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VwGH 19.07.2011, 2010/02/0299

VwGH 19.07.2011, 2010/02/0299

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;
RS 1
Es besteht eine Mitwirkungspflicht der Partei bezüglich des Tatbestandselementes "erhebliches wirtschaftliches Interesse" iSd § 45 Abs 2 StVO 1960 (vgl. E , 96/02/0477).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/02/0300

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der W S GmbH in W, gegen die Bescheide 1. der Wiener Landesregierung (prot. zu hg. Zl. 2010/02/0299) und 2. des Berufungssenates der Stadt Wien (prot. zu Zl. 2010/02/0300), jeweils vom , 1. Zl. MA 65-2415/2010, und

2. Zl. MA 65-2416/2010, jeweils betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die beschwerdeführende Partei (eine Rechtsanwalt GmbH mit Sitz im 1. Bezirk in Wien) eine Ausnahme nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der zeitlichen Beschränkung innerhalb von parkraumbewirtschafteten Kurzparkzonen (in näher angeführten Bezirken) in Wien aufgrund erheblichen wirtschaftlichen Interesses und weil sich die der Beschwerdeführerin gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen lassen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom "" (abgefertigt am ) wurde die beschwerdeführende Partei zur Konkretisierung ihres rechtlichen Interesses und zum Nachweis durch entsprechende Bescheinigungsmittel aufgefordert. Insbesondere seien die ins Treffen geführten Gerichtstermine und Besprechungen "mit zahlreichen Akten" qualifiziert (unter ausdrücklicher Benennung der einzelnen Verfahrensparteien, Aktenzahlen und Termine) nachzuweisen.

In einer Stellungnahme vom teilte die beschwerdeführende Partei der Behörde u.a. mit, dass ihr die Bekanntgabe der Identität ihrer Mandanten aufgrund des Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 2 RAO nicht möglich sei. Im Übrigen führte die beschwerdeführende Partei mehrere Gerichtstermine an, bei denen größere Aktenmengen zum und vom jeweiligen Gericht zu transportieren seien. Allgemein wurde auch auf auswärtige Gesprächstermine mit Mandanten, bei denen der Transport von größeren Aktenmengen notwendig sei, verwiesen. Ferner räumte die beschwerdeführende Partei der Behörde die Möglichkeit ein, sich "im Rahmen einer Besichtigung" der Kanzlei selbst ein Bild des beträchtlichen Aktenumfanges zu den einzelnen Verfahren zu verschaffen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung, soweit sie sich auf die beantragte Ausnahmebewilligung für Straßen übergeordneter Bedeutung (ehemalige Bundesstraßen) bezieht, und mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung, soweit sie sich auf die beantragte Ausnahmebewilligung für Gemeindestraßen bezieht, abgewiesen.

In der Begründung dieser Bescheide wird u.a. jeweils ausgeführt, das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei könne grob in zwei Komplexe unterteilt werden. Einerseits werde im angeblich erforderlichen Transport diverser Akten zu bzw. von einem durch die Adresse näher spezifizierten Lager im 12. Bezirk ein Grund für eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 gesehen.

Hiezu sei jedoch auszuführen, dass sich das Lager nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei eben nicht im Bereich einer geltenden Kurzparkzone befinde. Das Abstellen eines PKW im

5.

Bezirk mit anschließendem Transport der schweren Kisten in den

12.

Bezirk erscheine der jeweiligen belangten Behörde wenig sinnvoll. Die Bewilligung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 erfordere ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der beantragten Ausnahme. Ein solches Interesse könne aber nur gegeben sein, wenn das betreffende Gebot oder Verbot unmittelbar anwendbar sei und den Antragsteller wirtschaftlich außergewöhnlich hart treffe. Im vorliegenden Fall mangle es bereits an einer Kurzparkzone in dieser Gegend des 12. Bezirkes. Die unternehmerische Entscheidung der beschwerdeführenden Partei, ihr Fahrzeug im 5. Bezirk abzustellen, sei der einzige Grund für die Relevanz der dort geltenden Kurzparkzone im Kontext der Belieferung des Archivs. Somit erscheine der Sinnzusammenhang zwischen der Örtlichkeit des Lagers und dem Geltungsbereich des anzuwendenden Verbotes als willkürlich konstruiert und somit nach objektiven Kriterien zu lose, um ein wirtschaftliches Interesse an der Gewährung der Ausnahmegenehmigung zu begründen.

Bezüglich der eingewendeten Notwendigkeit des Transportes von angeblich mehreren, jeweils 15 bis 20 kg schweren Kisten zwischen dem Kanzleisitz und Lager habe weiters nicht klar dargelegt werden können, wieso die einzelnen Beladevorgänge mehr als zwei Stunden dauern sollten, wobei es naturgemäß lebensfremd erscheinen müsse, dass "alle 9000 Akten" mehrmals wöchentlich zu transportieren seien. Die Struktur und Organisation des Betriebes liege eindeutig bei der Kanzlei, die in diesem Sinne Vorsorge zu treffen habe, dass derartige Manipulationen tunlichst ohne Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung von Statten gehen könnten.

Im Übrigen könne das Beladen und Entladen des Fahrzeugs im Umfeld des Lagers durchaus erforderlich sein, es sei aber keinesfalls wirtschaftlich erforderlich, das Kraftfahrzeug auch während der Zeit der Archivierungstätigkeiten in diesem Bereich zu belassen. Viel mehr erscheine es unter Zugrundelegung des geforderten strengen Maßstabes für Ausnahmegenehmigungen durchaus zumutbar, das Fahrzeug für den Zeitraum der Aktensuche bzw. des Einordnens im Archiv an einem anderen Ort außerhalb der Geltung einer Kurzparkzone abzustellen. Es könne aber kaum davon ausgegangen werden, dass das reine Be- und Entladen des Kraftfahrzeuges länger als zwei Stunden in Anspruch nehme. Ferner habe die beschwerdeführende Partei nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Anmietung einer privaten Stellfläche im Umkreis des Lagers unzumutbar sei.

Insgesamt sei ein ausreichendes wirtschaftliches Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Bewilligung einer Ausnahme von den im 1. und 5. Bezirk geltenden Kurzparkzonen aufgrund des Transportes von Akten zu bzw. von einem Aktenlager im 12. Bezirk nicht glaubhaft gemacht worden.

Als zweiter Komplex der Argumentation der beschwerdeführenden Partei könne der vorgebrachte Transport großer Aktenmengen zu Gerichtsterminen und auswärtigen Besprechungen angesehen werden. Hinsichtlich dieser Tätigkeiten sei pauschal eine Ausnahmegenehmigung für alle in Wien geltenden Kurzparkzonen beantragt worden.

Die beschwerdeführende Partei sei von den belangten Behörden ausgefordert worden, die Häufigkeit derartiger Gerichtstermine nachzuweisen. Hierauf habe die beschwerdeführende Partei bloß die Termine von Gerichtsverfahren, die den Transport großer Aktenmengen erfordern würden, genannt. Zur Konkretisierung des Vorbringens im Sinne der Aufforderung der belangten Behörden sei festgehalten, dass die Nennung von Aktenzahlen jedenfalls zumutbar gewesen wäre und es hätte diese keineswegs gegen Verschwiegenheitspflichten verstoßen. Da sich die beschwerdeführende Partei aber auf die Nennung von Terminen beschränkt habe, sei das diesbezügliche Vorbringen weiterhin praktisch unüberprüfbar, sodass eine hinreichende Glaubhaftmachung der vorgebrachten Umstände nicht bewerkstelligt worden sei.

Schließlich seien auf Aufforderung bezüglich eines immerhin drei Monate übersteigenden Zeitraumes bloß 7 Verhandlungen "mit zahlreichen Akten" genannt worden; Besprechungstermine seinen überhaupt nicht konkretisiert ins Treffen geführt worden. Wenn sohin insgesamt weniger als einmal pro Woche entsprechende Großverfahren, welche den Transport schwerer Akten erforderlich machten, stattfänden, könne auf eine außergewöhnliche Belastung der beschwerdeführenden Partei im Sinne des verfahrensgegenständlichen Vorbringens wohl kaum geschlossen werden, sodass nicht von einem ausreichenden Interesse im Sinne des Antragsvorbringens auszugehen sei.

Da zweifellos die meisten Rechtsanwaltskanzleien von Zeit zu Zeit entsprechende "Großverfahren" abzuwickeln hätten, habe mit dem aktenkundigen Vorbringen nicht dargetan werden können, dass die beschwerdeführende Partei im Vergleich zu allen anderen Mitbewerbern durch die Kurzparkzonenregelung außergewöhnlich hart getroffen werde.

Weder das Vorbringen im Antrag, noch in der Berufung habe - trotz vorgenommener Ergänzungen - ergeben, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung vorlägen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Partei macht inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangten Behörden erstatteten jeweils Gegenschriften und legten die Akten des Verfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, die Aufforderung der Behörde vom August 2010 sei unzulässig. Die Behörde versuche, die Verantwortung für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens unzulässigerweise abzuwälzen, ohne die ihr obliegende Beweisaufnahme auch nur ansatzweise durchzuführen. Insbesondere hätte die belangte Behörde die mehrmals angebotenen Lokalaugenscheine in der Kanzlei und im Lager der beschwerdeführenden Partei vornehmen müssen. Der angebotene Augenschein hätte auch die von der beschwerdeführenden Partei erwähnten Fahrten zum Aktenlager mitumfasst. Die belangte Behörde hätte ohne weiteres und mit minimalem Aufwand die Richtigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei prüfen können. Dies bedeute, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls ihrer Bescheinigungspflicht nachgekommen sei, weil sie durch die angebotenen Beweismittel das eigene Vorbringen und insbesondere die Ausnahmesituation glaubhaft gemacht habe.

§ 45 Abs. 2 StVO 1960 lautet:

"(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind."

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/02/0389, m.w.N.).

Nach der ständigen hg. Judikatur besteht die Mitwirkungspflicht der Partei dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann; diesfalls ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, S. 556 f unter E 126 zu § 39 AVG angeführte Judikatur).

Eine solche Mitwirkungspflicht besteht nach der Judikatur bezüglich des Tatbestandselementes "erhebliches wirtschaftliches Interesse" (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0477, m.w.N.).

Aber auch hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei angegebenen Tatbestandselementes, dass sich die der Antragstellerin gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen lassen, ist eine solche Mitwirkungspflicht gegeben, zumal es sich bei der Frage, ob sich diese Aufgaben "nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen" durchführen lassen, gleichfalls um von in der Person der antragstellenden Partei gelegene Voraussetzungen handelt, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Behörde aufgrund der ergänzenden Aufforderung vom August 2010 unzulässiger Weise die Durchführung des Ermittlungsverfahrens auf die beschwerdeführende Partei abgewälzt habe.

Es hätte daher bezüglich des Tatbestandselementes "erhebliches wirtschaftliches Interesse" eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf ihren Betrieb hat, bedurft, um das erhebliche wirtschaftliche Interesse darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0202). Es ist für den Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu ersehen, dass die beschwerdeführende Partei im Zuge des Verwaltungsverfahrens ein näheres, einer Überprüfung auch zugängliches Vorbringen über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb der Kanzlei hat, erstattet hätte.

Auch hinsichtlich des Tatbestandselementes "besondere Erschwernisse" ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass das von der beschwerdeführenden Partei im Zuge des Verwaltungsverfahrens erstattete Vorbringen ausreichend gewesen wäre. Insbesondere konnte die Notwendigkeit des Abstellens des Fahrzeuges der beschwerdeführenden Partei in der jeweiligen Kurzparkzone im Falle des Transportes vom und zum Aktenlager über die Dauer von zwei Stunden hinaus nicht hinreichend dargelegt werden. Überdies kann auch in der behaupteten Notwendigkeit des gelegentlichen Transportes von größeren Aktenmengen zu Gericht oder zu einer Besprechung mit Klienten noch kein Vorliegen einer "besonderen" Erschwernis ersehen werden, zumal für derartige Transporte auch alternativ etwa ein entsprechender Botendienst beauftragt werden könnte.

Die beschwerdeführende Partei vermag keinen relevanten Verfahrensmangel mit der allgemeinen Rüge des Unterlassens des Lokalaugenscheines aufzuzeigen, zumal dieser nicht ausdrücklich von der beschwerdeführenden Partei beantragt wurde. Es lag lediglich ein diesbezügliches Angebot der beschwerdeführenden Partei an die Behörde vor. Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht erkennbar, welche relevanten Umstände der Lokalaugenschein belegen hätte können.

Es trifft auch nicht zu, dass der beschwerdeführenden Partei aufgrund der unterlassenen Durchführung des Ortsaugenscheins die Möglichkeit genommen wurde, ihr Vorbringen durch die Nennung und Aufnahme anderer Beweise glaubhaft zu machen, zumal sie von der Behörde schriftlich zur Vorlage solcher Beweise, noch dazu unter Darlegung konkret beizubringender Unterlagen aufgefordert wurde.

Die Beschwerde bringt ferner vor, die belangte Behörde habe aktenwidrig eine Verbindung zwischen dem Gesamtantrag der beschwerdeführenden Partei, der sich auf die Bezirke 1 bis 9 und 20 und dem Abstellen des gegenständlichen Fahrzeuges im 5. Bezirk hergestellt. Auch dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal sich aus dem Zusammenhang der Begründung der angefochtenen Bescheide ergibt, dass sich die die Ausführungen betreffend das Abstellen des Fahrzeugs im

5. Bezirk nur auf die Fahrten zum Archiv (in dessen räumlicher Nähe) beziehen.

Insoweit die beschwerdeführende Partei rügt, die belangten Behörden würden sich anmaßen, die Ladevorgänge hinsichtlich Zeit und Volumen zu beurteilen, und in diesem Zusammenhang einen Begründungsmangel rügt, fehlt es auch diesem Vorbringen an der Relevanz, weil die Begründung der angefochtenen Bescheide lediglich die Glaubwürdigkeit des allgemeinen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei insbesondere zur notwendigen Dauer des Abstellens des Fahrzeuges in der jeweiligen Kurzparkzone in Zweifel zieht, dies jedoch nichts an der - wie bereits dargelegt - nicht ausreichenden Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ändert. Es ist daher auch nicht wesentlich, dass die belangten Behörden - wie in der Beschwerde gerügt - in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Lebenserfahrung zurückgreifen.

Ferner wird in der Beschwerde gerügt, die belangten Behörden hätten es unterlassen, die beschwerdeführende Partei darüber zu befragen, ob eine Möglichkeit vorhanden sei, das Kraftfahrzeug für den Zeitraum der Aktensuche bzw. des Einordnens im Archiv an einem anderen Ort abzustellen, weshalb das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein eines Abstellplatzes keinesfalls entscheidungsrelevant sein könne.

Bereits in der Begründung der angefochtenen Bescheide wird zutreffend darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Archiv nicht in der Kurzparkzone liegt und nur ein mittelbarer Zusammenhang mit der im 5. Bezirk befindlichen Kurzparkzone aufgrund des offenbar dort leichteren Auffindens eines Parkplatzes gegeben ist. Der gerügte Verfahrensmangel ist daher schon aus diesem Grund nicht relevant.

Die (zu konkretisierende) Behauptungslast bezüglich des Vorliegens der vorgenannten Tatbestandselemente des § 45 Abs. 2 StVO 1960 liegt - wie bereits dargelegt - bei der beschwerdeführenden Partei; es ist daher auch nicht relevant, ob die Behörde bei einem Lokalaugenschein in der Kanzlei der beschwerdeführenden Partei die Häufigkeit von Gerichtsterminen mit großer Aktenmenge leicht hätte feststellen können.

Da die gerügten Verfahrensmängel nicht zu einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führen, liegt auch keine allgemein behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide wegen unterlaufener Verfahrensmängel, die auf einem Verkennen der Rechtslage beruhen, vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020299.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAE-71332