VwGH vom 22.10.2012, 2010/03/0049
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der A in G, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-53.536/0001- II/L1/2010, betreffend Zurückweisung von Berufungen in einer Luftverkehrsangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0137, verwiesen. Mit diesem war der Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem die Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen Bescheide der Austro Control GmbH (iF: ACG) wegen Verspätung zurückgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden. Maßgebend für diese Aufhebung war im Wesentlichen, dass die belangte Behörde die Klärung, ob die am mit Telefax zugestellten Bescheide der ACG teilweise infolge von Übertragungsfehlern nicht lesbar gewesen seien, wie die beschwerdeführende Partei vorgebracht hatte, unterlassen hatte und sich mit dem OK-Vermerk auf dem Übertragungsprotokoll der Sendung begnügt hatte.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde erneut die Berufungen als verspätet zurück.
In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf den bisherigen Verfahrensgang und stellte, nach einer Darlegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen, fest, dass die Bescheide der ACG der beschwerdeführenden Partei schon am wirksam zugestellt worden seien. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass das Übertragungsprotokoll die fehlerfreie Übermittlung der Bescheide in den elektronischen Verfügungsbereich der beschwerdeführenden Partei bestätigt habe. In dem von der beschwerdeführenden Partei verfassten Besprechungsprotokoll vom sei dieser Sachverhalt, so die belangte Behörde weiter, insofern bestätigt worden, als darin Folgendes festgehalten werde:
"... Die Austro Control GmbH übermittelte am um 1725 Uhr die beiden oa. Bescheide, worin dem Flugunternehmen A der Flugbetrieb mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, da die CAMO und das AOC ausgesetzt wurde.
Am um 0900 Uhr erscheinen Herr L R (AM der Firma A) und Herr Mag. Dr. T (Leiter der Rechtsabteilung der Firma A) bei der Austria Control GmbH in Wien 3., Schnirchgasse 11 und ersuchen um einen Ad-hoc-Termin beim Unterzeichner der beiden oa. Bescheide, Herrn H H Msc MSD. …"
An diesem von der belangten Behörde als erwiesenen angesehenen Sachverhalt könne die von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen eines Parteiengehörs mit Schreiben vom vorgebrachte Stellungnahme keinen Zweifel wecken. Darin sei im Wesentlichen vorgebracht worden, dass die Bescheide "vermutlich" am per Fax übermittelten worden seien; das Büro der Firma sei grundsätzlich und so auch am nur bis 17.00 Uhr besetzt, sodass die beiden Bescheide nicht während der Bürozeiten im Unternehmen eingelangt seien und auch nicht am wahrgenommen hätten werden können; es könne daher auch nicht festgestellt werden, ob sie tatsächlich um
17.25 Uhr im Unternehmen eingelangt seien. Der Beschwerdeführer habe die beiden Faxe erst am , als er gegen 6.00 Uhr in das Büro gekommen sei, wahrnehmen können, wovon jedoch Seiten teilweise in Folge von Übertragungsfehlern nicht lesbar gewesen seien. Er habe sich unverzüglich mit der ACG in Verbindung gesetzt, wo ihm die Bescheide im Original am übergeben worden seien. Sowohl die teilweise unlesbaren Faxübermittlungen als auch die Originalbescheide seien von der beschwerdeführenden Partei erst am wahrgenommen/übernommen worden. Eine Faxzustellung könne keinesfalls eine "elektronische Zustellung" im Sinne des § 37 Zustellgesetz sein (was näher ausgeführt worden sei).
Die belangte Behörde führte zu dieser Stellungnahme aus, das Telefaxgerät sei von der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Übermittlung empfangsbereit gehalten worden. Mit Ausdruck des Sendeprotokolls sei das fehlerfreie Einlangen der Bescheide bei der beschwerdeführenden Partei bestätigt worden, woraus sich kein weiterer Handlungsbedarf für die Erstbehörde - anders als bei abgeschaltetem Empfangsgerät und damit einhergehend nicht durchführbarer Übermittlung - ergeben habe.
§ 37 Zustellgesetz stelle nicht auf etwaige - abänderbare - Bürozeiten ab, sondern eindeutig auf den Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger. Im Übrigen sei die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass das Büro der Firma grundsätzlich und so auch am nur bis 17.00 Uhr besetzt sei, nicht glaubhaft. So gehe aus von der beschwerdeführenden Partei der Berufungsbehörde mit Schreiben vom vorgelegten Unterlagen nämlich hervor, dass zahlreiche Faxsendungen der beschwerdeführende Partei an die ACG nach 17.00 Uhr versandt worden seien (was im Einzelnen ausgeführt wurde). Wenn auch der Zeitpunkt der tatsächlichen Wahrnehmung der gegenständlichen Bescheide durch die beschwerdeführende Partei für die Frage des Zeitpunktes des Einlanges der Bescheide nicht relevant sei, solle doch angemerkt werden, dass die Behauptung, die beschwerdeführende Partei habe die Bescheide erst am um 6.00 Uhr wahrgenommen, ebenfalls nicht glaubhaft sei. So habe die beschwerdeführende Partei in ihrem selbst erstellten Besprechungsprotokoll vom eindeutig dargelegt, dass die ACG die Bescheide am um 17.25 Uhr übermittelt habe. Daraufhin habe die beschwerdeführende Partei am um 9.00 Uhr in der Früh einen nicht im Voraus ausgemachten "ad hoc" Termin am Sitz der ACG wahrgenommen, um auf Grund der - auch aus Sicht der beschwerdeführenden Partei - am mit sofortiger Wirkung erfolgten (durch die Bescheide der ACG vom verfügten) Aussetzung der CAMO und des AOC die erforderlichen Schritte für eine möglichst rasche Wiederaufnahme des Flugbetriebes abzuklären. Dies gehe auch aus dem von der beschwerdeführenden Partei im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingebrachten Schreiben vom hervor. Darin werde dargelegt, dass Gegenstand der Besprechung am "einzig und allein" die Frage gewesen sei, "was die Firma … machen muss, um die ausgesetzten Bewilligungen wieder zu erlangen".
Demgegenüber werde in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom als Beleg für die im Rahmen des Parteiengehörs im Berufungsverfahren erstmalig vorgebrachte Behauptung, bei der Faxübertragung vom seien infolge von Übertragungsfehlern Seiten nicht lesbar gewesen, vorgebracht, dass diese angeblich fehlerhafte Übermittlung der Bescheide der Grund für den "ad hoc Termin" am gewesen sei. Diese Behauptung stehe allerdings im Widerspruch zu den Behauptungen des Beschwerdeführers im Besprechungsprotokoll vom und im Schreiben vom .
Der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei, wonach eine Faxzustellung keinesfalls eine "elektronische Zustellung" im Sinne des § 37 Zustellgesetz sein könne, sei auf Grund der mit BGBl I Nr 5/2008 erfolgten Änderung des Zustellgesetzes nicht zu folgen (was näher ausgeführt wurde).
Die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren mehrere zusätzliche Ermittlungsschritte zur Frage, ob die Zustellung am erfolgreich gewesen sei, gesetzt und dabei zum Einen die von der beschwerdeführenden Partei selbst getätigten Aussagen in diversen Schriftstücken geprüft und mit der gegenständlichen Behauptung verglichen. Dabei seien folgende Aussagen von Relevanz:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
"- | Im Protokoll (der beschwerdeführenden Partei) vom wird von (der beschwerdeführenden Partei) ausdrücklich festgehalten, dass die Austro Control GmbH am um 17 Uhr 25 die gegenständlichen Bescheide übermittelt hat, worin (der beschwerdeführenden Partei) der Flugbetrieb mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, da die CAMO und das AOC ausgesetzt wurde. (Die beschwerdeführende Partei) erwähnt mit keinem Wort, dass diese Telefax-Übermittlung fehlerhaft gewesen sei. |
- | Im Schreiben (der beschwerdeführenden Partei) vom wurde demgegenüber - und zwar erst nachdem die Frage der verspätet eingebrachten Berufung verfahrensgegenständlich wurde - dargelegt, dass die gegenständlichen Bescheide 'vermutlich' am per Fax um 17 Uhr 25 übermittelt worden seien. Im gleichen Schreiben wurde wenige Absätze später dargelegt, dass die Bescheide am um 17 Uhr 25 übermittelt worden seien, da dieses Datum und Uhrzeit auf der Faxsendung abgedruckt sei. |
- | In den von (der beschwerdeführenden Partei) erstmalig im Rahmen des Verwaltungsgerichtshofverfahren vorgelegten Telefax-Ausdrucken ist demgegenüber das Datum und die Uhrzeit nicht lesbar. |
- | Im Protokoll vom wird von (der beschwerdeführenden Partei) explizit gewünscht, dass - sofern nicht mit Rsa-Brief zugestellt wird - ausschließlich per Fax an die Rufnummer 02…/9… zugestellt wird. Es wird dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht gewährleistet werden kann, dass E-Mails auch tatsächlich bei (der beschwerdeführenden Partei) einlangen. |
- | Die gegenständlichen Bescheide wurden am an die (beschwerdeführende Partei) explizit gewünschte Telefaxnummer zugestellt. (Die beschwerdeführende Partei) hat in (ihrem) Protokoll vom nicht dargelegt, dass die Übertragung an diese Rufnummer fehlerhaft war, sondern ganz im Gegenteil auch zukünftige Telefaxsendungen an diese Rufnummer gewünscht. |
- | Im Schreiben vom wird von (der beschwerdeführenden Partei) demgegenüber erstmalig - und zwar erst nachdem die Frage der verspätet eingebrachten Berufung verfahrensgegenständlich wurde - dargelegt, dass 'Seiten teilweise infolge von Übertragungsfehlern nicht lesbar' gewesen seien. |
- | Im Protokoll vom wird von (der beschwerdeführenden Partei) der Sitzungsverlauf aus (ihrer) Sicht dargelegt. Dabei wird mit keinem Wort erwähnt, dass (die beschwerdeführende Partei) den Inhalt der Bescheide erst am wahrnehmen konnte, da die Telefaxe vom teilweise unleserlich gewesen seien. Aus dem Inhalt des Protokolls geht vielmehr auf Grund der zielgerichteten Fragen und Argumente (der beschwerdeführenden Partei) unmissverständlich hervor, dass (ihr) bereits vor der Sitzung der Inhalt der Bescheide lückenlos bekannt war und (sie) daraufhin in der Sitzung die weiteren Schritte zur Wiedererlangung der Berechtigung wissen wollte (vgl. insbesondere die Seiten 3 und 4). |
- | Im Schreiben vom wird demgegenüber von (der beschwerdeführenden Partei) behauptet, dass (sie) sich auf Grund der nicht lesbaren Telefax-Ausdrucke am mit der ACG in Verbindung setzte, wo (ihr) die 'Originalbescheide' übergeben wurden. Dass dies der Grund für die Sitzung am war und (ihr) der Inhalt der Bescheide, insbesondere die ausführliche Bescheidbegründung erst am bekannt wurde, steht jedoch - wie oben dargelegt - im Widerspruch zum Protokoll vom ." |
Aus diesen Darlegungen ergebe sich, dass sich die Aussagen der beschwerdeführenden Partei in den wesentlichen Punkten widersprächen. Weiters falle auf, dass die Behauptung der angeblichen Unleserlichkeit von der beschwerdeführenden Partei erst dann vorgebracht worden sei, als sich ihre Rechtsmeinung über die Unzulässigkeit der Telefaxzustellung als unrichtig abgezeichnet habe und die Frage der Verspätung der Berufung relevant geworden sei. | |
Um die einander widersprechenden Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen, seien die bei der Sitzung am anwesenden Bediensteten der ACG, DI G K und Dr. E S, als Zeugen einvernommen worden. Mit den Aussagen der Zeugen sei die Behauptung der Unleserlichkeit der Telefaxausdrucke eindeutig widerlegt worden. Deren Wahrnehmungen hätten vielmehr die von der beschwerdeführenden Partei selbst getätigten Aussagen in ihrem Protokoll vom bestätigt: | |
Thema der Sitzung am sei zu keiner Zeit die angebliche Unleserlichkeit der Telefaxe gewesen, sondern vielmehr die weitere Vorgangsweise auf Grund der auch aus Sicht der beschwerdeführenden Partei mit rechtswirksam erfolgten Aussetzung der CAMO und der Feststellung der Ungültigkeit des AOC. Die beschwerdeführende Partei habe in der Sitzung am (und wiederholt in einer weiteren Besprechung am ) um die Übersendung von behördlichen Schriftstücken an die Telefaxnummer 02…/9… ersucht (an welche auch die strittige Faxzustellung erfolgt sei), und dabei mit keinem Wort die angeblich fehlerhafte Übersendung des Telefaxes vom erwähnt. Die beschwerdeführende Partei sei bereits vor Sitzungsbeginn am sehr genau über den Inhalt der mit Telefax übermittelten Bescheide informiert gewesen, sie habe die ihr am übergebenen Briefausfertigungen in der Sitzung nicht gelesen und sich auch nicht über den Inhalt der Bescheide erkundigt. Es habe von keiner anderen Partei je Beanstandungen hinsichtlich einer fehlerhaften Faxzustellung gegeben; die Faxgeräte der ACG arbeiteten mängelfrei und würden regelmäßig gewartet. | |
Zu den von der beschwerdeführenden Partei erstmalig im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Telefaxausdrucken seien von der belangten Behörde folgende offenkundige Tatsachen festgestellt worden: Es habe keine Störung im Übertragungsnetz gegeben, weil die Daten der übermittelten Sendung unbestritten in den Empfangsbereich der beschwerdeführenden Partei gelangt seien. Die Daten seien vollständig übermittelt worden, weil alle Seiten der Sendung empfangen worden seien. Die Sendebestätigung des Telefaxgerätes der ACG habe die Kontrollseite vollständig lesbar ausgedruckt; dies bedeute, dass das Telefaxgerät der ACG die Daten fehlerfrei gespeichert habe und somit kein Fehler am Sendegerät vorliege. Die Ausdrucke der gesendeten Informationen wiesen nicht die selbe Qualität wie die vom Sendegerät gespeicherten Daten auf; daraus ergebe sich, dass die mangelhafte Qualität der vorgelegten Telefaxausdrucke an einen Fehler am Empfangsgerät liegen müsse, was jedoch zu Lasten des Empfängers gehe. | |
Diese technischen Tatsachen seien sowohl von einem Sachverständigen der Abteilung "Informations- und Kommunikationstechnik" der belangten Behörde als auch vom technischen Dienst der Herstellerfirma des Sendegeräts "Canon" als notorisch dargelegt worden und bedürften daher keines zusätzlichen Sachverständigenbeweises. Es gehe also nicht um einen etwaigen Fehler im Übertragungsnetz, zumal die Sendung beim Empfänger angekommen sei und weder beim Absender noch beim Empfänger eine Fehlermeldung aufgetreten sei, vielmehr lediglich um die Frage eines mangelhaften Ausdruckes einer Faxsendung durch das Empfangsgerät. | |
In ihrem Schreiben vom habe die beschwerdeführende Partei die dargelegten Aussagen der Zeugen als unrichtig bezeichnet und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: | |
Für die Zustellung an die gegenständliche Telefaxnummer sei niemals eine Telefaxnummer angegeben worden. Dem sei zu entgegnen, dass, wie schon im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom dargelegt, die gegenständliche Telefaxnummer von der beschwerdeführende Partei im laufenden Verfahren angegeben worden sei. Auch hinsichtlich der Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die ACG habe immer wieder versucht, durch "sehr sonderbare Zustellversuche - per Mail, Fax und dergleichen" das Verfahren zu verschleppen, sei dargelegt worden, dass eine Zustellung mit Telefax zulässig sei. | |
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Übertragung der Bescheide in einer teilweise nicht lesbaren Form an eine bis dato niemals bekannt gegebene Telefaxnummer nach Büroschluss sei von der ACG als "geheime Aktion" gegen das Unternehmen der beschwerdeführende Partei geplant gewesen, sei einerseits neuerlich auf das zitierte Erkenntnis Zl 2008/03/0137 zu verweisen (die beschwerdeführende Partei habe im Verkehr mit der Erstbehörde die gegenständliche Telefaxnummer angegeben, auf die Bürozeiten komme es nicht an), andererseits sei die von der beschwerdeführenden Partei unterstellte geplante Übermittlung der Bescheide in teilweise unleserlicher Form auf Grund des fehlerfreien Ausdrucks der Kontrollseite technisch nicht möglich. Das Vorbringen, die Mitarbeiterin der ACG, Dr. S, habe nach Übergabe der Briefausfertigungen der Bescheide den Besprechungsraum für ca 5 bis 7 Minuten verlassen und daher nicht wahrnehmen können, ob in diesem Zeitraum die Bescheide gesichtet worden seien, sei von beiden Zeugen in glaubwürdiger Weise als unrichtig bezeichnet worden. Ebenfalls nicht glaubwürdig sei das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie sei über den Inhalt der Bescheide unmittelbar vor der Sitzung am von der Empfangsdame der ACG in Kenntnis gesetzt worden, zumal gemäß der internen Verfahrensabläufe der ACG derartige Auskünfte nicht von Empfangsdamen erteilt würden. | |
Mit dem weiteren Vorbringen, Gegenstand der Besprechung am sei "einzig und allein" die Frage gewesen, was die Firma machen müsse, um die ausgesetzten Bewilligungen wiederzuerlangen, widerspreche die beschwerdeführende Partei ihrer eigenen Aussage von , in der dargelegt worden sei, dass Grund für den ad hoc Termin am die angeblich fehlerhafte Übermittlung der Bescheide gewesen sei. | |
Auf Grund dieser Beweisergebnisse ergebe sich für die belangte Behörde unzweifelhaft, dass die Behauptung der teilweise unleserlichen Telefaxausdrucke nicht den Tatsachen entspreche. Selbst wenn man aber diesbezüglich der beschwerdeführenden Partei folgen wollte und von einer Unleserlichkeit der Telefaxausdrucke ausginge, sei dies kein von der Behörde zu verantwortender Zustellmangel, zumal die Daten vom Sendegerät fehlerfrei in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt worden seien; ein mangelhaftes Ausdrucken durch das Empfangsgerät liege aber ausschließlich in der Sphäre des Empfängers. | |
Es sei daher die Zustellung der gegenständlichen Bescheide in Form einer Faxzustellung am zulässig und wirksam erfolgt, weshalb die zweiwöchige Berufungsfrist nach § 63 Abs 5 AVG am begonnen und am geendet habe. Die erst am , also nach Ablauf der Berufungsfrist, zur Post gegebenen Berufungen seien daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. |
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Hinsichtlich der - grundsätzlichen - Zulässigkeit der Zustellung von Erledigungen durch Fax und der Zustellung an die gegenständliche von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren "angegebene" Faxnummer, wird auf das bereits zitierte Erkenntnis Zl 2008/03/0137 verwiesen.
2. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde zur Frage des vollständigen und fehlerfreien Einlangens der Erstbescheide weitere Erhebungen durchgeführt und ist dabei - zusammengefasst - zum Ergebnis gekommen, dass die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, das Dokument sei teilweise infolge von Übertragungsfehlern nicht lesbar gewesen, nicht zutrifft. Da von einer wirksamen Zustellung der Erstbescheide bereits am auszugehen sei, seien die am , nach Ablauf der Berufungsfrist, zur Post gegebenen Berufungen verspätet.
3. Die Beschwerde führt dagegen ins Treffen, die von der belangten Behörde zur Frage der Funktionsfähigkeit des Sendegeräts durchgeführten Erhebungen seien nicht ausreichend. Eine telefonisch von der Firma Canon eingeholte Auskunft habe sich nicht auf das konkret verwendete Gerät, das seitens Canon nicht untersucht worden sei, bezogen. Einer Auskunft beim "Informations- und Kommunikationstechnikdienst" der belangten Behörde komme nicht die Qualität eines Sachverständigengutachtens zu. Eine - von der beschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren auch beantragte - Gutachtenserstattung durch einen technischen Sachverständigen zur Frage der Funktionsfähigkeit des Faxgeräts der ACG, insbesondere zum Umstand, welche Schlüsse die vollständig lesbare Kontrollseite der Sendebestätigung sowie der OK-Vermerk auf Bezug auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Einlanges der Daten beim Empfangsgerät zulasse, sei nicht veranlasst worden.
4. Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil sich die belangte Behörde bei Beurteilung der Frage, ob die Sendung richtig und vollständig beim Empfänger eingelangt ist, nicht entscheidend auf die Verhältnisse beim Sendegerät (OK-Vermerk; vollständig lesbare Kontrollseite) gestützt hat, sondern mit näherer, oben wiedergegebenen Begründung das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Sendung sei nur teilweise lesbar gewesen, als unglaubwürdig und damit unzutreffend beurteilt hat. Daher kann die Frage, welche Schlüsse aus einer allfälligen nur teilweisen Lesbarkeit des Dokuments beim Ausdruck durch das Empfangsgerät zu ziehen seien, zu welchem Thema die beschwerdeführende Partei die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt hat, auf sich beruhen.
5. Die im Beschwerdefall entscheidende - gegenteilige - Feststellung hat die belangte Behörde insbesondere unter Beurteilung des eigenen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei (im Wesentlichen: keine Konkretisierung der nur "teilweisen" Lesbarkeit; Zeitpunkt der Erstattung des Vorbringens; Widersprüchlichkeit des Vorbringens) getroffen.
Die Beschwerde vermag - unter dem Maßstab der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Prüfung - keine Unschlüssigkeit dieser Beurteilung aufzuzeigen. Sie zeigt aber auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die mit Schriftsatz vom zum Beweis dafür, dass zwar mehrere Faxnachrichten eingelangt und sehr gut lesbar, jedoch die Bescheide der ACG nur teilweise lesbar gewesen seien, beantragte Einvernahme von vier namhaft gemachten Zeugen unterlassen, keinen relevanten Verfahrensmangel auf, zumal die Beschwerde jede Konkretisierung, insbesondere hinsichtlich Zeitpunkt und Reihenfolge des Einlangens der Faxnachrichten, unterlässt.
6. Legt man aber der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, dass die gegenständliche Sendung bereits am vollständig und mangelfrei beim Empfänger eingelangt ist, erweist sich die Beurteilung, dass die erst am zur Post gegebenen Berufungen verspätet sind, als zutreffend.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-71459