VwGH vom 12.09.2012, 2012/08/0189

VwGH vom 12.09.2012, 2012/08/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des D D in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 40 - SR 20053/12, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung einer Versehrtenrente (mitbeteiligte Partei: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen bei ihr im Einspruchsweg gemäß § 412 ASVG bekämpften Bescheid der mitbeteiligten Unfallversicherungsanstalt, mit dem sein Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, bestätigt.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Antrag auf Versehrtenrente, der bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, bei gleicher Sach- und Rechtslage nicht erneut gestellt werden kann, trifft zu. Im Beschwerdefall kam auch nicht die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG in Betracht, weil diese Bestimmung nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar ist, nicht aber auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0226, mwN).

Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass sein Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom (bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom ) abgewiesen worden ist, noch behauptet er, dass sich seither entscheidungswesentliche Umstände geändert hätten.

Da somit schon die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne dass dem Beschwerdeführer zuvor die Behebung mehrerer, der Beschwerde anhaftender Mängel aufzutragen war, da dies keinem erkennbaren Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gedient hätte.

Wien, am