VwGH 30.09.2010, 2010/03/0047
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Nach der Bestellungsurkunde wurde der Bereich für den der Mitgeschäftsführer allein verantwortlich sein soll, im Wesentlichen damit umschrieben, dass dieser im Rahmen des von der GmbH abgewickelten Transitverkehrs zwischen Deutschland, Österreich, Italien und Griechenland für den ordnungsgemäßen Zustand der eingesetzten Fahrzeuge, die ordnungsgemäße Abwicklung und Kontrolle der Ladung und der Transporte sowie den Einsatz, die Kontrolle, die Belehrung und die Schulung der Fahrer unternehmensintern und verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein sollte. Dieser Verantwortungsbereich umfasst - wie der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall bereits erkannt hat (Hinweis E vom , 2008/03/0015) - auch die Verpflichtung, für das Mitführen von Fahrerbescheinigungen Sorge zu tragen. Entgegen der Rechtsauffassung der Behörde zählt nämlich zu der mit der Urkunde übernommenen Verpflichtung, die gesetzlichen Bestimmungen unter anderem für den Einsatz der Fahrer für die GmbH zu erfüllen und diese zu kontrollieren, auch die Verantwortung dafür, dass die eingesetzten Fahrer die notwendige Fahrerbescheinigung mitführen. |
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RS 2 | Für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist das Vorliegen einer Bestellungsurkunde nicht erforderlich. Das schließt aber nicht aus, dass die Behörde im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung Zweifel an der Echtheit und/oder Richtigkeit eines urkundlichen Nachweises der Bestellung hegt. Die Behörde hätte allerdings nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sie die vorgelegte Urkunde (oder ein anderes Beweismittel) nicht als geeignet ansieht, die - auch formlos mögliche - Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch die zur Vertretung einer GmbH nach außen Berufenen vor dem Deliktszeitpunkt unter Beweis zu stellen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A P in F, Deutschland, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner-Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Bundesland Tirol vom , Zl uvs-2009/27/0179-9, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid einer Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 iVm Art 6 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/91 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt.
Ihm wurde - zusammengefasst - zur Last gelegt, als Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens P GmbH mit Sitz in F, Deutschland, nicht dafür gesorgt zu haben, dass am auf der A 12 (Inntalautobahn) bei Kilometer 28,310 anlässlich einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung von Italien nach Deutschland die für den armenischen Fahrer des - nach Kennzeichen näher bezeichnete - Kraftfahrzeuges erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt worden sei.
Begründend stellt die belangte Behörde neben dem strafbaren Verhalten fest, dass eine wirksame Bestellung eines - vom Beschwerdeführer verschiedenen - verantwortlichen Beauftragten für den gegenständlichen Bereich nicht verifiziert habe werden können.
Nach einer im Verfahren vorgelegten Urkunde mit dem Titel "Übertragung von selbstverantwortlichem Tätigkeitsbereich" vom
2. bzw habe Herr BP "die Verantwortung für den Einsatz und die Schulung der Fahrer, den ordnungsgemäßen Zustand der eingesetzten Fahrzeuge sowie für die ordnungsgemäße Ladung derselben" übertragen werden sollen. Dies sei noch dahingehend präzisiert worden, dass er für den ordnungsgemäßen Zustand der eingesetzten Fahrzeuge und die ordnungsgemäße Abwicklung und Kontrolle der Ladung und der Transporte sowie für den Einsatz, die Kontrolle, die Belehrung und die Schulung von Fahrern zuständig sei. Diese Urkunde sei am nur von BP unterschrieben worden.
Im Anschluss daran führte die belangte Behörde unter anderem aus, sowohl der Beschwerdeführer als auch BP seien Geschäftsführer der P GmbH. Insofern sei gemäß § 9 Abs 2 VStG eine Übertragung der Verantwortlichkeit möglich. Es mangle im gegenständlichen Fall aber an einem klar abgegrenzten Verantwortungsbereich. Im gegenständlichen Fall gehe es um das Mitführen der Fahrerbescheinigung, das weder dem Bereich Einsatz, Kontrolle, Belehrung und Schulung der Fahrer zuzurechnen sei, noch den ordnungsgemäßen Zustand der Fahrzeuge oder die ordnungsgemäße Beladung bzw Abwicklung und Kontrolle der Ladung und der Transporte betreffe.
Überdies sei darauf hinzuweisen, dass es - aus näher dargestellten Gründen - auch zweifelhaft sei, ob tatsächlich eine aus der Zeit vor der gegenständlichen Verwaltungsübertretung stammende Vereinbarung betreffend die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vorliege. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Frage zwar weiteres Vorbringen erstattet. Da aber der in der "Übertragung von selbstverantwortlichen Tätigkeitsbereichen" abgegrenzte Bereich nicht den vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Bereich umfasse, liege für das gegenständliche Verfahren jedenfalls keine entsprechende Übertragung an BP vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach § 9 Abs 2 leg cit sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Gemäß § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs 1 bleiben nach § 9 Abs 6 VStG trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
2. Im vorliegenden Fall wurde der belangten Behörde vom Beschwerdeführer zunächst die Kopie einer mit 2./ datierten Urkunde vorgelegt, die wörtlich folgenden Inhalt aufwies:
"Übertragung von selbstverantwortlichen Tätigkeitsbereichen (gem. §9 VStG)
zwischen
Herrn BP, Geschäftsführer der Firma P GmbH ...
und Fa. P GmbH ...
Hiemit bestellen wir Herrn BP zum Verantwortlichen Beauftragten mit Wirkung ab für den örtlichen Teilbereich Transitverkehr zwischen Deutschland, Österreich, Italien und Griechenland.
Herr BP übernimmt damit die Verantwortung für den Einsatz und die Schulung der Fahrer, für den ordnungsgemäßen Zustand der eingesetzten Fahrzeuge sowie die ordnungemäße Beladung derselben.
Ausdrücklich wird Herrn BP gegenüber den in diesem Bereich tätigen Mitarbeitern eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilt.
Herr BP nimmt zur Kenntnis, dass allfällige Verstöße gegen die gesetzlichen Verpflichtungen verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind und ihn diesbezüglich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft.
Herr BP nimmt weiters zur Kenntnis, dass die Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften durch ihn lückenlos und systematisch zu erfolgen hat. Sollte er bei einer Kontrolle Verstöße gegen Rechtsvorschriften feststellen, so sind diese unverzüglich abzustellen.
Herr BP hat alles vorzunehmen, um Verstöße gegen Rechtsvorschriften in dem ihm übertragenen Bereich hintanzuhalten.
Herr BP ist daher berechtigt, sich sämtlicher Ressource des Unternehmens zu bedienen, um die übernommenen Aufgaben zu erfüllen.
Nachfolgende Bereiche sind von Ihnen gewissenhaft und verbindlich und korrekt nach den gesetzlichen Bestimmungen für die
Firma P GmbH ... F zu erfüllen.
1. Ordnungsgemäßer Zustand der eingesetzten Fahrzeuge und ordnungsgemäße Abwicklung und Kontrolle der Ladung und der Transporte
2. Einsatz, Kontrolle, Belehrung und Schulung der Fahrer
Mit der Verpflichtung ergibt sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, welche auf Herrn BP übertragen wird gem. § 9 VStG"
Diese Urkunde war mit der Firmenstampiglie der P GmbH und unter dem abschließenden Hinweis, der Übertragung ausdrücklich zuzustimmen, mit einer Unterschrift des BP versehen.
Über Aufforderung der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren auch das "Original" der Urkunde, die - abweichend von der vorgelegten Kopie - neben der Firmenstampiglie zwei Unterschriften aufwies. Dazu brachte der Beschwerdeführervertreter in einer Stellungnahme vom an die belangte Behörde vor, die beiden Geschäftsführer der P GmbH hätten aufgrund des Auftrages der belangten Behörde die Urkunde nachträglich unterzeichnet, um damit nochmals zu bestätigen, dass die Verantwortung - wie es bereits seit Jahren praktiziert wurde - auf einen der beiden übertragen worden sei.
3. Die belangte Behörde meldete aufgrund der Divergenz zwischen der vorgelegten Kopie und dem Original der "Übertragungsurkunde" zwar Zweifel daran an, dass eine Bestellung von BP zum verantwortlichen Beauftragten schon vor dem gegenständlichen Delikt vorgenommen worden sei. Mit dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers für diese Divergenz setzte sie sich aber nicht auseinander, weil sie "jedenfalls" davon ausging, dass BP für eine Tätigkeit, wie sie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Last gelegt wird (Kontrolle des Mitführens der Fahrerbescheinigung), nicht zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Im vorliegenden Fall sind sowohl der Beschwerdeführer als auch BP Mitgeschäftsführer der P GmbH. Sie traf daher als zur Vertretung nach außen Berufene grundsätzlich schon nach § 9 Abs 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die P GmbH, sofern keine wirksame Bestellung eines (anderen) verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG erfolgt ist. Anders als bei der Bestellung eines nicht dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen angehörenden verantwortlichen Beauftragten ging es im gegenständlichen Fall also nicht um die Begründung einer sonst nicht bestehenden Verantwortung durch BP, sondern um die Einschränkung der Verantwortung des Mitgeschäftsführers (Beschwerdeführers) in jenem Bereich, für den BP künftig allein verantwortlich sein sollte (vgl dazu das - ebenfalls die P GmbH und ihre Mitgeschäftsführer betreffende - hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0092).
Dieser Bereich war in der oben wörtlich wiedergegebenen Urkunde im Wesentlichen damit umschrieben, dass BP im Rahmen des von der P GmbH abgewickelten Transitverkehrs zwischen Deutschland, Österreich, Italien und Griechenland für den ordnungsgemäßen Zustand der eingesetzten Fahrzeuge, die ordnungsgemäße Abwicklung und Kontrolle der Ladung und der Transporte sowie den Einsatz, die Kontrolle, die Belehrung und die Schulung der Fahrer unternehmensintern und verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein sollte.
Dieser Verantwortungsbereich umfasst - wie der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall bereits erkannt hat (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0015) - auch die Verpflichtung, für das Mitführen von Fahrerbescheinigungen Sorge zu tragen. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde zählt nämlich zu der mit der Urkunde übernommenen Verpflichtung, die gesetzlichen Bestimmungen unter anderem für den Einsatz der Fahrer für die P GmbH zu erfüllen und diese zu kontrollieren, auch die Verantwortung dafür, dass die eingesetzten Fahrer die notwendige Fahrerbescheinigung mitführen.
Da sich die (tragende) rechtliche Beurteilung der belangten Behörde daher als unrichtig erweist, kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben.
4. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde deshalb mit der bislang nicht abschließend beurteilten Frage zu beschäftigen haben, ob BP die (alleinige) Verantwortung für den gegenständlichen Bereich auch zum Deliktszeitpunkt schon wirksam übernommen hatte.
Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sei das Vorliegen einer Bestellungsurkunde nicht erforderlich, ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Das schließt aber nicht aus, dass die Behörde im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung Zweifel an der Echtheit und/oder Richtigkeit eines urkundlichen Nachweises der Bestellung hegt. Die belangte Behörde hätte allerdings nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sie die vorgelegte Urkunde (oder ein anderes Beweismittel) nicht als geeignet ansieht, die - auch formlos mögliche - Bestellung von BP zum verantwortlichen Beauftragten durch die zur Vertretung der P GmbH nach außen Berufenen vor dem gegenständlichen Deliktszeitpunkt unter Beweis zu stellen.
Dazu wird es auch erforderlich sein, Feststellungen über die Vertretungsbefugnis der Mitgeschäftsführer zu treffen, um beurteilen zu können, ob die Bestellung durch jeden einzelnen allein oder nur gemeinsam erfolgen konnte bzw ein In-Sich-Geschäft des BP (in seiner Funktion als vertretungsbefugter Geschäftsführer der P GmbH einerseits und als verantwortlicher Beauftragter andererseits) zulässig war. Erst danach wäre zu klären, ob tatsächlich (sämtliche) zur Vertretung nach außen Berufenen der P GmbH zu dem in der Urkunde dokumentierten Zeitpunkt eine Bestellung von BP vorgenommen haben.
Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass in dem mit hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0092, entschiedenen Verfahren, dem eine Bestrafung von BP als Geschäftsführer der P GmbH wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zugrunde lag, noch in der im Mai 2007 erhobenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerde die Behauptung aufgestellt worden ist, der nunmehrige Beschwerdeführer sei "bereits" im Jahr 1999 zum verantwortlichen Beauftragten der P GmbH für den Transitverkehr mit Südeuropa bestellt worden. Diese Behauptung steht in einem aufzuklärenden Spannungsverhältnis zu dem im gegenständlichen Verfahren erstatteten Beschwerdevorbringen, wonach BP (und nicht der Beschwerdeführer) seit vielen Jahren als verantwortlicher Beauftragter des Unternehmens für den gegenständlichen Unternehmensbereich agiere.
5. Aufgrund der unter Punkt 3. dargestellten inhaltlichen Rechtswidrigkeit war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am
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Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete freie Beweiswürdigung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2010030047.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAE-71451