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VwGH vom 16.06.2011, 2007/18/0916

VwGH vom 16.06.2011, 2007/18/0916

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des NK, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 891/04, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit im Bundesgebiet und habe zuletzt einen bis gültigen Aufenthaltstitel erhalten.

Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Strafgesetzbuch - StGB und wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 104 Abs. 1 und Abs. 3 erster und zweiter Fall Fremdengesetz 1997 - FrG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe sich an verschiedenen Orten in der S, in U, T, W, B, B, D, G und anderen Orten an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer großen Zahl von Personen, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der Schlepperei ausgerichtet gewesen sei, als Mitglied beteiligt. Konkret habe der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2002 bis hinsichtlich einer nicht mehr feststellbaren Gesamtzahl von zumindest 50 zumeist indischen, chinesischen und pakistanischen Staatsangehörigen dadurch mitgewirkt, dass er gegen ein Entgelt in der Höhe von ca. EUR 30,-- pro Person an der Schleppung unmittelbar beteiligt gewesen sei.

Die Schlepperbande sei in besonders professioneller Weise geführt worden. So seien die Namen und Aufenthaltsorte der führenden Mitglieder der Verbindung geheimgehalten, eigens "Spitznamen" für die Bandenmitglieder kreiert sowie die Identität und der Aufenthaltsort durch Einwählen in ausländische Netze und Herstellung einer Verbindung erst nach Nennung eines Codes verschleiert worden.

Bei den von der kriminellen Vereinigung durchgeführten Schleppungen seien die Fremden für einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil aus ihrem Heimatland unter Verwendung falscher Dokumente nach R, in die U, die T, nach B, R, U bzw. in die S und von dort nach Österreich und dann in andere Staaten Europas geschleppt worden.

Der Beschwerdeführer habe dabei selbst Schleppungen im Auftrag von insgesamt drei verschiedenen Bandenmitgliedern "in andere EU-Staaten bzw. nach I und D" durchgeführt, Schleppervorgänge detailliert mit zwei Mittätern besprochen, wiederholt Auslandsüberweisungen von Schlepperentgelten an ein Bandenmitglied veranlasst, schlepperrelevante Kontaktgespräche bei seinem Festnetzanschluss mit Bandenmitgliedern, namentlich nicht bekannten Personen einer afghanischen Schleppergruppe, durchgeführt, mit diesen Personen den Aufbau der Organisation, die "Schiene Österreich", erörtert und Schleppungen von Österreich nach E besprochen. Er habe auch in der Absicht gehandelt, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Das Verfahren über den vom Beschwerdeführer während des Berufungsverfahrens am gestellten Asylantrag sei beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Seit dem sei der Beschwerdeführer im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass alle Voraussetzungen zur Erlassung eines Rückkehrverbotes vorlägen. Zum einen sei auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmäßiger Schlepperei "der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 sowie Z. 5 FPG" erfüllt. Zum anderen gefährde das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maße, sodass auch die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben im Asylverfahren geschieden. Sorgepflichten bzw. familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden. Auf Grund seines über 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthaltes und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet längere Zeit erwerbstätig gewesen sei, sei jedoch von einem mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme sei aber im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Schlepperkriminalität sei die Erlassung des Rückkehrverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen - dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, unter völliger Ignoranz fremdenrechtlicher Einreise- und Einwanderungsbestimmungen im Rahmen einer professionell geführten kriminellen Organisation eine Vielzahl von Fremden von und nach Österreich geschleppt habe, bringe seine offenkundige Geringschätzung maßgeblicher fremdenrechtlicher und strafrechtlicher Vorschriften zum Ausdruck.

Die gewerbsmäßige Schlepperei, mit der vielfach die Ausbeutung Fremder verbunden sei, stelle eine besonders verwerfliche Form der Kriminalität dar. Das vom Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum gesetzte Fehlverhalten sei in keiner Weise einer Relativierung zugänglich, zumal die Schlepperbande im Bereich der organisierten Kriminalität anzusiedeln sei. An der Bekämpfung des Schlepperunwesens bestehe ein besonders großes öffentliches Interesse. In Ansehung der gewerbsmäßigen Tatbegehung und der dem Schlepperunwesen zugrunde liegenden immanenten Wiederholungsgefahr könne eine Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, zumal der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum viel zu kurz sei, um daraus eine entscheidungserhebliche Reduzierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ableiten zu können.

Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung führte die belangte Behörde aus, dass die für eine jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen und allfällige berufliche Interessen des Beschwerdeführers bzw. das in der Berufung dargelegte Interesse, vom Bundesgebiet aus eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung bezüglich eines in seinem Heimatland erlittenen ärztlichen Kunstfehlers durchzuführen, gegenüber den genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.

Schließlich begründete die belangte Behörde, weshalb ihrer Ansicht nach das Rückkehrverbot unbefristet auszusprechen gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben "und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster oder zweiter Instanz zurückzuverweisen".

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 125 Abs. 1 FPG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Die Beschwerdeansicht, die Regelung des § 125 Abs. 1 FPG gelte nicht für Verfahren, die sich (bei In-Kraft-Treten des FPG am ) im Berufungsstadium befinden, findet in den gesetzlichen Bestimmungen keine Grundlage. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer während des Berufungsverfahrens einen Asylantrag stellte, sodass nach dem FPG gegen ihn letztlich nur die Erlassung eines Rückkehrverbotes in Betracht kam (vgl. zur Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbotes durch die Berufungsinstanz in einer solchen Konstellation das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0042). Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG hatte über die gegenständliche Berufung die belangte Behörde zu entscheiden.

2. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und das dieser Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten, mit dem das Verbrechen der Schlepperei und das Verbrechen der kriminellen Organisation begangen wurden, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG sowie der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 5 FPG erfüllt seien, keinen Bedenken.

Das unter I.1. dargestellte gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der die beschriebenen Straftaten im Rahmen einer professionell geführten Schlepperbande gewerbsmäßig begangen hat, stellt eine massive Beeinträchtigung des überaus großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der international organisierten Schlepperkriminalität dar. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, dass sich die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise, selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man dieser Beurteilung lediglich die Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG zugrunde legte und die Erfüllung des - nur in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten - Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 5 FPG außer Acht ließe.

Das Vorbringen, ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer hätte nicht erlassen werden dürfen, weil diesem die Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugestanden wäre, führt die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Beschwerdeführer im Sinn des § 61 Z. 3 FPG "zu mindestens einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt" wurde.

Ebenso wenig zeigen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei "weit über fünf Jahre" bzw. "vor seiner Verurteilung" zehn Jahre in Österreich gewesen, sowie sein Hinweis auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 55 FPG regelt die Aufenthaltsverfestigung von Fremden mit einer Niederlassungsbewilligung. Unter der in der genannten Bestimmung angeführten Tatbestandsvoraussetzung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist der Zeitpunkt vor Eintritt der ersten der in ihrer Gesamtheit u.a. für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0128).

Auf der Grundlage der unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit im Bundesgebiet aufhalte und unter der Voraussetzung, dass er im Zeitraum bis zur Begehung seiner Straftaten rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, läge - im Hinblick auf den im Jänner 2002 beginnenden Tatzeitraum - ein etwas weniger als zehnjähriger Aufenthaltszeitraum "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" vor. In einem solchen Fall ist gemäß § 55 Abs. 2 FPG (iVm § 61 Z. 2 FPG) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dann zulässig, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall zweifellos vor.

Die in der Beschwerde erwähnte Richtlinie 2003/109/EG wurde durch § 56 FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt. § 56 Abs. 1 FPG ermöglicht eine Aufenthaltsbeendigung bei Fremden, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" verfügen, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Es ist nicht zu erkennen und wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" eine Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung erteilt worden wäre, die gemäß § 81 Abs. 2 FPG iVm der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV als einer der in § 56 Abs. 1 FPG genannten Aufenthaltstitel gälte. Dessen ungeachtet wäre auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen zweier Verbrechen (vgl. § 56 Abs. 2 FPG) und des dieser Verurteilung zugrunde liegende Verhaltens auch die Gefährdungsannahme nach § 56 Abs. 1 FPG jedenfalls gerechtfertigt.

3.1. Hinsichtlich der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchführten Interessenabwägung verweist der Beschwerdeführer auf seine Integration, den langen rechtmäßigen Aufenthalt und sein ordnungsgemäßes Verhalten seit der bedingten Haftentlassung. In I habe er keine Verwandten mehr.

3.2. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Interessenabwägung den über 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und den - in der Beschwerde nicht näher erläuterten - Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit längere Zeit erwerbstätig war, berücksichtigt. Von der Beschwerde unbekämpft blieben die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder familiäre Bindungen noch Sorgepflichten aufweise. Welche besonderen Aspekte der Integration des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid keine Beachtung gefunden hätten, legt die Beschwerde nicht konkret dar.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aus der Strafhaft bedingt entlassen worden, entspricht nicht der Aktenlage. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich vielmehr, dass er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren (unter Berücksichtigung der anrechenbaren Vorhaft vom bis ) vollständig verbüßt hat und am aus der Strafhaft entlassen wurde.

Der seit der Haftentlassung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von ca. drei Jahren erweist sich angesichts des dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden gravierenden Fehlverhaltens als noch zu gering, um daraus eine Verminderung der von ihm ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen ableiten zu können.

Den bestehenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die durch seine Straftaten gegebene Gefährdung des besonders großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung des Schlepperunwesens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0011) gegenüber.

Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten hätten, auch dann keinem Einwand, wenn man das in der Beschwerde erstmals erstattete Vorbringen berücksichtigte, dass in I keine Verwandten des Beschwerdeführers mehr lebten.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am