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VwGH vom 29.02.2012, 2010/03/0041

VwGH vom 29.02.2012, 2010/03/0041

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/03/0115 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J H in L, vertreten durch Karbiener Rechtsanwälte OG in 4650 Lambach, Marktplatz 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom , Zl Senat-AM-08-0179, betreffend Übertretung des GGBG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenem Organ (Geschäftsführer) einer näher genannten Gesellschaft (GmbH) eine näher konkretisierte Übertretung des GGBG angelastet und über ihn eine Geldstrafe verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde macht unter anderem geltend, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er erst mehr als 15 Monate nach Erhebung der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erlassen worden sei.

Sie ist damit im Recht.

Der Aktenlage nach langte die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom , das keinen Haftungsausspruch nach § 9 Abs 7 VStG enthielt und nur an den Beschwerdeführer, nicht aber an die von ihm vertretene GmbH gerichtet war, am bei der Erstbehörde ein. Von der belangten Behörde wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung vom der angefochtene Bescheid verkündet, die Zustellung der mit datierten schriftlichen Ausfertigung an den Beschwerdeführer erfolgte am . § 51 Abs 7 erster Satz VStG in der Fassung vor der Kundmachung BGBl I Nr 142/2008 lautete:

"Sind in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."

Mit Erkenntnis vom , G 86/08 ua, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs 7 VStG als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.), ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge auf die am beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt II.), sowie ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkte III. und IV.).

Vor dem Hintergrund, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch enthielt und nur dem Beschwerdeführer, gegen den es gerichtet war, selbst, nicht aber der GmbH zugestellt worden war, bestand entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung kein Berufungsrecht der GmbH (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/08/0039, mwN). Die von der belangten Behörde berufene, mit Ablauf des (und damit nach Verkündung des Berufungsbescheids) außer Kraft getretene Wendung " in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht" in § 51 Abs 7 VStG vermochte daher schon deshalb nichts daran zu ändern, dass die genannte Frist im Beschwerdefall von der belangten Behörde einzuhalten war.

Da sie aber überschritten wurde, galt das erstinstanzliche Straferkenntnis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids gemäß § 51 Abs 7 erster Satz VStG bereits als aufgehoben (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0056).

Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-71435