VwGH vom 24.05.2012, 2010/03/0035
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. J B in M, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 29/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl uvs- 2009/19/2448-2, betreffend Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz in einer Angelegenheit der Luftfahrt (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer richtete am eine "Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz" an die Bezirkshauptmannschaft Lienz (BH), die er rechtlich sowohl auf das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 (TUIG) als auch auf das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG) stützte. Er führte darin aus, im Gemeinderat der Marktgemeinde M sei die Umwidmung eines Grundstückes in S in einen Hubschrauberlandeplatz mehrheitlich beschlossen worden. Der Einschreiter begehre daher die "Übermittlung folgender Umweltinformationen: Wurde inzwischen ein konkreter Antrag zur Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes in M eingebracht? Wann und von wem wurde dieser Antrag eingebracht? Wie schauen die konkreten detaillierten Projektunterlagen, Pläne, für diesen geplanten Hubschrauberlandeplatz in M aus?"
Diesen Antrag wies die BH mit Bescheid vom ab. Weder dem UIG noch dem TUIG könne nach Auffassung der BH eine Bestimmung entnommen werden, die eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu den gestellten Fragen beinhalte.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, es obliege sowohl nach dem UIG als auch nach dem TUIG dem Informationssuchenden, Art und Umfang der verlangten Information zu bestimmen. Die Beurteilung, welche Information mit dem Begehren verlangt werde, bemesse sich danach, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden müsse. Darüber hinaus seien Auskunftsbegehren nur dann zu beantworten, wenn die beantragte Information "für sich alleine" bereits als Umweltdatum im Sinne des § 2 UIG bzw § 2 TUIG zu qualifizieren sei.
Der Beschwerdeführer habe Auskunft darüber begehrt, ob inzwischen ein konkreter Antrag zur Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes in M eingebracht worden sei. Die Beantwortung dieser Frage stelle jedoch keine Umweltinformation dar. Gleiches gelte für die Frage, wann und von wem dieser Antrag eingebracht worden sei, zumal diese Information für sich alleine eines Aussagegehaltes entbehre, wie er in den gesetzlichen Bestimmungen für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert werde. Auch dem Informationsbegehren, wie die konkreten detaillierten Projektunterlagen und Pläne für den geplanten Hubschrauberlandeplatz aussähen, könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer damit auch Informationen über umweltrelevante Inhalte verlangt habe. Um der Behörde die Erfüllung der Auskunftspflicht zu ermöglichen, sei grundsätzlich erforderlich, dass in der auf ein bestimmtes Projekt bzw eine bestimmte Tätigkeit bezogenen Anfrage auch die damit verbundenen Umweltauswirkungen dargelegt würden. Nur durch die Bekanntgabe der Umweltauswirkungen sei für die Behörde erkennbar, welche bei ihr allenfalls anhängigen Maßnahmen diesbezüglich relevante Inhalte aufweisen und sohin Gegenstand des Auskunftsbegehrens seien. Wenn jedoch - wie im gegenständlichen Fall - ohne nähere Konkretisierung pauschal angefragt werde, wie die konkreten Projektunterlagen aussähen, erweise sich ein solches Informationsbegehren als zu unbestimmt. Da Inhalt und Umfang der gewünschten Umweltinformationen aus dem Begehren überhaupt nicht hervorgingen, sei dem Beschwerdeführer auch keine Verbesserung im Sinne des § 5 Abs 1 UIG aufzutragen gewesen, weshalb die Beantwortung gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG unterbleiben habe können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Informationsbegehren an die BH im Zusammenhang mit der "Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes" gestellt hat. Sein Auskunftsersuchen betraf daher - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - eine Angelegenheit, die nach dem Luftfahrtgesetz (§§ 58 ff LFG) zu beurteilen und somit in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG). Ausgehend davon bleibt für die Anwendung des TUIG kein Raum und es ist die Berechtigung des gegenständlichen Informationsbegehrens nach den Bestimmungen des UIG zu prüfen.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes - UIG, BGBl Nr 495/1993 idF BGBl I Nr 6/2005, lauten (auszugsweise) wie folgt:
" Umweltinformationen
§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in der Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
4. (…)
(…)
Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
Tabelle in neuem Fenster öffnen
4. | eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten; |
5. | den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. |
(…) | |
Mitteilungspflicht |
§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen.
(2) (…)
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. (…)
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 , besteht;
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
Tabelle in neuem Fenster öffnen
5. | Rechte an geistigem Eigentum; |
6. | die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; |
7. | laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen. |
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. (…)
Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 19. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom , CELEX-Nr. 32003L0004, in österreichisches Recht umgesetzt."
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem zum UIG idF vor der UIG-Novelle 2004, BGBl I Nr 6/2005, ergangenen Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0167, zum Ausdruck gebracht, dass mit der Verwendung eines Hubschrauberlandeplatzes regelmäßig Lärm- und Geruchsemissionen sowie die Freisetzung von Luftschadstoffen verbunden seien und es sich dabei zweifellos um eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Z 3 UIG handle. Gleiches gelte für die Frage nach der Errichtung des in Rede stehenden Landeplatzes, weil diese - unter Bezugnahme auf die damals geltende Fassung des § 2 Z 3 UIG -
als "Vorhaben" mit möglichen Umweltauswirkungen gewertet werden könne.
3. Der Wortlaut des im vorliegenden Fall maßgeblichen § 2 Z 3 UIG hat sich (seit der UIG-Novelle 2004) im Vergleich zu der im oben angeführten Erkenntnis angewendeten Bestimmung etwas geändert und wurde an die Richtlinie 2003/4/EG angepasst. Anders als nach der früheren Rechtslage ("Umweltdaten sind (…) Informationen über Vorhaben und Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können (…)") bezeichnet § 2 Z 3 UIG nun als "Umweltinformationen" sämtliche Informationen über "Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und - faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz". Die inhaltlichen Änderungen durch die Neuumschreibung des Begriffes der "Umweltinformationen" (gegenüber jenem der "Umweltdaten" iSd früheren Rechtslage) halten sich aber - wie auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich ausgeführt wurde (vgl RV 641 BlgNR 22. GP, S 4) - in Grenzen. Deshalb und aus den im Folgenden zu erörternden Umständen lassen sich die im zitierten Vorerkenntnis angestellten grundsätzlichen Überlegungen auch auf den vorliegenden Fall übertragen:
Bei der Beurteilung des Inhaltes und Umfanges des vorliegenden Informationsbegehrens darf zunächst nicht außer Acht gelassen werden, dass das LFG im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Zivilflugplatzes einschließlich ziviler Bodeneinrichtungen verschiedene Bewilligungen vorsieht (vgl §§ 68, 73, 78 LFG), deren rechtliche Bedeutung dem Beschwerdeführer (als Informationssuchendem nach dem UIG) im Einzelnen nicht unbedingt bekannt sein musste. Dass der Beschwerdeführer in seiner Fragestellung wörtlich nur auf einen "Antrag zur Errichtung eines Hubschrauberplatzes" bzw die diesbezüglichen Projektunterlagen und Pläne Bezug nahm, ist vor diesem Hintergrund zu sehen und darf daher zu keiner allzu engen Auslegung in Bezug auf die gewünschten Mitteilungen führen.
Erkennbar war das Informationsbegehren des Beschwerdeführers darauf gerichtet, über das nach seinem Wissenstand geplante Projekt eines Hubschrauberlandeplatzes in der Marktgemeinde M informiert zu werden. Dass ein solches Projekt insgesamt (Errichtung und Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes) als "Tätigkeit" iSd § 2 Z 3 UIG anzusehen ist, die sich auf die in Z 1 und 2 leg cit genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt, ist aus den im zitierten hg Erkenntnis Zl 2004/03/0167 angeführten Gründen nicht zweifelhaft.
4. Die belangte Behörde vertritt die Rechtsauffassung, dass die Fragen, ob, wann und von wem ein "Antrag auf Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes" eingebracht worden sei, für sich allein keine Umweltinformationen beträfen. Das Informationsbegehren hinsichtlich der Projektunterlagen lege wiederum die Umweltauswirkungen nicht dar und sei deshalb zu unbestimmt und nicht einmal einer Verbesserung iSd § 5 Abs 1 UIG zugänglich.
4.1. Dem ist nur insofern zuzustimmen, als die Bestimmungen des UIG (in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben) nicht bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind aber dann zugänglich zu machen, wenn sie (ua) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (vgl dazu etwa auch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, nunmehr Union, vom , Rs C-316/01, RNr 16 und 25). Dass die Einrichtung und der Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes eine solche Tätigkeit darstellt, wurde zuvor bereits dargestellt. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, einem Informationsbegehren die Berechtigung abzusprechen, das darauf gerichtet ist, über die Umweltauswirkungen eines derartigen Projektes in Kenntnis gesetzt zu werden, sofern dem die Mitteilungsschranken des § 6 UIG nicht entgegen stehen.
4.2. Wenn die belangte Behörde bezweifelt, dass die vorliegenden Fragen des Beschwerdeführers auf derartige Informationen gerichtet waren, so ist ihr entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer einleitend ausdrücklich um "Übermittlung folgender Umweltinformationen" ersucht hatte und seine anschließenden Fragen - wie bereits erwähnt - erkennen ließen, dass er die gewünschten Auskünfte in Bezug auf das Projekt eines Hubschrauberlandeplatzes anstrebte, von dem ihm nicht bekannt war, wie weit ein allfälliges Bewilligungsverfahren bei der BH schon gediehen war.
Es mag zutreffen, dass einzelne Fragen (etwa danach, ob, wann und von wem ein Bewilligungsantrag gestellt wurde) für sich betrachtet nicht so formuliert waren, dass eine Antwort darauf als "Umweltinformation" iSd UIG angesehen werden müsste (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2000/04/0064, wonach die Frage nach dem Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen gestellt wurde, mit "Umweltdaten" nichts zu tun habe). Wären nur derartige Fragen gestellt worden, könnte die Ablehnung ihrer Beantwortung gestützt auf das UIG nicht als fehlerhaft erkannt werden (ob derartige Auskünfte nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu erteilen gewesen wären, die durch das UIG nicht verdrängt werden, braucht im Rahmen dieses Erkenntnisses nicht weiter geprüft zu werden; vgl dazu etwa Ennöckl/Maitz , UIG2 (2010), S 16).
Das vorliegende Informationsbegehren muss aber in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Der Beschwerdeführer gab nämlich nicht eindeutig zu verstehen, dass ihm an der gesonderten Beantwortung dieser Fragen gelegen sei. Seine ersten beiden Fragen konnten vielmehr als "Vorfragen" angesehen werden, die er in Anbetracht seines geringen Wissensstandes über die Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens stellte, und die letzlich in der ihn interessierenden Hauptfrage nach Umweltinformationen betreffend ein eingereichtes Projekt mündeten.
Diese Hauptfrage nach den "konkreten detaillierten Projektunterlagen" und "Plänen" mag der belangten Behörde zu Recht als zu ungenau erschienen sein, um Inhalt und Umfang der gewünschten Umweltinformationen ausreichend klar zu bezeichnen. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung, die in Rede stehende Fragestellung habe die informationspflichtige Stelle auch von der Verpflichtung entbunden, vor der Entscheidung über das Informationsbegehren den in § 5 Abs 1 UIG angeordneten Verbesserungsauftrag zu erteilen, ist jedoch unzutreffend, weil diese Gesetzesstelle die von der belangte Behörde vertretene Einschränkung für ihre Anwendung nicht enthält. § 6 Abs 1 Z 3 UIG lässt dementsprechend eine Ablehnung der Mitteilung von Umweltinformationen auch nur dann zu, wenn das Informationsbegehren "zu allgemein geblieben ist", was nach dem Wortlaut und Sinn der Norm einen vorherigen Verbesserungsauftrag erforderlich macht. Ausgehend davon wäre dem Beschwerdeführer von der informationspflichtigen Stelle Gelegenheit zu geben gewesen, die von ihm gewünschten Umweltinformationen - so es ein bereits anhängiges Bewilligungsverfahren gab - näher zu präzisieren und ihm dabei (im Sinne der Manuduktionspflicht) die - zum Teil durchaus berechtigten behördlichen - Zweifel an der Zulässigkeit einzelner, von ihm bislang formulierter Fragen bekannt zu geben.
5. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am