VwGH vom 10.05.2011, 2007/18/0920

VwGH vom 10.05.2011, 2007/18/0920

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des XX in W, geboren am , vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/458.132/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer, der für den Zeitraum vom bis im Besitz eines Visums C gewesen sei und danach mehrere näher genannte Aufenthaltsberechtigungen erhalten habe, sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, § 143 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden.

Dem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter am in Wien namentlich genannten Tatopfern mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt hätten, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Sie hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) unter Verwendung einer Waffe einem männlichen Tatopfer ein im Einzelnen bezeichnetes Mobiltelefon und EUR 20,-- sowie einem weiteren männlichen Tatopfer ein anderes Mobiltelefon und EUR 30,-- weggenommen, indem der Mittäter die Genannten mit einer Gaspistole bedroht und sinngemäß geäußert habe: "Ihr wollt doch nicht, dass das blutig endet; packt lieber aus, ihr seht eh, was ich da hab.", sie nach Wertgegenständen abgetastet und der Beschwerdeführer sie aufgefordert habe, zu tun, was der Mittäter verlange, damit ihnen nichts passiere.

Nach Darstellung des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde in ihren Erwägungen fest, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2000 - nach eigenen Angaben seit acht Jahren - im Bundesgebiet aufhalte. Er habe am erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht. Mit sei er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt, zuvor sei er seit mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Dem Beschwerdeführer seien vom bis sowie vom bis gültige Aufenthaltserlaubnisse "Schüler", eine vom bis gültige Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher", eine vom bis gültige Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" sowie am ein von bis gültiger Niederlassungsnachweis erteilt worden.

Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht über relevante, qualifizierte Zeiten des Aufenthaltes (im Sinne einer Aufenthaltsverfestigung) verfüge, um der Rechtswohltat des § 61 FPG zu unterfallen. Der Beschwerdeführer sei als volljähriger (Stief )Sohn eines Österreichers kein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG; er sei auch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG.

Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maße, sodass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer sei ledig und ohne Sorgepflichten. Von ihm würden jedoch intensive familiäre und berufliche Bindungen zum Bundesgebiet geltend gemacht. Er habe in Österreich zudem zwei Jahre Hauptschule und den polytechnischen Lehrgang besucht. Auf Grund seines etwa sieben Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes sowie der angeführten Bindungen sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen erheblichen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet seien die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Eigentums- und Gewaltkriminalität die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz des Eigentums Dritter sowie zur Verhinderung von Gewaltkriminalität - als dringend geboten zu erachten.

Eine positive Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer sei im Hinblick auf die beachtliche kriminelle Energie, die Schwere seiner Straftat und den damit verbundenen, überaus erheblichen Unrechtsgehalt unter keinen Umständen möglich. Sein Vorbringen, er habe sich bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung in Österreich wohlverhalten, erweise sich als nicht zielführend. Zudem vermöge er mit dem Hinweis auf das verspürte Haftübel, die ins Treffen geführte (teilbedingte) Verurteilung und die angebliche vorzeitige Entlassung aus der Haft sowie dem Vorbringen, sein Fehlverhalten sei einmalig und ein großer Fehler gewesen, nichts zu gewinnen. Das der Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten zeige seine Gleichgültigkeit und die von ihm ausgehende massive Gefahr in Bezug auf die angeführten geschützten Rechtsgüter und offenbare seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, gleichzeitig jedoch zu bedenken, dass die einer jeglichen Integration zugrunde liegende soziale Komponente durch das besonders schwerwiegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich an Gewicht gemindert werde.

Im Zusammenhang mit den keinesfalls unterzubewertenden familiären Bindungen und der behaupteten beruflichen Integration sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar im selben Haushalt mit seinem Stiefvater gemeldet, aber seit Jahren volljährig und daher nicht mehr wie ein Minderjähriger auf die persönliche Betreuung im Haushalt des Stiefvaters angewiesen sei. Eine Berufsausbildung werde nicht behauptet; es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt und auch keine sonstige Ausbildung absolviert habe. Er sei lediglich in der Zeit vom bis , vom bis und vom bis als Arbeiter "registriert" gewesen. Im Hinblick darauf könne nicht von einer Integration am heimischen Arbeitsmarkt gesprochen werden. Im Zeitpunkt seiner Festnahme am sei der Beschwerdeführer knapp eineinhalb Jahre ohne Beschäftigung gewesen.

Dem insgesamt dennoch gewichtigen Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet stehe das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten und am Schutz des Eigentums, des Vermögens und der körperlichen Unversehrtheit Dritter gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes und daran, diesem fernzubleiben. Der Beschwerdeführer könne - wenn auch eingeschränkt - den Kontakt zu seinen Familienangehörigen vom Ausland aus wahrnehmen; er werde diese Einschränkung im öffentlichen Interesse zu tragen haben. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftat habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Zur Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes führte die belangte Behörde aus, jemand, der - wie der Beschwerdeführer - das Verbrechen des schweren Raubes begehe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung für maßgebliche, zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften nachhaltig erkennen. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, unbekämpft. In Anbetracht der unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

1.2. Gegen die von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 1 FPG getroffene Gefährdungsannahme bringt der Beschwerdeführer vor, er sei seit vielen Jahren in Österreich aufhältig und lebe mit seinem österreichischen Vater im gemeinsamen Haushalt. Allein durch seine Anwesenheit in der Schule und dadurch, dass er die Zeit nach der Strafhaft in einer "gesunden Umgebung" verbracht habe, sei für ihn eine günstige Zukunftsprognose abzugeben. Nur durch die Beischaffung des Strafaktes, die unterlassen worden sei, hätte die belangte Behörde feststellen können, welchen Tatbeitrag der Beschwerdeführer, der auch vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei, geleistet habe. Die Gefährdungsprognose der belangten Behörde widerspreche offensichtlich der Meinung des Gerichtes. Die bedingte Entlassung beruhe vor allem darauf, dass der Freiheitsentzug schon vor dem Strafende erzieherisch gewirkt haben könne. Sie werde vom Gesetzgeber bewusst als weiteres Mittel zur Resozialisierung eingesetzt. Die belangte Behörde habe lediglich eine Auseinandersetzung mit dem Delikt und der Höhe der Freiheitsstrafe vorgenommen, eine Auseinandersetzung mit dem Täter, seinen Tatbeitrag und der Tatsache der bedingten Entlassung jedoch unterlassen.

1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 ein vom bis gültiger Niederlassungsnachweis erteilt wurde. Dieser gilt gemäß § 11 Abs. 1 lit. C der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung (NAG-DV) nunmehr als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger". Gegen den Beschwerdeführer ist daher eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Vorliegen der im § 56 FPG genannten Voraussetzungen zulässig. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers muss eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen. Als schwere Gefahr hat gemäß § 56 Abs. 2 FPG u.a. zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, § 143 zweiter Fall StGB begangen hat, hat er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt. Im Hinblick darauf kommt der - von der Beschwerde nicht gerügten - Tatsache, dass der gegenüber § 60 Abs. 1 FPG erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 56 Abs. 1 FPG anzuwenden gewesen wäre, die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers aber rechtsirrtümlich (nur) nach § 60 Abs. 1 FPG beurteilt hat, für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0478, mwN). In Anbetracht des festgestellten der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens, das durch Tatwiederholung und Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe geprägt war, hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass die in § 56 Abs. 1 FPG ausgedrückte Gefährdung gegeben ist.

Gegen die Gefährdungsannahme gemäß § 56 FPG spricht auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Ausweis der Verwaltungsakten am aus der Haft entlassen wurde, zumal diese Haftentlassung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst etwas länger als zwei Wochen zurücklag und der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Gesinnungswandel in Freiheit noch nicht unter Beweis stellen konnte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei vorzeitig aus der Haft entlassen worden, mit dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht in Einklang steht. Danach wurde der Beschwerdeführer am festgenommen; er befand sich vom 16. bis in Verwahrungshaft sowie vom bis in Untersuchungshaft. Gemäß dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom wurde ihm die Vorhaft vom bis "" (gemeint wohl: ) auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Er wurde am aus der Haft entlassen. Somit hat der Beschwerdeführer eine einjährige (unbedingte) Freiheitsstrafe verbüßt.

Dessen ungeachtet hatte die belangte Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0445, mwN).

Die geltend gemachten Lebensumstände - der Besuch einer österreichischen Schule sowie der gemeinsame Haushalt mit seinem (Stief )Vater - haben den Beschwerdeführer nicht von der Begehung des genannten Verbrechens abgehalten. Es kann daher dem Beschwerdevorbringen, bereits auf Grund der genannten Umstände sei für den Beschwerdeführer eine positive Zukunftsprognose anzustellen, nicht gefolgt werden.

Schließlich trifft auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe sich lediglich mit dem vom Beschwerdeführer begangenen Delikt und der Höhe der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auseinandergesetzt, nicht zu. Vielmehr blieben die behördlichen Feststellungen betreffend die im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) unter Verwendung einer Waffe verübte Tathandlung und das vom Beschwerdeführer dabei gesetzte Verhalten in der Beschwerde unbestritten. Welche konkreten zu einer anderen Gefährdungsprognose führenden Feststellungen die belangte Behörde nach Beischaffung des Strafaktes treffen hätte können, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar.

2.1. Hinsichtlich der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung verweist der Beschwerdeführer auf die familiären und beruflichen Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet. Er habe im Alter von 18 Jahren zu arbeiten begonnen. Auf Grund seines jungen Alters sei ihm "nicht mehr an Arbeitsaufnahme" möglich gewesen. Überdies sei er lediglich einmal straffällig geworden und bis zu dieser Verurteilung unbescholten gewesen. Die Strafhaft habe bei ihm nachhaltig Eindruck hinterlassen, er habe das Unrecht seiner Tat längst eingesehen. Der Beschwerdeführer lebe gemeinsam mit seinem Stiefvater in einem Haushalt.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung in Zweifel zu ziehen.

Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Beurteilung die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, dessen Schulzeiten und berufliche Tätigkeit sowie die von ihm geltend gemachten familiären Bindungen ebenso berücksichtigt wie die vorgebrachte, jedoch mit dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht im Einklang stehende vorzeitige Entlassung aus der Haft. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die soziale Komponente der Integration des Beschwerdeführers auf Grund seines strafbaren Verhaltens erheblich an Gewicht gemindert beurteilt hat.

Die familiäre Bindung zu seinem Stiefvater, mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebt, wird durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers relativiert.

Zutreffend hat die belangte Behörde auch berücksichtigt, dass keine ins Gewicht fallende Integration des Beschwerdeführers am heimischen Arbeitsmarkt vorliegt. Der Beschwerdeführer weist - nach vorherigen jeweils nur kurzen Arbeitsverhältnissen - für die Dauer von fast eineinhalb Jahren bis zu seiner Festnahme - in einem Zeitraum, als er bereits volljährig war - keine Beschäftigungszeiten auf. Er bestreitet auch nicht, keinen Beruf erlernt und keine sonstige Ausbildung absolviert zu haben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nur einmal strafgerichtlich verurteilt worden, kann seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht verstärken, liegt seiner Verurteilung doch das dargestellte gravierende Fehlverhalten zugrunde; auch war er im Zeitpunkt der Begehung der Straftat bereits volljährig.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zu Recht der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den angeführten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

3. Auch dem Beschwerdevorbringen, das Aufenthaltsverbot hätte nicht unbefristet verhängt werden dürfen, ist nicht zu folgen.

Nach § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 63 Abs. 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Als solche kommen - abgesehen von dem gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen - auch die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 66 FPG in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0835, mwN).

Selbst unter Berücksichtigung der in der Beschwerde geltend gemachten familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie seines Wohlverhaltens in der Haft und während der noch sehr kurzen Zeit seit der Haftentlassung kann in Anbetracht seines gravierenden Fehlverhaltens die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorhergesehen werden könne, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Schließlich erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe das ihr zustehende Ermessen überschritten, als unzutreffend. Angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens (§ 55 Abs. 3 Z. 1 FPG) ist eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von dessen Verhängung offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2008/18/0478, mwN).

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am