VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführes Mag. Berthou, über die Beschwerde des T T in S, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl LGS600/SfA/0566/2012-He/S, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2002 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Notstandshilfe.
Am erhielt er von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Einladung zu einer "Jobbörse" (Untertitel: "Allgemeine Information und offene Stellen"), die am vom gemeinnützigen Unternehmen S. Personalservice GmbH veranstaltet wurde. In der Einladung hieß es, dass "Unterstützung für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in Form eines befristeten Dienstverhältnisses" geboten werde; die S. Personalservice GmbH ermögliche "Jobchancen in verschiedenen Bereichen (derzeit vor allem Chancen für FacharbeiterInnen in allen Sparten, Hilfstätigkeiten, Lager, Büro, im Call Center, in der Produktion, im Handel, in der Reinigung…)". Zur Veranstaltung seien ein aktueller Lebenslauf, das Einladungsschreiben sowie die Betreuungsvereinbarung mitzubringen. Im Kleingedruckten fand sich noch folgender Hinweis:
"Bitte, beachten Sie! Wir müssen Sie laut ALVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) darauf aufmerksam machen, dass dieser Stellenvermittlungsvorschlag verbindlich ist. Sollten Sie sich nicht bewerben, kann dies Folgen nach § 10 ALVG haben. Sollten Sie keinen Leistungsbezug haben, kann Ihre Arbeitslosenvormerkung beendet werden."
Der Beschwerdeführer nahm an der "Jobbörse" teil.
Am fand ein Gespräch mit Mag. G., einer Mitarbeiterin der S. Personalservice GmbH, statt. Dessen Verlauf gab Mag. G. in ihrem schriftlichen Bericht vom wie folgt wieder:
"Zuerst fragte ich ihn (den Beschwerdeführer), ob er einen Lebenslauf dabei hätte, er verneinte dies und echauffierte sich darüber, dass wir das doch schon bei der Jobbörse am sagen hätten können (was wir im Übrigen auch gemacht haben). Ich ging darauf nicht ein, und sagte, dass es üblich wäre, zu einem Vorstellungsgespräch einen Lebenslauf mitzunehmen. Außerdem sagte er, es wäre eine Frechheit wie wir das organisierten, wir hätten ja schon mit ihm am 18.04. sprechen können, jetzt musste er extra auf eigene Kosten wieder nach Graz anreisen. Ich sagte ihm, wenn er nicht mit uns zusammenarbeiten wolle, können wir das Gespräch auch beenden, das sei allein seine Entscheidung. Er beruhigte sich wieder und ich fragte ihn, was er beruflich gemacht hätte, da ich weder einen Lebenslauf von ihm hatte noch hatte Herr T. (der Beschwerdeführer) im Personalfragebogen dazu Angaben gemacht. Er gab an, eine Ausbildung als Fotograf absolviert zu haben und auch in diesem Beruf arbeiten zu wollen. Seine letzte Anstellung wäre ca. 10 Jahre her. Ich fragte, ob er sich in dieser Zeit weitergebildet hätte in diesem Bereich, da in den letzten 10 Jahren technisch ein großer Wandel passiert sei. Er meinte er wäre up to date, da er sich im Internet regelmäßig weiterbilde. Ich fragte ihn, wie viele offene Stellen für Fotografen er in den letzten 10 Jahren gesehen hätte und er beantwortete sie mit: keine einzige. Ich sagte ihm, es wäre regelmäßig einmal im Jahr eine Stelle als Fotograf bei einem bekannten Fotostudio ausgeschrieben. Er sagte, er wäre zum Vorstellungsgespräch dort gewesen, hätte die Stelle aber nicht bekommen, sonst säße er nicht hier. Daraufhin versuchte ich mit ihm Alternativen für eine Stellensuche zu entwickeln, was er aber abblockte, er wolle nur als Fotograf arbeiten, da er auch nicht in der Lage sei, körperlich zu arbeiten. Auf meine Frage hin, welche körperlichen Einschränkungen er denn hätte, gab er an, eine Handgelenksverletzung zu haben. Wir kamen überein, dass diese Verletzung zwar bedauerlich sei, aber er deswegen nicht in Pension gehen könne, für eine Alterspension ist er zu jung. Daher fragte ich ihn, welche Alternativen es für ihn persönlich gäbe. Er gab an, eine Ausbildung als Landschaftsgärtner zu haben. Ich hakte ein, dass ich öfter freie Stellen als Landschaftsgärtner sehen würde, als Fotografenstellen. Daraufhin reagierte er sehr aggressiv, er könne diese Tätigkeit aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben. Daraufhin echauffierte er sich über meine Nachfrage und griff mich persönlich an. Ich beendete daher das Gespräch."
Am Ende ihres Berichts vermerkte Mag. G., dass der Beschwerdeführer am unangemeldet bei ihr im Büro vorbeigekommen sei und seinen Lebenslauf gebracht habe. Gleichzeitig habe er sich für sein Verhalten am entschuldigt.
Die regionale Geschäftsstelle nahm am in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine - von diesem allerdings nicht unterschriebene - Niederschrift auf, in der festgehalten wurde, dass ihm vom Arbeitsmarktservice am eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber "S./Jobbörse" mit einer "Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc." mit möglichem Arbeitsantritt am zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der niederschriftlichen Befragung nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG erklärt, dass er keine Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten oder aus sonstigen Gründen habe. Zu den Angaben der Mitarbeiterin der S. Personalservice GmbH habe er erklärt, dass es aus seiner Sicht zu einem konstruktiven Gespräch gekommen sei, auf Grund dessen es der S. Personalservice GmbH möglich gewesen wäre, eine passende Stelle für ihn zu finden.
Mit Bescheid vom sprach die regionale Geschäftsstelle aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum bis verloren habe, weil er eine zugewiesene Beschäftigung am bei der "Firma S." vereitelt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte darin insbesondere vor, dass es bei dem Gespräch am um keine konkrete Beschäftigung gegangen sei und kein Stellenangebot erfolgt sei. Daher sei auch keine Weigerung seinerseits erfolgt, eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Auch Frau Mag. G habe sich über die Sperre der Notstandshilfe verwundert gezeigt, weil beim Gespräch am weder über eine zugewiesene Stelle noch über ein Stellenangebot geredet worden wäre. Übrig bleibe ein unglücklich verlaufenes Gespräch, wobei er sich für seinen Anteil daran entschuldigt habe. Außerdem sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, auf Grund welcher weiteren Pflichtverletzung der Anspruchsverlust für acht (statt nur sechs) Wochen ausgesprochen worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt.
Begründend führte sie aus, das Arbeitsmarktservice unterstütze den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Fotograf und Hilfsarbeiter "wechselnder Art" und zudem durch die Vermittlung von geförderten Projektstellen. Mit diesen Projektstellen werde ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet, womit er nach seiner langen Arbeitslosigkeit die Möglichkeit erhalte, seine Alltagsstruktur den Forderungen des ersten Arbeitsmarktes anzupassen und sich die notwendigen Arbeitsstrukturen anzueignen bzw. zu festigen. Dies sei in der Betreuungsvereinbarung vom nachweislich schriftlich festgehalten worden. Diese Vereinbarung sei ausgedruckt und ihm ausgehändigt worden.
Dem Beschwerdeführer sei daher am persönlich die Einladung für die Jobbörse bei der S. Personalservice GmbH am übergeben worden. Er habe an der Jobbörse teilgenommen und sei auch beim persönlichen Termin bei Frau Mag. G im Unternehmen gewesen.
Frau Mag. G habe dem Arbeitsmarktservice am über den Verlauf des Gesprächs berichtet. Dazu habe der Beschwerdeführer am niederschriftlich angeführt, dass es aus seiner Sicht zu einem konstruktiven Gespräch gekommen sei, aufgrund dessen es für Frau Mag. G möglich gewesen wäre, eine passende Stelle für ihn zu finden.
Die regionale Geschäftsstelle habe die Auffassung vertreten, dass er die zugewiesene Beschäftigung bei der S. Personalservice GmbH vereitelt hätte, und daher seine Notstandshilfe vom bis eingestellt.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens habe "die Firma S./Frau Mag. G" ihre Ausführungen vom bestätigt. Dienstgeber wäre demnach die "Firma S." gewesen. Frau Mag. G hätte den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens keinem der Kunden der "Firma S." vermitteln können, weil sie "aufgrund seines Verhaltens bei dem Gespräch am (teilweise aggressives, unkooperatives Verhalten)" davon ausgehen habe müssen, dass er sich auch dort nicht adäquat verhalten würde.
Nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG erklärte die belangte Behörde schließlich in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, Frau Mag. G. habe betont, dass das Vorstellungsgespräch am nicht konstruktiv verlaufen wäre und ein Dienstverhältnis bei der S. Personalservice GmbH wegen des unkooperativen und teilweise aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen wäre; da davon auszugehen gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Gespräch mit einem Kunden der S. Personalservice GmbH ebenso verhalten hätte, hätte Frau Mag. G von einem weiteren Einstellungsgespräch und einer Einstellung des Beschwerdeführers durch die S. Personalservice GmbH Abstand genommen.
Der Beschwerdeführer habe das zumutbare Stellenangebot bei der S. Personalservice GmbH durch sein unkooperatives, teilweise aggressives Verhalten vereitelt und so zum Ausdruck gebracht, nicht an einer Arbeitsaufnahme interessiert zu sein.
Da bereits zwei Pflichtverletzungen vorlägen, gebühre ihm gemäß § 38 iVm § 10 AIVG für acht Wochen, von bis , keine Notstandshilfe. Da er in diesem Zeitraum auch keine andere Beschäftigung aufgenommen habe, sei eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AIVG nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
§ 10 Abs 1 AlVG idF BGBl I Nr 104/2007 lautet (auszugsweise):
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. (…)"
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG, die gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe gelten, sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.
Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit liegt dann vor, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl 2009/08/0028, mwN).
2. Die belangte Behörde hat den Anspruchsverlust nach der Begründung des angefochtenen Bescheides offenkundig auf § 10 Abs 1 Z 1 AlVG gestützt, auch wenn sie diese Ziffer nicht ausdrücklich genannt hat.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0251, mwN).
3. Der Beschwerdeführer bestreitet - wie schon im Verwaltungsverfahren -, dass überhaupt ein konkretes Stellenangebot vorgelegen sei.
Tatsächlich ist ein solches Angebot - in Form einer Zuweisung durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen Dienstleister oder als sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit - weder dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen. Die eingangs wiedergegebene Einladung zur "Jobbörse" stellte zwar die "Unterstützung für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in Form eines befristeten Dienstverhältnisses" in Aussicht, ein konkretes Stellenangebot - sei es bei der S. Personalservice GmbH als Arbeitskräfteüberlasserin, sei es bei einem anderen Dienstgeber - enthielt sie aber nicht. Daran vermag weder der kleingedruckte Hinweis auf die Verbindlichkeit des "Stellenvermittlungsvorschlags" noch die nachträglich aufgenommene Niederschrift vom , in der die Einladung zur Jobbörse von der regionalen Geschäftsstelle als Zuweisung einer Beschäftigung gedeutet wurde, etwas zu ändern. Auch aus dem Bericht der Mitarbeiterin der S. Personalservice GmbH über den Verlauf des Gesprächs am geht nicht hervor, dass es im Hinblick auf eine dem Beschwerdeführer angebotene Beschäftigung geführt worden ist. Er musste demnach nicht erkennen, dass das Gespräch nicht nur der Abklärung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt diente, sondern eine Beschäftigung unmittelbar bei der S. Personalservice GmbH als Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Aussicht stand.
Unabhängig davon, ob das Verhalten des Beschwerdeführers beim Gespräch für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der S. Personalservice GmbH ursächlich war, kann ihm daher - auf Basis der Feststellungen der belangten Behörde und des Inhalts der Verwaltungsakten - mangels Kenntnis von einer konkreten Beschäftigungsmöglichkeit jedenfalls keine vorsätzliche Vereitelung vorgeworfen werden.
4. Der Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe erweist sich daher als rechtswidrig.
Dass im Übrigen nur ein Anspruchsverlust für die Dauer von sechs Wochen auszusprechen gewesen wäre, weil die im Jahr 2007 verhängte Sperre wieder aufgehoben worden war und somit von einer erstmaligen Pflichtverletzung auszugehen war, hat die belangte Behörde in der Gegenschrift selbst eingeräumt.
5. Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
JAAAE-71438