Handbuch Wirtschaftsprüfung
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 7171. Einleitung
Der Aufsichtsrat ist im Rahmen seines Selbstorganisationsrechts berechtigt bzw in bestimmten Fällen verpflichtet, Ausschüsse zu bilden. Bei den Aufsichtsratsausschüssen handelt es sich um eine arbeitsteilige Untergliederung (Subeinheiten) des Gesamtaufsichtsrates zur Steigerung der Effizienz und Qualität der Aufsichtsratstätigkeit oder zur Behandlung komplexer Sachverhalte. Ausschüsse dürfen daher nur von Mitgliedern des betreffenden Aufsichtsrates besetzt werden. Unter Berücksichtigung der gesetz- und satzungsmäßigen Vorgaben können Aufsichtsratsagenden an Ausschüsse delegiert werden, es bleibt dem Aufsichtsrat jedoch grundsätzlich unbenommen, die einem Ausschuss zugewiesenen Agenden (auch) im Gesamtaufsichtsrat zu behandeln.
Dem Prüfungsausschuss wird in der Praxis die größte Bedeutung beigemessen. Er hat sich insb mit rechnungslegungs- und abschlussprüfungsbezogenen Fragestellungen sowie mit dem Risikomanagement auseinanderzusetzen. Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie „fünffach große Unternehmen“ haben verpflichtend einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Durch die Einrichtung des Prüfungsausschusses wird das Ziel verfolgt, durch die fokussierte Aufgabenstellu...