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VwGH vom 27.01.2010, 2010/03/0005

VwGH vom 27.01.2010, 2010/03/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der U Wohnbaugesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Michael Ginhart, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Rahlgasse 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-220.111/0012- IV/SCH2/2009, betreffend Enteignung nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom wurde gemäß § 2 Abs 2 Z 3 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG) zu Gunsten der W KG die Enteignung eines im Miteigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Grundstücks durch Einräumung näher bezeichneter Dienstbarkeiten verfügt. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 17 Abs 2 EisbEG die Höhe der Entschädigung für die zwangsweise Einräumung der unter Spruchpunkt I. genannten Dienstbarkeiten festgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - unter anderem - die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei, soweit damit die Höhe der Enteignungsentschädigung bekämpft wurde, zurückgewiesen, im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde räumt ein, dass auf Grund des rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides für den Neubau der Verlängerung der U-Bahnlinie U2 im gegenständlichen Bauabschnitt auch für das Enteignungsverfahren bindend festgestellt sei, dass durch den Bau der U-Bahn die für die Öffentlichkeit entstehenden Vorteile größer seien als die der Beschwerdeführerin daraus erwachsenden Nachteile. Im gegenständlichen Enteignungsverfahren könne aber sehr wohl erfolgreich bekämpft werden, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung dieser Maßnahmen notwendig und erforderlich sei. Zu prüfen sei also, ob die in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung vorgeschriebenen Maßnahmen auch durch geringere Grundflächen oder durch die Einräumung von Dienstbarkeiten im geringeren Ausmaß oder einen anderen Verlauf der Dienstbarkeit hätten erreicht werden können.

In einem Enteignungsverfahren sei jedenfalls sicher zu stellen, dass die Enteignung dem Grundsatz des möglichst geringsten Eingriffs in das Eigentumsrecht entspreche. Im Beschwerdefall widerspreche der konkrete - zweimal geknickte - Verlauf der von der Einräumung der Dienstbarkeiten belasteten Fläche diesem Grundsatz, wodurch die Liegenschaft der Beschwerdeführerin in einer unzumutbaren Weise zerteilt und entwertet werde. Hier könne keinesfalls von der Wahl des gelindesten Mittels gesprochen werden. Es sei nämlich weder nachvollziehbar noch notwendig, dass der Verlauf der Dienstbarkeit nicht im kürzesten Weg zuerst parallel zur U-Bahntrasse und dann im rechten Winkel in die Hausfeldstraße einmündend geführt werde, sondern durch den zweimal geknickten Verlauf eine unverhältnismäßig große Grundfläche der Beschwerdeführerin ohne Entschädigung entwerte. Der im Verfahren erhobene Einwand, dass das selbe Ergebnis für den U-Bahnbau erreicht hätte werden können, wenn die Einbauten auf anderer Weise geführt würden, sei gänzlich unbeantwortet gelassen.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die Beschwerdeführerin stellt das Vorliegen einer rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nicht in Abrede. Mit der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung wird aber der Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne des § 2 EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festgelegt. Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin von durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaften kann im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/03/0196, mwN).

Zwar ist im Enteignungsverfahren zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung der bewilligten Maßnahmen erforderlich ist. Dass aber für die Ausführung der verfahrensgegenständlichen, in der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung vorgeschriebenen Maßnahmen etwa die Einräumung von Servituten in geringerem Ausmaß ausgereicht hätte, wird von der Beschwerdeführerin mit ihrem oben dargestellten Vorbringen gar nicht konkret behauptet. Insbesondere bekämpft sie nicht die auf die Ausführungen eines bautechnischen Amtssachverständigen gestützten Feststellungen in dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , dass die im Enteignungsverfahren beantragten Dienstbarkeiten "mit dem eisenbahnrechtlichen Bauprojekt in Lage und Höhe übereinstimmen sowie technisch erforderlich und notwendig sind".

Schon der Inhalt der Beschwerde lässt daher erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am