Handbuch Wirtschaftsprüfung
1. Aufl. 2019
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S. 3681. Einleitung
Die Gründungsprüfung ist in § 25 AktG (§ 33 dAktG) geregelt. Neben den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 25 Abs 1 AktG) hat auch ein vom Gericht bestellter Gründungsprüfer (Abs 2) den „Hergang der Gründung der Aktiengesellschaft“ zu prüfen. Aufgrund dieser expliziten Anforderung des AktG zur Prüfung des Ablaufs der Gründung (formelle Prüfung) ist die Gründungsprüfung mit einer Jahresabschlussprüfung nicht vergleichbar.
Die Gründungsprüfung gehört zu der Gruppe der gesellschaftsrechtlichen Sonderprüfungen. Diese gesellschaftsrechtlichen Sonderprüfungen sind zum einen durch die überwiegende Verankerung im AktG und zum anderen durch die Schutzinteressen der Aktionäre und Gläubiger gekennzeichnet. Diese Bestimmung geht auf das Aktienrecht 1937 und zuvor auf den Aufschwung der Börsen in den 1870er- und 1880er-Jahren in Wien zurück, als viele Aktiengesellschaften mit zweifelhafter wirtschaftlicher Substanz gegründet wurden und relativ rasch in Insolvenz gerieten. In der Folge wurde diese Bestimmung auch in das AktG 1937 bzw AktG 1965 übernommen.
Aufgrund des unterschiedlichen Zwecks der Gründungsprüfung im Vergleich zu einer Abschlussprüfung ist die Gründungsprüfung im Rahmen der Assurance Leistungen als sons...