VwGH vom 27.01.2011, 2010/03/0021
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des R V in W, vertreten durch Mag. Herbert Juri und Mag. Thomas Schuster, Rechtsanwälte in 9400 Wolfsberg, Bambergerstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl KUVS- 1564/7/2009, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten des Güterbeförderungsunternehmens "JK K Int. Transport GmbH" mit Sitz in S zur Last gelegt, er habe nicht dafür gesorgt, dass am anlässlich einer - näher umschriebenen - Beförderung von Gütern von einem Ort außerhalb des Bundesgebietes (Italien) in das österreichische Bundesgebiet die erforderliche Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 mitgeführt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs 1 Z 8 erster Fall Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) iVm Art 5 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten verletzt. Über ihn wurde gemäß § 23 Abs 1 und 4 zweiter Satz leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das besagte Unternehmen, dessen verantwortlicher Beauftragter der Beschwerdeführer sei, habe die oben beschriebene Güterbeförderung mit einem ihr gehörenden, aber in der Slowakei zugelassenen Sattelzugfahrzeug durchgeführt. Laut einem vorgelegten Mietvertrag vom sei das Fahrzeug von der JK K Int. Transport GmbH an die Firma K Slovakia s.r.o. vermietet und es sei im Vertrag festgehalten worden, dass der namentlich genannte Fahrer berechtigt sei, dieses Fahrzeug zu lenken. Anlässlich der gegenständlichen Fahrt seien Frachtbriefe mitgeführt worden, die als Frachtführerin die Firma JK K Int. Transport GmbH ausgewiesen hätten. Die JK K Int. Transport GmbH verfüge über eine gültige EU-Lizenz für den grenzüberschreitenden Güterverkehr. Eine solche sei bei der gegenständlichen Beförderung aber nicht mitgeführt worden.
Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, aufgrund der vorliegenden Frachtbriefe und der zeugenschaftlichen Aussage des Fahrzeuglenkers in der Berufungsverhandlung stehe fest, dass die verfahrensgegenständliche gewerbliche Güterbeförderung der JK K Int. Transport GmbH zuzurechnen sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach durch den Lenker lediglich falsche Formulare (falsche Frachtbriefe) verwendet worden seien (gemeint:
Frachtbriefe, die versehentlich nicht das slowakische Unternehmen als Frachtführer ausgewiesen hätten), habe - angesichts der Aussage des Fahrzeuglenkers - kein Glauben geschenkt werden können.
Der Beschwerdeführer habe deshalb in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten, dass die erforderliche Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt worden sei und es sei - aus näher dargestellten Strafbemessungsgründen - die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zu verhängen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen "Rechtswidrigkeit seines Inhalts, Unzuständigkeit der Belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem ganzen Umfange" aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass im Beschwerdefall die Verordnung (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, mit der u a auch die im Folgenden genannte Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten neu gefasst wurde, noch nicht anzuwenden ist.
Gemäß § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.
Nach Art 1 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 gilt diese Verordnung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.
Gemäß Art 3 Abs 1 dieser Verordnung unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz. Diese wird gemäß Art 5 Abs 1 der Verordnung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats ausgestellt. Dem Inhaber werden das Original der Gemeinschaftslizenz, das vom Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften ausgehändigt, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen (Art 5 Abs 2 leg cit). Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt, darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden und es muss deren beglaubigte Abschrift im Fahrzeug mitgeführt werden und ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen (Art 5 Abs 4 leg cit).
2. Die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde durch die Umschreibung des Tatvorwurfes insofern gegen § 44a VStG verstoßen habe, als sie lediglich angeführt habe, es sei die "erforderliche Gemeinschaftslizenz gem. der Verordnung (EWG) Nr 881/92" nicht mitgeführt worden. Eine dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entsprechende Tatumschreibung hätte dem Beschwerdeführer aber zum Vorwurf machen müssen, keine "beglaubigte Gemeinschaftslizenz" mitgeführt zu haben.
Dem ist zu erwidern, dass es § 44a Z 1VStG erfordert, im Spruch des Straferkenntnisses eine Tatumschreibung mit solcher Bestimmtheit vorzunehmen, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen, und dass er wegen desselben Verhaltens nicht nochmals zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz II2 (2000), E 14 ff zu § 44a VStG).
Im vorliegenden Fall haben sich die Strafbehörden im Spruch des Erkenntnisses in Bezug auf die nicht mitgeführte (beglaubigte Abschrift der) Gemeinschaftslizenz auf den Wortlaut des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG bezogen und schon deshalb dem Konkretisierungsgebot ausreichend entsprochen. Der angefochtene Bescheid lässt auch keine Zweifel daran, welcher konkrete Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer erhoben wurde. Das Vorbringen der Beschwerde zeigt, dass auch beim Beschwerdeführer insoweit keine Unsicherheit besteht.
3. Die Beschwerde macht weiter geltend, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde das gegenständliche Sattelzugfahrzeug auf ein slowakisches Unternehmen zugelassen war. Es könne keinesfalls im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 881/92 sein, dass ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug mit der Gemeinschaftslizenz eines anderen Transportunternehmens ausgestattet sei. Verantwortlich für das Mitführen der Gemeinschaftslizenz sei daher nur die Zulassungsbesitzerin, für die der Beschwerdeführer nicht einstehen müsse.
Entgegen dieser Rechtsauffassung erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Verpflichtung, für das Mitführen der Gemeinschaftslizenz zu sorgen, den Transportunternehmer trifft, der die verfahrensgegenständliche Güterbeförderung veranlasst. Dabei muss es sich nicht notwendiger Weise um den Zulassungsbesitzer handeln (vgl dazu etwa die hg Erkenntnisse vom , 2004/03/0222, mwN, vom , Zl 2008/03/0014, und vom , Zl 2009/03/0018). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen, zumal es nicht Sinn der Verordnung (EWG) Nr 881/92 ist, dass der grenzüberschreitende Güterverkehr mit der Gemeinschaftslizenz eines Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges durchgeführt wird, der den Transport gar nicht veranlasst hat bzw selbst durchführt.
4. Soweit die Beschwerde die Unzuständigkeit der einschreitenden Behörden behauptet, weil die gegenständliche Betretung in Tirol erfolgt sei, ist ihr zu erwidern, dass bei einem Unterlassungsdelikt wie dem vorliegenden (dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, ein bestimmtes gesetzlich vorgeschriebenes Verhalten nicht gesetzt zu haben) der Tatort dort anzunehmen ist, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen - wie hier - im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen, der im vorliegenden Fall im Sprengel der einschreitenden Strafbehörden gelegen ist. Die behauptete Unzuständigkeit lag daher nicht vor (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/03/0025, mwN).
5. Als Verfahrensmängel rügt die Beschwerde die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts und Begründungsmängel. Die belangte Behörde habe nicht erhoben, ob aus dem gegenständlichen Gütertransport auch dem slowakischen Unternehmen ein Nutzen entstanden sei. Sie sei in der Begründung ihrer Entscheidung auch nicht auf die Aussage des Zeugen J K eingegangen, wonach dem Fahrer "bei den Frachtbriefen dahingehend ein Fehler unterlaufen" sei, "als dass er … im CMR-Frachtbrief unter nachfolgender Frachtführer nicht die K Slovakia s.r.o. eingetragen" habe.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die gegenständliche grenzüberschreitende Güterbeförderung nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - von einem slowakischen Unternehmen, sondern jenem, dessen verantwortlicher Beauftragter der Beschwerdeführer ist, durchgeführt worden ist. Sie stützte sich dabei vor allem auf die mitgeführten Transportpapiere, die als Frachtführerin das besagte Unternehmen auswiesen, und auf die Bezug habende Aussage des Fahrers. Es trifft nicht zu, dass sich die belangte Behörde mit der behaupteten fehlerhaften Ausfüllung der Frachtbriefe beweiswürdigend nicht auseinander gesetzt hätte, sondern sie schenkte insofern der Aussage des Fahrers, der in der Berufungsverhandlung ausdrücklich angegeben hatte, den gegenständlichen Transport für die JK K Int. Transport GmbH durchgeführt und aus diesem Grund das besagte Unternehmen als Frachtführer in den Frachtbriefen eingetragen zu haben, mehr Glauben. Die Beschwerde zeigt eine Unschlüssigkeit dieser Beweiswürdigung (nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes) nicht auf. Die behaupteten Verfahrensmängel lagen somit nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil eine solche bereits vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne des Art 6 EMRK, stattgefunden hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am