VwGH vom 12.09.2012, 2012/08/0169
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des F L in J, vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 39, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-320003/0002-II/A/3/2012, betreffend Pflichtversicherung nach ASVG (mitbeteiligte Parteien:
1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4,
4. Verlassenschaft nach B A, z.H. Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler-Platz 4/II), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Eingangs wird verwiesen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0233, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Juli bis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli bis nicht als freier Dienstnehmer der mittlerweile verstorbenen (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Verlassenschaft repräsentierten) BA der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG (idF BGBl. Nr. 201 und 411/1996) unterlegen ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei vom bis und vom 1. Jänner bis am F-Hof, Landwirtschaft in J, tätig gewesen. Sein Tätigkeitsfeld seien sämtliche Bereiche der Landwirtschaft (Vieh-, Land-, Forstwirtschaft) gewesen. Er sei dem ursprünglichen Besitzer (Herrn A) auch in rechtlichen Angelegenheiten behilflich gewesen. Dessen Ehefrau (Frau A) sei Pächterin und später Eigentümerin des F-Hofes gewesen. Der Beschwerdeführer habe durchschnittlich 1.825 Stunden im Jahr (etwa 5 Stunden täglich) gearbeitet; er habe landwirtschaftliche Maschinen selbst zur Verfügung gestellt.
Als Entlohnung habe sich der Beschwerdeführer erwartet, später als Erbe eingesetzt zu werden. Da diese Erwartung nicht eingetroffen sei, habe er schließlich seine Tätigkeit für Frau A beendet. Er sei aber bereits während der Tätigkeit teilweise durch Geldbeträge, teilweise durch Naturalleistungen und Verpflegung entlohnt worden. Laut einem Urteil des Landesgerichtes I habe der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit im Jahr 1996 S 48.500,-- erhalten; das monatliche Entgelt ergebe sich daher mit S 4.041,66.
Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, welche geeignet seien nachzuweisen, dass er im strittigen Zeitraum ein monatliches Entgelt erhalten habe, welches S 7.000,-- überschritten habe; derartige Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.
Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den Versicherungs- und Verwaltungsakten sowie aus dem Verfahren vor dem Landesgericht I (und dem anschließenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht I).
Da das monatliche Entgelt von S 4.041,66 die geforderten S 7.000,-- (§ 5a ASVG) nicht überschritten habe, sei eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG in der Zeit vom 1. Juli bis zu verneinen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG (idF BGBl. Nr. 411/1996) waren (ab dem , § 564 Abs. 1 Z 4 ASVG) - neben Dienstnehmern - auch Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des § 5a ASVG versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für (Z 1) einen Auftraggeber (Dienstgeber) im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe verpflichten, ohne Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem andere Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).
Gemäß § 5a ASVG (BGBl. Nr. 411/1996 idF BGBl. Nr. 600/1996, vgl. § 566 Abs. 1 Z 2 ASVG) trat eine Versicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG nur dann ein, wenn der Teil des auf einen Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag von
S 7.000,-- nicht übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei richtig, dass er keine weiteren Beweismittel habe vorlegen können, da es keine schriftlichen Beweismittel oder weiteren Urkunden gebe, welche nicht bereits im Zivilverfahren oder im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden seien. Der belangten Behörde sei aber vorzuwerfen, dass sie den Beschwerdeführer nicht einvernommen habe. Gerade im landwirtschaftlichen Bereich sei es durchaus üblich, dass an Bedienstete Zahlungen bar getätigt würden und dazu keine entsprechenden Belege vorhanden seien. Als Entgelt seien auch sämtliche anderen Gegenleistungen zu berücksichtigen; wie das Landesgericht I festgestellt habe, seien dem Beschwerdeführer - wenn auch nicht für das hier noch strittige Jahr - auch andere Leistungen gewährt worden (etwa Holzbezugsrechte). Es wäre daher von der belangten Behörde zu ermitteln gewesen, ob der Beschwerdeführer nicht neben dem Entgelt auch andere Leistungen (etwa Verpflegung, Unterkunft) erhalten hätte. Es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer nach Versteigerung seines eigenen Hofes auch Unterkunft erhalten habe und - wie dies in ländlichen Arbeitsverhältnissen durchaus üblich sei - auch verpflegt worden sei. Auch dazu seien Ermittlungen von der belangten Behörde nicht angestellt worden.
3. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit lediglich Vermutungen äußert, aber nicht konkret darlegt, dass er - zusätzlich zu dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Entgelt - weitere Geld- oder Sachleistungen erhalten hätte (oder hierauf Anspruch gehabt hätte), und zwar in einem Umfang, sodass das Entgelt insgesamt den Betrag von S 7.000,-- im Monat überstiegen hätte. Damit wird aber nicht dargetan, dass die belangte Behörde bei Durchführung der als fehlend gerügten Erhebungen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können; ein relevanter Verfahrensmangel wird also nicht aufgezeigt.
4. Ausgehend von den sohin auf einem mangelfreien Verfahren beruhenden Feststellungen der belangten Behörde kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass im hier noch zu prüfenden Zeitraum eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG nicht bestanden hat.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am