VwGH vom 26.04.2011, 2010/03/0042
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des N P in S, vertreten durch Dr. Gerhard Roth, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Schillerplatz 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl FA10A42Pi-17/2009-2, betreffend Einziehung der Jagdkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid vom wurde von der Bezirkshauptmannschaft Murau die von ihr ausgestellte Jagdkarte des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, eingezogen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Berufung gemäß § 41 Abs 1 lit h iVm § 42 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 83/1986 idF LGBl Nr 5/2010 (im Folgenden: JG), und § 66 Abs 4 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Jagdkarte für die Dauer von zwei Jahren gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides eingezogen wird.
In der Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Murau vom und vom jeweils wegen Übertretung des JG bestraft worden. Gemäß § 42 JG sei die Jagdkarte ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühren einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des § 41 JG eintrete oder bekannt werde. Da der Beschwerdeführer wiederholt wegen Übertretung des JG bestraft worden sei, sei mangels Ermessensspielraumes der Behörde für die Dauer von zwei Jahren die Einziehung der Jagdkarte auszusprechen gewesen.
In der dagegen gerichteten Berufung habe der Beschwerdeführer insbesondere gerügt, die Erstbehörde sei auf die Überlegungen des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen und habe daraus nicht die entsprechenden Feststellungen getroffen. Wesentliche Sachverhaltselemente seien überhaupt nicht erhoben und festgestellt worden. § 41 Abs 1 lit h JG knüpfe an den absichtlichen Vorsatz und nicht etwa an bedingt vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten an. Zudem habe sich die Erstbehörde nicht damit auseinander gesetzt, was gewesen wäre, wenn der Disziplinarrat der Steiermärkischen Landesjägerschaft wegen der beiden zugrunde liegenden Vorfälle gegen den Beschwerdeführer von sich aus einen Entzug der Jagdkarte für die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen hätte.
Der Entscheidung der Erstbehörde lägen zwei rechtskräftige und unbestrittene Übertretungen des JG zugrunde. Mit den beiden rechtskräftigen Straferkenntnissen seien jeweils Geldstrafen verhängt worden. Entgegen dem Beschwerdeführer verlange der Ausschließungsgrund des § 41 Abs 1 lit h JG - der nach § 42 JG der vorliegenden Einziehung zugrunde liege - nur bezüglich einer Übertretung der Schonvorschriften Absichtlichkeit, für die dort genannten weiteren Übertretungen sei Absichtlichkeit nicht vorausgesetzt. Abgesehen davon, dass vorliegend die vom Disziplinarrat verhängte Geldbuße (in der Höhe von EUR 300,--) nicht zur Beurteilung herangezogen worden sei, sei entgegen der Berufung der Disziplinarrat nicht ermächtigt, einen Jagdkartenentzug auszusprechen. Ferner handelt es sich bei der Einziehung der Jagdkarte nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung. Der Bescheidspruch sei richtig zu stellen gewesen, weil auf Grund der Berufung der Bescheid der Erstbehörde nicht in Rechtskraft erwachsen sei und die Entzugsdauer gerechnet vom Tag der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides festzulegen sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Vorlage einer Gegenschrift ab.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäߧ 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
4.1. Über die Einziehung der Jagdkarte bestimmt das JG:
"§ 42
Einziehung der Jagdkarte
Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (§ 41) eintritt oder bekannt wird."
Die vorliegend maßgebliche Regelung des § 41 Abs 1 lit h JG
lautet:
"§ 41
Verweigerung der Jagdkarte
(1) Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern:
…
h) für die Dauer von zwei Jahren demjenigen, der wegen absichtlicher Übertretung der Schonvorschriften (§ 51) oder wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der zum Schutze von Tierarten erlassenen Vorschriften oder wegen Tierquälerei wiederholt oder wegen Mißbrauches der Jagdkarte bestraft wurde; …"
4.2. In der Beschwerde wird eingeräumt, dass der Beschwerdeführer wegen Abschussplanübertretung von der Erstbehörde mit Straferkenntnis vom bestraft worden sei, weil auf seine Einladung hin eine Jungjägerin am einen Gamsbock der Klasse II anstelle eines solchen der Klasse I erlegt habe, laut Abschussplan nur ein Gamsbock der Klasse I festgesetzt gewesen sei und der Beschwerdeführer selbst am einen solchen erlegt habe. Die ursprünglich vorgesehene Geldstrafe von EUR 365,-- sei von der Erstbehörde infolge wesentlicher Milderungsumstände auf EUR 200,-- herabgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Fehlleistung einbekannt und eingesehen, weshalb eine Berufung gegen dieses Straferkenntnis unterblieben sei. Ferner wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Jungjägerin unter der Pirschführung des Beschwerdeführers am eine Gamsgeiß der Altersklasse II erlegt habe, obwohl nur mehr eine Gamsgeiß der Klasse III zum Abschuss freigewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer von der Erstbehörde mit Straferkenntnis vom mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (die wegen der vorgelegenen Milderungsumstände herabgesetzt worden sei) bestraft worden sei. Schließlich wird in der Beschwerde festgehalten, dass der Disziplinarrat der Steiermärkischen Landesjägerschaft wegen beider Abschussplanübertretungen die Fehlabschüsse gerügt und mit Disziplinarerkenntnis vom über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in der Höhe von EUR 300,-- verhängt habe.
4.3. Mit seinem Einwand gegen den angefochtenen Bescheid, § 41 Abs 1 lit h iVm § 42 JG erlaube die Entziehung einer Jagdkarte "wegen sonstiger Übertretungen" des JG nur dann, wenn diese "absichtlich" erfolgt seien, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Im vorliegenden Fall wurde die Jagdkarte des Beschwerdeführers unstrittig eingezogen, weil er "wegen sonstiger Übertretungen" des JG wiederholt "bestraft" wurde. Angesichts des verwendeten Wortes "bestraft" stellt diese Regelung nicht lediglich auf die Begehung einer Tat oder die Verletzung einer Bestimmung des JG durch ein eine Verwaltungsübertretung bildendes Verhalten (vgl § 44a Z 1 und 2 VStG) ab, sondern verlangt, dass die betreffende Person bestraft sein muss, was bedeutet, dass die von der Behörde auszusprechende Rechtsfolge der Einziehung der Jagdkarte die Verhängung einer Strafe iSd § 44a Z 3 VStG voraussetzt (vgl in diesem Sinne das hg Erkenntnis vom , Zlen 85/03/0001, 00035, zu einer insofern vergleichbaren Textierung im niederösterreichischen Jagdrecht).
§ 41 Abs 1 lit h JG nennt als Voraussetzung für die Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte vier unterschiedliche Fälle der Bestrafung, die sich angesichts des jeweils dazwischen gesetzten Wortes "oder" zwanglos voneinander absetzen lassen und alternativ vorliegen müssen:
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1. | Die Bestrafung "wegen absichtlicher Übertretung der Schonvorschriften (§ 51)", |
2. | die Bestrafung "wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder zum Schutz von Tierarten erlassenen Vorschriften", |
3. | eine wiederholte Bestrafung wegen Tierquälerei, oder |
4. | die Bestrafung "wegen Missbrauches der Jagdkarte". |
Während für den ersten Fall eine Bestrafung wegen Übertretung der Schonvorschriften nur dann als Ausschließungsgrund in Betracht kommt, wenn die Übertretung absichtlich erfolgte, wird beim zweiten - vorliegend einschlägigen - Fall nach dem klaren Wortlauft des § 41 Abs 1 lit h JG (lediglich) verlangt, dass mehrere sonstige Übertretungen des JG oder der anderen genannten Rechtsvorschriften gegeben sind, wobei nicht gefordert wird, dass diese Übertretungen absichtlich gesetzt wurden. Die Auffassung der Beschwerde, dass die für den ersten Fall geforderte Absichtlichkeit der Übertretung auch für den zweiten Fall einschlägig sei, erweist sich somit als nicht zielführend. Sollten - wie die Beschwerde ins Treffen führt - Schonvorschriften nicht absichtlich übertreten werden, kann nach dem Tatbestand des § 41 Abs 1 lit h JG nur eine mehrmalige Bestrafung wegen solcher Übertretungen als Ausschließungsgrund zum Tragen kommen.
4.4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4.5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am