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VwGH vom 31.07.2014, 2012/08/0196

VwGH vom 31.07.2014, 2012/08/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des G A in I, vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 39, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. GES-SV-1001-13/66/31-2012, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara Pölt-Weg 2-4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird im Hinblick auf § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet sei, den Betrag von EUR 15.685,76 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sie habe beim Beschwerdeführer eine SV-Erhebung durchgeführt. Auslöser dieser Erhebung sei die Vorsprache von D. Y. gewesen. Aus den dabei erstellten Niederschriften gehe hervor, dass dieser seit als Vollzeitbeschäftigter im Betrieb des Beschwerdeführers tätig gewesen sei. Die monatliche Entlohnung für diese Tätigkeit (Kellner, Abräumer, Pizzakoch usw.) habe laut seinen Aussagen in einem Überweisungsbetrag von EUR 492,--, einem Barbetrag von EUR 908,-- und jeweils EUR 50,-- für geleistete Arbeiten an Samstagen bestanden. In Summe ergebe dies einen monatlichen Nettobetrag in Höhe von EUR 1.600,--, sohin einen Bruttobetrag von EUR 2.104,89. Das weitere Ermittlungsverfahren, insbesondere die Einvernahme weiterer Zeugen würden die Vollzeitarbeit von D. Y. bestätigen. Auf Grund dieses Sachverhalts sei der neuerrechnete Bruttolohn dem abgerechneten Bruttolohn gegenübergestellt und der Differenzbetrag der Sozialversicherungsversicherungsbeitragsgrundlage zugerechnet worden. Die so errechneten Sozialversicherungsbeiträge seien zur Nachrechnung gebracht worden.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte sie als erwiesen fest, D. Y. habe vom bis (mit Unterbrechung im Zeitraum vom bis ) im Betrieb des Beschwerdeführers gearbeitet. Er sei dabei als Abräumer, Kellner und Kassier tätig gewesen bzw. habe gelegentlich als Pizzakoch ausgeholfen. Seine Arbeitszeit sei regelmäßig von Montag bis Freitag von 17.00 bis 00.00 Uhr gewesen sowie jeweils am Samstag von 10.00 bis 00.00 Uhr. Als Entlohnung habe D. Y. EUR 492,-- auf sein Konto überwiesen erhalten sowie einen Betrag von EUR 908,-- in bar und jeweils EUR 50,-- für die Arbeit am Samstag. Dies ergebe einen monatlichen Nettobetrag in Höhe von EUR 1.6165,50 sowie einen Bruttobetrag in Höhe von EUR 2.104,69.

Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf den Versicherungsakt sowie auf die Zeugenaussage von mehreren Dienstnehmern des Beschwerdeführers und der Aussagen der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Weiters zog sie neben dem Vorbringen auch den Akt des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht heran.

Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, D. Y. habe in mehreren Einvernahmen ausgesagt, im festgestellten Ausmaß im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen zu sein. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer behauptet, dass D. Y. größtenteils in einem Ausmaß von 20 Stunden bzw. lediglich während der Zeit vom 1. Juli bis in einem Ausmaß von ca. 40 Stunden gearbeitet zu haben. Darüber hinaus habe dieser in der mündlichen Verhandlung behauptet, D. Y. habe in der Zeit, als er 20 Stunden gearbeitet habe, wöchentlich abwechselnd "in Schicht" gearbeitet.

Zu den einvernommenen Zeugen führte die belangte Behörde aus, dass die nach wie vor beim Beschwerdeführer beschäftigten Zeugen dessen Angaben voll inhaltlich bestätigt hätten. Dagegen hätten die nicht mehr beim Beschwerdeführer beschäftigten Zeugen angegeben, dass D. Y. in dem Ausmaß gearbeitet habe, wie von diesem selbst angegeben worden sei. Zu den Aussagen von A. R. sei anzumerken, dass diese ursprünglich bei der Einvernahme die Angaben von D. Y. bestätigt habe und dabei sehr konkrete Angaben zum fraglichen Beschäftigungsverhältnis machen habe können. Schließlich habe er seine ursprünglichen Aussagen widerrufen und plötzlich angegeben, dass er nicht mehr wisse was stimme, sein Arbeitgeber habe ihm gesagt, dass D. Y. nicht so viel gearbeitet habe. Offenbar habe erst ein Gespräch mit seinem ehemaligen Arbeitgeber A. R. dazu bewogen, seine ursprüngliche Aussage zu widerrufen, was die Glaubwürdigkeit dieser zweiten Aussage beträchtlich mindere. Auch A. M., der ebenfalls bei seiner Einvernahme die Angaben von D. Y. im Detail bestätigt habe, habe mit einem späteren Schreiben diametral entgegengesetzt nunmehr plötzlich Angaben gemacht, die exakt mit denen seines ehemaligen Dienstgeber (dem Beschwerdeführer) in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen würden. Für die belangte Behörde seien zum einen jene Aussagen glaubwürdiger, die unter Wahrheitsbelehrung getätigt worden seien, zum anderen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb A. M. plötzlich entgegen den Angaben in seiner ersten Einvernahme ganz exakte, aber gänzlich andere Erinnerungen zum Arbeitsverhältnis des D. Y. habe, die den Angaben des Beschwerdeführers entsprächen. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführers selbst vor der ersten Einvernahme von A. M. der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass dieser ihm angeboten habe, für eine gewisse Entlohnung zu seinen Gunsten auszusagen, der Beschwerdeführer sei darauf jedoch nicht eingegangen und er habe A. M. angewiesen, die Wahrheit zu sagen, worauf dieser zum Beschäftigungsverhältnis des D. Y. eine mit dessen Angaben übereinstimmende Aussage gemacht habe.

Insgesamt stelle sich die Situation so dar, dass zwei Zeugen bei ihren ursprünglichen Angaben zugunsten des D. Y. geblieben seien, es handle sich um Y. O. und K. Ö. Zwei Zeugen, die in einem langjährigen aufrechten Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden seien hätten zugunsten des Dienstgebers ausgesagt und zwei Zeugen (A. M. und A. R.) hätten ihre ursprünglichen Aussagen zugunsten des Beschwerdeführers widerrufen. Die belangte Behörde könne bei den Zeugen K. Ö. und Y. O. keinen Grund sehen, warum diese (außerhalb einer allenfalls bestehenden Nahebeziehung zu D. Y.) wahrheitsbelehrt unwahre Angaben machen sollten, wohingegen noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer für zwei weitere Zeugen durchaus ein Grund für eine Aussage zu dessen Gunsten darstellen könne, da diese sich in einer gewissen Abhängigkeit zum Beschwerdeführer befänden. Darüber hinaus sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der ersten Einvernahme eines Zeugen mehr Glauben zu schenken sei. Insgesamt stelle sich das für die belangte Behörde gewonnene Bild auf Grund der Zeugenaussagen so dar, dass insgesamt mehr dafür spräche, dass die Angaben des D. Y. der Wahrheit entsprächen als jene des Beschwerdeführers.

Darüber hinaus habe D. Y. Auszüge eines Fitnessstudios vorgelegt, aus denen hervorgehe, zu welchen Zeiten dieser dort trainiert habe. Dabei falle auf, dass D. Y. vor dem gegenständlichen Beschäftigungszeitraum meistens nach 17.00 Uhr trainiert habe. Ab August 2008 zeige sich deutlich, dass D. Y. kein einziges Mal mehr nach 17.00 Uhr im Fitnessstudio anwesend gewesen sei, sondern regelmäßig mehrmals wöchentlich immer um die Mittagszeit. Dies also zu einer Zeit, von der der Beschwerdeführer behaupte, dass er zumindest jede zweite Woche im Schichtwechsel bei ihm gearbeitet hätte. Ebenfalls in dieses Bild passend sei der Umstand, dass D. Y. im gegenständlichen Zeitraum niemals am Samstag das Fitnessstudio besucht habe, sondern seinen eigenen Angaben zufolge den ganzen Tag ab 10.00 Uhr gearbeitet habe. Ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne ins Treffen geführt werden, dass der belangten Behörde eine Beschuldigtenvernehmung des Staatspolizeikommandos I. vorliege, wonach D. Y. vom Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, am diesen bedroht zu haben. Dies habe widerlegt werden können, da D. Y. zu diesem Zeitpunkt einen Besprechungstermin bei einer Versicherung gehabt habe, was von dieser bestätigt worden sei. Das diesbezügliche Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft I. in der Folge eingestellt worden. Der Beschwerdeführer mache sich auch dadurch unglaubwürdig, dass er vor Gericht ausgesagt habe, dass D. Y. immer von 17.00 bis 21.00 Uhr gearbeitet habe, vor der belangten Behörde allerdings plötzlich von einer Beschäftigung im wöchentlichen Schichtdienst spreche, wohingegen D. Y. immer gleichbleibende Aussagen zu seiner Beschäftigung gemacht habe. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass eine 50 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit von D. Y. gegen eine Beschäftigung im angegebenen Ausmaß spreche, sei dies nicht geeignet, den festgestellten Sachverhalt zu widerlegen. Allein deshalb stehe nicht fest, dass D. Y. die mit der Beschäftigung verbundenen Arbeiten im festgestellten Ausmaß nicht hätte verrichten können. Auch der Umstand, dass dieser sehr häufige Besuche in einem Fitnessstudio vorweisen könne, lasse den Schluss zu, dass D. Y. sehr wohl körperlich in der Lage gewesen sei, die nötigen Tätigkeiten im Betrieb des Beschwerdeführers zu verrichten. Auch wenn D. Y. nach seiner Beschäftigung beim Beschwerdeführer keine Vollzeitbeschäftigung mehr eingegangen sein sollte, lasse dies keinen Schluss auf dessen vorhergehende Beschäftigungsverhältnisse zu, wie der Beschwerdeführer vermeine, und könne ein derartiger Umstand das von der belangten Behörde gewonnene Bild zur Beschäftigung von D. Y. nicht erschüttern. Auch gehe das Vorbringen des Beschwerdeführers, D. Y. habe im gegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhalten und sei dies nicht mit einer Vollzeitbeschäftigung vereinbar, ins Leere. Dazu sei auszuführen, dass er in der Zeit vom 16. bis trotz Arbeitslosmeldung beim Beschwerdeführer gearbeitet habe. Die Angaben von D. Y., er habe sich arbeitslos gemeldet, um weiter versichert zu sein, seien nachvollziehbar. Darüber hinaus sei beim Arbeitsmarktservice I. ein Verfahren betreffen einer Rückförderung des unberechtigt Empfangenen anhängig.

Wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass ein Abräumer EUR 1.600,-- monatlich verdiene, so sei dem entgegenzuhalten, dass D. Y. auch in einem überdurchschnittlichen Ausmaß beschäftigt gewesen sei und nicht zuletzt auch den größten Teil seines Entgelts in bar ausbezahlt erhalten habe. Darüber hinaus hätten auch die einvernommenen Zeugen angegeben, für 40 Wochenstunden etwa EUR 1.200,-- netto verdient zu haben, auch dies lasse die Angaben von D. Y., für 49 Wochenstunden ca. EUR 1.400,-- + jeweils EUR 50,-- für die Arbeit am Samstag erhalten zu haben, einleuchtend erscheinen. Darüber hinaus ergebe sich unter Heranziehung des Anspruchslohns laut Kollektivvertrag ein Entgelt von EUR 1.610,53 für das Jahr 2008 bzw. EUR 1.649,92 für das Jahr 2009. Für die Glaubwürdigkeit der Angaben des D. Y. spreche auch, dass auch das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage des Beschwerdeführers auf Rückzahlung eines Betrages abgewiesen habe und den Aussagen von D. Y., dass es sich bei diesen Zahlungen um Lohnzahlungen gehandelt habe, Glauben geschenkt habe. Zusammengefasst komme die belangte Behörde zum Schluss, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht im gleichen Maße gegeben sei wie die des D. Y.

In rechtlicher Hinsicht führte sie nach Zitierung der §§ 47 und 49 ASVG aus, dass es keinen Zweifel an dem schon von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt gebe. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe auf Grund der Angaben von D. Y. Bruttolöhne neu errechnet und dem abgerechneten Bruttolohn gegenübergestellt. Eine unrichtige Berechnung der Beiträge sei auch seitens des Beschwerdeführers weder behauptet worden noch seien im Einspruchsverfahren Hinweise hervorgekommen, die auf eine solche schließen ließen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und so wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass der Dienstnehmer D. Y. als Vollzeitkraft gearbeitet habe und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet lediglich im Ausmaß von 20 Stunden.

Unter dem Beschwerdegrund der Aktenwidrigkeit vermeint die Beschwerde den angefochtenen Bescheid insofern als rechtswidrig, weil seitens der belangten Behörde der Arbeitsvertrag vom , in welchem ausdrücklich festgehalten sei, dass D. Y. nur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden beim Beschwerdeführer beschäftigt sei, in ihrer Beweiswürdigung gänzlich ignoriert worden sei, obwohl diese Urkunde vorgelegt worden sei.

Eine Aktenwidrigkeit ist lediglich dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/09/0065, mwN).

Der Beschwerdeführer bekämpft somit die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegen zu treten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/08/0053).

3. Im vorliegenden Fall war die Frage zu klären, ob im Hinblick auf eine Beitragsnachrechnung der beim Beschwerdeführer beschäftigte D. Y. - so wie vom Beschwerdeführer behauptet - in einem Teilzeitarbeitsverhältnis war oder wie letztendlich die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt hat, dieser in Vollzeit gearbeitet hat.

Zu dieser Frage hat sich die belangte Behörde sehr ausführlich und detailliert mit den vorliegenden Beweismitteln auseinander gesetzt und kam nach Abwägung der daraus ableitbaren Ergebnisse zu dem Schluss, dass D. Y. entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht 20 Stunden pro Woche, sondern rund 49 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Dabei stützte sich die belangte Behörde vor allem auf die Aussagen von D. Y., die sie durch weitere Beweismittel, wie die Zeugenaussagen insbesondere von Y. O. und K. Ö., bestätigt sah. Nicht zuletzt schenkte sie auch dem Umstand Glauben, dass die Zeugen A. R. und A. M. zwar ursprünglich die Angaben von D. Y., was die Arbeitszeit betrifft, bestätigt haben, ihre Aussagen jedoch in weiterer Folge widerriefen und die Behörde hier einen Zusammenhang zu dem ehemaligen Dienstverhältnis der beiden Zeugen zu dem Beschwerdeführer als Motiv den Widerruf sah. Die belangte Behörde untermauerte die Glaubwürdigkeit von D. Y. nicht zuletzt auch durch vorgelegte Bestätigungen des Fitnessstudios, woraus sie wiederum die Angaben von D. Y. bekräftigt sah, zumal sich aus den absolvierten Trainingsstunden, die allesamt vor 17.00 Uhr erfolgt sind, Aussagen des Beschwerdeführers, wonach D. Y. wöchentlich alternierend im Schichtdienst und somit auch vormittags gearbeitet habe, als nicht vereinbar erachtete. Die Tatsache der oftmaligen Fitnessstudiobesuche setzte die belangte Behörde auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren gegenüber, wonach D. Y. über einen Behindertenausweis verfüge, der ihm eine 50 %ige Minderung der Erwerbstätigkeit attestiere. Sie ließ auch diesen Umstand in die Beweiswürdigung einfließen. Gleiches gilt auch für den ebenfalls erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, wonach D. Y. in gewissen Zeiträumen Arbeitslosengeld bezogen hat.

Daraus folgt, dass die belangte Behörde neben der Darlegung, welche Beweismittel sie herangezogen hat, schlüssig und widerspruchsfrei darlegte, welche Überlegungen zu den getroffenen Feststellungen führten.

In diesem Zusammenhang kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass D. Y. rund 49 Stunden pro Woche gearbeitet hat.

Wenn die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit dem Dienstvertrag, indem sich eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden ergeben sollte, vermisst, so verkennt der Beschwerdeführer, dass das gesamte Beweisverfahren der belangten Behörde die Frage zum Inhalt hatte, ob D. Y. tatsächlich mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet hat.

Das vom Beschwerdeführer hervorgehobene Vertragsverhältnis wurde somit anders gelebt und so kann daher dieser Vertrag bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) nicht einem Deutungsschema, wonach dieser die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, zugrunde gelegt werden.

Weiters moniert die Beschwerde, dass ausgehend von den Feststellungen das Nettoeinkommen von D. Y. EUR 1.600,-- und nicht wie in den Feststellungen angeführt EUR 1.616,50 betrage.

Mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer, was die rechnerische Richtigkeit betrifft, im Recht, er legt jedoch nicht dar, welcher Rechtsnachteil sich aus dieser marginalen Ungenauigkeit ergeben soll.

Auch das Argument, wonach ausgehend von dem anzuwendenden Kollektivvertrag die Bruttolöhne EUR 1.610,53 bzw. EUR 1.649,92 betragen würden und somit nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer D. Y. einen Nettobetrag von EUR 1.600,-- gezahlt haben soll, verfängt nicht. Auch diesbezüglich hat sich die belangte Behörde mit der Nachvollziehbarkeit des von D. Y. angegebenen Nettobetrags auseinandergesetzt und dies den Angaben der vernommenen Zeugen gegenübergestellt, die für eine 40 Wochenstunde rund EUR 1.200,-- netto verdient haben und ausgehend davon der ermittelte Nettomonatslohn von EUR 1.600,-- bei D. Y. für 49 Wochen der belangten Behörde nicht unrealistisch erschienen ist.

Im Gesamten kann die Beschwerde eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht aufzeigen.

4. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Beschwerde auch darin, dass die belangte Behörde den Akt des Landesgerichtes Innsbruck eingeholt und in der Beweiswürdigung miteinbezogen habe, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Parteiengehörs dazu rügt, unterlässt sie es darzulegen, welches Vorbringen diesbezüglich bei Einräumung von Parteiengehör erstattet worden wäre, sodass die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargetan wird.

Schließlich moniert der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die Einholung eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens zur Frage unterlassen, ob D. Y. mit den bestehenden Leiden, die zur behördlichen Anerkennung einer 50 %igen Minderung der Erwerbfähigkeit geführt hätten, in der Lage gewesen wäre, in einem Gastgewerbebetrieb mehr als 40 Stunden pro Woche zu arbeiten. Dazu ist festzuhalten, dass ein solcher Beweisantrag im Verwaltungsverfahren nicht gestellt wurde und für eine amtswegige Einholung eines solchen Gutachtens keine Anhaltspunkte vorlagen. Schließlich war im Hinblick auf die Zeugenaussagen die tatsächliche Verrichtung einer Tätigkeit über eine 20 Stundenwoche hinausgehend evident.

Ausgehend von den mängelfrei getroffenen Feststellungen erweist sich die Beitragsnachrechnung somit auch als frei von Rechtsirrtum.

Da die Beschwerdeargumente die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Zweifel ziehen konnten, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am