VwGH vom 14.11.2012, 2012/08/0179

VwGH vom 14.11.2012, 2012/08/0179

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/08/0181

2012/08/0180

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter, sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerden des SC O in O, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/III, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Burgenland 1.) vom , Zl. 6-SO-N5044/2-2011, (Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags betreffend einen Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom ) und

2.) vom , Zl. 6-SO-N5044/2-2011 (Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags betreffend einen Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom ), beide Bescheide in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , Zl. 6-SO-N5044/3-2012 (mitbeteiligte Partei:

Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom erfolgte gegenüber der beschwerdeführenden Partei eine Beitragsnachverrechnung. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei einen zunächst unbegründeten Einspruch, der - nach einer Aufforderung zur Mängelbehebung - nach Ablauf der Einspruchsfrist mit einem begründeten Einspruchsantrag ausgeführt wurde.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde diesem Einspruch Folge und verwies die Angelegenheit gemäß § 417a ASVG zur Ergänzung der Ermittlungen und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zurück.

Mit Bescheid vom entschied die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse neuerlich über die Beitragsnachverrechnung.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid am wiederum einen unbegründeten Einspruch, der in der Folge mit Schreiben vom mit einem begründeten Einspruchsantrag ergänzt wurde.

Die belangte Behörde wies diesen Einspruch mit Bescheid vom als unzulässig zurück. Das als Einspruch bezeichnete Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom habe nicht den Erfordernissen eines Einspruchs gemäß § 412 Abs. 1 ASVG genügt.

Die gegen diesen Bescheid von der beschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0062, als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der beschwerdeführenden Partei am zugestellt.

Am stellte die beschwerdeführende Partei Anträge auf Wiedereinsetzung in die "Berufungsfrist" (gemeint: Einspruchsfrist) sowohl hinsichtlich des Bescheides der Gebietskrankenkasse vom als auch hinsichtlich des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom .

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich des Bescheides der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom als unzulässig zurückgewiesen. Mit einem weiteren Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom wurde der Wiedereinsetzungsantrag betreffend den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom abgewiesen.

Über die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen hat die belangte Behörde mit den nun angefochtenen Bescheiden entschieden.

Mit dem zweitangefochtenen, den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom betreffenden Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im erstinstanzlichen Bescheid fälschlich als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezeichnet) abgewiesen wird.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom Einspruch erhoben habe und diesem Einspruch in der Folge von der belangten Behörde stattgegeben worden sei, woraufhin die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom neuerlich entschieden habe. Dem Begehren der beschwerdeführenden Partei, in die Einspruchsfrist wiedereingesetzt zu werden, sei entgegen zu halten, dass die Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom nicht versäumt worden sei und die beschwerdeführende Partei ihre Verfahrenshandlung (Erhebung des Einspruchs) gesetzt habe. Mangels Versäumung einer Verfahrensfrist sei eine Wiedereinsetzung daher nicht in Betracht gekommen und der Berufung sei daher nicht Folge zu geben.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom keine Folge gegeben.

Die beschwerdeführende Partei habe im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr mit dem Fall bereits vertrauter Vertreter bis zum Ende der Rechtsmittelfrist nicht verfügbar gewesen sei und deshalb ihr Obmann wie bisher vorgegangen sei. Erst mit der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei dem Obmann der beschwerdeführenden Partei bewusst geworden, dass der Verwaltungsgerichtshof "von seiner bisherigen Judikatur, wonach eine Verbesserung zulässig sei, abgegangen sei". Der Obmann der beschwerdeführenden Partei habe sich als juristischer Laie auf Grund des Inhalts der Bescheidbeschwerde im Recht erachtet, dass der Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom zurückgewiesen worden war, aufgehoben werde. Der Obmann der beschwerdeführenden Partei als juristischer Laie habe mit seinem Rechtsbewusstsein daher objektiv richtig und "im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" gehandelt und erst das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes habe klar gestellt, dass ein Rechtsirrtum vorliege.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten, dass der "Einspruch" vom gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom nicht den Erfordernissen eines Einspruchs gemäß § 412 Abs. 1 ASVG entsprochen habe, und eine Begründung samt Antrag zu diesem "Einspruch" erst mit und somit außerhalb der Einspruchsfrist nachgereicht worden seien. Die belangte Behörde anerkenne das Vorliegen eines Rechtsnachteils, da der beschwerdeführenden Partei die Vornahme der Prozesshandlung des Einspruchs und nachfolgende Prozesshandlungen, wie Beweisantrag oder das Vorbringen neuer Tatsachen, verwehrt geblieben sei.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu bewilligen, wenn die Einhaltung der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert worden sei und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens der Partei an diesem Ereignis vorliege. Die beschwerdeführende Partei mache einen Rechtsirrtum geltend, der erst durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erkennbar gewesen sei. Erst ab diesem Zeitpunkt sei der beschwerdeführenden Partei bewusst geworden, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung "verschärft habe" und gegenüber früher liegenden Erkenntnissen, wonach eine Verbesserung zulässig sei, nicht aufrecht erhalten habe.

Auch ein Rechtsirrtum könne ein maßgebliches Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG sein. Im vorliegenden Fall sei das Ereignis, welches die beschwerdeführende Partei nach ihrem Vorbringen an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert habe, im Irrtum gelegen, eine Art "Erstreckung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist" sei durch die Eingabe eines "leeren Einspruchs", der weder Entscheidungsantrag noch Begründung enthalte, möglich. Dieses Ereignis müsse zusätzlich aber unvorhersehbar oder unabwendbar sein und die Partei dürfe nur ein minderer Grad des Versehens treffen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Ereignis dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht habe verhindert werden können. Es sei als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet habe und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten habe können. Der Wiedereinsetzungswerber dürfe nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

Die beschwerdeführende Partei habe eine ausführliche Rechtsbelehrung bereits im vorangegangenen Verfahren erhalten, in der deutlich die Erfordernisse eines zulässigen Einspruchs beschrieben worden seien. In Kenntnis dieser Erfordernisse sei jedoch neuerlich der ident textierte "Einspruch" vorgelegt worden, in der Annahme, dass neuerlich ein Verbesserungsauftrag erteilt würde. Der nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei darin liegende Rechtsirrtum sei allerdings nach Ansicht der belangten Behörde nicht unabwendbar, da er objektiv hätte verhindert werden können. Vor allem im Wissen, dass der am ersten Verfahren beteiligte - offensichtlich rechtskundige - Vertreter bis Ende der Einspruchsfrist nicht zur Verfügung stehe, wäre es dem juristisch unkundigen Obmann der beschwerdeführenden Partei zumutbar gewesen, sich beizeiten an einen anderen rechtskundigen Vertreter zu wenden. Auch wäre es ihm zumutbar gewesen, angesichts des gleichen Sachverhalts den bereits vorgefertigten Einspruch des ersten Verfahrens in den Grundzügen neuerlich einzubringen.

Auch könne das Ereignis - der angeführte Rechtsirrtum - nicht als unvorhergesehen gewertet werden. Der Obmann der beschwerdeführenden Partei möge tatsächlich nicht damit gerechnet haben, dass kein neuerlicher Verbesserungsauftrag erteilt werde, die belangte Behörde sei aber der Auffassung, dass der Obmann der beschwerdeführenden Partei unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht dies nicht außer Acht lassen habe können. Insbesondere bei der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten eigenen juristischen Unkenntnis habe sie nicht davon ausgehen können, dass die Annahme einer sicheren weiteren "Fristverlängerung" auch der Rechtslage entspreche. Vor dem Hintergrund der bereits erteilten ausführlichen Rechtsauskunft aus dem ersten Verfahren, die nicht erwähne, dass eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist gewährt werde, sondern die Inhalte eines zulässigen Einspruchs erläutere, könne nicht mehr von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht gesprochen werden.

Dass die beschwerdeführende Partei gehindert gewesen wäre oder ihr nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen oder einen rechtskundigen Vertreter mit der Einbringung des Einspruches zu beauftragen, sei nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen treffe die beschwerdeführende Partei ein Verschulden, das einen minderen Grades des Versehens übersteige.

Zum Vorbringen, dass seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vormals "Fristverlängerungen" gewährt worden seien, sei festzuhalten, dass derartige "Verlängerungen von Rechtsmittelfristen" der belangten Behörde nicht vorlägen. Die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln sei in jedem Fall mittels Zustellnachweis der belangten Behörde nachzuweisen und es könne kein derartiger Fall der "Verlängerung von Rechtsmittelfristen" belegt werden. Die beschwerdeführende Partei habe für diese Behauptungen kein Beweisanbot gelegt.

Diese beiden, jeweils die selbe Geschäftszahl tragenden Bescheide der belangten Behörde vom wurden mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. 6-SO-N5044/3-2012 gemäß § 62 Abs. 4 AVG durch Richtigstellung der Anschrift des Vertreters der beschwerdeführenden Partei berichtigt.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen die angefochtenen Bescheide zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , Zl. B 362, 368 und 369/12 ablehnte und sie über nachträglichen Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die beschwerdeführende Partei die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der beschwerdeführenden Partei war mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom aufgetragen worden, unter anderem gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen.

In der ergänzten Beschwerde bringt die beschwerdeführende Partei unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" verschiedene Beschwerdegründe - wie etwa die behauptete Unterlassung von Beweisaufnahmen - vor, unterlässt aber die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sie sich verletzt erachtet. Aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde kann jedoch gerade noch entnommen werden, dass sich die beschwerdeführende Partei jedenfalls dadurch als beschwert erachtet, dass die belangte Behörde die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen die Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom und vom nicht gewährt hat, sodass die Beschwerde nicht schon wegen der unzureichenden Darlegung der Beschwerdepunkte zurückzuweisen ist.

2. § 71 AVG - gemäß § 357 ASVG auch im Verfahren der Versicherungsträger anzuwenden - lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden."

3. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist demnach unter anderem, dass die Partei eine Frist (oder eine mündliche Verhandlung) versäumt hat und dass sie durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet.

Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom , über den mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, hat die belangte Behörde zutreffend dargelegt, dass dem von der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch mit rechtskräftigem (und auch von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpftem) Bescheid der belangten Behörde vom Folge gegeben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 417a ASVG zurückverwiesen worden war.

Auch wenn die belangte Behörde den Einspruch der beschwerdeführenden Partei, der erst nach Ende der Einspruchsfrist begründet und mit einem Einspruchsantrag ergänzt wurde, zu Unrecht als rechtzeitig beurteilt haben sollte, so änderte dies jedenfalls nichts daran, dass der Einspruchsbescheid rechtskräftig wurde. Ein Rechtsnachteil aus der Versäumung einer Frist liegt daher nicht vor, sodass die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu Recht erfolgte. Im Übrigen zeigt die Beschwerde - abgesehen von der unten unter Punkt 6. behandelten Behauptung einer rechtswidrigen Berichtigung - auch nicht auf, aus welchen Gründen sie den zweitangefochtenen Bescheid als rechtswidrig erachtet.

4. Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom abgesprochen. Außer Streit steht, dass die beschwerdeführende Partei in diesem Fall die Einspruchsfrist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat.

Die belangte Behörde hat dazu dargelegt, weshalb nach ihrer Rechtsansicht die Versäumung der Einspruchsfrist weder unvorhergesehen noch unabwendbar gewesen sei, und dass die beschwerdeführende Partei an der Versäumung der Frist zudem auch ein Verschulden treffe, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe.

Die Beschwerde macht (hier auf das Wesentliche zusammengefasst) geltend, dass der Obmann der beschwerdeführenden Partei - als juristischer Laie - aufgrund des früheren Vorgehens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und der belangten Behörde (Akzeptieren des "leeren Einspruchs" und nachfolgende inhaltliche Behandlung eines erst nach Ende der Einspruchsfrist eingebrachten begründeten Einspruchsantrags) darauf habe vertrauen können, dass auch im Fall des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom nach dem erhobenen "leeren Einspruch" neuerlich ein Verbesserungsauftrag ergehen und sich damit eine Möglichkeit zur späteren inhaltlichen Ausführung des Einspruchs durch den Vertreter der beschwerdeführenden Partei bieten würde.

5. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der von der beschwerdeführenden Partei damit behauptete Rechtsirrtum als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG anzusehen ist, an dem die beschwerdeführende Partei kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft, da es bereits an einer weiteren Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung fehlte:

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum (hier: über die Möglichkeit, einen "leeren Einspruch" einzubringen und damit die Einspruchsfrist verlängern zu können), so hört dasselbe auf, sobald die Verfahrenspartei diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste (vgl. - zur insoweit vergleichbaren Bestimmung nach § 229 NÖ AO 1977 - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0152).

Geht man - mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei -

davon aus, dass sie sich in einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Zulässigkeit des "leeren Einspruchs" und einer Verlängerung der Einspruchsfrist befunden habe, so musste sie mit Zustellung des - letztinstanzlichen und daher mit Zustellung rechtskräftigen - Bescheides der belangten Behörde vom (am ), mit dem der verspätete Einspruch zurückgewiesen wurde, davon in Kenntnis sein, dass die Einspruchsfrist versäumt worden war. Ab Zustellung des Bescheides vom konnte sie sich damit nicht mehr darauf berufen, dass ihr Rechtsirrtum über die Möglichkeit einer durch einen "leeren Einspruch" zu bewirkenden Fristverlängerung für das Einbringen eines begründeten Einspruchsantrages auf einem minderen Grad des Versehens beruht.

Daran ändert es auch nichts, dass der Bescheid der belangten Behörde vom von der beschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten wurde, zumal die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausdrücklich auf ein ihre Rechtsansicht stützendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen hatte, das bei dem zur Ausführung der Beschwerde beigezogenen berufsmäßigen Parteienvertreter zumindest Zweifel an der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht, wonach die Einspruchsfrist nicht versäumt worden sei, hätte aufkommen lassen müssen. In diesem Fall ist ein sorgfältiger Parteienvertreter aber gehalten, jedenfalls vorsorglich auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist zu stellen.

Der erst nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher jedenfalls verspätet, sodass die belangte Behörde ihm im Ergebnis zutreffend keine Folge gegeben hat.

6. Die beschwerdeführende Partei macht weiters geltend, dass sowohl der erst- als auch der zweitangefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig seien, weil die erstinstanzliche Behörde im Spruch ihrer Bescheide jeweils über eine "Wiederaufnahme" und nicht über eine "Wiedereinsetzung" entschieden habe. Dies sei von der - dafür aber unzuständigen - belangten Behörde jeweils berichtigt worden. Eine Berichtigung könne gemäß § 62 Abs. 4 AVG jedoch nur die bescheiderlassende Behörde vornehmen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass auch die beschwerdeführende Partei nicht in Zweifel zieht, dass die erstinstanzliche Behörde über die von der beschwerdeführenden Partei gestellten Wiedereinsetzungsanträge entschieden hat, sich aber im Spruch ihrer Bescheide im Ausdruck vergriffen hat, sodass eine grundsätzlich berichtigungsfähige, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Bescheide im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG vorlag.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber in einem Berufungsverfahren eine Berichtigung auch von der Berufungsbehörde vorgenommen worden (vgl. uva etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0089). Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

7. Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich anregt, einen Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich einer Wortfolge in § 412 Abs. 1 ASVG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, ist dieser Anregung schon deshalb nicht nachzukommen, weil § 412 Abs. 1 ASVG für die Entscheidung im Beschwerdefall, in dem ausschließlich ein auf § 71 AVG (in Verbindung mit § 357 ASVG) gestützter Wiedereinsetzungsantrag verfahrensgegenständlich ist, nicht präjudiziell ist.

8. Die Beschwerde war daher, da schon ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am