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VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0933

VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0933

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der J K in W, geboren am , vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/443.091/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei am illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden sei. Eine dagegen erhobene Berufung habe die Beschwerdeführerin am zurückgezogen.

Am habe die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsbürger R. geheiratet. Anschließend habe sie einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt.

Einem Erhebungsbericht vom zufolge habe bei zwei Erhebungen an der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten niemand angetroffen werden können. Die einzige Wohnungsnachbarin hätte bei der Erhebung im August nicht angeben können, wer die Wohnung bewohnte, weil sich die Mietverhältnisse dort ständig änderten. Dem Meldungsleger wäre die Wohnung bereits von einer früheren Erhebung im Jahr 2004 bekannt gewesen; die Wohnung hätte damals als Unterkunft für eine Prostituierte gedient. Bei der Erhebung am hätte die besagte Nachbarin angegeben, dass die Wohnung seit ca. zwei Wochen leer stünde. Es wäre ihr auch ein Foto des Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgewiesen worden, und sie hätte angegeben, dass dieser tatsächlich dort gewohnt hätte, wobei sie jedoch nicht hätte angeben können, mit welcher Frau, weil sie dort mehrere Frauen, sowohl Österreicherinnen als auch Schwarzafrikanerinnen, ein- und ausgehen gesehen hätte. An der Wohnungsanschrift selbst wären außer dem Ehepaar noch zwei weitere Personen gemeldet gewesen. Der Briefkasten der Wohnung wäre überfüllt gewesen, und an der Wohnungstür hätten sich zahlreiche Werbeprospekte befunden. Es könne somit angenommen werden, dass die Wohnung tatsächlich leer stünde. Seitens des Vermieters wäre mitgeteilt worden, dass der Mietvertrag zwar noch auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin liefe, gegen den jedoch jener eine Räumungsklage und eine Betrugsanzeige eingebracht hätte, weil keine Miete bezahlt worden wäre. Wer die Wohnung tatsächlich bewohnte, hätte von ihm nicht angegeben werden können.

Dem erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom zufolge, auf dessen Gründe im angefochtenen Bescheid verwiesen wird, sei R. lediglich vom bis an dem von der Beschwerdeführerin angegebenen gemeinsamen Wohnsitz gemeldet gewesen. Danach sei er mit Hauptwohnsitz in G gemeldet gewesen.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin laut einem Bericht des Stadtpolizeikommandos Leoben vom in der Justizanstalt Leoben inhaftiert worden sei. Nach Aufbau eines Vertrauensverhältnisses und Herstellung einer guten Gesprächsbasis wäre er zur Aussage bereit gewesen. Er wollte endlich mit allen kriminellen Machenschaften abschließen und ein neues Leben beginnen. Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung hätte er zugegeben, dass es sich bei der Ehe mit der Beschwerdeführerin um eine "Schein-/Aufenthaltsehe" gehandelt hätte. Im Februar oder März 2005 hätte er sich in einem Kaffeehaus in W mit seinem Bekannten M. getroffen, der in Begleitung eines "Schwarzafrikaner" gewesen wäre und die Eheschließung mit einer Frau des "Schwarzafrikaners" um ca. EUR 3.000,-- angeboten hätte. Er bräuchte nur zu heiraten und müsste sich mit der Frau in einer Wohnung polizeilich anmelden, aber nicht mit dieser zusammenleben. Wenn er wollte, könnte er auch mit der Frau schlafen. Er (R.) wäre damals in arger Geldnot gewesen. Am Ende des Gespräches hätte er mit dem Schwarzafrikaner Telefonnummern ausgetauscht. Nach einem Treffen mit diesem, um die genauen Details für die Heirat zu besprechen, wäre er mit der Beschwerdeführerin bekannt gemacht worden, die kaum Deutsch, sondern Englisch gesprochen hätte. Am nächsten Tag hätten er und die Beschwerdeführerin die erforderlichen Meldezettel ausgefüllt, und diese wären von der Unterkunftgeberin unterschrieben worden. Ein paar Tage später hätte man das Aufgebot bestellt. Bis zur Hochzeit hätte man sich noch ein paar Mal getroffen. Da er (R.) eine neue Wohnung im 16. Wiener Gemeindebezirk in Aussicht, jedoch kein Geld für die Anzahlung gehabt hätte, hätte er vom Schwarzafrikaner EUR 500,-- als Vorauszahlung für die Ehe erhalten. Er hätte dann die Wohnung bekommen und die Beschwerdeführerin und sich dort angemeldet. Am hätte die Trauung stattgefunden, wobei M. sein Trauzeuge gewesen wäre. An der Hochzeit hätten an die 15 Schwarzafrikaner, darunter auch der Vermittler, teilgenommen, und nach der Trauung hätte ihm der Schwarzafrikaner (Vermittler) die restlichen EUR 2.500,-- für die Heirat zugesteckt. Anschließend hätten sich ca. 10 Personen in seine neue Wohnung begeben, um dort zu feiern, und danach wären alle - auch die Beschwerdeführerin wieder - nach Hause gefahren. Wo sie damals gewohnt hätte, könnte er nicht angeben, es interessierte ihn auch nicht, und er hätte nie mit ihr zusammengewohnt. Da sie ihre Postadresse bei ihm gehabt hätte, hätten sie regelmäßig telefonischen Kontakt gehabt. Ca. einen Monat nach der Heirat wäre die Beschwerdeführerin mit einem Koffer voller Kleidungsstücke zu ihm in die Wohnung gekommen und hätte die Kleidungsstücke für eine eventuelle polizeiliche Kontrolle in einen Schlafzimmerkasten geräumt. Er (R.) hätte mit der Beschwerdeführerin nie einen sexuellen Kontakt gehabt, weil sie auch nicht sein Typ gewesen wäre, und man hätte nie ein Eheleben geführt. Im September 2005 hätte er in Wien eine Bypass-Operation gehabt. Eine Woche später hätte ihn seine Schwester abgeholt, und er hätte einige Wochen bei ihr in G gewohnt. Danach wäre er vier Wochen auf Rehabilitation gewesen. Bis zu seiner Inhaftierung in Leoben hätte er in G gewohnt. Die Beschwerdeführerin hätte ihn dort nie besucht, und er hätte seit August 2005 mit dieser keinen Kontakt. M. hätte für seine Vermittlertätigkeit vom Schwarzafrikaner EUR 1.000,-- erhalten. In W hätte er nie eine Wohnung bewohnt. Ihm wäre diese Wohnung überhaupt nicht bekannt. "Zu dieser Zeit" (vom 10. November bis ) hätte er sich nach der Herzoperation bei seiner Schwester in G aufgehalten. An der genannten Wohnungsanschrift hätte ihn die Beschwerdeführerin ohne sein Wissen angemeldet, sonst könnte er sich das nicht vorstellen.

In ihrer Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Es wäre zu Zerwürfnissen mit ihrem Ehegatten gekommen, und es könnte dessen Aussage nur als entsprechender Racheakt gewertet werden. Auch in ihrer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritten. R. hätte gewollt, dass sie dessen Schulden bezahlte, was sie jedoch abgelehnt hätte. Deshalb wäre es nach und nach zu Differenzen zwischen ihnen gekommen, und er wäre in G untergetaucht.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, es sei unter Bedachtnahme auf die Aussagen des österreichischen Ehegatten der Beschwerdeführerin und die Erhebungen davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Es bestehe nämlich kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussagen des R. zu zweifeln. Dieser könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung der Ehe Nutzen ziehen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe jedoch ein massives Interesse, das Eingehen einer Scheinehe zu dementieren. Schließlich sichere ihr die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe stelle insbesondere der Umstand dar, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin ausführlich und genau dargelegt habe, wie das gesamte Prozedere bis hin zur Heirat abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin hingegen könne lediglich lapidar behaupten, dass keine Scheinehe vorläge. Ihr Hinweis auf Zerwürfnisse mit dem Ehegatten sei als bloße Schutzbehauptung zu werten gewesen. Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen ihres Ehegatten stehe fest, dass sie die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit ihrem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Auf Grund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 leg. cit. gegeben gewesen.

Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie die Beschwerdeführerin, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingehe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Scheinehen. Gegen dieses Interesse habe die Beschwerdeführerin gravierend verstoßen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher dringend geboten und im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch ihre Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe die Beschwerdeführerin eine unselbstständige Beschäftigung aufnehmen können. Die durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration werde durch die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wesentlich gemindert. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände vorgelegen seien, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt die Beschwerde vor, dass die belangte Behörde dazu gehalten gewesen wäre, die Beschwerdeführerin, wie von dieser mehrfach beantragt, zu ihrem Vorbringen zu vernehmen, was jedoch unterblieben sei. Die Beschwerdeführerin hätte nachweisen können, dass sie und ihr Ehegatte sehr wohl ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hätten. Sie habe in ihrer Berufung in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass ihr Ehegatte zahlreiche Schulden und offene Verwaltungsstrafen gehabt und deshalb gewollt habe, dass sie diese für ihn bezahle. Sie habe sich jedoch geweigert, was allmählich massive Differenzen zwischen ihnen hervorgerufen habe. Erst auf Grund der Befragung der Beschwerdeführerin und "allfälliger Zeugen" wäre es der belangten Behörde möglich gewesen, den relevanten Sachverhalt umfassend festzustellen und zu beurteilen. Dass seit Sommer 2006 ein gemeinsames Familienleben aus faktischen Gründen nicht mehr bestanden habe, liege auf der Hand, weil sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Haft befunden habe. Wenn eine befragte Wohnungsnachbarin laut dem Erhebungsbericht vom nicht habe angeben können, von wem die Wohnung bewohnt würde, könne daraus nicht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe geschlossen werden. Wenn sich die belangte Behörde auf die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin bei dessen Vernehmung am stütze, so sei dazu auszuführen, dass es im Zuge des gemeinsamen Familienlebens zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten gekommen wäre, und zwar hauptsächlich deswegen, weil er ihr seine kriminelle Vergangenheit verschwiegen und sie ihn zur Rede gestellt hätte. Seine Aussage müsse daher im Lichte der dargestellten Zerwürfnisse betrachtet werden.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung, die Beschwerdeführerin zu vernehmen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/18/0259, und vom , Zl. 2006/18/0024, jeweils mwN), zumal die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit zu einem Vorbringen hatte, das sie etwa durch die Namhaftmachung von Zeugen unter Beweis hätte stellen können. Dass sie die Vernehmung von Zeugen beantragt habe, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Während der Ehegatte der Beschwerdeführerin konkret die Umstände im Zusammenhang mit dem Kennenlernen der Beschwerdeführerin und dem Eingehen der Ehe dargestellt hat, enthält das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren (sieht man von ihrer Behauptung hinsichtlich eingetretener Zerwürfnisse wegen finanzieller Probleme ab) keine konkreten Behauptungen zu den Umständen des Kennenlernens und des Heiratsentschlusses, dies obwohl ihr bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom und sodann im erstinstanzlichen Bescheid vorgehalten wurde, dass sie mit R. eine Scheinehe eingegangen sei, um rechtmissbräuchlich eine Aufenthaltsberechtigung bzw. den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und die Anwartschaft auf die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die Beschwerdeführerin wäre daher gehalten gewesen, spätestens in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid konkrete Tatsachenbehauptungen hinsichtlich der Anbahnung und des Eingehens der Ehe mit R. aufzustellen und diese Behauptungen, gegebenenfalls durch die Namhaftmachung von Zeugen, unter Beweis zu stellen.

Von daher gelingt es der Beschwerde nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Diese Beweiswürdigung begegnet somit im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2. Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0695, mwN), kann es auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Annahme gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG für gerechtfertigt erachtet hat.

3.1. In Bezug auf die Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG bringt die Beschwerde vor, dass die Beschwerdeführerin seit über acht Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei, ihren Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich habe und auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit hier beruflich integriert sei. Sie habe keine Bindungen mehr zu ihrem Herkunftsland, von wo sie geflüchtet sei. Das Asylverfahren habe sie nur wegen der Eheschließung beendet, weil es die Behörde verlangt habe. Die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitig auch Mutter geworden, und es habe das Kind nach ihrem Ehegatten die österreichische Staatsbürgerschaft. Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Parteiengehör nicht gewährt habe, verstoße dieses neue Vorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot.

3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde zur Geburt ihres Kindes Behauptungen aufgestellt. Aus dem von ihr mit Schriftsatz vom im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass sie die Mutter der am geborenen J. sei. Mit ihrem weiteren Schriftsatz vom , mit dem sie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellte, legte sie (u.a.) eine Kopie der Geburtsurkunde ihrer Tochter J. vor.

Die Beschwerdeführerin hätte sich bereits in ihrer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom erhobenen Berufung darauf stützen können, dass sie Mutter der am geborenen J. sei. Entgegen der Beschwerdeansicht ist der belangten Behörde diesbezüglich nicht vorzuwerfen, das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin daher in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sie zwischenzeitig auch Mutter geworden sei und das Kind nach ihrem Ehegatten die österreichische Staatsbürgerschaft habe, verstößt dieses Vorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) und ist daher unbeachtlich.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit deren illegalen Einreise im Jahr 1999 und den Umstand ihrer Erwerbstätigkeit berücksichtigt sowie zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in ihre persönlichen Interessen angenommen. Diese aus ihrem Aufenthalt resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zuerst offensichtlich nur auf Grund eines Asylantrages geduldet war, der sich jedoch als unberechtigt herausgestellt hat. Der weitere Aufenthalt und die ins Treffen geführte (unselbstständige) Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Österreich wurden nur auf Grund des Eingehens der Aufenthaltsehe ermöglicht, sodass diesen Umständen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Den aus der Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich ableitbaren persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin kommt daher kein allzu großer Stellenwert zu. Diesen Interessen steht - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von Scheinehen, das die Beschwerdeführerin durch ihr Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt hat, gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei und § 66 Abs. 1 und 2 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, keinem Einwand.

4. Schließlich kann auch keine Rede davon aus, dass der angefochtene Bescheid unzureichend begründet sei. Entgegen der Beschwerdeansicht geht aus dem angefochtenen Bescheid in eindeutiger Weise die Annahme der belangten Behörde hervor, dass die Ehe mit R. ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligungen zu erlangen (vgl. dazu insbesondere Seite 7 des angefochtenen Bescheides).

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-71407