer Staatsangehöriger, stellte mit Schriftsatz vom einen (maschin-)schriftlichen Asylantrag, in dem er sich mit dem zuvor genannten Namen, geboren am , bezeichnete. Im Folgenden füllte er auch handschriftlich ein (undatiertes) Asylantragsformular des Bundesasylamtes aus, in dem er in den vorgegebenen Rubriken ebenfalls den Namen "Amit Mehta" und das oben angeführte Geburtsdatum eintrug. Diese Anträge wurden nach persönlichem Erscheinen des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle am mit diesem Tag eingebracht.

Bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am ergänzte der Asylwerber seine persönlichen Daten u. a. um die Religionszugehörigkeit (Hindu), den Familienstand (ledig), die Namen seiner Eltern (Vater: Mohinder Pal Mehta; Mutter: Kanta Mehta) und er gab als letzte Wohnadresse im Heimatland die Gemeinde Dhilwan, Distrikt Kapurthala, Punjab, an. Er sei mit einem indischen Reisepass aus dem Herkunftsstaat ausgereist; der Pass sei ihm jedoch während der Reise von einem Schlepper abgenommen worden. Als Fluchtgrund behauptete er im Wesentlichen, von der indischen Polizei fälschlicherweise verdächtigt worden zu sein, mit Extremisten in Kontakt zu stehen. Aus diesem Grund sei er bereits zweimal festgenommen und während der anschließenden Befragungen von den Polizeibeamten misshandelt worden. Deshalb habe er Angst um sein Leben.

Das Bundesasylamt ermittelte durch Einsichtnahme in das zentrale Fremdenregister, dass für den Asylwerber (unter dem von ihm angegebenen Namen und Geburtsdatum) von der österreichischen Botschaft in New Delhi ein Schengen-Visum, gültig von 22. September bis ausgestellt worden war. Im Folgenden wurden der Behörde auch die dazugehörigen Unterlagen, insbesondere das namens des Asylwerbers ausgefüllte Antragsformular (Application for Schengen Visa) in Kopie zur Verfügung gestellt. Auch darin war er als "Amit Mehta", geboren am , bezeichnet und die Eltern mit den oben erwähnten Namen angegeben worden. Außerdem wurden die Nummer, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsbehörde sowie die Gültigkeitsdauer seines indischen Reisepasses angeführt.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am meinte der Asylwerber auf das Visum angesprochen, er sei zwar mit diesem seinerzeit nach Österreich eingereist, habe das Bundesgebiet dann aber wieder verlassen, sei über Italien in sein Heimatland zurückgekehrt und habe Indien im November 2005 neuerlich verlassen, ehe er wieder nach Österreich gelangte. Als Fluchtgrund gab er nun an, er sei "Arbeiter" einer "Hindupartei" namens "Shiv Sena" gewesen und habe für diese Plakate geklebt. Mitglieder der Kongresspartei hätten ihn erfolglos für ihre Partei gewinnen wollen. Deshalb sei er von ihnen bedroht worden und sie hätten ihn unter dem Vorwurf, mit Extremisten zusammenzuarbeiten, polizeilich verhaften lassen.

Am wurde der Asylwerber ein drittes Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zunächst wiederholte er sinngemäß seine bisherige Fluchtgeschichte, gab dann aber - nach Vorhalt diverser Widersprüche in seiner Aussage - an, er wolle nun folgende Erklärung abgeben. Er sei nach Österreich gekommen um zu arbeiten. Er habe keine anderen Gründe.

Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag des Amit Mehta auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und erkannte ihm weder den Status des Asylberechtigten noch jenen eines gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten zu. Gleichzeitig wies ihn die Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.

Begründend führte sie aus, der Asylwerber, an dessen Identität sie offensichtlich keine Zweifel hegte, habe sein Heimatland auf legale Weise aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus seinem ausdrücklichen Zugeständnis am Ende der letzten Einvernahme. Der Wunsch nach Arbeit in Österreich sei aber kein asylrelevanter Sachverhalt. Auch Refoulementschutz könne ihm - aus näher dargestellten Gründen - nicht gewährt werden und er sei aus dem Bundesgebiet auszuweisen, weil die Ausweisung fallbezogen keinen "Eingriff in Art. 8 EMRK" darstelle.

Dagegen erhob der Asylwerber eine in französischer Sprache abgefasste Berufung, die von der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht in die deutsche Sprache übersetzt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde - ohne weitere Ermittlungstätigkeit - "in Erledigung der Berufung" den erstinstanzlichen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Die sich zum Teil wiederholende und phasenweise fälschlich auf einen "chinesischen" Asylwerber Bezug nehmende Begründung dieser Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Name des Asylwerbers (Amit Mehta) "vermutlich" vom "Leiter der Amtshandlung" des Bundesasylamtes "in Verbindung mit dem eingesetzten fachlich kompetenten indischen Dolmetscher ... festgestellt" worden sei. Den "Beamten im Bundesasylamt" scheine trotz Übermittlung zahlreicher Bescheide der belangten Behörde "noch immer nicht bekannt zu sein", dass es im asiatischen Bereich keine Familiennamen wie in Europa üblich gebe, sondern lediglich "given names" und "surnames" existierten, die auch vollständig ausgetauscht werden könnten. Lediglich der Name des Vaters des Asylwerbers müsste in der "gesamten Namensstruktur" vorliegen. Es wäre Aufgabe der erstinstanzlichen Behörde gewesen, die "eindeutige Identität" des Asylwerbers "klar und unmissverständlich" abzuklären. Dazu gehöre, dass der "gesamte genaue Name", den der Asylwerber auch in seiner Heimat geführt habe, einzuführen und zuzuordnen sei. Hinzu kämen sämtliche Daten zu seiner Herkunft, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Volksgruppe, seines Geburtsdatums, wobei zu berücksichtigen sei, nach welchem Kalender der Asylwerber sein Geburtsdatum tatsächlich angebe, und es habe allenfalls eine exakte Umrechnung nach dem jeweiligen "afghanischen/chinesischen/mongolischen Kalender" zu erfolgen. Ferner müssten Angaben zu seinem Aufenthaltsort (inklusive der regionalen Strukturen wie z.B. Provinzen, Distrikte, Ober- und Unterorte, Gemeinde) und zu seinen "Familienstrukturen" erhoben werden. Auch seien eventuell notwendige Recherchen der österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat zu veranlassen, um die Identität des Asylwerbers eindeutig feststellen zu können, und es sei darauf hinzuwirken, dass der eingesetzte Dolmetscher den "erforderlichen jeweiligen chinesischen Hauptdialekt auch entsprechend in der erstinstanzlichen Einvernahme exakt" aufnehme.

Die Verpflichtung zu derartigen Ermittlungen leitete die belangte Behörde aus der mit in Kraft getretenen Bestimmung des § 119 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ab, nach der eine physische Person gerichtlich zu bestrafen ist, die in einem Asylverfahren vor einer Asylbehörde wissentlich falsche Angaben über ihre Identität oder Herkunft macht, um die Duldung ihrer Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Es sei Aufgabe des Bundesasylamtes gesetzeskonform vorzugehen und "gemäß § 119 Abs. 2 FPG die Identität und genaue Herkunft" des Asylwerbers anhand "der Vorlage bzw. Heranziehung von Originaldokumenten nach dementsprechender Überprüfung auf deren Echtheit, Korrektheit und Richtigkeit" festzustellen. Es sei hingegen "nicht mehr möglich, nicht existente Familiennamen einzuführen und diese zuzuordnen"; vielmehr müsse das Bundesasylamt darauf hinwirken, dass bereits die ersten Angaben des Asylwerbers bezüglich seines Namens, seiner Identität und seiner Herkunft genauestens überprüft würden.

Somit erweise sich das erstinstanzliche Verfahren "in concreto" mangels der gemäß § 119 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) "verpflichtenden Identitätsfeststellung", mangels Feststellung der genauen Herkunft und aufgrund der "Nichtbeachtung der Informations- und Weiterleitungspflichten gemäß §§ 115- 119 FPG" als mangelhaft, weshalb der erstinstanzliche Bescheid zu beheben gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, zu der die belangte Behörde mit der Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattet hat. Auch der rechtsfreundlich vertretene Amit Mehta erstattete "als mitbeteiligte Partei" eine "Gegenschrift" in französischer Sprache, die ihm zur Verbesserung durch Vorlage einer deutschen Übersetzung zurückgestellt wurde. Im Folgenden legte er die zurückgestellte "Gegenschrift" wieder vor und führte aus, dass er den Auftrag zur Übersetzung als ungerechtfertigt ansehe, weil er der Auffassung sei, Schriftsätze in einer der fünf UNO-Sprachen verfassen zu dürfen. Er übermittle lediglich eine "Zusammenfassung", derzufolge das Fehlen von Identitätsdokumenten eine Asylgewährung nicht ausschließe.

Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Zur "Gegenschrift" des Asylwerbers ist vorweg festzuhalten:

Nach Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Schriftliche und mündliche Anbringen (insbesondere auch an den Verwaltungsgerichtshof) sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren. Eine Ausnahme der im Art. 8 Abs. 1 B-VG umschriebenen Art kommt im Beschwerdefall offenkundig nicht in Betracht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18 ff, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Der Asylwerber leitet seine Behauptung, die "Gegenschrift" in einer der fünf "UNO-Sprachen" einbringen zu dürfen, offensichtlich aus § 24 Abs. 2 AsylG 1997 ab, wonach Anträge nach diesem Bundesgesetz auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden durften. Abgesehen davon, dass diese Regelung auf den gegenständlichen - dem AsylG 2005 unterliegenden - Fall nicht mehr anwendbar ist, betraf sie nur "Anträge" nach dem AsylG, worunter weder eine Beschwerde noch eine - im gegenständlichen Verfahren zu beurteilende - "Gegenschrift" an den Verwaltungsgerichtshof zu verstehen war. Soweit die "Gegenschrift" zusammenfassende Ausführungen in deutscher Sprache enthält, ist festzuhalten, dass darin gar nicht der Versuch unternommen wird, den angefochtenen Bescheid zu verteidigen, sondern sich der Asylwerber im Ergebnis dem Standpunkt des Amtsbeschwerdeführers anschließt. Den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten des (Amts-)Beschwerdeführers kennt das VwGG aber nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/04/0185, mwN; eben so das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/19/0114, mwN), weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen auch nicht weiter eingegangen werden muss.

2. Die belangte Behörde begründet die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides mit angeblichen Ermittlungsdefiziten zur Identität des Asylwerbers, die jedoch nicht vorliegen.

Der Asylwerber hatte den vom Bundesasylamt übernommenen Namen und das Geburtsdatum bereits in seinem Antragsformular zur Erlangung eines Schengen-Visums im Heimatland verwendet und seine Identitätsangabe im Asylverfahren selbst wiederholt. Die Vermutung der belangten Behörde, der "Leiter der Amtshandlung" des Bundesasylamtes habe den Namen des Asylwerbers "in Verbindung mit dem ... Dolmetscher ... festgestellt", womit - im Zusammenhalt mit späteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid - offensichtlich gemeint war, er habe einen "nicht existenten Familiennamen" in das Verfahren "eingeführt" und dem Asylwerber zugeordnet, trifft daher nach der Aktenlage nicht zu. Auch weitere persönliche Daten (insbesondere der von der belangten Behörde als wichtig angesehene Name des Vaters und seine letzte Wohnadresse in Indien) wurden vom Bundesasylamt schon im Rahmen der ersten Einvernahme erfragt. Im Folgenden ging die Erstinstanz erkennbar von der Richtigkeit dieser Identitätsangaben aus. Diese beweiswürdigende Einschätzung ist - mangels Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit dieser Angaben -

auch nicht zu beanstanden. Aus welchen Gründen die belangte Behörde demgegenüber Zweifel an der Identität des Mitbeteiligten zu haben scheint, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.

Die über weite Strecken textbausteinartig aufgebaute Bescheidbegründung erweckt vielmehr den Eindruck, als wäre es der belangten Behörde - ohne konkrete Bezugnahme zum vorliegenden Fall - vor allem darum gegangen, dem Bundesasylamt die (Rechts-)Ansicht zu überbinden, die Personalien des Asylwerbers müssten in jedem Fall durch entsprechende Dokumente belegt oder durch Recherchen im Heimatland überprüft werden. Eine solche Verpflichtung leitete die belangte Behörde aus dem mit dem Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, neu geschaffenen und am in Kraft getretenen § 119 Abs. 2 FPG ab.

Gemäß § 119 Abs. 2 FPG ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer in einem Asylverfahren vor einer Asylbehörde wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.

Dieser Straftatbestand wurde - den Gesetzesmaterialien zufolge (RV 952 BlgNR 22. GP, 113) - geschaffen, um insbesondere Missbrauchsfälle hintan zu halten, zumal die Praxis gezeigt habe, dass sich Fremde in vielen Fällen durch falsche Angaben vor der Behörde einen Einreisetitel oder einen Aufenthaltstitel erschleichen, um einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen. Es werde daher auch der Asylwerber, der wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft vor der Asylbehörde mache, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, unter Strafe gestellt. Aufgrund der faktischen und finanziellen Tragweite der vorsätzlichen Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels sei ein gerichtlicher Straftatbestand konzipiert worden.

§ 119 Abs. 2 FPG sieht somit für jene Fälle, in denen erwiesen ist, dass der Asylwerber wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft gemacht hat, um die Duldung seines Aufenthalts im Bundesgebiet oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu erschleichen, gerichtliche Strafbarkeit vor. Er legt jedoch keine Ermittlungspflichten für die Asylbehörden in der von der belangten Behörde angedachten Art und Weise fest.

Es ist vielmehr Aufgabe der Asylbehörde, das Beweisverfahren im Rahmen der im AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten (vgl. dazu vor allem die §§ 18 f leg. cit) zu führen und danach zu beurteilen, ob sie die Identität oder Herkunft des Asylwerbers für erwiesen ansieht oder nicht. Dabei kann sie sich zwar darum bemühen, die Angaben des Asylwerbers zu seinen Personalien durch entsprechende Personaldokumente zu verifizieren oder zu falsifizieren; in vielen Fällen wird ein urkundlicher Nachweis - mangels Dokumenten, die sich im Besitz eines Asylwerbers befinden - aber schwer zu erbringen sein. Dass in einem solchen Fall - wie die belangte Behörde zu vertreten scheint - jedenfalls im Heimatland ermittelt werden muss, ob die Angaben des Asylwerbers der Wahrheit entsprechen, ehe eine Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz getroffen werden kann, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat (wenngleich zur Rechtslage nach dem AsylG 1997) bereits erkannt, dass das Feststehen der Identität eines Fremden keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist. Fragen der Identität spielen nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er derjenige ist, für den er sich ausgibt - zu dem Ergebnis führen, seine behauptete Bedrohung als nicht glaubhaft zu qualifizieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/20/0492). Diese Überlegungen sind auch auf die hier anzuwendende und insoweit unveränderte Rechtslage (AsylG 2005) übertragbar.

Dass die Asylbehörde abgesehen davon verpflichtet wäre, (unbelegte) Angaben des Asylwerbers zu seiner Identität im Heimatstaat (etwa unter Beiziehung der österreichischen Vertretungsbehörden) überprüfen zu lassen, um damit überhaupt erst einen noch nicht bestehenden Verdacht in Richtung des Vergehens nach § 119 Abs. 2 FPG zu schaffen und diesen den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Somit erweist sich die für die Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung maßgebliche Rechtsansicht der belangten Behörde als unzutreffend.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am