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VwGH vom 29.06.2006, 2005/01/0032

VwGH vom 29.06.2006, 2005/01/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des LA in L, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zlen. VwSen-420392/35/Gf/Ri und VwSen-440045/2/Gf/Ri, betreffend § 67a Abs. 1 Z 2 AVG und § 88 Abs. 2 SPG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der bekämpfte Bescheid wird - mit Ausnahme des unangefochten gebliebenen Ausspruchs über die sich aus rassistischen Beschimpfungen ergebende Rechtswidrigkeit der Festnahme des Beschwerdeführers - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den frühen Morgenstunden des kam es in der Linzer Altstadt zu einem Polizeieinsatz, in dessen Zuge ua. der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

Mit seiner auf Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 AVG gestützten und im Schriftsatz ausdrücklich als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichneten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer in der Folge, die belangte Behörde möge die durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz

"erfolgten Maßnahmen, nämlich


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a)
Verletzen, Festnahme und Anhalten des Beschwerdeführers,
b)
Nichterfolgung der polizeilichen Verletzungsaufnahme,
c)
Verweigerung der Verständigung einer Vertrauensperson,
d)
erkennungsdienstliche Behandlung - auch durch Abnahme eines DNA-Abstrichs -,
e)
rassistische Beschimpfungen und
f)
Verweigerung der Ausfolgung der Dienstnummern der einschreitenden Beamten,
für rechtswidrig erklären."
Die belangte Behörde entschied über diese Beschwerde wie folgt:
"I. Die Festnahme des Rechtsmittelwerbers durch Organe der BPD Linz am um 3.25 Uhr war insoweit rechtswidrig, als er in deren Zuge rassistisch beschimpft wurde; im Übrigen wird die auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützte, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Verwahrung bis 14.40 Uhr dieses Tages gerichtete Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Die auf § 88 Abs. 2 SPG gegründete Polizeibeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen."
Ergänzend verpflichtete sie einerseits den Bund und andererseits den Beschwerdeführer - wechselseitig - zu Kostenersatz (Spruchpunkte III. und IV.).
Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde - auszugsweise - nachfolgenden Sachverhalt zu Grunde:
"Der - ... orientalisch wirkende - Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, befand sich in den frühen Nachtstunden des mit einer Gruppe von etwa fünf ausländisch aussehenden Bekannten - darunter die Zeugen F. und der dunkelhäutige O. - in einem Lokal in der Linzer Altstadt. Er hatte zuvor ... insgesamt etwa drei 1/2 l Bier konsumiert (Blutalkoholgehalt 1,1 % Grad ), als dort gegen 3.00 Uhr ein Raufhandel ausbrach. In dessen Zuge wurde eine ausländische Person (vermutlich jugoslawischer Herkunft) am Kopf verletzt, die gegenüber den ca. um 3.15 Uhr eintreffenden Sicherheitsorganen zunächst irrtümlich einen Angehörigen des Bekanntenkreises des Rechtsmittelwerbers, nämlich seinen Freund O., als Verursacher der Rauferei bzw. als seinen Angreifer bezichtigte.
Der Zeuge BI B. eilte darauf hin O. und dem Beschwerdeführer - die sich beide mittlerweile vom Lokal in Richtung Hauptplatz entfernt hatten, um weiteren Unannehmlichkeiten zu entgehen - nach und forderte O., auf den auf Grund seiner Kleidung und seines Aussehens die vom Verletzten abgegebene Personenbeschreibung passte, auf, mit ihm zwecks einer Gegenüberstellung zum Lokal zurückzukehren. O. weigerte sich vorerst zwar nicht grundsätzlich, doch musste BI B. - offenkundig um zügig(er) sein Ziel zu erreichen - seinem Begehren zunächst durch ein Ergreifen am Oberarm bzw. ein Packen an der Schulter entsprechenden Nachdruck verleihen und ihn schließlich sogar formell festnehmen. Der Rechtsmittelwerber, der die Behandlung seines Freundes subjektiv als unverhältnismäßig empfand, versuchte durch sein Dazwischentreten und Zerren an BI B. diesen vom weiteren Zugriff auf seinen Freund abzuhalten. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer seinerseits gegen 3.25 Uhr von BI B., der dabei von seiner zwischenzeitlich eingetroffenen Kollegin RI F. sowie in der Folge auch noch von RI Fr. unterstützt wurde, festgenommen. Gleichzeitig wurde auch sein Freund O. von weiteren inzwischen nachgekommenen Sicherheitswachebeamten ... in Verwahrung genommen. Da beide ihre Festnahme nicht ohne aktive Gegenwehr hinnahmen - dies entspricht nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung unter vergleichbaren Umständen (leicht alkoholisierte Lokalbesucher als Tatverdächtige), sondern geht hier im Übrigen auch daraus hervor, dass jeweils mehrere Beamte zur Festnahme eingesetzt werden mussten; außerdem wurde BI B. im Zuge dieser Rangelei am Daumen verletzt - musste insbesondere gegen den Rechtsmittelwerber
erhebliche Körperkraft ... angewendet werden, damit er zu Boden
gebracht werden konnte ... . Die erforderliche Ruhigstellung
konnte schließlich dadurch erreicht werden, dass die einschreitenden Beamten beständig Druck auf die Schultern und Gliedmaßen des am Boden liegenden Beschwerdeführers ausübten. In der Folge wurden ihm Handfesseln angelegt und er in dieser Stellung bis zum Eintreffen des Arrestantenwagens fixiert. In diesem Zusammenhang hat der Rechtsmittelwerber auch die ihrem Grad nach als leicht ... zu beurteilenden Verletzungen im Gesicht und im Achselbereich erlitten. ...
In der Folge wurde der Rechtsmittelwerber - nachdem er hinsichtlich seines Begehrens auf Bekanntgabe der Dienstnummer durch die einschreitenden Beamten auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet worden war - mit seinem Freund auf die BPD Linz verbracht, wo beide gegen 3.45 Uhr eintrafen. Nach einer Ersteinvernahme durch den Journaljuristen Dr. G. wurde beim Beschwerdeführer von Dr. W. eine polizeiärztliche Untersuchung auf Delikts- und Haftfähigkeit durchgeführt; in deren Zuge hat der Rechtsmittelwerber - auch seinem eigenen Vorbringen nach - nicht auf die im Zuge der Festnahme erlittenen Verletzungen hingewiesen. Daraufhin wurde vom Journaljuristen gegen 4.30 Uhr die Abgabe des Beschwerdeführers in das PAZ der BPD Linz verfügt.
Um 11.40 Uhr erfolgte schließlich die niederschriftliche Einvernahme des Rechtsmittelwerbers. Bei deren Beginn wurde seine Mutter verständigt, wobei er einwilligte, auch schon vor ihrem Eintreffen (um 12.15 Uhr) zur Sache auszusagen. Im Anschluss daran wurde eine erkennungsdienstliche Behandlung sowie über Ersuchen seiner Mutter eine amtsärztliche Untersuchung zur Begutachtung der bei seiner Festnahme erlittenen Verletzungen durchgeführt ... .
Um 14.40 Uhr wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers über Weisung des zuständigen Journalstaatsanwaltes aufgehoben."
Außerdem ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in näher bezeichneter Weise rassistisch beschimpft worden sei, was sie im Einzelnen näher begründete. Im Übrigen führte sie beweiswürdigend aus, dass sich ihre Feststellungen "aus den insoweit auch mit dem Akteninhalt übereinstimmenden und glaubwürdigen sowie ... im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen des in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Beschwerdeführers und der gleichfalls unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen" ergeben würden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es sei evident, dass die einschreitenden Sicherheitsorgane nicht unvertretbar vom dringenden Verdacht des (versuchten) Vergehens nach § 269 Abs. 1 erste Alternative StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) durch den Beschwerdeführer hätten ausgehen können; dieser habe selbst angegeben, "dazwischen getreten" zu sein, als sein Freund von einem Sicherheitswachebeamten zum Zwecke einer Gegenüberstellung wieder zum Lokal zurück eskortiert werden sollte und aus diesem Grund bereits festgenommen worden war. Festnahme (im Grunde des § 177 Abs. 1 iVm § 175 Abs. 1 Z 1 StPO) und anschließende Verwahrung des Beschwerdeführers erwiesen sich damit als rechtmäßig. Hinsichtlich der "Begleitumstände" von Festnahme und Anhaltung seien lediglich die festgestellten rassistischen Beschimpfungen rechtswidrig.
Soweit die bei ihr erhobene Beschwerde - so die belangte Behörde weiter - nicht die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers betreffe, stelle sie sich als Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG dar. Eine derartige Beschwerde setze jedoch voraus, dass das bekämpfte Handeln im Rahmen der Sicherheitsverwaltung stattfinde. Im gegenständlichen Fall seien die gegen den Beschwerdeführer einschreitenden behördlichen Organe jedoch von Anfang an ausschließlich im Bereich der gerichtlichen Strafverfolgung (im Dienste der Strafjustiz) und damit nicht innerhalb der Sicherheitsverwaltung tätig geworden. Die "bei verständiger Würdigung" auf § 88 Abs. 2 SPG gegründete Beschwerde, im Besonderen der Vorwurf der rechtswidrigen Nichtbekanntgabe der Dienstnummern und Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung, erweise sich somit als unzulässig und sei daher zurückzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - die im Rahmen des Spruchpunktes I. erfolgte Rechtswidrigerklärung bleibt erkennbar unangefochten - hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:

1.1. Mit diesem Spruchpunkt hat die belangte Behörde die Festnahme des Beschwerdeführers - abgesehen von den dabei gemäß ihren Feststellungen erfolgten Beschimpfungen - sowie seine nachfolgende Anhaltung im Ergebnis für rechtmäßig erklärt. Sie ging davon aus, dass er - jedenfalls aus dem maßgeblichen Blickwinkel der einschreitenden Beamten - beim Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erste Alternative StGB auf frischer Tat betreten worden sei, weshalb die Festnahme in § 177 Abs. 1 Z 1 StPO ihre Grundlage finde. Sachverhaltsmäßig legte sie dieser Beurteilung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer versucht habe, durch sein Dazwischentreten und Zerren an BI B. diesen vom weiteren Zugriff auf seinen Freund (den Zeugen O.) abzuhalten. In ihren Rechtsausführungen wird dagegen nur mehr erwähnt, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, "dazwischen getreten" zu sein, weshalb der Verdacht des (versuchten) Vergehens nach § 269 Abs. 1 erste Alternative StGB "evident" sei.

Das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erste Alternative StGB begeht, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert. Wird bloß "passiver Widerstand" geleistet, dann wird das Tatbild des § 269 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Derartiger "passiver Widerstand" liegt vor, wenn sich der "Täter" darauf beschränkt, sich selbst zum Hindernis zu machen, ohne physische Kraft gegen den Körper eines anderen zu richten (Hochmayr/Schmoller SbgK § 269 Rz 29; Fabrizy, StGB9, § 269 Rz 4); nicht tatbildlich ist das bloße Anfassen eines Polizeibeamten, um damit dem Ersuchen um Abstandnahme von vermeintlich unnötiger Gewalt gegenüber dem von der Amtshandlung Betroffenen Gehör zu verschaffen oder das bloße Aufstellen vor einem Gendarmeriefahrzeug, um den Abtransport des Festgenommenen zu verhindern (Danek in WK2 § 269 Rz 60).

Wäre der Beschwerdeführer bloß (im wörtlichen Sinn) "dazwischen getreten" (zwischen den Zeugen O. und den diesen festnehmen wollenden BI B.), so hätte er nach dem eben Gesagten in auch für die einschreitenden Beamten erkennbarer Weise § 269 Abs. 1 StGB nicht verwirklicht, und zwar auch nicht in der Begehungsform des Versuchs (vgl. in diesem Zusammenhang ergänzend die Ausführungen darüber, was fallbezogen noch keine "Widerstandshandlung" dargestellt habe, im Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom , mit dem der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage der Begehung des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde). Von daher ist es wesentlich, ob der Beschwerdeführer über das in der Tat unstrittige "Dazwischentreten" hinaus auch weitere Handlungen gesetzt hat, die als "Gewalt" im Sinn der zitierten Strafbestimmung in Betracht kommen. In diesem Sinn hat die belangte Behörde zwar, wie schon erwähnt, ergänzend festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch durch "Zerren" an BI B. diesen vom weiteren Zugriff auf seinen Freund O. abzuhalten versucht habe. Anders als das "Dazwischentreten" ist ein derartiges "Zerren" freilich keinesfalls vom Beschwerdeführer zugestanden worden. Auch der Zeuge O. hat, jedenfalls in der Verhandlung vor der belangten Behörde, nur von einem "Dazwischenstehen" berichtet und angegeben, er könne sich nicht erklären, warum die gerade herbeieilenden Beamten den Beschwerdeführer überhaupt beanstandet hätten. Die Beurteilung der belangten Behörde im Rahmen ihrer - allerdings auch in Bezug auf andere Punkte nur kursorischen - Beweiswürdigung, ihre Feststellungen ergäben sich insbesondere aus den im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdeführers und der gleichfalls unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen ist daher aktenwidrig bzw. nur unter der Annahme nachvollziehbar, dass sie dem festgestellten "Zerren" letztlich - wie im Rahmen ihrer rechtlichen Überlegungen, wo nur von einem "Dazwischentreten" die Rede ist, angedeutet - keine entscheidungswesentliche Bedeutung beimaß. Dieser Standpunkt ist freilich wie dargestellt nicht zu teilen, weshalb der belangten Behörde insoweit ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.

1.2. Wäre die Festnahme mangels Vorliegens eines begründeten Verdachtes in Richtung § 269 Abs. 1 StGB rechtswidrig, so könnte auch die nachfolgende Anhaltung nicht rechtmäßig sein. Im Übrigen bedürfte es dann aber auch keiner besonderen Beurteilung der näheren Umstände der Festnahme bzw. Anhaltung, weil dem von einer "Maßnahme" Betroffenen kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt ist, festgestellt zu erhalten, in welchen einzelnen Rechten er verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt die belangte Behörde die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht sie sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Betroffene allenfalls in weiteren Rechten verletzt und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/01/0389). Im gegebenen Zusammenhang kann es daher genügen darauf hinzuweisen, dass auch die zu den "Begleitumständen" der Festnahme getroffenen Feststellungen, wie die Beschwerde richtig aufzeigt, nicht auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhen; insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den zu diesen Punkten erstatteten widerstreitenden Angaben der im Verfahren vor der belangten Behörde einvernommenen Personen.

1.3. Einer ergänzenden Anmerkung bedürfen noch die festgestellten rassistischen Beschimpfungen: Sie erfolgten zwar im Zuge der Festnahme, waren mit dieser jedoch weder rechtlich noch tatsächlich (es lässt sich nicht sagen, sie hätten zur faktischen Umsetzung bzw. Effektuierung der Festnahme gedient) verbunden, weshalb sie eigenständig zu beurteilen und nicht als bloße "Begleitumstände" zu behandeln gewesen wären (in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/01/0489). Die ausschließlich im Hinblick auf die Beschimpfungen vorgenommene Erklärung der Festnahme als rechtswidrig durch die belangte Behörde - was sich als nicht angefochten einer Bewertung entzieht -

macht damit eine weitere Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme im Sinn des zuvor Gesagten nicht entbehrlich.

2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:

2.1. Mit diesem Spruchpunkt sprach die belangte Behörde jedenfalls über die bei ihr in Beschwerde gezogene Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers und über die bei ihr gerügte Nichtbekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Beamten ab. Ob sie mit Spruchpunkt II. darüber hinaus auch das in der Administrativbeschwerde thematisierte "Nichterfolgen einer polizeiärztlichen Verletzungsaufnahme" einer (gesonderten) Erledigung zuführen wollte oder ob dieser Punkt Teil ihres Ausspruches zu Spruchpunkt I. (als Modalität der Festnahme bzw. Anhaltung; in der Bescheidbegründung wird lediglich in diesem Zusammenhang, wenn auch nur kurz, auf den Vorwurf der Nichtdokumentation der Verletzungen im Zuge der ersten polizeiärztlichen Untersuchung Bezug genommen) sein sollte, ist indes nicht erkennbar. Von daher braucht auf die Frage, ob es überhaupt ein subjektives Recht darauf gibt, dass die Sicherheitsbehörden im Zuge einer polizeilichen Maßnahme entstandene Verletzungen unverzüglich zu dokumentieren haben, nicht eingegangen werden. Ob die - keine subjektiven Rechte gewährende (Hauer/Keplinger SPG2, § 31 B. 2.) - Richtlinien-Verordnung im Rahmen ihres § 10 ("Dokumentation") das vom Beschwerdeführer vermisste ärztliche Festhalten seiner Verletzungen als Dienstpflicht (Richtlinie) vorgesehen hätte, braucht gleichfalls nicht beantwortet zu werden: Der schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seiner Administrativbeschwerde mit keinem Wort eine allfällige "Richtlinienverletzung" angesprochen und nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck gebracht, ein Verfahren nach § 89 SPG anzustreben (vgl. auch die eingangs dargestellte Bezeichnung seiner Beschwerde). Im Sinn des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 98/01/0169, war die belangte Behörde daher nicht verpflichtet, ein derartiges Verfahren einzuleiten, weshalb sich der nunmehr in diese Richtung erhobene Beschwerdevorwurf als verfehlt erweist.

2.2. Auch die Frage der Nichtbekanntgabe der Dienstnummern ist aus den eben dargestellten Gründen nicht unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Richtlinienverletzung zu prüfen. Diesbezüglich ordnet allerdings § 30 Abs. 1 Z 2 SPG explizit an, dass der Betroffene bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen ist. Damit wird also insoweit bezüglich der Ausübung von Befugnissen (im Rahmen der Sicherheitsverwaltung) eine besondere Anordnung getroffen; wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so wird die Befugnisausübung selbst - weil nicht in der gebotenen Art vorgenommenen - rechtswidrig. Mithin handelt es sich aber im Ergebnis beim Thema "Dienstnummer", wenn das behauptete Verlangen nach ihrer Bekanntgabe wie hier im Zusammenhang mit einer "Maßnahme" steht, gleichfalls (wie z.B. bei der auch im gegenständlichen Verfahren angesprochenen Verständigung einer Vertrauensperson) um eine bloße Modalität der zu Grunde liegenden "Maßnahme", hier der Festnahme, weshalb die belangte Behörde diesen Punkt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen gehabt hätte, nicht aber zum (partiellen) Gegenstand eines gesonderten Anspruchs hätte machen dürfen. Dass die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, die Befugnisausübung (Festnahme) sei nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erfolgt, vermag daran nichts zu ändern, weil es dabei bleibt, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe der Dienstnummer jedenfalls der Art nach auf eine Befugnisausübung bezogen ist. In der Sache selbst wird dann freilich eine Rechtswidrigerklärung der Maßnahme unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage kommen.

2.3. Damit ist abschließend auf die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers einzugehen. Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass es sich dabei anders als bei dem zuletzt behandelten Aspekt der Dienstnummer um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt. Sie bildet nämlich weder eine formelle Voraussetzung für Festnahme oder Anhaltung, noch dient sie deren Durchsetzung oder ist sonst in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar an sie gekoppelt. Dieser selbständige Charakter bewirkt in weiterer Folge, dass aus dem Umstand, dass die Festnahme des Beschwerdeführers im Dienste der Strafjustiz und damit nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung im Sinn des § 2 Abs. 2 SPG stattfand, entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht ohne Weiteres auf eine strafprozessuale Natur der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers geschlossen werden durfte. Tatsächlich existieren keine Anhaltspunkte in diese Richtung, hat doch auch die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde im Administrativverfahren nie in Frage gestellt, dass die unstrittig durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers sicherheitspolizeilichen Zwecken diente: Schon in der von ihr erstatteten Gegenschrift wurde ausschließlich auf die Bestimmungen der §§ 65 ff. SPG Bezug genommen, die die gegenständliche erkennungsdienstliche Behandlung gestattet hätten; in seinen abschließenden Ausführungen vor Schluss der von der belangten Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz - sichtlich im Gegensatz zu dem zu anderen Punkten erstatteten Vorbringen, wonach insoweit ein Handeln im Dienste der Strafjustiz vorgelegen habe - nur darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers keine Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden sei.

Nichts spricht daher für einen rein strafprozessualen Charakter der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde durfte im Hinblick darauf nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil § 88 Abs. 2 SPG die Bekämpfung "schlichten Polizeihandelns" - dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers nicht in Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, ist unstrittig - nur im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ermöglicht. Im Ergebnis trifft es freilich zu, dass die belangte Behörde nicht meritorisch über die behauptete Rechtswidrigkeit der gegenständlichen erkennungsdienstlichen Behandlung absprechen durfte. Der Grund dafür liegt jedoch darin, dass die Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung personenbezogener Daten (darunter fällt die erkennungsdienstliche Behandlung; vgl. die Legaldefinition des § 64 Abs. 3 SPG) im Rahmen der Sicherheitspolizei, die keine Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sind, ausschließlich von der Datenschutzkommission zu überprüfen ist (vgl. zuletzt zur auch hier maßgeblichen Rechtslage nach der SPG-Novelle 2002 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/01/0086). Dieser Umstand rechtfertigte es indes nicht, die gegen die erkennungsdienstliche Behandlung erhobene Beschwerde zurückzuweisen. Vielmehr hätte die belangte Behörde nach § 6 AVG vorgehen und die bei ihr gegen die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde an die Datenschutzkommission übermitteln müssen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2002/01/0278 und 0284).

3. Aus der obigen Darstellung ergibt sich, dass die belangte Behörde ihren Bescheid sowohl im Spruchpunkt I. als auch im Spruchpunkt II. (da nicht feststeht, dass die belangte Behörde über die "Nichtdokumentation der Verletzungen" im Rahmen dieses Spruchpunktes entschieden hat, kommt eine diesen Aspekt erfassende Teilabweisung der Beschwerde von vornherein nicht in Betracht) und damit auch im Kostenpunkt (Spruchpunkt III. und IV.) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat. Er war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am